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Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV21); gültig ab 01.01.2024, Stand 01.01.2026

Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)

Gültig ab 01.01.2024

Stand: 01.01.2026

10.25

Allgemeine Vorbemerkungen

Das vorliegende Kreisschreiben befasst sich mit übergansrechtli- chen Fragen der Vorlage zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) im Rentenbereich. Anwendbar ist grundsätzlich dasjenige Recht, welches bei Eintritt des Versicherungsfalls in Geltung steht: − Tritt der Versicherungsfall (Rentenalter) vor dem 1. Januar 2024 ein, so gilt grundsätzlich altes Recht. − Tritt der Versicherungsfall (Referenzalter) am 1. Januar 2024 oder später ein, so ist das neue Recht anwendbar. Zufällige externe Faktoren, wie der Zeitpunkt der Anmeldung, des Verfügungserlasses oder der Behandlung der Anmeldung, sind grundsätzlich nicht massgebend. Dieses Kreisschreiben regelt insbesondere − die schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen; − den Vorbezug nach altem Recht beim Erreichen des Referenzal- ters unter neuem Recht ab dem 1. Januar 2024; − die vor dem 1. Januar 2024 aufgeschobenen aber noch nicht ab- gerufenen Altersrenten; − den Antrag auf Neuberechnung der Altersrenten, wenn der An- spruch unter altem Recht entstanden ist; − die Berechnung der Renten für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969), insbesondere die Anwendung der spe- ziellen Bestimmungen zum Vorbezug gemäss Art. 40c AHVG − die Festlegung und Ausrichtung des Rentenzuschlags gemäss Soweit dieses Kreisschreiben keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind alle im Rentenbereich der AHV/IV gültigen Weisungen vollumfänglich anwendbar.

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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2025

Der Nachtrag 1 enthält Präzisierungen, welche aufgrund der ersten Praxiserfahrungen vorgenommen werden. Im Weitern werden in den diversen Beispielen das massgebende durchschnittliche Einkom- men (DJE) sowie die Rentenbeträge an die ab 1. Januar 2025 gülti- gen Werte angepasst. Schlussendlich wird als Anhang 3 die ab 1. Januar 2025 gültige Tabelle der Ausgleichsmassnahme AHV 21 mit den entsprechenden Beträgen des Rentenzuschlags für die Frauen der Übergangsgeneration aufgenommen.

Mit dem Vermerk 1/25 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2026

Die Umsetzung der 13. Altersrente tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Nachtrag 2 enthält eine Präzisierung betreffend des Rentenzu- schlages für die Frauen der Übergangsgeneration, die die Alters- rente im Referenzalter beziehen. Dieser Zuschlag wird bei der Be- rechnung der 13. Altersrente nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus wurden redaktionelle Präzisierungen und Anpassun- gen vorgenommen.

Mit dem Vermerk 1/26 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

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3.4.1 Besondere Bestimmungen zur Berechnung der

Vorbezugskürzung für Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962, welche die Rente ab 1. Januar 2024 nach neuem Recht

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Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung

Abs. Absatz

Art. Artikel

d.h. das heisst

DJE durchschnittlichen Jahreseinkommen

f., ff. folgende, fortfolgende

KS 13. AR Kreisschreiben über die 13. Altersrente

RWL Wegleitung über die Renten

Rz Randziffer

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1. Geltungsbereich

1.1 Allgemeines

1001 Das vorliegende Kreisschreiben befasst sich mit der schritt-

weisen Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre. Dieses wird ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Reform AHV 21, d.h. ab dem 1. Januar 2025, jährlich um 3 Monate erhöht, woraus sich für bestimmte Frauen- jahrgänge Besonderheiten beim Rentenanspruch ergeben.

1002 Das Kreisschreiben regelt ausserdem die Gewährung und

Berechnung der Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration der Reform AHV 21. Die Übergangs- generation umfasst die Jahrgänge 1961 bis und mit 1969.

1003 Dieses Kreisschreiben regelt auch die Vorgehensweise bei

den am 1. Januar 2024 laufenden, vorbezogenen oder auf- geschobenen Altersrenten. Beim Erreichen des Referenz- alters nach diesem Zeitpunkt ergeben sich Fragen bezüg- lich des anwendbaren Kürzungssatzes für Vorbezüge bei Frauen der Übergangsgeneration und generell der Berech- nung der Rente unter Berücksichtigung der während dem Vorbezug zurückgelegten Versicherungszeiten.

1004 Ebenso werden Fragen zur Anwendung der Kürzung in-

folge Vorbezugs bzw. Erhöhung infolge Aufschubs bei Hin- terlassenrenten, die eine unter altem Recht vorbezogene oder aufgeschobene Rente ablösen, geregelt.

1.2 Zeitliche Geltung

1005 Laufende Renten sind Renten, bei denen der Versiche-

rungsfall (Referenzalter oder Tod) vor dem 1. Januar 2024 eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn eine Rente wegen ver- späteter Anmeldung erst nach dem 31. Dezember 2023 verfügt und ausbezahlt wird, sofern der Versicherungsfall vor 1. Januar 2024 eingetreten ist.

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1006 Als neue Renten gelten grundsätzlich Renten die entste-

hen, weil das Referenzalter nach dem 31. Dezember 2023 erreicht wird. Für diese ab 1. Januar 2024 neu entstehenden Altersren- ten ist deshalb grundsätzlich die RWL und nicht dieses Kreisschreiben massgebend, ausser für die Gewährung der Ausgleichsmassnahmen für die Frauen der Übergangs- generation (Rz 1002).

2. Erhöhung Referenzalter der Frauen von 64 auf 65

Jahre

2001 Das Referenzalter der Frauen wird ein Jahr nach dem In-

krafttreten der Reform AHV 21, d.h. ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um 3 Monate pro Kalenderjahr erhöht.

2002 Bis zum 31. Dezember 2024 gilt für Frauen das Referenz-

alter 64. Abzustellen ist dabei immer auf den Jahrgang der Frauen. Somit gilt für eine im Dezember 1960 geborene Frau immer noch das Referenzalter 64. Sie wird ihre Al- tersrente ab dem 1. Januar 2025 beanspruchen können.

2003 Bei der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters der

Frauen wird der ganze Jahrgang der Frau gleichbehandelt. Daraus ergibt sich für Frauen während einer Übergangs- phase ein unterschiedliches Referenzalter im gleichen Ka- lenderjahr (vgl. Rz 2005 ff.).

2004 Von der schrittweisen Erhöhung des Frauenreferenzalters

1/25 sind die Jahrgänge 1961 bis 1963 betroffen. Für den Jahr- gang 1960 gilt noch das Referenzalter 64, für den Jahr- gang 1964 bereits das Referenzalter 65.

2005 Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen

kann nachfolgender Tabelle entnommen werden1:

1 Eine detailliertere Tabelle zur Erhöhung des Referenzalters der Frauen befindet sich im Anhang 1 dieses

Kreisschreibens.

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Jahrgang Referenzalter Beginn des Rentenanspruchs

1960 64 Februar 2024 – Januar 2025

1961 64 + 3 Monate Mai 2025 – April 2026

1962 64 + 6 Monate August 2026 – Juli 2027

1963 64 + 9 Monate November 2027 – Oktober 2028

1964 65 Jahre ab Februar 2029

2006 Zur Leseart der Tabelle:

Beispielsweise gilt für den ganzen Jahrgang 1961 das Re- ferenzalter 64 Jahre und 3 Monate. Somit kann der Ren- tenanspruch (ohne Vorbezug) für diesen Jahrgang frühes- tens ab Mai 2025 entstehen. Wer also im Januar 1961 ge- boren ist, hätte nach altem Recht ab Februar 2025 An- spruch auf die Altersrente. Dieser Anspruch wird nun durch die Erhöhung des Referenzalters um 3 Monate hinausge- schoben, so dass sie ab Mai 2025 Anspruch hat.

