Kreisschreiben über die 13. Altersrente (KS 13. AR); gültig ab 01.01.2026, Stand 17.06.2026
Kreisschreiben über die 13. Altersrente (KS 13. AR)
Gültig ab 1. Januar 2026
Stand: 17. Juni 2026
318.303.06 KS 13. AR
06.26
Vorwort
Die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente» wurde in der Volksabstimmung vom 3. März
2024 angenommen. Bezüglich Umsetzung der Initiative hat das Par-
lament im März 2025 beschlossen, dass die 13. Altersrente jeweils jährlich an die Personen auszuzahlen ist, die im Dezember des ent- sprechenden Jahres Anspruch auf eine Altersrente haben. Die erste Auszahlung der 13. Altersrente erfolgt im Dezember 2026.
Das vorliegende Kreisschreiben deckt sämtliche Aspekte der Um- setzung der 13. Altersrente ab, nebst den Bestimmungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungen und Auszahlungsmoda- litäten sind ebenfalls Bestimmungen bezüglich der buchhalterischen Verarbeitung der 13. Altersrente, der Meldung an das zentrale Ren- tenregister sowie die Berücksichtigung bei Pauschalabfindungen und Rückvergütungen enthalten. Das vorliegende Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es ist sowohl auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden als auch auf neu entstehenden Altersrenten anwendbar. Die Gesetzesgrund- lagen für die 13. Altersrente sehen keine Übergangsbestimmungen vor.
Vorwort zum Nachtrag 1
Eine spezifische Prüfung der Bestimmungen zur 13. Altersrente hat ergeben, dass die in Art. 24b AHVG vorgesehene Vergleichsrech- nung nicht als abgeschlossen gilt, sondern erneut Anwendung findet und die am 1. Januar 2026 laufenden Witwen- und Witwerrenten, die an Rentnerinnen und Rentner ausbezahlt werden, die das Refe- renzalter erreicht haben (Verwitwung vor dem 1. Dezember 2025), nochmals überprüft werden müssen.
Die Anwendung von Art. 24b AHVG führt in bestimmten Fällen zur Auszahlung einer Altersrente, deren jährlicher Gesamtbetrag zwar über demjenigen der Witwen- oder Witwerrente liegt, der monatliche Betrag jedoch unter dem der Witwen- oder Witwerrente liegen kann, die in 12 Monatsraten ausbezahlt wird. In dieser Konstellation haben die Personen die Wahl, entweder die Witwen- oder Witwerrente mit dem höheren Monatsbetrag beizubehalten oder die Altersrente zu beziehen.
Der vorliegende Nachtrag enthält ein neues Kapitel (Kap. 12) mit der Vorgehensweise und dem Verfahren, die die Ausgleichskassen bei der erneuten Vergleichsrechnung für die oben beschriebene Situa- tion befolgen müssen. Diese Bestimmungen gelten ausschliesslich für Bezügerinnen und Bezüger von am 1. Januar 2026 laufenden Witwen- und Witwerrenten im AHV-Alter. Zudem wurden einige re- daktionelle Verbesserung vorgenommen. Mit dem Vermerk 02/26 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewie- sen.
Präzisierung (17.06.2026)
Kapitel 12 wurde angepasst und präzisiert, wonach die Vergleichs- rechnung auch für laufende Witwen- und Witwerrenten gilt, welche anstelle einer vorbezogenen Altersrente ausgerichtet wird (vgl. A- COR-Release-Note vom 27. Februar 2026). Der Titel von Kapitel 12 wird angepasst und mit dem Vermerk 06/26 versehen.
