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Neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

01.11.2021

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 444

Neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

1 Vorläufige Anwendung ab dem 1. November 2021

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) gelten seit dem 1. Januar 2021 das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) und die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich.

Die beiden Staaten haben ein neues Abkommen ausgehandelt, welches ab dem 1. November 2021 (bis zu seinem Inkrafttreten) vorläufig angewendet wird. Das ab dem 1. Januar 2021 wieder anwend- bare Sozialversicherungsabkommen von 1968 wird durch das neue zweiseitige Abkommen grund- sätzlich abgelöst (siehe nachfolgend unter Geltungsbereich). Das neue Sozialversicherungsabkom- men ist nicht anwendbar auf Personen, die unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen (s. AHV/EL-Mitteilung Nr. 430 und untenstehende Ausführungen zum Verhältnis zum Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger). Da das Abkommen in beiden Staaten noch durch die Parlamente genehmigt werden muss, wird es ab dem 1. November 2021 bis zum defi- nitiven Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Das neue Sozialversicherungsabkommen geht weiter als die sonst üblichen bilateralen Abkommen mit anderen Staaten. Viele Regelungen wurden aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 übernommen. Diese starke Anlehnung an das vor dem 1. Januar 2021 geltende EU- Recht gewährleistet eine gewisse Kontinuität bezüglich den Vorschriften des FZA.

2 Geltungsbereich

Das Abkommen gilt im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich für Staats- angehörige der beiden Vertragsstaaten sowie für EU-Staatsangehörige (vgl. aber Ziff. 3 betr. Versi- cherungsunterstellung). Wie das FZA gilt das Abkommen auch für nichterwerbstätige Familienangehö- rige und Hinterlassene unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.

Im Unterschied zum FZA enthält das Abkommen nur bilaterale Bestimmungen, welche ausschliesslich das schweizerische und das britische Sozialversicherungssystem koordinieren; es gibt keine Triangu-

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lierung zwischen den verschiedenen Abkommen (Sozialversicherungsabkommen Schweiz-UK, Ab- kommen EU-UK, FZA).

In räumlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die Schweiz und das Vereinigte Königreich und Gibral- tar. Keine Anwendung findet das Abkommen auf die übrigen Überseegebiete und die Kronbesitzun- gen des Vereinigten Königreichs. Für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou ist weiterhin das Sozialversicherungsabkommen von 1968 anwendbar.

3 Versicherungsunterstellung

Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich regelt die Unterstellung von Personen, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation mit Bezug zur Schweiz und zum Ver- einigten Königreich befinden (d. h. in einer Situation, deren Elemente sich nicht ausschliesslich auf einen der beiden Staaten beschränken) und für die das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger nicht gilt. Die Unterstellungsregeln des neuen Abkommens gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die dem Sozialversicherungsrecht mindestens einer der beiden Vertragsparteien unterstellt sind bzw. waren.

Im Bereich der anwendbaren Gesetzgebung lehnen sich die Bestimmungen des neuen Abkommens an die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 an. Die Bestimmungen zur Umsetzung und zu den Verfahren sind in Titel II von Anhang 1 des Abkommens enthalten.

3.1 Unterstellung am Erwerbsort – Ausnahmen insbesondere für Entsendungen

Die vom Abkommen abgedeckten Personen sind der Gesetzgebung eines einzigen Staates unter- stellt. In der Regel ist dies der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Allerdings sind abweichend von diesem Grundsatz Sonderregelungen für bestimmte Personen- gruppen vorgesehen (Beamtinnen und Beamte, Hochseeleute, Flugpersonal).

Unselbstständig- und Selbstständigerwerbende können für 24 Monate in den jeweils anderen Ver- tragsstaat entsandt werden. Für die Entsendung gelten die gleichen Voraussetzungen wie gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004; für Unselbstständigerwerbende gilt beispielsweise eine vorherige Versicherungsdauer im Herkunftsstaat von mindestens einem Monat, für Selbstständigerwerbende von mindestens zwei Monaten. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können auch eine Ver- längerung der Entsendung bis zu max. 6 Jahren beschliessen.

Nichterwerbstätige Familienmitglieder (Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder), die entsandte Personen oder Diplomatinnen und Diplomaten (Beamtinnen und Beamte) begleiten, bleiben mit der erwerbstätigen Person im Herkunftsstaat versichert.

