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Kreisschreiben über die Fallführung (KSFF) (gültig ab 1.1.2022; Stand 1.7.2024)

Kreisschreiben zur Fallführung in der Invali­ denversicherung KSFF

Gültig ab 1. Januar 2022

Stand: 1. Juli 2024

318.507.29 d KSFF

07.24

Vorwort

Die vorliegende Version des KSFF ersetzt die seit dem 1. Januar

2024 in Kraft stehende Fassung und enthält folgende Änderungen:

Rz. 1079, Präzisierung in Bezug auf die Wiedereingliede­

1083 rung aus der Rente nach Art. 8 bzw. 8a IVG.

5.4. Interne und externe Koordination der involvierten

Leistungserbringer und Personen (Art. 41a Abs. 2 Bst. d

9. Übergang von der beruflichen Eingliederung in die Rente24

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

Art. Artikel

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial­ versicherungsrechts SR 830.1 - Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (admin.ch)

Bst. Buchstabe

bzw. beziehungsweise

etc. et cetera

inkl. inklusive

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung SR 831.20 - Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) (admin.ch)

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung SR 831.201 - Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) (admin.ch)

Kap. Kapitel

KSBEM Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungs­ massnahmen der Invalidenversicherung KSBEM (admin.ch)

KSIR Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der In­ validenversicherung KSIR (admin.ch)

KSME Kreisschreiben über die medizinischen Eingliede­ rungsmassnahmen der Invalidenversicherung KSME (admin.ch)

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV KSVI (admin.ch)

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung SR 832.10 - Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) (admin.ch)

resp. respektive

Rz. Randziffer

usw. und so weiter

vgl. vergleiche

WZW Wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich

z.B. zum Beispiel

1. Leitgedanke der Fallführung

Die Fallführung hat zum Ziel, versicherte Personen in Zusammenar­ beit mit allen beteiligten Akteuren koordiniert und auf ihre gesund­ heitliche Situation abgestimmt zu unterstützen, und mit einfachen und zweckmässigen Leistungen der IV soweit möglich deren Ein­ gliederungspotenzial und damit die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Die einheitliche und durchgehende Fallführung betrifft das gesamte Verfahren der IV und ist Aufgabe der IV-Stellen: von der Früherfas­ sung bzw. Anmeldung, über die Zusprache von medizinischen Mas­ snahmen, berufliche Eingliederung, Rentenabklärung, -zusprache bis zur Rentenrevision und Wiedereingliederung. Die versicherte Person und ihr medizinischer und eingliederungsorientierter Bedarf steht dabei im Mittelpunkt. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und Ressourcen der versicherten Person orientiert sich die Fallführung am Case Management und ist auf die Koordination und die Koope­ ration mit beteiligten Stellen und Akteuren ausgerichtet. In diesem Zusammenspiel entscheiden die IV-Stellen über die «richtigen» Massnahmen und Leistungen zum «richtigen» Zeitpunkt im «richti­ gen» Umfang oder Setting, um das Zusammenspiel der Versiche­ rungsleistungen, des Bedarfs der versicherten Person und der Un­ terstützungsleistungen der involvierten Dritten im Gleichgewicht zu halten. Dazu ist eine klare und transparente Kommunikation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz unentbehrlich. Die Begleitung der versicherten Person ist insbesondere an den Übergängen, die sie im Lebensverlauf bzw. im Verlauf des IV-Ver­ fahrens zu bewältigen hat (etwa der Übergang Schule - Ausbildung bzw. Ausbildung – Erwerbsleben), entscheidend. Wichtig ist dabei die Koordination und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bereichen innerhalb der IV-Stelle und zwischen der IV-Stelle und externen Akteuren. Folgende Grafik illustriert die Fallführung der IV

FALLFÜHRUNG von der Geburt bis zum AHV-Alter

Art. 13 IVG bei GG Jahre

Art. 12 IVG ohne GG, aber mit BM Jahre

Jahre BM Jugendliche / junge Erwachsene BM Erwachsene

Jahre Rentenprüfung / (Teil-)Rente

Einschulung Übergang I Übergang II Renten- Renten- Geburt prüfung revision AHV

Lebenslinie

2. Einführung der Fallführung bei medizinischen Mass­

nahmen

Bei den medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburts­ gebrechen (Art. 13 IVG) steht der frühzeitige Vertrauensaufbau zwi­ schen IV, versicherter Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung und involvierten Dritten, wie Ärzte und Therapeuten, im Vorder­ grund. Auch Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf medizinische Mass­ nahmen der IV haben, können von einer angemessenen Beratung und Begleitung profitieren. Die jeweils fallführenden Mitarbeitenden der IV-Stellen stehen der versicherten Person bzw. deren gesetzli­ cher Vertretung für Fragen und Anliegen rund um die Leistungser­ bringung zur Verfügung. Wie bei den anderen Leistungen wird eine optimale Lösung für die versicherte Person, unter Abwägung von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit und unter Be­ rücksichtigung der rechtlichen Vorgaben, ermittelt. Im konkreten Fall müssen soweit möglich alle involvierten Akteure einbezogen und de­ ren Angebote und Leistungen koordiniert werden, um ein nutzbrin­ gendes Zusammenspiel zu ermöglichen und soweit möglich redun­ dante Leistungsangebote auszuschliessen. Die Fallführung bei medizinischen Massnahmen ist wichtig, weil • die Kinder oftmals lange (wenn nicht lebenslang) in Kontakt mit der IV bleiben; • die bessere Kenntnis der Situation der Familie eine zielgerich­ tete Kostengutsprache ermöglicht und die fallführende Person ein besseres Gespür für die Beurteilung von neuen Anträgen erhält; • der Beziehungsaufbau zwischen der IV und involvierten Drit­ ten (Ärzte, Therapeuten etc.) und das gegenseitige Verständ­ nis für die jeweiligen Aufgaben und Rollen zu einer besseren Kooperation und Zusammenarbeit führt; • nachgelagert die berufliche Eingliederung und/oder die Ren­ tenabklärung auf die bereits bestehende Beziehung mit der versicherten Person sowie auf den gewonnenen Informationen aufbauen und allenfalls davon profitieren können.