8.3 Korrektur des Rentenbetrages sowie des monatlichen
Anteils der 13. Altersrente, Nachzahlung/Rückforderung
9.1 Initialmeldung an das Rentenregister der 13. Altersrente zu
den bereits vor dem 1. Januar 2026 laufenden Altersrenten
9.3 Meldung an das Rentenregister der 13. Altersrente bei
einer Mutation der Altersrente ab dem 1. Dezember 2025
10. Berücksichtigung 13. Altersrente bei der
Pauschalabfindung (PA) niedriger Teilrenten gemäss
11. Berücksichtigung der 13. Altersrente bei der
Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im
12. Fälle unter altem Recht: Erneute Vergleichsrechnung
bei am 1. Januar 2026 laufenden Witwen- und Anhang 2 : Beispiel erneute Vergleichsrechnung Alters- und
Abkürzungen
Abs. Absatz/Absätze AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung Art. Artikel f., ff. folgende, fortfolgende PA Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die Pauschalabfindungen (PA) niedriger Teilrenten gemäss Sozialversicherungsabkommen RV-AHV Verordnung über die Rückvergütung der von Aus- ländern an die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung bezahlten Beiträge Rück Weisungen über die Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 AHVG und der RV-AHV RWL Wegleitung über die Renten Rz Randziffer TW XML Technische Weisungen für den Datenaustausch in XML mit der ZAS WL-RR Wegleitung zum Rentenregister (RR) und RR-Da- tenaustausch ZAS Zentrale Ausgleichsstelle Ziff. Ziffer
1. Allgemeines
1001 Dieses Kreisschreiben regelt die Umsetzung der 13. Alters-
rente und deckt sämtliche Aspekte ab: − Anspruchsvoraussetzungen; − Zuständigkeit und Aufgaben der Ausgleichskassen; − Berechnung und Auszahlungsmodalitäten; − Buchhalterische Bestimmungen; − Meldung an das Rentenregister; − Berücksichtigung 13. Altersrente bei PA und Rückver- gütungen.
Die detaillierten Berechnungsvorschriften der 13. Alters- rente sind Bestandteil der allgemeinen Berechnungsvor- schriften der AHV/IV-Renten (Flussdiagramm AHV-IV).
1002 Die 13. Altersrente wird als Zuschlag zur jährlichen Alters-
rente ausbezahlt. Sie basiert auf der Summe der innerhalb eines Kalenderjahres effektiv ausbezahlten monatlichen Al- tersrenten (ohne Rentenzuschlag für die Frauen der Über- gangsgeneration AHV 21 nach Art. 34bis AHVG) der an- spruchsberechtigten Person.
1003 Die 13. Altersrente hat keine Auswirkungen auf die Berech-
nung und den Betrag der Altersrente gemäss Art. 34 AHVG. Der monatliche Rentenbetrag der Altersrente än- dert sich aufgrund der 13. Altersrente nicht.
1004 Die 13. Altersrente hat keine Auswirkungen auf Bestim-
mungen, welche sich auf den Mindest- oder Höchstbetrag respektive auf die Höhe der monatlichen oder jährlichen Al- tersrente beziehen (z.B. Kinder- oder Waisenrenten, Erzie- hungs-/Betreuungsgutschriften, etc.).
1005 Bei der Prüfung, ob eine Rente gemäss Art. 44 Abs. 2
AHVG jährlich auszuzahlen ist, wird die 13. Altersrente beim massgebenden Betrag (20 % der minimalen Voll- rente) nicht berücksichtigt.
1006 Bei der Prüfung, ob einer versicherten Person eine Pau-
schalabfindung ihrer Altersrente gemäss den geltenden Bestimmungen (Weisungen PA) ausgerichtet werden kann, wird die 13. Altersrente nicht berücksichtigt (Kap. 11).
1007 Die 13. Altersrente wird nicht berücksichtigt bei der Prüfung
der Plafonierung der Einzelrenten bei Ehepaaren. Bei der Plafonierung ist die monatliche Rente, ohne Anteil der
13. Altersrente, zu berücksichtigen.
1008 Die 13. Altersrente wird nicht berücksichtigt bei der Prüfung
der Kürzung wegen Überversicherung (Art. 41 AHVG). Bei der Rente des Elternteils ist die monatliche Rente, ohne Anteil der 13. Altersrente, zu berücksichtigen.
1009 Wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für
02/26 eine Alters- und eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt, wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG)1. Bei der Vergleichsrechnung werden die 13. Altersrente (Art. 34ter AHVG) und gegebenenfalls der Rentenzuschlag für die AHVG bei der jährlichen Altersrente berücksichtigt. Für die Vergleichsrechnung wird im Zeitpunkt der Verwit- wung die monatliche Altersrente inkl. Verwitwetenzuschlag, ggf. Rentenzuschlag AHV 21 und der monatliche Anteil der
13. Altersrente mit der monatlichen Witwen- oder Witwer-
rente verglichen. Die höhere Leistung ist auszurichten. Die rentenberechtigte Person hat hingegen keine Wahlmöglich- keit, welche der beiden Leistungen sie beziehen möchte (Ausnahme siehe Kapitel 12). Ist die Altersrente höher, wird monatlich die Altersrente (inkl. Verwitwetenzuschlag und ggf. der Rentenzuschlag AHV21) ausgerichtet. Der monatliche Anteil der 13. Alters- rente wird berechnet (Rz 4001, Rz 4005 und 4006) und die Summe dieser Anteile wird im Dezember ausbezahlt (Rz 6001).
Mit Vorbehalt der Bestimmungen des Kapitels 12, die ausschliesslich für Personen gelten, die vor dem 1.12.25 verwitwet sind.
Ist die Witwen- oder Witwerrente höher, so wird die Hinter- lassenenrente monatlich ohne Anspruch auf eine 13. Al- tersrente ausbezahlt (vgl. Rz 2007 und 2009, Rz 8010).
Beispiel 1: Vorteilhaftere Altersrente (Beispiel für eine Frau der Übergangsgeneration AHV21)
Altersrente vor Verwitwung (Skala 34 / DJE 15 120.-) Fr. 974.00 Rentenzuschlag AHV 21 (Jahrgang 1961) Fr. 31.00 Monatlicher Anteil 13. Altersrente, 8.3333% von Fr. 974.- Fr. 81.17
Vergleichsrechnung Zeitpunkt Verwitwung im August: Altersrente nach Verwitwung (Skala 34 / DJE 15 120, inkl. Fr. 1'168.00 Verwitwetenzuschlag) Rentenzuschlag AHV 21 (Jahrgang 1961) Fr. 31.00 monatlicher Anteil 13. Altersrente, 8.3333% von Fr. 1’168.- Fr. 97.33 Altersrente Fr. 1'296.33
Hinterlassenenrente (Skala 34 / DJE 51 408) Fr. 1'234.00
Höhere Leistung ab September: Altersrente Altersrente (inkl. Verwitwetenzuschlag) Fr. 1'168.00 Rentenzuschlag AHV21 (Jahrgang 1961) Fr. 31.00 monatliche Auszahlung ab September Fr. 1'199.00 monatlicher Anteil 13. Altersrente, 8.3333% von Fr. 1'168.- Fr. 97.33
Auszahlung 13. Altersrente im Dezember Fr. 1'039.00
Beispiel 2: Vorteilhaftere Hinterlassenenrente (Beispiel für eine Frau der Übergangsgeneration AHV21)
Vergleichsrechnung Zeitpunkt Verwitwung im August: Altersrente nach Verwitwung (Skala 34 / DJE 15 120, inkl. Fr. 1'168.00 Verwitwetenzuschlag Rentenzuschlag AHV 21 (Jahrgang 1961) Fr. 31.00 monatlicher Anteil 13. Altersrente, 8.3333% von Fr. 1’168.- Fr. 97.33 Altersrente Fr. 1'296.33
Hinterlassenenrente (Skala 40 / DJE 60 480) Fr. 1’540.00
Höhere Leistung ab September: Hinterlassenenrente Fr. 1’540.00
1010 Die Bestimmungen zur Rückforderung von unrechtmässig
bezogenen Leistungen und Verrechnungen gemäss Kapi- tel 10 RWL sind für die 13. Altersrente anwendbar. Bei Verrechnungen kann somit der Betrag der 13. Alters- rente mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn Er- gänzungsleistungen zurückgefordert werden müssen und mit der Altersrente verrechnet werden. Bei der Verrechnung von allfälligen Vorschussleistungen Dritter ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf die
13. Altersrente jeweils erst im Monat Dezember entsteht.
1011 Ein Leistungsverzicht gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG ist je-
weils unter bestimmten Voraussetzungen nur für die integ- rale Leistung möglich. Ein Teilverzicht der Leistung ist da- gegen ausgeschlossen. Somit kann nicht auf die 13. Alters- rente verzichtet werden, da diese ein integraler Bestandteil der jährlichen Rentensumme ist.
2. Anspruch
2001 Anspruch auf eine 13. Altersrente haben Personen, die am
1. Dezember am Leben sind und im Monat Dezember An- spruch auf eine AHV-Altersrente haben (Art. 34ter Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht erstmals am 1. Dezember 2026.
2002 Personen, deren Rente nicht monatlich, sondern einmal
jährlich ausbezahlt wird (Art. 44 Abs. 2 AHVG, Rz 10002.1 RWL) haben auch ohne Rentenauszahlung im Monat De- zember Anspruch auf die 13. Altersrente, sofern sie im ent- sprechenden Jahr nicht vor dem 1. Dezember verstorben sind.
2003 Anspruch auf die 13. Altersrente haben ausschliesslich Be-
zügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente. Für Hinter- lassenenrenten oder akzessorische Leistungen zur Alters- rente der AHV (Kinderrenten, Zusatzrenten, Rentenzu- schlag gemäss Art. 34bis Abs. 1 AHVG) wird kein 13. Ren- tenbetrag ausbezahlt.
2004 Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente haben keinen
Anspruch auf eine 13. Rente.
2005 Der Anspruch auf die 13. Altersrente besteht während des
Vorbezugs der Altersrente (Rz 4007 f.).
2006 Beim Aufschub der Altersrente besteht der Anspruch auf
die 13. Altersrente erst beim Abruf der Rente (Rz 4009 f.).
2.1 Erlöschen des Anspruchs
2007 Der Anspruch auf die 13. Altersrente erlischt
02/26 − mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person vor dem 1. Dezember; − mit dem Erlöschen des Anspruchs auf die Altersrente infolge Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland (Rz 3015 RWL) vor dem 1. Dezember; − wenn der Anspruch auf die Altersrente vor dem 1. De- zember durch eine höhere Witwen- oder Witwerrente ersetzt wird (Rz 3181 ff. RWL).
2008 Der Anspruch auf die 13. Altersrente geht nicht in den
Nachlass bzw. auf die Erben über (Art. 46 Abs. 2bis AHVG). Verstirbt die anspruchsberechtigte Person im Verlauf des Monats Dezember, so ist sowohl die Dezemberrente wie
auch die 13. Altersrente geschuldet. Sie fliessen als lau- fende Leistungen in den Nachlass.
2009 Beim Erlöschen des Anspruches auf die Altersrente infolge
02/26 Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder wenn die Al- tersrente durch eine höhere Witwen- oder Witwerrente er- setzt wird, besteht kein Anspruch auf die 13. Altersrente (auch nicht für die Monate vor Erlöschen des Anspruchs).
3. Zuständige Ausgleichskasse
3001 Für die Auszahlung der 13. Altersrente ist diejenige Aus-
gleichskasse zuständig, welche die Altersrente der an- spruchsberechtigten Person für den Monat Dezember aus- richtet.
3002 Bei unterjährigen Rentenzahlungen für Personen, deren
Rente nicht monatlich, sondern einmal jährlich ausbezahlt wird (Rz 2002 und Rz 6002), ist für die Auszahlung der
13. Altersrente die Ausgleichskasse zuständig, welche die
Auszahlung der jährlichen Altersrente vornimmt.
3003 Im Falle eines Kassenwechsels während des Kalender-
jahrs, hat die bisher zuständige Ausgleichskasse zusam- men mit der Übermittlung der Rentenakten der neuen zu- ständigen Ausgleichskasse die Summe der kumulierten monatlichen Anteile der 13. Altersrente bis zum Kassen- wechsel schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Rz 8017 - 8019).
4. Berechnung der 13. Altersrente
4001 Zur Ermittlung der 13. Altersrente wird monatlich ein Zwölf-
tel des massgebenden Rentenbetrags (vgl. Kap. 4.1) auf ein separates Konto verbucht (Rz 8001) und für die Aus- zahlung im Dezember addiert.
4002 Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel der Summe
der in den Monaten Januar bis Dezember des betreffenden Kalenderjahres effektiv ausgerichteten Altersrenten (ohne
Rentenzuschlag AHV 21, vgl. Rz 4005 und 4006). Ein Zwölftel entspricht 8,3333% des massgebenden Rentenbe- trages.
4003 Der monatlich ermittelte Betrag wird auf zwei Dezimalstel-
len gerundet. Für die genaue Berechnung sind die detaillierten Berech- nungsvorschriften massgebend (Flussdiagramm AHV-IV).
4004 Die Summe der monatlichen Anteile der 13. Altersrente
wird vor der Auszahlung gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln von Art. 53 Abs. 2 AHVV gerundet (Rz 8006).
4.1 Massgebender Rentenbetrag zur Berechnung der
13. Altersrente
4005 Als massgebender Rentenbetrag gilt die effektiv ausgerich-
tete − ordentliche oder ausserordentliche Altersrente; − plafonierte Altersrente; − aufgrund eines ganzen oder anteiligen Vorbezugs ge- kürzte Altersrente; − aufgrund eines ganzen oder anteiligen Aufschubs er- höhte Altersrente; − Altersrente inkl. Verwitwetenzuschlag.
4006 Bei der Ermittlung des Betrages der 13. Altersrente werden
folgende ausbezahlten Leistungen nicht berücksichtigt: − Kinderrente zur Altersrente; − Zusatzrente zur Altersrente; − Rentenzuschlag gemäss Art. 34bis Abs. 1 AHVG für die Frauen der Übergangsgeneration AHV21.
4.2 Berechnung der 13. Altersrente beim flexiblen Ren-
tenbezug
4.2.1 Vorbezug
4007 Beim anteiligen oder ganzen Vorbezug der Altersrente (vgl.
Rz 2005) wird während der Vorbezugsdauer der monatli-
che Anteil der 13. Altersrente vom effektiv ausbezahlten (gekürzten) Rentenbetrag berechnet.
4008 Bei der Berechnung des definitiven Kürzungsbetrages im
Zeitpunkt Referenzalter (Rz 6045 ff. RWL) werden die wäh- rend des Vorbezugs ausbezahlten 13. Altersrenten nicht in die Summe der vorbezogenen Renten einberechnet. Ab dem Referenzalter wird der monatliche Anteil der
13. Altersrente wiederum vom effektiv ausbezahlten (ge-
kürzten) Rentenbetrag berechnet und ausbezahlt.
4.2.2 Aufschub
4009 Bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages im Zeitpunkt
des anteiligen oder ganzen Abrufs (Rz 6108 ff. RWL) flies- sen keine 13. Altersrenten in die Summe der aufgeschobe- nen Renten ein (vgl. Rz 2006). Ab Zeitpunkt des anteiligen oder ganzen Abrufs wird der monatliche Anteil der 13. Altersrente auf der effektiv ausbe- zahlten erhöhten Rente (Grundrente und Erhöhungsbetrag) berechnet und ausbezahlt.
4010 Wenn ab dem Referenzalter nur ein Anteil der Rente auf-
geschoben wird, wird die 13. Altersrente nur auf dem effek- tiv bezogenen Rententeil berechnet und ausbezahlt.
4.3 Beispiele Berechnung 13. Altersrente
(Schemenbeispiele, Stand Rententabellen 2025. Für die genaue Be- rechnung sind die Berechnungsvorschriften massgebend)
Einzelrente Ausbezahlte monatliche Rente Januar – Dezember Fr. 2'520.- Monatlicher Anteil 13. Altersrente 8.3333% von Fr. 2'520.-; Fr. 210.00 Verbuchung auf Kontokorrent Auszahlung 13. Altersrente im Dezember 12 x Fr. 210.- Fr. 2'520.-
Einzelrente inkl. Mutation im Verlauf des Kalenderjah- res infolge 2. Versicherungsfall (plafonierte Rente) Ausbezahlte monatliche Rente Januar – Juni Fr. 2'520.- Monatlicher Anteil 13. Altersrente Januar – Juni 8.3333% von Fr. 210.- Fr. 2'520.-; Verbuchung auf Kontokorrent Ausbezahlte plafonierte monatliche Rente Juli – Dezember Fr. 1'890.- Monatlicher Anteil 13. Altersrente Juli – Dezember: 8.3333% Fr. 157.50 von Fr. 1'890.- Auszahlung 13. Altersrente im Dezember Fr. 2'205.-
Ganzer Vorbezug Altersrente um 18 Monate (Skala 42, Vorbezugskürzung 10.2%) – während Vorbezug (ohne Rentenanpassung während Vorbezugsdauer) Ausbezahlte gekürzte monatliche Rente Januar – Dezember Fr. 2'160.- (Fr. 2'405.- - 10.2%) Monatlicher Anteil 13. Altersrente Januar – Dezember Fr. 180.- 8.3333% von Fr. 2’160.-; Verbuchung auf Kontokorrent Auszahlung 13. Altersrente im Dezember 12 x Fr. 180.- Fr. 2'160.-
Ganzer Vorbezug Altersrente um 18 Monate (Vorbe- zugskürzung 10.2%) – ab Vollendung Referenzalter (Skala 44) Definitiver Kürzungsbetrag (18 x 2'405.- x 10.2% ÷ 18) Fr. 245.- Ausbezahlte gekürzte monatliche Rente Januar – Dezember Fr. 2'275.- (Fr. 2'520.- - Fr. 245.-) Monatlicher Anteil 13. Altersrente Januar – Dezember Fr. 189.58 8.3333% von Fr. 2'275.-; Verbuchung auf Kontokorrent Auszahlung 13. Altersrente im Dezember 12 x 189.58 = Fr. 2'275.- 2'274.96
Ganzer Vorbezug Altersrente – Änderung des Renten- betrages im Verlauf des Jahres infolge Erreichens des Referenzalters im Monat August Während dem Vorbezug von 18 Monaten, Skala 42: Ausbezahlte gekürzte monatliche Rente Januar – August Fr. 2'160.- (Fr. 2'405.- - 10.2%) Monatlicher Anteil 13. Altersrente Januar – August 8,3333% von Fr. 2'160.-; Verbuchung auf Kontokorrent Fr. 180.00 Definitive Berechnung im Zeitpunkt Referenzalter im August: Definitive Rente (Skala 44): Fr. 2'520.- Definitiver Vorbezugskürzungsbetrag: Fr. 245.- Ab Referenzalter: Ausbezahlte gekürzte monatliche Rente September – De- Fr. 2'275.- zember (Fr. 2'520.- - Fr. 245.-) Monatlicher Anteil 13. Altersrente September – Dezember 8.3333% von Fr. 2'275.-; Verbuchung auf Kontokorrent Fr. 189.58 Auszahlung 13. Altersrente im Dezember: Fr. 2'198.-
Aufschub Altersrente, ganzer Abruf nach 36 Monaten (Erhöhungssatz 17.1%) Total aufgeschobene Rentenbetreffnisse (36 x Fr. 2'520.-) Fr. 90'720.- Erhöhungsbetrag (36 x 2'520.- x 17.1% ÷ 36) Fr. 431.- Ausbezahlte erhöhte monatliche Rente Januar – Dezember Fr. 2'951.- (Fr. 2'520.- + Fr. 431.-) Monatlicher Anteil 13. Altersrente Januar – Dezember Fr. 245.92 8.3333% von Fr. 2'951.-; Verbuchung auf Kontokorrent Auszahlung 13. Altersrente im Dezember 12 x Fr. 245.92 = Fr. 2'951.- 2'951.04
5. Lebenskontrolle / Lebensbescheinigung
5001 Die Ausgleichskassen haben eine ausreichende Kontrolle
zu führen, ob die leistungsberechtigte Person im massge- benden Zeitpunkt für den Anspruch auf die 13. Altersrente lebt (vgl. Rz 11006 ff. RWL).
