IV-Rundschreiben Nr. 413 / Ausweis für Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten und Hilflosenentschädigungen (gültig ab 01.01.2022)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
8. März 2022
IV-Rundschreiben Nr. 413
Ausweis für Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten und Hilflosenentschädigungen
Zuständigkeiten und Verfahren Die IV-Stellen bestätigen seit dem 1. Januar 1996 den Bezug einer IV-Rente mittels eines IV- Ausweises. Die Abgabe erfolgt von Amtes wegen automatisch mit der Zustellung der Verfügung an die Versicherten. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises darf dabei das Datum, an dem die nächste Revision abgeschlossen sein soll, nicht überschreiten.
Zusätzlich ist seit dem 1. Januar 2022 aufgrund der vom Parlament angenommenen Motion Lohr 1 auch der Bezug der Hilflosenentschädigung für Kinder und Erwachsene von Amtes wegen automatisch zu bestätigen. Das betrifft sowohl die Bezügerinnen und Bezüger einer HE-IV wie HE-AHV. Bei IV-Rentenbezüger und IV-Rentenbezügerinnen ist auf die zusätzliche Bestätigung der Hilflosenentschädigung zu verzichten.
Die Gültigkeitsdauer wie auch das Format des Ausweises sind sowohl für die Bestätigung der Rente wie auch der Hilflosenentschädigung die gleichen, so dass die bisherigen Modalitäten für das Ausstellen eines Ausweises beibehalten werden können.
Hinweis Die Info-Stelle der AHV/IV druckt die Ausweise für die Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten wie Hilflosenentschädigungen für die IV-Stellen. Die Ausweise können von den IV-Stellen bei der Info- Stelle der AHV/IV bestellt werden (www.shop.ahv-iv.ch im Bereich Trägerausweis, Artikelnummer 220- M).
Das Rundschreiben Nr. 333 vom 1. Mai 2015 wird aufgehoben und das Formular 318.629 „Ausweis zum Bezug eines Generalabonnements für behinderte Reisende“ ist nicht mehr in Gebrauch.
20.3691 Motion Lohr "Automatische Ausstellung eines Ausweises für den Bezug einer Hilflosenentschädigung "
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