Die Fallführung bei den medizinischen Massnahmen legt somit die Basis für die weitere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren und kann einen wesentlichen Beitrag zum Eingliederungs­ erfolg leisten.

3. Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur Fallführung leiten sich aus folgenden Artikeln des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab: 8 Abs. 1bis, 8 Abs. 1ter, 8a, 14quater, 28 Abs. 1bis, 49 sowie 57 Abs. 1 Bst. a – h und m IVG. In der Verordnung über die Invaliden­ versicherung (IVV) wird die Fallführung in Art. 41a IVV konkretisiert.

Da die Fallführung das gesamte Verfahren der IV betrifft, sind nebst dem vorliegenden Kreisschreiben auch folgende Kreisschreiben re­ levant:

- Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversiche­ rung (KSVI) - Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass­ nahmen in der Invalidenversicherung (KSME) - Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnah­ men der Invalidenversicherung (KSBEM) - Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversi­ cherung (KSIR)

4. Grundlagen der Fallführung

1001 Die durchgehende und koordinierte Fallführung ist Aufgabe

der IV-Stellen und verfolgt das Ziel, eine für die versicherte Person einfache und zweckmässige Massnahme oder Leistung zu erbringen.

1002 Die versicherte Person steht dabei im Mittelpunkt. Die Art

der gesundheitlichen Einschränkung der versicherten Per­ son und der Unterstützungsbedarf, den diese Einschrän­ kung auslöst, sind nebst den Ressourcen der versicherten Person und ihrem Umfeld bei der Planung, Zusprache und Überwachung von Massnahmen handlungsleitend.

1003 Schwerpunktmässig findet die Fallführung während medizi­

nischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebre­ chen, der beruflichen Eingliederung sowie der Rentenprü­ fung bzw. der Rentenrevision statt. Der Grundsatz der Fall­ führung gilt auch bei der Abklärung bzw. Zusprache oder Ablehnung von Hilfsmitteln, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags.

1004 Die IV-Stelle entscheidet im Einzelfall über Art, Dauer und

Umfang der Fallführung entsprechend dem Unterstüt­ zungsbedarf und Zeitpunkt im IV-Verfahren. Beispiele der Fallführung (nicht abschliessend): • Bei Meldung einer minderjährigen Versicherten: Die versicherte Person resp. ihre gesetzliche Vertre­ tung ist über die Meldung und die daraus folgenden Möglichkeiten und Pflichten zu informieren • Bei Zusprache von einfachen Hilfsmitteln: lediglich punktueller, auch schriftlicher Austausch mit der versicherten Person und/oder dem Leistungser­ bringer • Bei Geburtsgebrechen die eine Sonderbetreuung er­ fordern, wie: persönliche Beratung und Begleitung der versicher­ ten Person und ihren Eltern sowie Koordination der Leistungen bzw. Akteure während einer längeren Pe­ riode:

• Bei Zusprache von Psychotherapien nach Art. 12 oder 13 IVG: persönliche Beratung und Begleitung der versicher­ ten Person sowie Koordination mit Fachpersonen der Ausbildung • Bei beruflicher Eingliederungsmassnahme im ersten Arbeitsmarkt: persönliche Beratung und Begleitung während eines längeren Zeitraums der versicherten Person und des Arbeitgebers • Bei der versicherten Person mit vermutetem Einglie­ derungspotenzial während der Rente: kontinuierliche Begleitung der versicherten Person während der Abklärung des Potenzials und Wieder­ eingliederung • Während des ganzen Verfahrens: Prüfen, anordnen und begleiten von Auflagen für me­ dizinische Behandlungen • Bei Abschluss der Eingliederung: Vermittlung an weitere Akteure / vorausschauende Koordination mit Dritten.

1005 Die versicherte Person hat keinen Rechtsanspruch auf

eine bestimmte Art, Dauer oder Umfang der Fallführung.

1006 Beteiligte Akteure sind in geeigneter Form mit einzubezie­

hen. Die Verantwortung über die Fallführung bleibt immer bei der zuständigen IV-Stelle und darf nicht an Dritte abge­ treten werden (Ausnahme zur Delegation der Fallführung an Dritte vgl. Kapitel 6.1.).

1007 Die IV-Stelle stellt, soweit möglich eine einzige Ansprech­

person für die versicherte Person und die beteiligten Ak­ teure zur Verfügung, die die Beratung und Koordination si­ cherstellt.

5. Arbeitsschritte und Bestandteile der Fallführung

5.1. Bestandesaufnahme

(Art. 41a Abs. 2 Bst. a IVV)

1008 Ziel der Bestandesaufnahme ist es, ein umfassendes Bild

von der Gesamtsituation der versicherten Person zu erhal­ ten, das nebst den gesundheitlichen und beruflichen As­ pekten, den Ressourcen und Einschränkungen auch die fa­ miliäre, soziale und finanzielle Situation mitberücksichtigt (vgl. KSVI, 3. Teil, Kap. 1).

1009 Die Bestandesaufnahme erfolgt grundsätzlich im Rahmen

eines oder mehrerer Beratungsgespräche. Dies kann be­ reits während der Früherfassung, direkt nach der Anmel­ dung oder auch, falls angezeigt, zu einem späteren Zeit­ punkt erfolgen.

1010 Die IV-Stelle bestimmt in Absprache mit der versicherten

Person oder deren gesetzliche Vertretung, wo und wie sie das Beratungsgespräch durchführen (z.B. zu Hause, auf der IV-Stelle, im Spital oder telefonisch).

1011 Die Mindestanforderungen an die Bestandesaufnahme

sind wie folgt (KSVI, 3. Teil, Kap. 3): • gesundheitliche Situation umfassend abklären: z.B. Diagnosen und Prognose (inkl. Ressourcen der versi­ cherten Person), zurückliegende und geplante Be­ handlungen (Behandlungsplan) • finanzielle, familiäre und soziale Situation • Netzwerk, involvierte Dritte, Sozialversicherungen • Umfassende Information der versicherten Person über das Verfahren der IV, allfällige Massnahmen und Leistungen sowie über ihre Pflichte und Rechte.