2007 Für die im Dezember 1961 geborenen Frauen gilt bei-

spielsweise ebenfalls noch das Referenzalter 64 Jahre und

3 Monate, womit sie ihre Altersrenten ab April 2026 bezie-

hen können. Dies obwohl ab 1. Januar 2026 das Referenz- alter für die Frauen des Jahrgangs 1962 auf 64 Jahre und

6 Monate angehoben wird. Damit ist sichergestellt, dass

alle Frauen des gleichen Jahrganges in Bezug auf das Re- ferenzalter gleichbehandelt werden.

2008 Die Jahrgänge 1960 und 1961 sind die letzten Jahrgänge

der Frauen, für welche für den Rentenvorbezug das alte Recht noch zur Anwendung kommt bzw. kommen kann. Bei Frauen des Jahrganges 1961 ist zu beachten, dass sich die Vorbezugsdauer infolge der Erhöhung des Refe- renzalters um 3 Monate verlängert (siehe auch Rz 3008).

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2009 Ist bei einer Frau, die in den Jahren 1961, 1962 oder 1963

geboren ist, lediglich das Geburtsjahr, nicht aber das ge- naue Geburtsdatum bekannt, wird der Rentenanspruch ab dem 1. Juli je nach Geburtsjahr um drei, sechs bzw. neun Monate aufgeschoben (analog zu Rz 3012 RWL).

Jahrgang Referenzalter Beginn des Rentenanspruchs, wenn lediglich das Geburtsjahr be- kannt ist

1960 64 1. Juli 2024

1961 64 + 3 Monate 1. Oktober 2025

1962 64 + 6 Monate 1. Januar 2027

1963 64 + 9 Monate 1. April 2028

1964 65 Jahre 1. Juli 2029

2010 Bei der schrittweisen Erhöhung des Referenzalter der

Frauen ist hinsichtlich der Rentenberechnung zu beachten, dass die betroffenen Frauenjahrgänge 1961, 1962 und

1963 weiterhin eine maximale Beitragsdauer von 43 Jah-

ren aufweisen werden. Dies sowohl für die Rentenskala als auch für die zur Ermittlung des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens entsprechende Beitrags- dauer. Erst wenn das Referenzalter der Frauen 65 Jahre beträgt (ab Jahrgang 1964), kann die Beitragsdauer analog der Männer maximal 44 Jahre betragen.

2011 Bei den Frauenjahrgängen 1961, 1962 und 1963 wird das

Niveaujahr berücksichtigt, das dem Jahr entspricht, in wel- chem die Frau das 64. Altersjahr vollendet. Das Niveaujahr ist massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Auf- wertungsfaktors, sowie für die Höhe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

2012 Bei den ab dem 1. Oktober 1961, dem 1. Juli 1962 oder

dem 1. April 1963 geborenen Frauen entspricht das für die Rentenberechnung verwendete Niveaujahr somit nicht dem

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Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls im Referenzalter. Dies gilt auch bei Eintritt der Invalidität oder des Todesfalls im Jahr des Referenzalters.

2013 Die Frauen, die das Referenzalter im Folgejahr nach Voll-

endung des 64. Altersjahrs erreichen, können im Vergleich zur Beitragspflicht des Jahrganges (43 Jahre) ein zusätzli- ches Beitragsjahr mit den entsprechenden Einkommen auf- weisen. Das zusätzliche Beitragsjahr kann ebenso zur De- ckung von Beitragslücken verwendet werden wie die zu- sätzlichen Monate im Jahr des Rentenanspruchs. Die bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters er- zielten Einkommen, werden bei der Ermittlung des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitbe- rücksichtigt. Der ZIK muss auf diesen Zeitpunkt hin durch- geführt werden.

2014 Zur Ermittlung des Durchschnitts aus den Erwerbseinkom-

1/25 mens werden die bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters erzielten Einkommen durch die massge- bende Beitragsdauer dividiert. Beispiel: Frau A., geboren am 1. Februar 1963, erreicht das Refe- renzalter am 1. November 2027. Der Rentenanspruch ent- steht am 1. Dezember 2027. Frau B., geboren am 1. November 1963, erreicht das Refe- renzalter am 1. August 2028. Der Rentenanspruch entsteht am 1. September 2028. Beide Frauen sind am 1. Januar 1997 in die Schweiz ein- gereist und haben bis zum Erreichen des Referenzalters gearbeitet, Frau A. bis im November 2027 und Frau B. bis im August 2028. Beide weisen Versicherungslücken auf.

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Die Situation stellt sich wie folgt dar:

Frau A. Frau B. 01.02.1963 01.11.1963 Versichertes 01.11.27 01.08.28 Ereignis ZIK 31.12.2026 31.12.2027

Niveaujahr = 2027 2027 Jahr des

64. Geburtstags

Altersklasse 43 43

Persönliche 30 30 Beiträge + 11 Monate im An- + 1 Jahr im Jahr 2027 spruchsjahr + 8 Monate im An- spruchsjahr = 20 Monate zum Schlies- sen von Lücken Total 30 Jahre 11 Monate 31 Jahre 8 Monate

Skala 31 32

DJE 43 848 2 45 360 3 (massgebende Massgebende Beitrags- (Einkommen von 80 000 Beitragsdauer für dauer: 30 Franken im Jahr 2027 be- Ermittlung des rücksichtigt, massge- DJE) bende Beitragsdauer: 31) Monatliche Rente Fr. 1 326.- Fr. 1 393.-

Zuschlag Fr. 84.- Fr. 87.- Total Fr. 1 410.- Fr. 1 456.-

2 1 315 000 x 1 : 30 = 43 833, DJE gemäss Rententabellen 2025: 43 848

3 [1 315 000 + 80 000] x 1 : 31 = 45 000, DJE gemäss Rententabellen 2025: 45 360

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3. Flexibler Rentenbezug

3.1 Beginn Vorbezug der Altersrente unter altem Recht

und Ende Vorbezug unter neuem Recht

3.1.1 Allgemeines

3001 Die Jahrgänge 1960 und 1961 der Frauen sowie die Jahr-

gänge 1959 und 1960 der Männer sind die letzten Jahr- gänge, für welche für den Rentenvorbezug das alte Recht noch zur Anwendung kommt bzw. kommen kann. Ihre für die Renten-skala massgebende Beitragsdauer wird auf den Zeitpunkt des Vorbezuges festgesetzt.

3002 Die in Rz 3001 genannten Jahrgänge haben zudem die

Möglichkeit ab Inkrafttreten der Reform AHV 21, d.h. ab dem 1. Januar 2024 die Altersrente nach neuem Recht auch monatsweise vorzubeziehen.

3003 Ausnahme für im Dezember geborene Frauen und Männer:

– Im Dezember 1960 geborene Frauen und Dezem- ber 1959 geborene Männer können die Rente nach al- tem Recht um 1 Jahr ab 1. Januar 2024 vorbeziehen. Ab dem 1. Februar 2024 können sie ihre Rente ganz oder einen Anteil davon monatsweise nach neuem Recht vor- beziehen. – Im Dezember 1961 geborene Frauen und Dezem- ber 1960 geborene Männer können die Rente nach al- tem Recht um 2 Jahre ab 1. Januar 2024 vorbeziehen. Ab dem 1. Februar 2024 können sie ihre Rente ganz oder einen Anteil davon monatsweise nach dem neuen Recht vorbeziehen.