5002 Bei der jährlichen Auszahlung der Rente (Rz 6002) ist die
Lebensbescheinigung gemäss Rz 11015 RWL vor der Aus- zahlung einzuholen.
6. Auszahlung
6001 Die Auszahlung der 13. Altersrente erfolgt einmal jährlich
im Monat Dezember zusammen bzw. im gleichen Zeitpunkt mit der Altersrente für den Monat Dezember.
6002 Für Personen, deren Rente nicht monatlich, sondern ein-
mal jährlich ausbezahlt wird (Art. 44 Abs. 2 AHVG und
Rz 2002) erfolgt die Auszahlung der 13. Altersrente, die für
den Monat Dezember des vorangehenden Jahres geschul- det ist, zusammen bzw. im gleichen Zeitpunkt wie die Aus- zahlung der jährlichen Altersrente.
Beispiel: Rentenanspruch ab Juni 2026
− Erste jährliche Rentenzahlung im Juni 2027 inkl. Anteil (7/12) 13. Altersrente für die Monate Juni – Dezember 2026. − Weitere jährliche Rentenzahlung ab Juni 2028 inkl. ganze 13. Altersrente (12/12) für die jeweilige Jahres- rente (z.B. Jahresrente 2027 für die Zeit Januar 2027 – Dezember 2027)
6003 Wird nach der Auszahlung der 13. Altersrente festgestellt,
dass die Person vor dem 1. Dezember des massgebenden Kalenderjahres verstorben ist, ist die ausbezahlte 13. Al- tersrente bei den Erben der leistungsberechtigten Person zurückzufordern.
6004 Verstirbt die anspruchsberechtigte Person, welcher die
Rente einmal jährlich ausbezahlt wird (Rz 2002 und
Rz 6002), nach dem 30. November des massgebenden
Jahres, ist die 13. Altersrente geschuldet und fliesst in den Nachlass. Es handelt sich hierbei nicht um eine Nachzah- lung der 13. Altersrente, sondern um die Auszahlung der geschuldeten laufenden Rente.
6005 Wird die Altersrente rückwirkend neu berechnet (z.B. Ein-
tritt 2. Versicherungsfall, Nachtrags-IK, etc.) und ist der neu berechnete Rentenbetrag höher, erfolgt die daraus resultie- rende Nachzahlung der bis zum Dezember des Vorjahres bereits überwiesenen bzw. geschuldeten 13. Altersrente(n) direkt (vgl. Rz 8013). Ergibt sich aus der Neuberechnung einen tieferen Renten- betrag und somit eine Rückforderung, so gelten für die be- reits ausbezahlten 13. Altersrenten die Bestimmungen von Kapitel 10.7 RWL (vgl. Rz 8015).
7. Information der leistungsberechtigten Personen /
Verfügung
7.1 Information der vor dem 1. Januar 2026 rentenbe-
ziehenden Personen
7001 Versicherte Personen, welche bereits vor Inkrafttreten der
Bestimmungen zur 13. Altersrente eine AHV-Altersrente beziehen (Vorbezug, Rentenzahlung ab Referenzalter oder ab Abruf der Altersrente), sind von der zuständigen Aus- gleichskasse über die ab Dezember 2026 auszuzahlende
13. Altersrente in geeigneter Weise zu informieren. Diese
Information muss folgende Punkte enthalten: − Berechnungsart: Die 13. Altersrente entspricht einem 1/12 der jährlich effektiv ausbezahlten Summe der Al- tersrente (ohne Kinder- und/oder Zusatzrente, ohne Ren- tenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration − Auszahlungsmodalitäten: Die 13. Altersrente wird einmal jährlich im Monat Dezember ausbezahlt, mit Ausnahme bei der jährlichen Rentenzahlung gemäss Art. 44 Abs. 2 AHVG (Auszahlung im Zeitpunkt der jährlichen Rente)
Diese Information muss im Verlauf des Jahres 2026, spä- testens im Zeitpunkt der ersten Ausrichtung im Dezember
2026 erfolgen.