1012 Bei der beruflichen Eingliederung bzw. Rente werden zu­

sätzlich immer auch folgende Elemente erfasst: • berufliche Situation umfassend abklären: z.B. Ausbil­ dungen und informelle Kompetenzen, Lebenslauf, Ar­ beitsverhältnis, inkl. Arbeitspensum, Arbeitsplatzbe­ schrieb

• Ressourcen und Einschränkungen, Hobbys, Zu­ satzqualifikationen, Brüche in der (Berufs-)Laufbahn, einschneidende Lebensereignisse etc.

1013 Die IV-Stelle stellt sicher, dass bereits vorliegende Informa­

tionen von anderen Akteuren einbezogen und gewürdigt (z.B. Berichte anderer Versicherungen/ Spitäler, Behand­ lungsplan, Bericht über Fahrtauglichkeit, Arbeitsplatzbe­ schreibung etc.) und falls sinnvoll und notwendig zusätzli­ che Abklärungen vorgenommen werden.

1014 Die Ergänzung bereits vorhandener Abklärungsergebnisse

erfolgt vorzugsweise mittels zielgerichteter, fallspezifischer Fragen, mit dem Fokus auf die aktuelle Situation bzw. Fra­ gestellung. Solche Zwischeninformationen sind vermehrt rasch und formlos, anstelle automatisiert mittels standardi­ sierter Fragebögen bei den beteiligten Dritten einzuholen. Mündlich eingeholte Auskünfte werden schriftlich im Dos­ sier festgehalten (KSVI, 3. Teil, Kap. 3).

1015 Der Behandlungsplan der involvierten Medizinalpersonen,

in dem neben den laufenden und geplanten medizinischen Behandlungen und Massnahmen auch Prognosen und die Entwicklung des Gesundheitszustandes ablesbar sind, dient nicht nur für die Vorgehensplanung, sondern auch der Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Massnahmen.

1016 Auch (erste) Aussagen der versicherten Person und Zwi­

schenstände, die im Nachhinein in dieser Form eher schwierig feststellbar sind, sind mit Blick auf die Relevanz in späteren Verfahrensphasen schriftlich im Dossier festzu­ halten.

1017 Die Ergebnisse der Bestandesaufnahme, deren Priorisie­

rung und die darauf gestützte Planung des weiteren Vorge­ hens werden im Dossier festgehalten, laufend weiterge­ führt und aktualisiert. Im Anhang findet sich ein Beispiel für einen Leitfaden zur Bestandesaufnahme.

5.2. Planung des weiteren Vorgehens

(Art. 41a Abs. 2 Bst. b IVV)

1018 Die Planung des weiteren Vorgehens enthält eine mittel-

bis langfristige Perspektive und beschränkt sich nicht auf die Zusprache einer einzelnen Massnahme. Es werden so­ wohl Ziele für das weitere Vorgehen als auch die dazu not­ wendigen Zwischenschritte definiert.

1019 Bei der Planung berücksichtigt die IV-Stelle nebst der ge­

1/24 sundheitlichen Einschränkung das Alter, den Entwicklungs­ stand und die Fähigkeiten der versicherten Person sowie ihre noch zu erwartende Dauer im Erwerbsleben (vgl. Art. 8 Abs. 1bis IVG). Für die Bestimmung der zu erwartenden Dauer des Erwerbslebens ist der verbleibende Zeitraum bis zum Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebend.

1020 Bei medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und 13 IVG

wird in der Regel die Planung der notwendigen Eingriffe oder Therapien etc. von den behandelnden Ärzten vorge­ nommen. Der abschliessende Entscheid über die Zuspra­ che der Massnahmen liegt bei der IV-Stelle. Im Rahmen der Fallführung muss die IV-Stelle diese Massnahmen bei der Planung des gesamten Prozesses mitberücksichtigen und deren Ziele festhalten.

1021 Die von anderen Akteuren bereits erbrachten oder geplan­

ten Leistungen sind ebenfalls zu berücksichtigen, insbe­ sondere was warum und mit welchem Ergebnis im Vorfeld bereits zur Behandlung und Eingliederung der versicherten Person angestrengt wurde.

1022 Wenn immer möglich sind krankheitsbedingt unstete Ver­

läufe im Rahmen der Eingliederung mitzudenken bzw. zu antizipieren und in die Planung zu integrieren (z.B. indem ein Plan B erarbeitet wird).

1023 Im Rahmen der Planung ist den Übergängen bzw. allfälli­

gen Lücken zwischen Massnahmen besondere Aufmerk­ samkeit zu schenken und die Fallführung der Situation ent­ sprechend anzupassen. Es soll verhindert werden, dass in solchen Situationen ein Rückfall stattfindet und erreichte (Teil-)ziele wieder zunichtegemacht werden.

1024 Die geplanten Massnahmen und Auflagen werden im Dos­

sier festgehalten (inkl. Eingliederungsplan, Zielvereinbarun­ gen, Behandlungsplan etc.).

1025 Die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme erfolgt in

der Regel in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbeleh­ rung (Art. 74ter IVV). Die versicherte Person muss über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht aufgeklärt werden. Das von der versicherten Person erwartete Verhalten während des Ein­ gliederungsprozesses wird im Eingliederungsplan bzw. in der Zielvereinbarung festgehalten (vgl. KSVI, 5. Teil, Kap. 2, Abschnitt 2.4.1).

1026 Auch die Anordnung von Auflagen für medizinische Be­

handlungen nach KVG erfolgt in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Die schriftliche Aufforderung enthält die detaillierte Beschreibung des zu erwartenden Verhaltens (wie z.B. Art, Dauer, Pünktlichkeit, Präsenz, Frequenz der Behandlung), die Ansetzung einer angemes­ senen Frist, Hinweise auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhal­ tung sowie die gesetzliche Grundlage (vgl. KSVI, 5. Teil, Kap. 2, Abschnitt 2.4.2).

Unterstützende medizinische Massnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene in der Eingliederung prüfen (Art. 12 IVG)

1027 Im Zuge der Eingliederung von Jugendlichen und jungen

Erwachsenen kann die IV-Stelle unterstützende medizini­ sche Massnahmen nach Art. 12 IVG prüfen. Sie sind mit den behandelnden Ärzten abzustimmen (vgl. Rz. 1059 so­ wie KSME).