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3004 Den Frauen stehen folgende Rentenvorbezugsmöglichkei-

ten während der schrittweisen Erhöhung des Referenzal- ters offen: 4

Jahr- Referenz- Anspruchsbeginn frühestmöglicher Vorbezug gang alter ordentliche Rente bis 1960 64 Feb. 2024 – Jan. 2025 Feb. 2022: 2 Jahre nach altem Recht Feb. 2023: 1 Jahr nach altem Recht Jan. 2024: monatsweise nach neuem Recht*

1961 64 + 3 Mte Mai 2025 – Apr. 2026 Feb. 2023: 2 Jahre nach altem Recht

Jan. 2024: monatsweise nach neuem Recht ab 62. Altersjahr*

1962 64 + 6 Mte Aug 2026 – Juli 2027 Feb. 2024: monatsweise nach neuem

Recht ab 62. Altersjahr

1963 64 + 9 Mte Nov. 2027 – Okt. 2028 ab Feb. 2025: monatsweise nach

neuem Recht ab 62

*Ausnahme: im Dezember geborene Frauen (Rz 3003)

3005 Für Männer bestehen folgende Rentenvorbezugsmöglich-

keiten:

Jahr- Referenz- Anspruchsbeginn frühestmöglicher Vorbezug gang alter bis 65 Feb. 2024 – Jan. 2025 Feb. 2022: 2 Jahre nach altem Recht

1959 Feb. 2023: 1 Jahre nach altem Recht

Jan. 2024: monatsweise nach neuem Recht*

1960 65 Feb. 2025 – Jan. 2026 Feb. 2023: 2 Jahre nach altem Recht

Jan. 2024: monatsweise nach neuem Recht*

*Ausnahme: im Dezember geborene Männer (Rz 3003)

4 Eine detailliertere Tabelle zu den Vorbezugsmöglichkeiten der Frauen befindet sich im Anhang 2 die- ses Kreisschreibens.

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3.1.2 Änderung der Berechnungsgrundlagen während

der Vorbezugsphase (für Frauen und Männer)

3006 Tritt während der Vorbezugsperiode ein zweiter Versiche-

rungsfall ein (Anspruch des Ehegatten auf eine Invaliden- rente oder auf die Altersrente im Referenzalter, Tod des Ehegatten) oder erfolgt die Scheidung, so ist die Rente un- ter Berücksichtigung der Einkommensteilung (vgl. Rz 3012) oder des Splittings neu zu berechnen.

3007 Der Rentenbetrag kann sich während des Vorbezugs

ebenfalls infolge der Plafonierung (Rentenvorbezug des andern Ehegatten; vgl. Rz 3013 und 3014) bzw. Entplafo- nierung (richterliche Trennung) oder bei der Gewährung des Verwitwetenzuschlags (Tod des Ehegatten) ändern.

3.1.3 Berechnung der Rente und Vorbezugskürzung im

Zeitpunkt Referenzalter (für Frauen mit Jahrgang

1960 und 1961)

3008 Die Jahrgänge 1960 und 1961 sind die letzten Jahrgänge

der Frauen, für welche für den Rentenvorbezug das alte Recht noch zur Anwendung kommt bzw. kommen kann. Bei einer Frau des Jahrganges 1961 verlängert sich die Vorbezugsdauer in Folge der Erhöhung des Referenzalters und beträgt somit 2 Jahre und 3 Monate. Zur Ermittlung der definitiven Vorbezugskürzung ist somit von der effektiven Vorbezugsdauer auszugehen d.h. 2 Jahren und 3 Mona- ten.

3009 Beim Erreichen des Referenzalters ist die Rente grund-

sätzlich nicht neu zu berechnen, da der Versicherungsfall bereits mit dem Vorbezug unter altem Recht eingetreten ist. Im Zeitpunkt Referenzalter wird lediglich der definitive Vor- bezugskürzungsbetrag festgelegt.

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3010 Die monatlichen Kürzungssätze sind für die Frauen, wel-

1/26 che von der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters be- troffen sind, unter Berücksichtigung der längeren Vorbe- zugsdauer auszuwählen (Rz 3027 und 3031). Beispiel: Eine Frau geboren am 15. Mai 1961 bezieht ihre Alters- rente mit 62 Jahren ab Juni 2023 vor. Im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs gilt der Kürzungssatz von 13,6%. Das Referenzalter von 64 Jahren und 3 Monaten erreicht sie im August 2025. Die Gesamtdauer des Vorbezugs beträgt 2 Jahre und 3 Monate. Das DJE im Zeitpunkt des Vorbezugs ist tiefer oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen mi- nimalen jährlichen Altersrente (Art. 34 AHVG). Zur Ermitt- lung des definitiven Kürzungsbetrags gemäss Art. 56quater Abs. 1 Bst. a AHVV gilt der Kürzungssatz von 2,3 % (vgl.

Rz 3008 ff.).

3011 Sofern die vorbezogene Altersrente neu zu berechnen ist

(Eintritt des 2. Versicherungsfalls), ist diese auf den Zeit- punkt des Vorbezugs nach den bis zum 31. Dezember

2023 geltenden Berechnungsbestimmungen festzusetzen.

3.1.4 Berechnung der Renten bei Ehepaaren in Sonder-

fällen (altes und neues Recht parallel)

3.1.4.1 Vorbezug eines Ehegatten nach altem Recht,

Erreichen des Referenzalters des anderen Ehe- gatten nach neuem Recht

3012 Wenn der Ehegatte A seine Altersrente vor dem 1. Januar

2024 (altes Recht) vorbezogen hat, aber das Referenzalter

nach diesem Zeitpunkt erreicht, wird die vorbezogene Rente bis zum Erreichen des Referenzalters des anderen Ehegatten B unverändert ausgerichtet (neues Recht). Im Zeitpunkt der Berechnung der Altersrente von B wird eine Neuberechnung der Altersrente von Ehegatte A unter Ein- bezug der Einkommensteilung bis zum 31. Dezember des dem Vorbezug von Ehegatte A vorangehenden Jahres vor- genommen. Gegebenenfalls werden die Renten plafoniert.

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Wenn der Ehegatte A das Referenzalter erreicht hat, wird der Betrag der definitiven Kürzung festgelegt. Hat er wäh- rend des Vorbezugs eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, wer- den diese Versicherungszeiten und Einkünfte nicht berück- sichtigt (vgl. altrechtlicher Rentenvorbezug, Rz 4007).

3.1.4.2 Vorbezug eines Ehegatten nach altem Recht,

Vorbezug des anderen Ehegatten nach neuem Recht

3013 Wenn der Ehegatte A seine Altersrente vor dem 1. Januar

2024 (altes Recht) vorbezieht, aber das Referenzalter nach

diesem Zeitpunkt vollendet und der andere Ehegatte B seine Altersrente oder einen Anteil davon nach dem 1. Ja- nuar 2024 (neues Recht) vorbezieht, sind die beiden Al- tersrenten vorerst auf den ungeteilten Einkommen der Ehe- gatten zu berechnen und gegebenenfalls zu plafonieren. Eine Einkommensteilung wird erst vorgenommen, wenn der Ehegatte B (Vorbezug unter neuem Recht) das Refe- renzalter vollendet oder vor diesem Zeitpunkt eine Schei- dung erfolgt oder Ehegatte B verstirbt.

3014 Beispiel:

Eine Frau geboren am 15. Mai 1961 bezieht ihre Alters- rente im Juni 2023 um zwei Jahre nach altem Recht vor. Ihr Ehemann, geboren am 6. Juli 1961 bezieht seine Al- tersrente im August 2024 um zwei Jahre vor. Er wird das Referenzalter im Juli 2026 vollenden. Zum Zeitpunkt des Vorbezugs des Ehemannes erfolgt noch keine Einkom- mensteilung und die Altersrenten der Ehegatten werden aufgrund der eigenen und ungeteilten Einkommen berech- net. Allenfalls müssen die Altersrenten plafoniert werden.

Die Ehefrau vollendet im August 2025 das Referenzalter (64 Jahre 3 Monate). Ihre Altersrente muss auf diesen Zeit- punkt hin nicht neu berechnet werden. Es wird lediglich der definitive Kürzungsbetrag gemäss der effektiven Vorbe- zugsdauer und unter Anwendung der Kürzungssätze nach Art. 40c AHVG festgelegt. Eventuelle Versicherungszeiten und Einkommen, die die Ehefrau während des Vorbezugs EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)

der Rente nach altem Recht erzielt hat, können nicht ange- rechnet werden, um Beitragslücken zu schliessen oder das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu ver- bessern (vgl. altrechtlicher Rentenvorbezug Rz 4007). Die Einkommensteilung findet noch nicht statt. Allenfalls müs- sen die Altersrenten plafoniert werden. Im Juli 2026 erreicht der Ehemann das Referenzalter. Es erfolgt die Einkommensteilung zwischen den Ehegatten. Die Altersrente des Ehemannes wird auf den Zeitpunkt des Referenzalters neu berechnet und der definitive Kürzungs- betrag wird festgelegt. Die Altersrente der Ehefrau muss nun ebenfalls auf den Zeitpunkt ihres Rentenvorbezugs nach altem Recht und unter Berücksichtigung der Einkom- mensteilung neu berechnet werden. Der Vorbezugskür- zungsbetrag der Ehefrau bleibt hingegen unverändert.

3.2 Vorbezug der Altersrente unter altem Recht abge-

schlossen – Handhabung des Kürzungsbetrags

3015 Die nach altem Recht geltende Regelung, wonach die Hin-

1/25 terlassenenrente, die eine vorbezogene Altersrente ablöst, ebenfalls gekürzt wird, findet weiter bei den Fällen Anwen- dung, bei denen der Todesfall unter altem Recht eingetre- ten ist (Vorbezug unter altem Recht und Todesfall bis zum 31. Dezember 2023). Wenn jedoch der Todesfall nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist, ist das neue Recht anwendbar. Die Hinter- lassenenrente, welche die vorbezogene Altersrente ablöst, wird nicht gekürzt. Der massgebende Zeitpunkt für die Be- stimmung des anwendbaren Rechts ist der Todeszeitpunkt. Wenn der überlebende Ehegatte seine eigene Altersrente vorbezieht, kommt im Zeitpunkt des Referenzalters Rz

6054 RWL zur Anwendung.

3016 Für am 1. Januar 2024 laufende Renten, in denen der defi-

nitive Kürzungsbetrag bereits vor dem 1. Januar 2024 fest- gelegt wurde, erfolgt keine Neuberechnung des Kürzungs- betrages und zwar selbst dann nicht, wenn der andere Ehegatte das Referenzalter unter neuem Recht erreicht. EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)

3017 Das Gleiche gilt für Kinder- und Hinterlassenenrenten, auf

die der Anspruch vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist. Die Vorbezugskürzung auf diesen Renten bleibt bestehen, bis der Anspruch auf die entsprechende Rente erlischt.

3018 Lebt ein erloschener Anspruch auf eine Kinder-, Waisen-

oder Witwen-/Witwerrente ab dem 1. Januar 2024 wieder auf (z.B. wegen der Wiederaufnahme der Ausbildung des Kindes) oder kommt in Folge einer Geburt ein neuer An- spruch hinzu, wird auf der neuen Rente die entsprechende Vorbezugskürzung wiederum abgezogen.

3019 aufgehoben

3.3 Aufschub der Altersrente unter altem und Abruf

unter neuem Recht – Handhabung des Erhöhungs- betrags

3020 Besteht zur Altersrente Anspruch auf eine Kinderrente, so

wird beim (Teil-)Abruf nach dem 31. Dezember 2023 zu dieser weiterhin der Erhöhungsbetrag gewährt.

3021 Die nach altem Recht geltende Regelung, wonach die Hin-

terlassenenrente, die eine aufgeschobene Altersrente ab- löst, ebenfalls erhöht wird, gilt insofern der Todesfall unter altem Recht eingetreten ist (vor dem 1. Januar 2024). Wenn eine Altersrente nach altem Recht aufgeschoben wurde und die leistungsberechtigte Person nach dem 31. Dezember 2023 stirbt, wird in Anwendung des neuen Rechts der Erhöhungsbetrag nicht auf die nachfolgenden Hinterlassenenrenten übertragen. Dabei ist es unerheblich, ob die Altersrente nach altem oder nach neuem Recht ab- gerufen wurde. Der massgebende Zeitpunkt für die Bestim- mung des anwendbaren Rechts ist der Todeszeitpunkt.

3022 Lebt nach dem 31. Dezember 2023 ein vor dem 1. Januar

2024 erloschener Anspruch auf eine Witwen-/Witwer- oder

Kinder-, Waisenrente mit einem Erhöhungsbetrag (z.B. we- gen der Wiederaufnahme der Ausbildung des Kindes) wie-

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der auf oder kommt in Folge einer Geburt ein neuer An- spruch hinzu, wird auf der wiederauflebenden Leistung oder der neuen Rente der entsprechende Erhöhungsbetrag gemäss altem Recht gewährt.

3023 Die maximale Aufschubsdauer beträgt in jedem Fall höchs-

tens 5 Jahre (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die Aufschubsdauer errechnet sich dabei ab dem massgebenden Rentenalter bzw. Referenzalter im Zeitpunkt des Aufschubes. Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen hat demnach keinen Einfluss auf die maximale Aufschubs- dauer von 5 Jahren.

3024 So endet beispielsweise für die Frauen mit Jahrgang 1961,

1962 oder 1963 (Referenzalter 64 Jahre und 3, 6 oder

9 Monate), die ihre Altersrente um 5 Jahre aufschiebt, die

maximale Aufschubsdauer mit 69 Jahren und 3 Monaten,

69 Jahren und 6 Monaten bzw. 69 Jahren und 9 Monaten.

3.4 Vorbezug der Altersrente von Frauen der Über-

gangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969)

3025 Die Frauen der Übergangsgeneration, können die Rente

gemäss Art. 40c AHVG ab dem vollendeten 62. Altersjahr nach dem neuen Recht vorbeziehen (Ausnahme: siehe

Rz 3003).

3026 Für die Frauen, welche die Rente gemäss Rz 3025 vorbe-

ziehen, gelten die speziellen Kürzungssätze gemäss Art. 40c AHVG ab dessen Inkrafttreten, d.h. ab dem 1. Ja- nuar 2025.

