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Beiträge an die Arbeitslosenversicherung – Wegfall des Solidaritätsprozents bei Einkommen über 148'200 Franken

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

07.10.2022

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 459

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung – Wegfall des Solidari- tätsprozents bei Einkommen über 148'200 Franken

Seit dem Jahr 2011 wird auf Lohnbestandteilen über einem Einkommen von 148'200 Franken zusätz- lich ein Beitrag von 1 Prozent an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Das sogenannte Solidaritäts- prozent wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen.

Der Solidaritätsbeitrag darf solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die Schwelle von 2.5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des SECO zeigen, dass diese Schwelle Ende 2022 tatsächlich überstiegen sein wird. Damit wird das Recht auf die Erhebung des Solidaritätsprozents ab dem 1.1.2023 von Gesetzes wegen wegfallen.

Wir bitten die Ausgleichskassen, die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber rechtzeitig darüber zu in- formieren.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

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