Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 10.06.2022 - Präzisierungen verfahrenstechnische Abläufe / Audioformat Tonaufnahme
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Bam
An die Sachverständigen
Aktenzeichen: BSV-D-FC893401/121 Info SuisseMED@P 3/2022 Bern, 10. Juni 2022
Informationsschreiben: Präzisierungen verfahrenstechnische Abläufe / Audio- format Tonaufnahme
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit dem Monat Februar 2022 werden bidisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip via Plattform SuisseMED@P an Gutachterstellen und Sachverständigen-Zweierteams vergeben. Daraus ergeben sich einige verfahrenstechnische Änderungen an welche wir mit vorliegendem Schreiben erinnern bzw. diese präzisieren möchten. Ausserdem möchten wir im Auftrag von eAHV/IV einen Hinweis zum tech- nischen Vorgehen hinsichtlich Audioformat von Tonaufnahmen anbringen.
Abschliessende Bestimmung medizinischer Fachdisziplinen bei bidisziplinären Gutachten (Art. Gemäss Art. 44 Abs. 5 ATSG legen die IV-Stellen die medizinischen Fachdisziplinen im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung abschliessend fest. Eine eigenständige Ergänzung einer medizinischen Fachdisziplin durch die Gutachterstelle, analog des polydisziplinären Gutachtensverfahrens, ist nicht zulässig. Der Auftrag ist so entgegenzunehmen, wie ihn die IV-Stelle formuliert und bestimmt hat. Ein- zig die Zusatzuntersuchungen, wie z.B. die Neuropsychologie oder die EFL, können von der Gutach- terstelle oder den Sachverständigen-Zweierteams in Rücksprache mit der IV-Stelle nachträglich ange- ordnet werden, ohne das eine Neuvergabe des Gutachtens notwendig wird.
Administrative Abläufe Sachverständigen-Zweierteam Aufgrund der zufallsbasierten Vergabe wurde die Flexibilität im Prozess der bidisziplinären Gutach- tensvergabe zu Gunsten einer höheren Glaubwürdigkeit von medizinischen Abklärungen einge- schränkt. Dem BSV ist es nicht möglich, den von den IV-Stellen bislang im Rahmen der freihändigen Zuteilung teilweise genutzten Spielraum weiterhin zu gewähren.
Jedes Sachverständigen-Zweierteam musste im Rahmen des Zulassungsprozesses einen federfüh-
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Ismael Büchler Effingerstrasse 20
3003 Bern
Tel. +41 58 462 90 11 Ismael.buechler@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch
BSV-D-FC893401/121
renden Sachverständigen definieren. Dieser stellt die administrativen Abläufe der Zusammenarbeit si- cher und fungiert als Kontaktperson für die IV-Stellen. Sowohl der Gutachtensauftrag als auch das Ver- sichertendossier werden nur dem federführenden Sachverständigen zugestellt. Es wird erwartet, dass das Gutachten als Gesamtpaket, d.h. sowohl die Teilgutachten als auch die Konsensbesprechung vom federführenden Sachverständigen bei der IV-Stelle eingereicht wird. Die Eingabe einzelner Teilgutach- ten ist nicht mehr zulässig. Die Koordination unterliegt dem jeweilig federführenden Sachverständigen und die Abwicklung des Auftrages sollte, wenn immer möglich innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von 90 Tagen erfolgen.
Hinweis eAHV/IV: Audioformat bei Tonaufnahmen Die seit dem 1. Januar 2022 im Rahmen eines Gutachtens anzufertigenden Tonaufnahmen sind ge- mäss Art. 7k Abs. 5 ATSV nach einfachen und einheitlichen vom Versicherungsträger vorgegebenen technischen Vorgaben zu erstellen. Zu diesem Zweck lancierte der Verein eAHV/IV eine Webplattform (https://www.eahv-iv.ch/de/iva) über welche die Tonaufnahmen hochgeladen und an die IV-Stellen übermittelt und zu einem späteren Zeitpunkt archiviert werden können. In der Beilage zum Informati- onsschreiben 3/2021 vom 4. November 2021 wurde festgehalten, dass die Tonaufnahme entweder via entwickelte Tonaufnahmen-App oder ein beliebiges Aufnahmegerät erstellt und im Audioformat MP3, ACC oder DSS hochgeladen werden muss. Sämtliche Aufnahmen werden nach ihrem Upload auf die Plattform automatisch in ein einheitliches Format konvertiert.
Wie die ersten Erfahrungen zeigten, kam es vereinzelt zu Problemen bei der Konvertierung von Auf- nahmen aus dem DSS-Format, wodurch die Wiedergabe der Aufzeichnung teilweise unverständlich wurde. Da es sich beim DSS-Format um ein geschütztes Format handelt, ist es eAHV/IV nicht möglich eigenhändig technische Anpassungen vorzunehmen und die bestehende Fehlstellung zu beheben.
Um das Problem zu umgehen, können Dateien im DSS-Format vor dem hochladen in ein Format wie MP3 umgewandelt oder beim Aufnahmegerät als Speicherformat ein anderes zugelassenes Format angewählt werden.
Im DSS-Format hochgeladene Dateien werden doppelt gespeichert, einerseits im konvertierten ande- rerseits im originalen Format. Es ist somit sichergestellt, dass alle Aufnahmen weiterhin im Original vorhanden sind und den Sachverständigen bei Anfragen von IV-Stellen zur Verfügung gestellt werden können.
Für weitere Informationen zur beschriebenen Problematik oder bei sonstigen technischen Fragen wen- den Sie sich bitte an den eAHV/IV-Supportdienst per Telefon (058 715 11 11) oder über das Kontakt- formular unter https://www.eahv-iv.ch/de/iva/support-faq. Ausserdem finden Sie unter der genannten Website einen FAQ mit Antworten zu den wichtigsten Fragestellungen.
Freundliche Grüsse
Ralf Kocher, Fürsprecher Ismael Büchler, Ma PMP Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente
Kopie an: Geschäftsstelle IVSK