3027 Der anzuwendende Kürzungssatz ist abhängig vom mass-

gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, welches der Rentenberechnung im Zeitpunkt des Vorbezuges zu Grunde liegt:

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Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen im Zeitpunkt Vorbezug ≤ 4 x minimale jährliche Altersrente Kürzungssatz in % bei einem Vorbezug von Monate Jahre 0 1 2 3 0 0 0 2,0 3,0 1 0 0,2 2,1 2 0 0,3 2,2 3 0 0,5 2,3 4 0 0,7 2,3 5 0 0,8 2,4 6 0 1,0 2,5 7 0 1,2 2,6 8 0 1,3 2,7 9 0 1,5 2,8 10 0 1,7 2,8 11 0 1,8 2,9

Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen im Zeitpunkt Vorbezug > 4 x minimale jährliche Altersrente, aber ≤ 5 x minimale jährliche Altersrente Kürzungssatz in % bei einem Vorbezug von Monate Jahre 0 1 2 3 0 0 2,5 4,5 6,5 1 0,2 2,7 4,7 2 0,4 2,8 4,8 3 0,6 3,0 5,0 4 0,8 3,2 5,2 5 1,0 3,3 5,3 6 1,3 3,5 5,5 7 1,5 3,7 5,7 8 1,7 3,8 5,8 9 1,9 4,0 6,0 10 2,1 4,2 6,2 11 2,3 4,3 6,3

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Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen im Zeitpunkt Vorbezug > 5 x minimale jährliche Altersrente Kürzungssatz in % bei einem Vorbezug von Monate Jahre 0 1 2 3 0 0 3,5 6,5 10,5 1 0,3 3,8 6,8 2 0,6 4,0 7,2 3 0,9 4,3 7,5 4 1,2 4,5 7,8 5 1,5 4,8 8,2 6 1,8 5,0 8,5 7 2,0 5,3 8,8 8 2,3 5,5 9,2 9 2,6 5,8 9,5 10 2,9 6,0 9,8 11 3,2 6,3 10,2

3028 Eine Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jah-

reseinkommens im Referenzalter oder nach dem Referenz- alter – insbesondere infolge der Einkommensteilung und der Weiterarbeit nach Referenzalter - hat keine Auswirkun- gen auf den anzuwendenden Kürzungssatz.

3.4.1 Besondere Bestimmungen zur Berechnung der

Vorbezugskürzung für Frauen der Jahrgänge

1961 und 1962, welche die Rente ab 1. Januar

2024 nach neuem Recht vorbeziehen

3029 Die Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962 können die

Rente ab dem 1. Januar 2024 nach neuem Recht monats- weise vorbeziehen. Die ordentlichen Kürzungssätze gelten unter dem neuen Recht bis zum 31. Dezember 2024. Die speziellen Kürzungssätze für die Frauen der Übergangsge- neration, treten jedoch erst per 1. Januar 2025 in Kraft.

3030 Für die betroffenen Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962,

welche die Rente ab dem 1. Januar 2024 nach neuem Recht vorbeziehen, werden für die Vorbezugsdauer im Jahr 2024 die ordentlichen monatlichen Kürzungssätze für diese Zeit angewendet (Rz 6042 ff. RWL). In Abweichung EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)

von Art. 56bis Abs. 3 AHVV richtet sich der anwendbare Kürzungssatz nach der Gesamtdauer des Vorbezugs (siehe Beispiel 1 in Rz 3032).

3031 Für Frauen mit Jahrgang 1962, die ihre Rente im Jahr

2024 um 24 Monate oder mehr vorbeziehen, wird ein Kür-

zungssatz von höchstens 13,6 % angewendet (siehe Bei- spiel 2 in Rz 3032).

3032 Per 1. Januar 2025 werden für die vorbezogenen Renten

1/25 der betroffenen Frauen für die restliche Vorbezugsdauer die Spezialkürzungssätze gemäss Art. 40c AHVG ange- wendet (Rz 3027). Die Berechnungsgrundlagen der vorbe- zogenen Rente (Rentenskala, massgebendes durchschnitt- liches Jahreseinkommen) bleiben unverändert; einzig der Kürzungssatz ändert für die Zeit ab dem 1. Januar 2025.

Beispiel 1 (Rz 3330): Eine Frau geboren am 15. Mai 1961 bezieht ihre Altersrente im Alter von 63 Jahren ab Juni 2024 für total 15 Monate vor (Erreichen Refe- renzalter 64 Jahre und 3 Monate im August 2025). Vorbezug Juni 2024: AHV-Rente, Skala 43, DJE 51 450 Franken Fr. 1 916 Vorbezugskürzung 2024, 15 Monate, 8,5 % 5 Fr. 163 6 Bis zum 31. Dezember 2024 ausbezahlte Rente (1 916 – 163) Fr. 1 753 Neuberechnung der Kürzung aufgrund des Vorbezugs per 1. Januar 2025: AHV-Rente, Skala 43, DJE 52 920 Franken Fr. 1 970 Vorbezugskürzung 2025, 15 Monate, 0.5 % 7 Fr. 10 8 Bis zum 31. August 2025 ausbezahlte Rente (1 970 – 10) 1 960

5 Ordentlicher Kürzungssatz 2024: 13,6% /:24 Monate x 15 Monate (Gesamtdauer des Vorbezugs: 1 Jahr

und 3 Monate) = 8,5 % (Rz 6042 RWL)

6 Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL

7 Ab 1.1.2025 Spezialkürzungssatz gemäss Art. 56quater Abs. 1 Bst. a AHVV i.V.m. Art. 40c AHVG, mit ei-

nem DJE von 52 920, Kürzungssatz von 0,5 % (Rz 3027, 1. Tabelle, DJE ≤ 4 x Mindestbetrag der jährli- chen Altersrente)

8 Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL

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Neuberechnung Referenzalter August 2025 AHV-Rente, Skala 44, DJE 61 992 Franken Fr. 2 137 Definitiver Kürzungsbetrag: [(7 x 1 916) + (8 x 1 970)] x 0.5 % (Kürzungssatz DJE Vorbezug) Fr. 10 9

15 Monate

Rente, die ab dem 1. September 2025 ausbezahlt wird Fr. 2 127 (2 137– 10)

Beispiel 2 (Rz 3331): Eine Frau geboren am 15. Januar 1962 bezieht ihre Altersrente im Al- ter von 62 Jahren ab Februar 2024 für total 30 Monate vor (bis zum Er- reichen des Referenzalters von 64 Jahren und 6 Monaten im Juli 2026). Vorbezug Februar 2024: AHV-Rente, Skala 42, DJE 51 450 Franken Fr. 1 871 Vorbezugskürzung 2024, 30 Monate, 13,6% 10 Fr. 254 11 Bis zum 31. Dezember 2024 ausbezahlte Rente (1 871 – 254) Fr. 1 617 Neuberechnung der Kürzung aufgrund des Vorbezugs per 1. Januar 2025: AHV-Rente, Skala 42, DJE 52 920 Franken Fr. 1 924 Vorbezugskürzung ab 2025, 30 Monate, 2,5 % 12 Fr. 48 13 Bis zum 31. Juli 2026 ausbezahlte Rente (1 924 – 48) Fr. 1 876 Neuberechnung Referenzalter Juli 2026 AHV-Rente, Skala 44, DJE 61 992 Franken Fr. 2 137 Definitiver Kürzungsbetrag: [(11 x 1871) + (19 x 1 924)] x 2.5 % (Kürzungssatz DJE, Vorbezug) Fr. 48 14

30 Monate

Rente, die ab dem 1. August 2026 ausgezahlt wird Fr. 2 089 (2 134 – 48)

9 Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL

10 Der maximale Kürzungssatz von 13,6 % gilt für die Vorbezugsdauer von 30 Monaten.

11 Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL

12 Ab 1.1.2025 Spezialkürzungssatz gemäss Art. 56quater Abs. 1 Bst. a AHVV i.V.m. Art. 40c

AHVG, mit einem DJE von 52 920, Kürzungssatz von 0,5 % (Rz 3027, 1. Tabelle, DJE ≤ 4 x Mindestbetrag der jährlichen Altersrente)

13 Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL

14 Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL

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3033 Für die Festlegung der definitiven Vorbezugskürzung bei

Erreichen des Referenzalters gelten für die betroffenen Frauen gemäss Rz 3029 - 3032 die Bestimmungen von

Rz 3008 ff. sinngemäss.

4. Antrag auf Neuberechnung der Altersrente

4001 Bleibt eine versicherte Person über das Referenzalter hin-

aus erwerbstätig und bezahlt sie weiterhin AHV-Beiträge, so kann dieses Erwerbseinkommen und die entsprechen- den Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksich- tigt werden. Ein Antrag auf Neuberechnung kann nicht nur für die ab 1. Januar 2024 erstmals entstehenden Altersren- ten gestellt werden, sondern auch für die zu diesem Zeit- punkt bereits laufenden Renten.

4002 Der Anspruch auf die neu berechnete Rente entsteht frü-

hestens am 1. Februar 2024 (vgl. Art. 52dter AHVV tritt am 1. Januar 2024 in Kraft).

4003 In der Neuberechnung werden ebenfalls die Erwerbsein-

kommen und die entsprechenden Beitragszeiten, die nach dem altrechtlichen Rentenalter (64 für Frauen / 65 für Män- ner) entstanden sind, berücksichtigt, sofern die versicherte Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für die Anrechnung der Beitragszeiten gel- ten die Voraussetzungen gemäss Rz 5065 ff. RWL, um all- fällige Beitrags- oder Versicherungslücken zu schliessen. Bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens können beitragspflichtige Einkommen berücksichtigt werden, auch wenn die Person keine Lücken aufweist und / oder die Voraussetzungen für die Anrech- nung von Beitragszeiten nicht erfüllt (siehe Rz 5103 und

5335 ff. RWL).

4004 Für Frauen der Jahrgänge 1964 und älter können die Er-

werbszeiten für die Anrechnung von zusätzlichen Beitrags- zeiten nach dem Referenzalter bis zur Altersgrenze wie folgt berücksichtigt werden:

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Jahrgang Maximale Altersgrenze

1960 und älter 69. Altersjahr

1961 69. Altersjahr und 3 Monate

1962 69. Altersjahr und 6 Monate

1963 69. Altersjahr und 9 Monate

1964 und jünger 70. Altersjahr

4005 Das Begehren auf Neuberechnung kann von der rentenbe-

rechtigten Person nur einmal gestellt werden. Die Auszah- lung der neu berechneten Rente kann frühestens ab dem Folgemonat des Antrages auf Neuberechnung erfolgen (siehe Rz 1018 ff. RWL).

4006 Bei Personen, die ihre Altersrente vor dem 1. Januar 2024

um 1 oder 2 ganze Jahre vorbezogen haben, ist die Neu- berechnung der Altersrente auf den Zeitpunkt des Renten- vorbezuges vorzunehmen (62., 63. oder 64. Altersjahr).

4007 Die während der Vorbezugsphase zurückgelegten Bei-

tragszeiten und erzielten Einkommen können für die Be- rechnung nicht berücksichtigt werden. Es sind lediglich die nach Erreichen des Renten- bzw. Referenzalters erzielten Einkommen und zurückgelegten Beitragszeiten in die Neu- berechnung einzuschliessen.

4008 Beispiel:

Ein Mann mit Jahrgang 1959 bezieht seine Altersrente ab

2022 um zwei Jahre vor. Er arbeitet weiter und erzielt da-

bei ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Im Jahr 2026 stellt er einen Antrag auf Neuberechnung seiner Alters- rente unter Anrechnung der nach dem Rentenanspruch er- zielten Einkommen. Ihm können somit die Einkommen und Beitragszeiten der Jahre 2024 (Monate nach Referenzal- ter) und 2025 angerechnet werden. Die Neuberechnung der Altersrente erfolgt dabei auf das Niveaujahr 2022 (63. Altersjahr). Das neue massgebende durchschnittliche

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Jahreseinkommen wird anschliessend allfälligen Rentener- höhungen angepasst und auf den neusten Stand gebracht.

4009 Stellvertretend kann das Begehren auf Neuberechnung ge-

mäss Rz 4001 ff. auch von Hinterlassenen gestellt werden, wenn eine Hinterlassenenrente eine Altersrente ablöst und der Antrag noch nicht gestellt wurde. Dies ist ebenfalls möglich, wenn die Ablösung der Altersrente durch die Hin- terlassenenrente vor dem 1. Januar 2024 erfolgt ist, sofern die leistungsberechtigte Person der Altersrente das 70. Al- tersjahr am 1. Januar 2024 noch nicht vollendet hätte. Die Neuberechnung ist auf den Zeitpunkt der Ablösung der Al- tersrente durch die Hinterlassenenrente vorzunehmen.

4010 Wird eine vor dem 1. Januar 2024 aufgeschobene Alters-

rente nach diesem Zeitpunkt abgerufen, so hat die Aus- gleichskasse die rentenberechtigte Person auf die Möglich- keit der Neuberechnung hinzuweisen.

5. Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgenera-

tion, die ihre Renten nicht vorbeziehen

5001 Frauen der Übergangsgeneration (1961 - 1969), die ihre

Rente nicht vorbezogen haben, haben beim Bezug der Al- tersrente Anspruch auf einen monatlichen Rentenzuschlag gemäss Art. 34bis AHVG.

5001.1 Der monatliche Rentenzuschlag wird bei der Berechnung

1/26 der 13. Altersrente nicht berücksichtigt (Rz 1002 KS 13. AR).

5002 Der Rentenzuschlag zur Altersrente ist persönlich und wird

nicht auf eine ablösende Hinterlassenenrente übertragen.

5003 Die Höhe des ausbezahlten Rentenzuschlages ist von fol-

genden Parametern abhängig: – Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen im Zeitpunkt Referenzalter der anspruchsberechtigten Frau (Rz 5004 – 5005); – Jahrgang der anspruchsberechtigten Frau (Rz 5006); EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)

– Beitragsdauer der anspruchsberechtigten Frau (Rz 5007).

5004 Die Höhe des Rentenzuschlages ist abhängig vom mass-

gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, welches der Rentenberechnung im Zeitpunkt des Referenzalters zu Grunde liegt:

Massgebendes durchschnittliches Grund- Jahreseinkommen im Zeitpunkt Referenzalter zuschlag bei vollständiger Beitragsdauer ≤ 4 x minimale jährliche Altersrente Fr. 160.- > 4 x minimale jährliche Altersrente, Fr. 100.- aber ≤ 5 x minimale jährliche Altersrente > 5 x minimale jährliche Altersrente Fr. 50.-

5005 Eine Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jah-

reseinkommens nach dem Referenzalter – insbesondere infolge der Einkommensteilung und der Weiterarbeit nach Referenzalter - hat keine Auswirkungen auf den Rentenzu- schlag.

5006 Der Rentenzuschlag wird abhängig vom Jahrgang der an-

spruchsberechtigen Frau abgestuft:

Geburtsjahr Referenzalter Rentenzuschlag / Monat (in % Grundzuschlag)

1961 64 + 3 Monate 25 %

1962 64 + 6 Monate 50 %

1963 64 + 9 Monate 75 %

1964 65 Jahre 100 %

1965 65 Jahre 100 %

1966 65 Jahre 81 %

1967 65 Jahre 63 %

1968 65 Jahre 44 %

1969 65 Jahre 25 %

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5007 Bei Frauen mit unvollständiger Beitragsdauer wird der Ren-

1/25 tenzuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen einer vollen Rentenskala (44) und der Teilrentenskala der Versi- cherten gekürzt (vgl. Anhang 3). Beispiel: Für eine 1965 geborene Frau mit einem DJE von 52 920 Franken und einer Teilrente der Skala 35. Rentenzuschlag von 100 % = 160 Franken Fr. 160 x Skala 35 / Skala 44 = Fr. 128 (aufgerundet auf den nächst höheren Franken)

5008 Der Rentenzuschlag wird nicht der Lohn- und Preisentwick-

lung angepasst. Der einmal festgesetzte Rentenzuschlag wird somit unverändert während der ganzen Bezugsdauer der Altersrente ausgerichtet.