Auflagen für medizinische Behandlungen prüfen

1028 Grundsätzlich ist im Rahmen der Schadenminderungs­

pflicht immer zu prüfen, inwiefern vorgängig oder parallel zu Leistungen der IV (bislang nicht in Betracht gezogene/ zusätzliche) medizinische Behandlungen gemäss KVG (z.B. Psychotherapie) zur Stabilisierung und Verbesserung der gesundheitlichen Situation die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person verbessern bzw. die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unterstützen oder dazu führen können, dass eine zuzusprechende Rente in Zu­ kunft allenfalls reduziert werden kann.

1029 Diese Prüfung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ins­

besondere bereits im Hinblick auf die Zusprache von Ein­ gliederungsmassnahmen. Sie kann aber grundsätzlich in jeder Verfahrensphase stattfinden (z.B. während der Früh­ interventionsphase, mit Rentenzusprache, im Rahmen der Rentenrevision).

1030 Das Vorgehen ist im Kreisschreiben Verfahren geregelt

(vgl. KSVI, 5. Teil, Kap. 2)

5.3. Begleitung und Überwachung der zugesproche­

nen Leistungen (Art. 41a Abs. 2 Bst. c IVV)

1031 Die IV-Stelle begleitet und beratet die versicherte Person in

einem regelmässigen Austausch (z.B. mit persönlichen oder telefonischen Gesprächen) während des gesamten Verfahrens und überwacht die geplanten und zugesproche­ nen Massnahmen der IV und allfällige Auflagen für medizi­ nische Behandlungen.

1032 Die Art und der Umfang der Überwachung werden dem

Einzelfall angepasst.

1033 Treten Schwierigkeiten auf, nimmt die IV-Stelle zusammen

mit der versicherten Person und den beteiligten Akteuren eine Beurteilung der Situation vor und entscheidet, ob eine Anpassung der (Eingliederungs-)Ziele angezeigt ist.

1034 Wirkt die versicherte Person an den zugesprochenen Ein­

gliederungsmassnahmen der IV oder der medizinischen Behandlungen nach KVG nicht mit, leitet die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, inkl. Androhung allfälliger Sanktionen ein (vgl. KSVI, 5. Teil, Kap. 1, Abschnitt 1.2).

1035 Bei den medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und 13

IVG entspricht die Überwachung einer regelmässigen Prü­ fung der WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit). Insbesondere erfolgt eine regel­ mässige Überprüfung des therapeutischen Erfolgs verbun­ den mit einer allfälligen Anpassung von Umfang und Dauer der Massnahme (vgl. Rz. 14 KSME).

5.4. Interne und externe Koordination der involvierten

Leistungserbringer und Personen (Art. 41a Abs. 2 Bst. d IVV)

1036 Die Koordination und Zusammenarbeit der IV-Stelle mit be­

teiligten Akteuren ist über das ganze IV-Verfahren zu ge­ währleisten.

1037 Die IV-Stelle prüft, welche Akteure in der jeweiligen Verfah­

rensphase relevant und daher einzubeziehen sind.

1038 Die fallführende Person (vgl. Rz. 1008) gewährleistet die

Koordination bei Weiterleitung der Anfragen an weitere Spezialisten. Sie stellt sicher, dass alle involvierten Perso­ nen über wichtige Entscheide informiert sind, erstellt einen Überblick mit den wichtigen Eckwerten und nimmt Rückfra­ gen an und von Ärzte/Familie etc. vor. Beispiele:

• Bei komplexen medizinischen Sachverhalten den re­ gionalärztlichen Dienst miteinbeziehen, bevor eine berufliche Eingliederungsmassnahme verfügt wird. • Benötigt die versicherte Person ein Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag, so ist die interne Koordination durch die fallführende Person zu gewährleisten (z.B. koordiniertes Einholen von Informationen zu unterschiedlichen Fragestellun­ gen bei derselben Auskunftsperson). • Bei Ablehnungen von Psychotherapie ist zu prüfen, ob eventuell zu einem späteren Zeitpunkt eine aktive Beratung benötigt wird. Demnach sollten Jugendliche ab 13 Jahren im Sinne der Früherfassung ange­ schrieben werden.

1039 Insbesondere ist die fortlaufende Zusammenarbeit mit dem

behandelnden Arzt notwendig, damit Massnahmen der IV und medizinische Behandlungen bestmöglich zusammen­ spielen und Informationen fortlaufend aktualisiert werden können (z.B. der Behandlungsplan siehe Rz. 1016). Be­ handelnde Ärzte und Therapeuten sind daher, soweit an­ gezeigt, über das jeweilige weitere Vorgehen sowie Leis­ tungszusprachen der IV auf dem Laufenden zu halten (vgl. KSVI, 3. Teil, Kap. 3, Abschnitt 3.3.2).

1040 Bei Schnittstellen und Übergängen ist insbesondere den

folgenden Aspekten der Fallführung Rechnung zu tragen: • Handwechsel in der Fallführung sollten, wenn mög­ lich vermieden werden. • Kommt es zu einem Handwechsel, so ist der Wis- senstransfer zu gewährleisten und die versicherte Person ist zu informieren, wer jetzt die neue An­ sprechperson ist. • Sind trotzdem zwei Ansprechpersonen in einer IV- Stelle parallel involviert, z.B. bei Jugendlichen in ei­ ner medizinischen Massnahme und in einer berufli­ chen Eingliederungsmassnahme, ist die Koordination und der Wissensaustausch zu gewährleisten.

Kommunikation gegenüber der versicherten Person und Dritten

1041 Die IV-Stelle erklärt der versicherten Person resp. ihrer ge­

setzlichen Vertretung, wenn angezeigt, vorgängig die (ne­ gativen) Entscheide.