3.2 Unterstellung bei Mehrfachtätigkeit

Das Abkommen regelt die Unterstellung von gleichzeitig in der Schweiz und im Vereinigten Königreich tätigen Unselbstständig- und Selbstständigerwerbenden. Dabei übernimmt es im Wesentlichen die «25 %-Regel», die die Unterstellung im Wohnstaat vorschreibt, sofern ein nennenswerter Anteil der Erwerbstätigkeit dort stattfindet. Ist dies nicht der Fall, können Unselbstständigerwerbende bei Mehr- fachtätigkeit unterstellt werden: − im Vertragsstaat, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet − im Vertragsstaat, der nicht der Wohnstaat ist, wenn die Sitze der Arbeitgebenden sich in der Schweiz und im Vereinigten Königreich befinden oder − im Wohnstaat, falls der Arbeitgeber keinen Sitz in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich hat.

Weitere Bestimmungen, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechen, regeln die Unterstellung von mehrfachtätigen Selbstständigerwerbenden, Personen, die in einem Vertragsstaat selbstständig

und im anderen unselbstständig erwerbstätig sind und Beamtinnen und Beamten, die im anderen Vertragsstaat einer unselbstständigen und/oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

In der EU ausgeübte Erwerbstätigkeiten sind nicht abgedeckt und werden bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäss dem neuen bilateralen Abkommen nicht berücksichtigt.

Das Abkommen über die Bürgerrechte schützt die Situationen bzw. die Rechte der Personen, die die Personenfreizügigkeit vor dem 31. Dezember 2020 wahrgenommen haben und damals unter das FZA fielen; die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleibt auf sie anwendbar, solange sie sich – aufgrund von Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit oder Wohnsitz – in einer grenzüberschreitenden Situation mit Bezug zur Schweiz und zum Vereinigten Königreich befinden. So bestimmt sich z. B. das anwendbare Sozialversicherungsrecht für einen britischen Staatsangehörigen, der am 31. Dezember 2020 in der Schweiz lebt und arbeitet und später, auch lange nach dem 1. Januar 2021, eine neue Tätigkeit in der EU aufnimmt, weiter nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese Person kann ein For- mular A1 zur Bescheinigung des für alle ihre Tätigkeiten geltenden Sozialversicherungsrechts bean- tragen.

3.3 Arbeitgebende mit Sitz ausserhalb des zuständigen Vertragsstaats

Arbeitgebende mit Sitz ausserhalb des zuständigen Vertragsstaats entrichten die Sozialversiche- rungsbeiträge grundsätzlich im zuständigen Vertragsstaat. Allerdings können solche Arbeitgebende mit ihren Arbeitnehmenden vereinbaren, dass letztere die Pflichten zur Zahlung der Beiträge wahr- nehmen, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten der Arbeitgebenden berührt würden. Dies entspricht der Möglichkeit von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Nach dem neu- en Abkommen gelten bei der AHV versicherte Arbeitnehmende von Arbeitgebenden im Vereinigten Königreich nicht als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber («ANobAG») im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 AHVG.

3.4 Verfahren analog zu jenen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten

Entsendungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich oder die gleichzeitige Erwerbs- tätigkeit in beiden Vertragsstaaten werden von den AHV-Ausgleichskassen auf dem entsprechend angepassten Online-Portal ALPS bearbeitet.

Als Formular für die Bescheinigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmenden zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (z. B. bei Entsendung oder Mehrfachtätigkeit) verwendet die Schweiz die allgemeine, für die übrigen bilateralen Abkommen verwendetet Bescheinigung (Certificate of Covera- ge CoC). Das Vereinigte Königreich verwendet seinerseits eine Ad-hoc-Bescheinigung.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben vereinbart, den Informationsaustausch zur sozialen Sicherheit elektronisch fortzusetzen. Dazu werden die beiden Staaten weiterhin das System für den elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit verwenden (Electronic Exchange of Social Security Information, EESSI).

3.5 Unterstellung: Keine Übergangsbestimmung in Bezug auf das Abkommen von 1968

Das neue bilaterale Abkommen ersetzt ab dem 1. November 2021 das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von 1968. Dieses war auf Sachverhalte ab dem 1. Januar 2021 anwendbar. Für die unter dem Abkommen von 1968 beurteilten Sachverhalte muss die Versi- cherungsunterstellung gemäss den Bestimmungen von Titel II des neuen Sozialversicherungsab- kommens überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden.

