Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

05.09.2024

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 489

Einkommen im Jahr des Erreichens des Referenzalters Seit dem Inkrafttreten von AHV 21 können Einkommen, die nach dem Referenzalter erzielt werden, unter gewissen Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Des- halb müssen Einkommen bis Erreichen des Referenzalters und jene in den folgenden Monaten des Jahres separat im IK eingetragen werden (Rz. 2339 der Wegleitung VA/IK).

Der Freibetrag darf nur noch vom Einkommen abgezogen werden, das in den Monaten nach Errei- chen des Referenzalters erzielt wird. Ein Übertrag einer allfälligen Differenz in die Monate vor Errei- chen des Referenzalters ist nicht zulässig.

Der anwendbare Beitragssatz für Selbstständigerwerbende (degressive Skala) ist jeweils für beide Pe- rioden identisch und bestimmt sich nach dem beitragspflichtigen Jahreseinkommen.

Beispiel: Beiträge von Selbstständigerwerbenden 1

Die neue Praxis gilt ab dem 1. Januar 2024. Vor diesem Datum sind keine Änderungen (insb. Korrek- tur von IK-Einträgen oder Anpassung bereits verfügter Beiträge) vorzunehmen. Auch für neue Bei- tragsverfügungen zu Beitragsjahren vor 2024 gilt weiterhin die frühere Praxis. Eine Anpassung von ACOR, welches derzeit für Neuberechnungen auch für Jahre vor 2024 eine geteilte IK-Buchung ver- langt, wird aktuell geprüft.

Die Weisungen des BSV werden soweit notwendig auf den 1.1.2025 präzisiert, nach vorgängiger Kon- sultation der jeweils zuständigen Kommission

1 Dieses Beispiel wird gestrichen, da es nicht mehr den Regeln entspricht, die im ab dem 1. Januar 2025 gültigen „Kreisschrei- ben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR)“ vorgesehen sind.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch