IV-Rundschreiben Nr. 441 / Kostenvergütung von Dienstleistungen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Eingliederung (überholt - IV-Rundschreiben Nr. 448)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Berufliche Integration
7. Juni 2024
IV-Rundschreiben Nr. 441
Kostenvergütung von Dienstleistungen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Eingliederung
Wegen Unklarheiten zur Kostenvergütung der Gesprächsteilnahme von Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten im Rahmen der Eingliederung, haben sich in der Vergangenheit verschiedene IV- Stellen beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gemeldet. Das bestehende IV-Rundschreiben Nr. 409 vom 25.11.2021 gilt einzig für die Kostenübernahme von Dienstleistungen der Ärzteschaft im Rahmen des Abklärungs- und (Wieder-)Eingliederungsprozesses, nicht aber für die Dienstleistungen der Psychotherapeutin/ des Psychotherapeuten. Für deren Dienstleistungen im Auftrag der IV-Stelle hat das BSV ab dem 1. Juli 2024 die untenstehende Vergütungsregelung festgelegt. Von der IV-Stelle veranlasste Besprechungen und andere Dienstleistungen der Psychotherapeutin/ des Psychotherapeuten im Rahmen des Abklärungs- und (Wieder-)Eingliederungsprozesses der versicherten Person, die nicht nach Tarifvertrag1 des BSV mit den Psychotherapie-Verbänden abrechenbar sind, können der IV zum vereinbarten Ansatz (2024: Fr. 38.70 pro Viertelstunde) in Rechnung gestellt werden. Die IV-Stelle teilt dies der Psychotherapeutin/ dem Psychotherapeuten vorgängig mit und bucht diese Ausgaben über den Leistungscode 280 («übrige Abklärungsmassnahmen») ab. Abgerechnet werden kann somit der Zeitaufwand für die eigentliche Dienstleistung (inkl. allfälliger Wartezeiten), wie auch die Zeit für die Hin- und Rückfahrt von der Praxis zum Besprechungsort. Für die Verrechnung der Leistungen sind folgenden Parameter anzugeben: − Tarifcode: 999 − Tarifziffer: 299.02 − Bezeichnung der Leistung: Dienstleistungen der Psychotherapeuten für IV-Stellen − Tarif: CHF 38.70 pro Viertelstunde − Anzahl Leistungen: Anzahl verrechnete Viertelstunden − Total: CHF 38.70 multipliziert mit der Anzahl verrechneter Viertelstunden Die Tarifziffer kann für ab 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen verwendet werden. Die IV-Stellen informieren die Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten über diese Modalitäten.
Vertrag für die Durchführung von psychotherapeutischen Abklärungen und Behandlungen zu Lasten der Invalidenversicherung zwischen der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP, dem Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Verband SPV, dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie SBAP und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Geschäftsfeld Invalidenversicherung (IV) vom 29.08.2023 inkl. Anhänge ist auf der MTK-Plattform abrufbar: www.mtk-ctm.ch > Tarife > Psychotherapie
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 441 / Dienstleistungen der Psychotherapeutinnen für IV-Stellen (gültig ab 01.07.2024)