5009 Bei verheirateten Frauen unterliegt der Rentenzuschlag

nicht der Plafonierung.

5010 Verwitwet eine Frau, welche Anspruch auf den Rentenzu-

schlag gemäss Rz 5001 ff. und gleichzeitig Anspruch auf eine Witwenrente hat, wird bei der Vergleichsrechnung ge- mäss Art. 24b AHVG bei der Altersrente der Rentenzu- schlag mitberücksichtigt. Die höhere Rente wird ausgerich- tet.

5011 Der Rentenzuschlag wird zusammen mit der Altersrente

ausbezahlt. Er kann unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rente ins Ausland bezahlt werden.

5012 Schiebt eine Frau, welche Anspruch auf den Rentenzu-

schlag gemäss Rz 5001 ff. hat, ihre Altersrente auf, wird der Rentenzuschlag bei der Berechnung der aufgeschobe- nen Rentensumme zur Festlegung des Erhöhungsbetrages nicht berücksichtigt.

5013 Wird nur ein Teil der Rente aufgeschoben, so wird der

ganze Betrag des Rentenzuschlages mit dem nicht aufge- schobenen Teil der Rente ausgerichtet.

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5014 Der monatliche Rentenzuschlag wird ab dem Abruf der

Rente mit der durch den Erhöhungsbetrag erhöhten Rente ausbezahlt. Auch bei einem Teil-Abruf der Rente wird der Rentenzuschlag im vollen Umfang ausgerichtet.

5015 Die Summe der nicht ausbezahlten Rentenzuschläge ab

dem Referenzalter bis zum (Teil-)Abruf der Rente, wird im Zeitpunkt des (Teil-)Abrufs gesamthaft nachbezahlt.

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Anhang 1

Tabelle Erhöhung des Referenzalters der Frauen ab 1. Januar 2025 Geburtsjahr Geburtsmonat Referenzalter Beginn Rentenanspruch 1960 Dezember 64 01.01.2025 1961 Januar 64 + 3 Monate 01.05.2025 Februar 64 + 3 Monate 01.06.2025 März 64 + 3 Monate 01.07.2025 April 64 + 3 Monate 01.08.2025 Mai 64 + 3 Monate 01.09.2025 Juni 64 + 3 Monate 01.10.2025 Juli 64 + 3 Monate 01.11.2025 August 64 + 3 Monate 01.12.2025 September 64 + 3 Monate 01.01.2026 Oktober 64 + 3 Monate 01.02.2026 November 64 + 3 Monate 01.03.2026 Dezember 64 + 3 Monate 01.04.2026 1962 Januar 64 + 6 Monate 01.08.2026 Februar 64 + 6 Monate 01.09.2026 März 64 + 6 Monate 01.10.2026 April 64 + 6 Monate 01.11.2026 Mai 64 + 6 Monate 01.12.2026 Juni 64 + 6 Monate 01.01.2027 Juli 64 + 6 Monate 01.02.2027 August 64 + 6 Monate 01.03.2027 September 64 + 6 Monate 01.04.2027 Oktober 64 + 6 Monate 01.05.2027 November 64 + 6 Monate 01.06.2027 Dezember 64 + 6 Monate 01.07.2027 1963 Januar 64 + 9 Monate 01.11.2027 Februar 64 + 9 Monate 01.12.2027 März 64 + 9 Monate 01.01.2028 April 64 + 9 Monate 01.02.2028 Mai 64 + 9 Monate 01.03.2028 Juni 64 + 9 Monate 01.04.2028 Juli 64 + 9 Monate 01.05.2028 August 64 + 9 Monate 01.06.2028 September 64 + 9 Monate 01.07.2028 Oktober 64 + 9 Monate 01.08.2028 November 64 + 9 Monate 01.09.2028 Dezember 64 + 9 Monate 01.10.2028 1964 Januar 65 01.02.2029

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Anhang 2 Vorbezugsmöglichkeiten während der schrittweisen Erhöhung des Refe- renzalters der Frauen ab 1. Januar 2025 Geburtsjahr Geburtsmonat Rentenanspruch Maximal möglicher monatlicher Vorbezug nach neuem Recht ab 1. Januar 2024 bzw. ab 62. Altersjahr 1960 Dezember 1. Januar 2025 1 Jahr 1961 Januar 1. Mai 2025 1 Jahr + 4 Monate Februar 1. Juni 2025 1 Jahr + 5 Monate März 1. Juli 2025 1 Jahr + 6 Monate April 1. August 2025 1 Jahr + 7 Monate Mai 1. September 2025 1 Jahr + 8 Monate Juni 1. Oktober 2025 1 Jahr + 9 Monate Juli 1. November 2025 1 Jahr + 10 Monate August 1. Dezember 2025 1 Jahr + 11 Monate September 1. Januar 2026 2 Jahre Oktober 1. Februar 2026 2 Jahre + 1 Monat November 1. März 2026 2 Jahre + 2 Monate Dezember 1. April 2026 2 Jahre + 2 Monate 1962 Januar 1. August 2026 2 Jahre + 6 Monate Februar 1. September 2026 2 Jahre + 6 Monate März 1. Oktober 2026 2 Jahre + 6 Monate April 1. November 2026 2 Jahre + 6 Monate Mai 1. Dezember 2026 2 Jahre + 6 Monate Juni 1. Januar 2027 2 Jahre + 6 Monate Juli 1. Februar 2027 2 Jahre + 6 Monate August 1. März 2027 2 Jahre + 6 Monate September 1. April 2027 2 Jahre + 6 Monate Oktober 1. Mai 2027 2 Jahre + 6 Monate November 1. Juni 2027 2 Jahre + 6 Monate Dezember 1. Juli 2027 2 Jahre + 6 Monate 1963 Januar 1. November 2027 2 Jahre + 9 Monate Februar 1. Dezember 2027 2 Jahre + 9 Monate März 1. Januar 2028 2 Jahre + 9 Monate April 1. Februar 2028 2 Jahre + 9 Monate Mai 1. März 2028 2 Jahre + 9 Monate Juni 1. April 2028 2 Jahre + 9 Monate Juli 1. Mai 2028 2 Jahre + 9 Monate August 1. Juni 2028 2 Jahre + 9 Monate September 1. Juli 2028 2 Jahre + 9 Monate Oktober 1. August 2028 2 Jahre + 9 Monate November 1. September 2028 2 Jahre + 9 Monate Dezember 1. Oktober 2028 2 Jahre + 9 Monate

1964 – 1969 3 Jahre

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Anhang 3 Tabelle Ausgleichsmassnahmen (AHV 21) Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration Die Tabellen zeigen die monatlichen Beträge der Rentenzuschläge, die den Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 - 1969) ausgerichtet werden, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Der Rentenzuschlag wird über die Maximalrente (Art. 34 AHVG) hin- aus ausgerichtet und unterliegt nicht der Plafonierung (Art. 35 AHVG). Die Höhe des Rentenzuschlags richtet sich nach den Be- rechnungsgrundlagen der Altersrente im Zeitpunkt Referenzalter und wird danach nicht angepasst, weder wenn sich das massge- bende durchschnittliche Jahreseinkommen bzw. die Rentenskala ändert, noch im Falle von Rentenanpassungen. Die Höhe des Rentenzuschlags hängt von den folgenden Kriterien ab:

  • Jahrgang der Versicherten (Geburtsjahr);

  • Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen und Ren- tenskala, die bei Erreichen des Referenzalters der Versicherten gelten. Wenn die Versicherten eine vollständige Beitragsdauer (Skala 44) aufweisen, wird ihnen der volle Rentenzuschlag ausgerichtet, der für ihren Jahrgang und das entsprechende massgebende durchschnitt- liche Jahreseinkommen vorgesehen ist. Bei unvollständiger Bei- tragsdauer (Skalen 43 bis 1) wird der Rentenzuschlag proportional gekürzt.

EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)

Beträge in Franken

Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen bis 60 480 Franken Skala Geburtsjahr 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 44 40 80 120 160 160 130 101 71 40 43 40 79 118 157 157 127 99 69 40 42 39 77 115 153 153 124 97 68 39 41 38 75 112 150 150 121 94 66 38 40 37 73 110 146 146 118 92 64 37 39 36 71 107 142 142 115 90 63 36 38 35 70 104 139 139 112 88 61 35 37 34 68 101 135 135 109 85 60 34 36 33 66 99 131 131 107 83 58 33 35 32 64 96 128 128 104 81 56 32 34 31 62 93 124 124 101 78 55 31 33 30 60 90 120 120 98 76 53 30 32 30 59 88 117 117 95 74 52 30 31 29 57 85 113 113 92 72 50 29 30 28 55 82 110 110 89 69 48 28 29 27 53 80 106 106 86 67 47 27 28 26 51 77 102 102 83 65 45 26 27 25 50 74 99 99 80 62 44 25 26 24 48 71 95 95 77 60 42 24 25 23 46 69 91 91 74 58 40 23 24 22 44 66 88 88 71 55 39 22 23 21 42 63 84 84 68 53 37 21 22 20 40 60 80 80 65 51 36 20 21 20 39 58 77 77 62 49 34 20 20 19 37 55 73 73 59 46 32 19 19 18 35 52 70 70 56 44 31 18 18 17 33 50 66 66 54 42 29 17 17 16 31 47 62 62 51 39 28 16 16 15 30 44 59 59 48 37 26 15 15 14 28 41 55 55 45 35 24 14 14 13 26 39 51 51 42 33 23 13 13 12 24 36 48 48 39 30 21 12 12 11 22 33 44 44 36 28 20 11 11 10 20 30 40 40 33 26 18 10 10 10 19 28 37 37 30 23 16 10 9 9 17 25 33 33 27 21 15 9 8 8 15 22 30 30 24 19 13 8 7 7 13 20 26 26 21 17 12 7 6 6 11 17 22 22 18 14 10 6 5 5 10 14 19 19 15 12 8 5 4 4 8 11 15 15 12 10 7 4 3 3 6 9 11 11 9 7 5 3 2 2 4 6 8 8 6 5 4 2 1 1 2 3 4 4 3 3 2 1

EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)

Beträge in Franken Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: ab 60 481 Franken bis 75 600 Franken Skala Geburtsjahr 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 44 25 50 75 100 100 81 63 44 25 43 25 49 74 98 98 80 62 43 25 42 24 48 72 96 96 78 61 42 24 41 24 47 70 94 94 76 59 41 24 40 23 46 69 91 91 74 58 40 23 39 23 45 67 89 89 72 56 39 23 38 22 44 65 87 87 70 55 38 22 37 22 43 64 85 85 69 53 37 22 36 21 41 62 82 82 67 52 36 21 35 20 40 60 80 80 65 51 35 20 34 20 39 58 78 78 63 49 34 20 33 19 38 57 75 75 61 48 33 19 32 19 37 55 73 73 59 46 32 19 31 18 36 53 71 71 58 45 31 18 30 18 35 52 69 69 56 43 30 18 29 17 33 50 66 66 54 42 29 17 28 16 32 48 64 64 52 41 28 16 27 16 31 47 62 62 50 39 27 16 26 15 30 45 60 60 48 38 26 15 25 15 29 43 57 57 47 36 25 15 24 14 28 41 55 55 45 35 24 14 23 14 27 40 53 53 43 33 23 14 22 13 25 38 50 50 41 32 22 13 21 12 24 36 48 48 39 31 21 12 20 12 23 35 46 46 37 29 20 12 19 11 22 33 44 44 35 28 19 11 18 11 21 31 41 41 34 26 18 11 17 10 20 29 39 39 32 25 17 10 16 10 19 28 37 37 30 23 16 10 15 9 18 26 35 35 28 22 15 9 14 8 16 24 32 32 26 21 14 8 13 8 15 23 30 30 24 19 13 8 12 7 14 21 28 28 23 18 12 7 11 7 13 19 25 25 21 16 11 7 10 6 12 18 23 23 19 15 10 6 9 6 11 16 21 21 17 13 9 6 8 5 10 14 19 19 15 12 8 5 7 4 8 12 16 16 13 11 7 4 6 4 7 11 14 14 12 9 6 4 5 3 6 9 12 12 10 8 5 3 4 3 5 7 10 10 8 6 4 3 3 2 4 6 7 7 6 5 3 2 2 2 3 4 5 5 4 3 2 2 1 1 2 2 3 3 2 2 1 1

EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)

Beträge in Franken

Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: ab 75 601 Franken Skala Geburtsjahr 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 44 13 25 38 50 50 41 32 22 13 43 13 25 37 49 49 40 31 22 13 42 12 24 36 48 48 39 31 21 12 41 12 24 35 47 47 38 30 21 12 40 12 23 35 46 46 37 29 20 12 39 12 23 34 45 45 36 28 20 12 38 11 22 33 44 44 35 28 19 11 37 11 22 32 43 43 35 27 19 11 36 11 21 31 41 41 34 26 18 11 35 10 20 30 40 40 33 26 18 10 34 10 20 29 39 39 32 25 17 10 33 10 19 29 38 38 31 24 17 10 32 10 19 28 37 37 30 23 16 10 31 9 18 27 36 36 29 23 16 9 30 9 18 26 35 35 28 22 15 9 29 9 17 25 33 33 27 21 15 9 28 8 16 24 32 32 26 21 14 8 27 8 16 24 31 31 25 20 14 8 26 8 15 23 30 30 24 19 13 8 25 8 15 22 29 29 24 18 13 8 24 7 14 21 28 28 23 18 12 7 23 7 14 20 27 27 22 17 12 7 22 7 13 19 25 25 21 16 11 7 21 6 12 18 24 24 20 16 11 6 20 6 12 18 23 23 19 15 10 6 19 6 11 17 22 22 18 14 10 6 18 6 11 16 21 21 17 13 9 6 17 5 10 15 20 20 16 13 9 5 16 5 10 14 19 19 15 12 8 5 15 5 9 13 18 18 14 11 8 5 14 4 8 12 16 16 13 11 7 4 13 4 8 12 15 15 12 10 7 4 12 4 7 11 14 14 12 9 6 4 11 4 7 10 13 13 11 8 6 4 10 3 6 9 12 12 10 8 5 3 9 3 6 8 11 11 9 7 5 3 8 3 5 7 10 10 8 6 4 3 7 2 4 6 8 8 7 6 4 2 6 2 4 6 7 7 6 5 3 2 5 2 3 5 6 6 5 4 3 2 4 2 3 4 5 5 4 3 2 2 3 1 2 3 4 4 3 3 2 1 2 1 2 2 3 3 2 2 1 1 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1

EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)

Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV21); gültig ab 01.01.2024, Stand 01.01.2026 | Lexipedia | Lexipedia