1042 Grundsätzlich informiert die IV-Stelle involvierte Dritte (z.B.

behandelnde Ärzte oder Durchführungsstellen) über Ergeb­ nisse und geplante weitere Massnahmen und Leistungen. Dies beinhaltet unter anderem auch die Kommunikation von (positiven und negativen) Entscheiden (allenfalls auch den Hilfsmittellieferanten). (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. cbis IVG; KSVI, 3. Teil, Kap. 3, Abschnitt 3.3.2)

6. Fallführung bei medizinischen Massnahmen zur Be­

handlung von Geburtsgeberechen (Art. 13 IVG)

1043 Die IV-Stelle entscheidet, in welchen Fällen eine Fallfüh­

rung bei medizinischen Massnahmen angezeigt ist.

1044 Sobald mindestens 3 der folgenden Kriterien vorliegen, ist

die Möglichkeit der Fallführung zwingend zu prüfen: • Das Kind bezieht mehrere Leistungen bzw. es ist auf­ grund der Unterlagen ersichtlich, dass es in der Zu­ kunft noch weitere Leistungen beanspruchen/erhal­ ten wird. • Der Arztbericht enthält Hinweise auf ein "Syndrom". • Bei einer Abklärung vor Ort (Hilflosenentschädigung) zeigt sich weiterer Unterstützungsbedarf. • Es wurde eine seltene Krankheit diagnostiziert oder eine klare Diagnose ist (noch) nicht zu stellen. Ärzte sind sich uneins über das Krankheitsbild (kann auf eine seltene Krankheit hinweisen). • Es wurden mehr als zwei Geburtsgebrechen ange­ meldet. • Es werden spezielle Behandlungsgeräte (vgl.

Rz. 1216 KSME) oder Hilfsmittel benötigt.

• Jene Fälle, wo Unstimmigkeiten auftreten.

1045 Die IV-Stelle kann auch in weiteren Fallkonstellationen prü­

fen, ob eine Fallführung notwendig ist. Nach der durchge­ führten Prüfung entscheidet die IV-Stelle über die Notwen­ digkeit einer Fallführung jeweils im Einzelfall.

1046 Die versicherte Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung hat

der Fallführung bei den medizinischen Massnahmen zuzu­ stimmen. Sie können ihre Zustimmung jederzeit widerru­ fen. (Art. 41a Abs. 4 IVV)

1047 Die Fallführung bei den medizinischen Massnahmen be­

ginnt mit einem Beratungsgespräch, das die in Rz. 1012 aufgeführte Elemente beinhaltet. Der jeweilige Schwer­ punkt ergibt sich je nach individueller Situation.

Beispiele: • Ein Neugeborenes mit mehreren Leiden wird ange­ meldet. Schwerpunkt des Beratungsgesprächs sind die Leistungen der IV (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, allenfalls Hilflosenentschädigung), insbe­ sondere wird darüber informiert, wofür die IV zustän­ dig ist. Die Vorgehensschritte und Anforderungen der IV werden vorgestellt und die Pflichten der Eltern (Meldepflicht, Mitwirkungspflicht) aufgezeigt. Wenn nötig wird auf andere Unterstützungsmöglichkeiten hingewiesen (z.B. Budgetplanung, Pro Infirmis, usw.). • Ein 14-jähriges Kind erhält eine Zusprache für Psy­ chotherapie: Schwerpunkt des Beratungsgesprächs ist die Erfassung der schulischen Situation des Kin­ des und die Vorbereitung des Übergangs I1.

6.1. Auftrag der Fallführung an Dritte

(Art. 41a Abs. 5 IVV)

1048 In Ausnahmefällen kann die IV-Stelle einen Teil der Fall­

führung an Externe delegieren. Der Hauptverantwortung

1 Übergang I: Damit wird der Übertritt von der Schule in die Ausbildung umschrieben. Mit dem

Übergang II wird anschliessend der Übertritt von der Ausbildung in die Erwerbsarbeit be­ schrieben.

der Fallführung bleibt jedoch immer bei der IV-Stelle (vgl.

Rz. 1007).

1049 Der Auftrag wird, wenn möglich, an eine bereits involvierte

Person vergeben.

1050 Eine Delegation an Dritte ist nur in folgenden Situationen

möglich: • bei komplexen Fällen. Diese liegen z.B. vor bei Geburtsgebrechen, die eine Sonderbetreuung erfordern bei einer seltenen Krankheit mit wenig Erfahrung bezüglich Behandlung; wenn überdurchschnittlich viele Leistungserbringer (behandelnde Ärzte, Therapeuten, Spitex etc.) in­ volviert sind, • wenn andere Elemente (Schule, familiäre oder finan­ zielle Probleme usw.) im Vordergrund stehen; • wenn zwischen den beteiligten Parteien eine weitere Zusammenarbeit blockiert ist (Mediation bzw. Dees­ kalation).

1051 Bei der Auftragserteilung hält die IV-Stelle die Aufgaben-

und Rollenteilung sowie die Zielsetzung, Zeitdauer und Entschädigung in einer Vereinbarung klar fest. Der Auf­ tragsnehmer hat die dafür nötigen fachlichen Vorausset­ zungen zu erfüllen.

1052 Die versicherte Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung hat

keinen Rechtsanspruch auf eine externe Fallführung.

1053 Die IV-Stelle bestimmt je nach Inhalt des Auftrags und der

Qualifikation des Auftragsnehmers die Höhe der Entschädi­ gung. Die Entschädigung darf aber die vor Ort übliche und durchschnittliche Entschädigung von Coaches nicht über­ steigen (Höchstbetrag).

7. Übergang von den medizinischen Massnahmen zur

beruflichen Eingliederung

Die fallführende Person antizipiert den Übergang I und in­ volviert rechtzeitig die Eingliederungsfachperson der IV (vgl. Rz. 1041).

1055 Wird ein Handwechsel notwendig, ist darauf zu achten,

dass alle notwendigen Informationen zur versicherten Per­ son und zu ihrer bisherigen Unterstützung lückenlos weiter­ gegeben werden.

8. Fallführung in der beruflichen Eingliederung

1056 Der frühzeitige Kontakt mit der versicherten Person, z.B. im

Rahmen der Früherfassung (vgl. KSVI, 1. Teil, Kap. 1,

Rz. 1002; Kapitel 5 KSBEM), ermöglicht der IV-Stelle früh­

zeitig, die notwendigen Schritte einzuleiten, um den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund von gesundheitlichen Proble­ men zu verhindern oder die berufliche Eingliederung zügig aufzunehmen.

1057 Die Fallführung wird bei einer versicherten Person und ih­

rem Arbeitgeber parallel zu einer Eingliederungsmass­ nahme nach Art. 8 Abs. 3 Bst. ater oder b IVG mittels Bera­ tung und Begleitung nach Art. 14quater IVG vertieft. Hand­ lungsleitend ist der rehabilitative und eingliederungsorien­ tierte Bedarf der versicherten Person (vgl. Kap. 8 KSBEM).

1058 Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist insbeson­

dere während den Übergängen I und II eine durchgehende und auf die individuelle Situation zugeschnittene Fallfüh­ rung unabdingbar. Die IV-Stelle bringt die Erwartungen und Wünsche der versicherten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung mit den Aufgaben und Möglichkeiten der Invali­ denversicherung in Einklang.

1059 Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist zu prüfen,

ob zur Verbesserung der Eingliederungschancen parallel zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen allenfalls noch medizinische Massnahmen zur Eingliederung nach Art. 12 IVG angezeigt sind (vgl. Rz. 1028 KSFF und Teil 2 Kapitel 1 KSME).

1060 Zeichnet sich ein Unterbruch oder Abbruch von Massnah­

men ab oder treten diese ein, prüft die IV-Stelle, ob die Ziele (z.B. in der Zielvereinbarung) angepasst werden müs­ sen, die Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt fortge­ setzt oder wiederholt oder eine andere Massnahme bzw. Leistung geeigneter ist und anstelle der unter- oder abge­ brochenen Massnahme zugesprochen werden soll (vgl. Art. 8 Abs. 1ter IVG). Im Einzelfall kann eine Anschlusslö­ sung gesucht werden.

1061 Ein Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmassnahme

kann aus den folgenden Gründen von der IV-Stelle geprüft und vollzogen werden: • das vereinbarte Ziel wurde vorzeitig oder regulär er­ reicht; • das vereinbarte Ziel kann nicht erreicht werden; • eine andere Massnahme ist angezeigt; • die versicherte Person ist der Mitwirkungs- und Scha­ denminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG, und Art. 7 Abs. 2 IVG nicht nachgekommen, oder • eine Weiterführung ist aus anderen beachtlichen Gründen nicht zielführend.

8.1. Interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ

1062 Um versicherte Personen möglichst rasch und dauerhaft

eingliedern zu können, zeitliche Verzögerungen im Schnitt­ stellenbereich zwischen den beteiligten Vollzugsstellen zu vermeiden und schlanke administrative Abläufe zu fördern, arbeitet die IV-Stelle im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) mit anderen involvierten (Sozial-) Versicherungen, kantonalen Durchführungsstellen, privaten und öffentlichen Institutionen, Sozialhilfe etc. zusammen.

1063 Die Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und den kan­

tonalen Koordinationsstellen wie z.B. dem Case Manage­ ment Berufsbildung (CM BB) kann durch eine Zusammen­ arbeitsvereinbarung und die finanzielle Beteiligung der IV- Stellen vertieft werden (vgl. Kap. 30 KSBEM). Die IV-Stelle definiert Kontaktpersonen für die Koordinationsstelle, so dass Fragen vor einer Meldung oder Anmeldung unkompli­ ziert geklärt werden können.

9. Übergang von der beruflichen Eingliederung in die

Rente

1064 Wenn der Eingliederungsprozess auch nach wiederholten

Versuchen abgeschlossen wird (vgl. Art. 8 Abs.1ter IVG), ohne dass die versicherte Person rentenausschliessend eingegliedert werden konnte, beginnt die Rentenprüfung, um den Invaliditätsgrad abschliessend bestimmen zu kön­ nen (vgl. Rz. 2300, 2303 KSIR).

1065 Der Entscheid über die Ausschöpfung der Möglichkeiten

zur Eingliederung nach Art. 28 Abs. 1bis IVG wird anhand der folgenden Kriterien geprüft: • die versicherte Person hat das ihr Zumutbare geleis­ tet, und • die geeigneten und notwendigen Massnahmen der IV sind ausgeschöpft.

1066 Das Eingliederungspotenzial der versicherten Person ist

ausgeschöpft, wenn insbesondere: • gemäss Zumutbarkeitsprofil und Eingliederungsziel eingegliedert werden konnte (z.B. rentenausschlies­ sende Erwerbsfähigkeit; Teilerwerbsfähigkeit plus (Teil-)Rente; Hilfsarbeit oder Tätigkeit in einer ge­ schützten Werkstätte; (Teil-)Rente; Rentenherabset­ zung/ -aufhebung im Falle von Wiedereingliederungs­ massnahmen etc.), • gemäss Einschätzung der IV-Stelle eine Verbesse­ rung der Erwerbsfähigkeit trotz weiterer Bemühungen als unwahrscheinlich erscheint,

• in den nächsten sechs Monaten aus gesundheitli­ chen Gründen voraussichtlich keine berufliche Ein­ gliederungsmassnahme eingeleitet werden kann (Art. 28 Abs. 1bis IVG), und das Wartejahr für eine Rente in dieser Zeit abläuft oder bereits abgelaufen ist und somit die Eingliederungsphase abgeschlos­ sen und eine Rentenprüfung vorgenommen wird, oder • die letzte berufliche Eingliederungsmassnahme mehr als 12 Monate zurückliegt und aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliederungsmassnahmen eingelei­ tet werden können.

1067 Die Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle gelten als

ausgeschöpft, wenn sie im Rahmen der Fallführung das ihr Mögliche zum Erreichen des Eingliederungsziels der versi­ cherten Person geleistet hat. Dies ist gegeben, insbeson­ dere wenn: • aufgrund fundierter (medizinischer und/oder berufli­ cher) Abklärungen keine weiteren Eingliederungs­ massnahmen mehr geeignet sind, • keine weiteren Eingliederungsmassnahmen mehr notwendig sind, • die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für die Erhöhung des Eingliederungspotenzials (nicht für Lei­ den an sich) ausgeschöpft sind, oder • eine Koordination und Zusammenarbeit mit den invol­ vierten Akteuren (behandelnde Ärzte, Arbeitgeber etc.), so weit möglich und zumutbar, ausgeschöpft wurde.