Die nach dem bilateralen Abkommen von 1968 ausgestellten Entsendungsbescheinigungen bleiben bis zum darauf angegebenen Ablaufdatum gültig.

4 Leistungen der 1. Säule

Das neue Sozialversicherungsabkommen sieht den Export von Alters- und Hinterlassenenleistun- gen vor; diese werden damit weltweit ausbezahlt. IV-Leistungen und ausserordentliche Renten werden nicht exportiert. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs können deshalb Ihre IV- Rente bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz nicht beziehen.

Aufgrund des nationalen bzw. des EU-Rechts ist hingegen der Export von IV-Renten für Staatsange- hörige der Schweiz und der EU-Staaten grundsätzlich weltweit möglich. Ausgenommen sind IV- Ren- ten unter einem IV-Grad von 50%. Diese werden nur bei Wohnsitz in einem EU-Staat ausgerichtet.

Das neue Sozialversicherungsabkommen sieht die Anrechnung von Versicherungszeiten vor. Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente nicht mit- tels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt werden kann, müssen für Schweizer Bürger, Staats- angehörige des Vereinigten Königreichs und für Staatsangehörige von EU-Staaten für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die im Vereinigten Königreich zurückgelegt worden sind.

Das neue Sozialversicherungsabkommen ist auf Ergänzungsleistungen nicht anwendbar. Der An- spruch richtet sich ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen (ELG). Da aber Staatsangehörige des Vereinigtes Königreichs, die unmittelbar vor dem Rentenantrag mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben, nach dem Abkommen unter denselben Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine schweizerische ausserordentliche Hinterlassenen-, Invaliden- oder Altersrente haben, richtet sich die Karenzfrist nach Artikel 5 Abs. 3 ELG.

Ebenfalls vom Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen ist die Hilflosenentschädigung. Das bedeutet, dass nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ein Leistungsanspruch besteht und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Nichtvertragsstaatsangehörige.

Auch Vorruhestandsleistungen, d.h. die schweizerischen Überbrückungsleistungen (ÜL), sind vom Geltungsbereich des Abkommens nicht erfasst. Das bedeutet, dass die ÜL nicht ins Vereinigte Königreich exportiert werden. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der ÜL gilt deshalb nur das nationale Recht; britische Versicherungszeiten werden nicht angerechnet.

5 Freiwillige Versicherung

Ab dem 1. Januar 2021 können im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatsangehörige der Schweiz, der EU-Mitglieder, Islands, Liechtensteins und Norwegens der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (v. a. min- destens fünf aufeinander folgende Versicherungsjahre unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatori- schen Versicherung). Die bis zum 31. Dezember 2020 in einem EU-Staat bzw. im Vereinigten König- reich zurückgelegten Versicherungszeiten werden bei der Erfüllung der vorherigen Versicherungsdau- er nicht angerechnet.

6 Verhältnis zum Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Um den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem FZA zu regeln und die Rechte, die die Versi- cherten im Rahmen des FZA erworben haben, zu gewährleisten, wurde zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Bürgerrechte geschlossen. Dieses Abkommen ist seit dem 01.01.2021 anwendbar. Das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich enthält einen Vorbehalt zugunsten des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Fällt eine Person unter dieses Abkommen (mehr zum Abkommen über

die Rechte der Bürgerinnen und Bürger: AHV/EL-Mitteilung Nr. 430 bzw. Internetseite des BSV www.bsv.admin.ch), so sind die Bestimmungen des europäischen Koordinationsrechts und nicht das neue Sozialversicherungsabkommen anwendbar. Insbesondere können deshalb Personen, welche vor dem 01.01.2021 Versicherungszeiten in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in der EU unter dem FZA erworben haben, wie bisher ihre ordentliche Invalidenrente im Ausland beziehen (sie- he auch IV-Mitteilung Nr. 408).

7 Verfahren / Weisungen

Das Verfahren für die Anmeldung für eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente entspricht dem- jenigen mit den EU- und EFTA-Staaten; es ist das zwischenstaatliche Antragsverfahren durchzufüh- ren und die Bestimmungen des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) sind analog anzuwenden. Auch für die Bescheinigung von Zeiten werden die EU- Formulare/SED vorerst weiterhin verwendet.

Die Weisungen werden entsprechend angepasst. Im Leistungsbereich erfolgt die Anpassung auf den Zeitpunkt des definitiven Inkrafttretens des Abkommens.

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