1068 Beim Übergang des Dossiers in die Rentenprüfung wird

auf allfällige Besonderheiten des Falles verwiesen, insbe­ sondere solche, die für die Rentenprüfung von Belang sind (bereits vorhandene medizinische Unterlagen, laufende oder vorzusehende Auflagen für medizinische Behandlun­ gen, zu vermutendes Eingliederungspotential, Vorschlag eines vorab festzusetzenden Revisionstermins).

10. Fallführung bei Rentenprüfung und während der

Ausrichtung einer Rente

1069 Die IV-Stelle stellt sicher, insbesondere bei jungen versi­

cherten Personen, bei denen (allenfalls ohne vorgängige Massnahmen/enge Begleitung der IV) bereits mit 18 Jah­ ren eine Rente geprüft wird, dass ein Gespräch stattfindet bzw. bereits stattgefunden hat.

1070 Die IV-Stelle prüft bei jeder Rentenfestsetzung, auf wel­

chen Zeitpunkt eine Revision erfolgen muss. Für den Revi­ sionstermin ist die fallbezogene Einschätzung (absehbare Veränderungen wie z.B. Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vermutetes Eingliederungspo­ tential) massgeblich (vgl. Rz. 5200 KSIR).

1071 Im Rahmen der Rentenprüfung ist (sofern dies nicht bereits

im Zuge der vorgängigen Eingliederungsphase ermittelt und in die Rentenprüfung und –zusprache einbezogen wor­ den ist) gemäss bestimmten Kriterien die vorzusehende In­ tensität der weiteren Begleitung der versicherten Person zu bestimmen (vgl. Kap. 10.1).

1072 Die IV-Stelle begleitet eine versicherte Person auch wäh­

rend der Ausrichtung einer Rente, wenn (vgl. Beratung und Begleitung Art. 14quater IVG): • ein Wiedereingliederungspotential vorhanden ist oder vermutet werden kann, oder • Auflagen gesprochen wurden, oder • ein Revisionstermin zeitnah feststeht, oder • Massnahmen der Wiedereingliederung geprüft resp. durchgeführt werden.

1073 Ist eine Wiedereingliederung möglich, begleitet die IV-

Stelle die versicherte Person enger und bleibt mit ihr in Kontakt. Eine in diesem Sinne engere Fallführung mit Aus­ richtung auf eine mögliche (spätere) Wiedereingliederung aus der Rente wird in der Regel durch Eingliederungsfach­ personen wahrgenommen.

Wurde die Rente mit einer Auflage für medizinische Be­ handlungen gesprochen, überwacht die IV-Stelle diese und stimmt sich mit dem behandelnden Arzt ab.

1075 Die IV-Stelle passt die Intensität der Begleitung jeweils fall­

bezogen an, etwa bei bestimmten Lebensereignissen oder Veränderungen der Behandlungssituation.

1076 Die IV-Stelle kann auf eine engere Begleitung während der

Berentung verzichten, wenn kein künftiges Wiedereinglie­ derungspotential erkennbar ist.

11. Wiedereingliederung aus der Rente (Art. 8a IVG)

1077 Im Zuge einer adäquaten Begleitung, wie auch im Rahmen

von Rentenrevisionen prüft die IV-Stelle, ob im Verlauf der Berentung ein Wiedereingliederungspotential erkennbar ist (beispielsweise aufgrund einer erfolgreichen Anpassung an die gesundheitliche Situation), das mittels entsprechenden Massnahmen eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen könnte (vgl. Rz. 2301ff. KSIR).

1078 In solchen Fällen wird der Kontakt zu den Eingliederungs­

fachpersonen der IV-Stellen wiederhergestellt, damit allfäl­ lige Massnahmen geprüft werden können.

1079 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger ohne eine we­

7/24 sentliche Änderung des Gesundheitszustandes mit Einglie­ derungspotenzial haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraus­ sichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen dazu geeignet sind (Art. 8a IVG). Zu beachten sind in die­ sem Zusammenhang die besonderen Bestimmungen ge­ mäss Art. 22bis Abs. 5 und 6, 23 Abs. 1bis, 32 – 34 IVG.

11.1. Ausnahmefälle: Eingliederungsmassnahmen

nach Art. 8 IVG bei Rentenbeziehenden

1080 Geht es allein darum, zu verhindern, dass sich die vorhan­

dene Resterwerbsfähigkeit einer rentenbeziehenden Per­ son verschlechtert (wesentliche Verschlechterung des Ge­ sundheitszustands oder der erwerblichen Verhältnisse), werden zu deren Erhalt bzw. Wiederherstellung Massnah­ men nach Art. 8 IVG geprüft. Es geht dabei also nicht um den Versuch einer Wiedereingliederung (Rentenherabset­ zung/-aufhebung), sondern um den möglichen Erhalt des Status Quo.

1081 Rentenbeziehende mit einer wesentlichen Verbesserung

des Gesundheitszustands verwerten ihre funktionelle Leis­ tungsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein­ gliederung (Urteil 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.2.1). Anspruch auf berufliche Massnahmen (ausser auf Arbeitsvermittlung) besteht in der Regel in diesen Fäl­ len nicht. Lediglich in begründeten Einzelfällen können Eingliede­ rungsmassnahmen in Frage kommen, wenn die versicherte Person nach Verbesserung des Gesundheitszustands ge­ mäss der Einschätzung der Eingliederungsfachperson zur Verwertung ihrer Erwerbsfähigkeit zum Beispiel eine Um­ schulung braucht. Diese Massnahmen erfolgen nach Art. 8 IVG.

1082 Bei versicherten Personen mit einer wesentlichen Verbes­

serung des Gesundheitszustandes, die das 55. Altersjahr vollendet, oder während 15 Jahren eine Rente bezogen haben, wird gemäss Rz. 5506ff, KSIR vorgegangen.

1083 Hat sich der Gesundheitszustand der versicherten Person

7/24 verbessert, kann in begründeten Einzelfällen eine erstma­ lige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG im Rahmen ei­ ner Wiedereingliederung nach Art. 8 IVG durchgeführt wer­ den (vgl. Rz. 1080 ff.). In diesem Fall kann die Rente nach Rücksprache mit der zuständigen Ausgleichskasse bereits vor Ablauf der or­ dentlichen Revisionsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1bis Bst. b

IVG auf den Beginn des Lehrvertrages sistiert und durch das Taggeld an den Arbeitgeber auf Basis des Lehrlings­ lohns abgelöst werden (vgl. Rz. 1508.1 KSTI). Muss die erstmalige berufliche Ausbildung aus gesundheit­ lichen Gründen abgebrochen werden, nimmt die IV-Stelle mit der Ausgleichskasse Kontakt auf und koordiniert den Zeitpunkt des Wiederauflebens der Rente, damit keine Lü­ cke zwischen der letzten Taggeldzahlung und der wieder­ auflebenden Rente entsteht. Zeigt sich, dass die Rente un­ verändert weiter ausgerichtet werden wird, ist nach dem Abbruch der Eingliederung und dem Wiederaufleben der Rente kein separater Revisionsentscheid zu fällen.

Anhang

Leitfaden für Bestandesaufnahme Es handelt sich um ein Beispiel mit Schwergewicht auf die Fallfüh­ rung bei den medizinischen Massnahmen. Je nach Situation ist der Leitfaden entsprechend anzupassen und Schwerpunkte anders zu setzen. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich ‘zwingender’ Ele­ mente und es wird keine Priorisierung der Themen vorgenommen. Begrüssung • Sich bedanken für das Gespräch • Vorstellungsrunde (wenn mehrere Personen anwesend sind). Ziel des Gesprächs • Sich kennenlernen • Informationen über die Rolle, das Verfahren und die Leistun­ gen der IV geben • Klärung erste Fragen. Rolle und Funktion der Ansprechperson erklären • Erste Ansprechperson für alle Anliegen • Kann nicht alles lösen, aber kann helfen Hilfe zu suchen/fin­ den • Sicherstellung Kontakte/Infofluss intern/extern • Direkter, informeller Kontakt. Ziel der Fallführung erklären • Bessere Kenntnisse der Situation und umgekehrt der Möglich­ keiten und Grenzen der IV • Informeller Informationsaustausch • Engere Begleitung/Beratung. Rolle der IV • Gesetzlicher Rahmen • Kostenübernahme bei medizinischen Massnahmen • Leistungen für versicherte Person (Kind), nicht für Eltern. • Eingliederung unterstützen.

Leistungen der IV (grob, je nach Situation mehr oder weniger ver­ tieft) Allgemein • Erster Überblick, für Details steht die fallführende Person im­ mer wieder zur Verfügung • Grundprinzipien der IV (Wirtschaftlichkeit-Zweckmässigkeit- Wirksamkeit (WZW-Kriterien), Einfach und Zweckmässig, Schadenminderungspflicht). Medizinische Massnahmen • Versicherung für Geburtsgebrechen - Krankenkasse kann auch Leistungen übernehmen: Abgrenzungsfragen • Abgrenzung kann zeitintensiv sein: Angst wegnehmen: entwe­ der IV oder Krankenkasse • Übernommene Therapien und nicht übernommene Therapien • Spitex: Behandlungspflege aber nicht Grundpflege. Hilfsmittel • Anspruch auf ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel, nicht auf die bestmögliche Versorgung. • Müssen für mind. 1 Jahr oder länger benötigt werden. Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag • Wenn Hilfe Dritter gebraucht wird • Vergleich zu einem gleichaltrigen, gesunden Kind • Nur auf alltägliche Lebensverrichtung, Überwachung und Pflege bezogen. Assistenzbeitrag • Anspruchsvoraussetzungen: mindestens ein Intensivpflegezu­ schlag von 6 Stunden oder Regelschule. • Eltern werden Arbeitgeber: Arbeitsverträge abschliessen, As­ sistenten anstellen. • Familienmitglieder können nicht als Assistenten angestellt werden. Berufliche Massnahmen • Massnahmen der Frühintervention • Beratung und Begleitung

• Massnahmen zum Aufbau und Erhalt der Erwerbsfähigkeit z.B. Integrationsmassnahmen, Ausbildungen, Zusammenar­ beit mit Schule oder Arbeitgeber • Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt und zur Stellensuche z.B. Arbeitsvermittlung Verfahren • Gesuch (Formulare) – Prüfung – Zusprache/Ablehnung - Rechnungsstellung – Prüfung der Rechnung – Bezahlung • Notwendigkeit Arztberichte • Verlängerungsgesuche bei Therapien: Achtung Termine • Wichtig: Vor der Behandlung Gesuch stellen und auf Zuspra­ che warten. • Anhörung/Beschwerde möglich. Pflichten der Versicherten • Relevante Informationen liefern • Änderungen rechtzeitig mitteilen • Termine beachten • Schadenminderungspflicht. Wenn Arzt dabei: • Hinweis: es ist wichtig, auf die gestellten Fragen einzugehen • Bei Unklarheit direkter Anruf möglich • Fragen welcher Kommunikationsweg bevorzugt wird: E-Mail, Telefon, Post. Aktuelle Hilfe • Wenn nötig: Unterstützung bei Anmeldung (Fehlende Unterla­ gen, usw.) • Noch zu klärende Fragen • Sind weitere Leistungen ein Thema • Wenn Gesuch abgelehnt: Eingliederung kann trotzdem unter­ stützt werden Erhebung der individuellen Situation (Anamnese) • Erstellung eines Verlaufsprotokolls: welche Massnahmen sind schon geplant, wurden schon gemacht. • Fragen nach: o Gesundheitliche aktuelle Situation o Verlauf

o Prognose (wenn möglich) o Therapien / Medikation o Behandlung durch ▪ Hausarzt Konsultation vorgesehen /stattgefunden am ▪ Spezialist 1 Konsultation vorgesehen /stattgefun­ den am ▪ Spezialist 2 Konsultation vorgesehen /stattgefun­ den am o Schulische Situation /Unterstützung o Weitere Abklärungen pendent o Gesuch für andere Leistungen Weiteres Vorgehen • Weiteres Vorgehen festhalten Aushändigen • Merkblatt übergeben • Kontaktangaben Ansprechperson