Bei der jährlichen Ausrichtung der Rente inkl. 13. Alters- rente (Rz 6002) erfolgt die Information an die anspruchsbe- rechtigte Person spätestens im Zeitpunkt der ersten Aus- richtung der 13. Altersrente.
7002 Beanstandet die leistungsberechtige Person die Höhe der
ihr zustehenden 13. Altersrente, erlässt die Ausgleichs- kasse auf schriftliches Verlangen eine begründete und ein- sprachefähige Verfügung.
7.2 Information der ab dem 1. Januar 2026 rentenbe-
rechtigten Personen (Verfügung)
7003 Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2026 Anspruch auf
eine AHV-Altersrente haben (Beginn Vorbezug, Neube- rechnung im Referenzalter nach einem Vorbezug, Renten- bezug im Referenzalter, Beginn Aufschub), informiert die zuständige Ausgleichskasse in der Rentenverfügung über Berechnungsgrundlagen und Auszahlungsmodalitäten der
13. Altersrente. Bei aufgeschobenen Renten ist insbeson-
dere darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf die 13. Al- tersrente erst ab dem anteiligen Bezug oder ganzen Abruf der Rente besteht, da dieser an den effektiven Bezug einer Altersrente gekoppelt ist (Rz 2006 und 4009).
7.3 Information bei Mutationen
7004 Ist eine laufende Rente neu zu berechnen (z.B. aufgrund
Eintritt 2. Versicherungsfall, Neuberechnung nach dem Re- ferenzalter, etc.), so ist in der entsprechenden neuen Ren- tenverfügung ebenfalls ein Hinweis auf die geänderte Be- rechnungsgrundlage der 13. Altersrente aufzunehmen.
8. Buchhalterische Bestimmungen
8001 Für die Festlegung des Betrages der 13. Altersrente wird in
Verbindung mit dem Konto 200.2113 ein Kontokorrent pro leistungsberechtigte Person in einer Nebenbuchhaltung er- öffnet.
8002 Als Identifikator und Kontonummer wird die AHV-Nummer
der anspruchsberechtigten Person verwendet.
8003 Die für die 13. Altersrente notwendigen zusätzlichen Kon-
ten sind im Anhang 1 (Kontenplan 13. Altersrente) aufge- führt.
8004 Monatlich wird ein Zwölftel (8.3333 %) des massgebenden
Rentenbetrages (Rz 4005) auf das jeweilige Konto der an- spruchsberechtigten Person gebucht (Aufwandkonto
212.3001 an Kontokorrent 200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx])
8005 Der monatliche Anteil der 13. Altersrente wird auf zwei De-
zimalstellen gerundet (Rappen) verbucht (Rz 4003).
8006 Vor der Auszahlung der 13. Altersrente (Rz 8008) wird der
aufgelaufene Saldo des Kontokorrents gerundet (Rz 4004). Der Rundungsbetrag (Differenz Summe monatliche Verbu- chungen und Auszahlungsbetrag) ist im jeweiligen Konto- korrent ebenfalls zu verbuchen. Bei einer Aufrundung auf den nächsten Franken lautet der Buchungssatz ebenfalls
212.3001 an 200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx], bei einer Abrun-
dung auf den nächsten Franken lautet er umgekehrt
200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx] an 212.3001.
8007 Handelt es sich um eine ausserordentliche Rente, so bleibt
die Buchungssystematik gleich, aber es werden die spezi- ellen Konten für die ausserordentlichen Renten verwendet (212.3011 anstelle von 212.3001). Vgl. dazu auch die Auf- listung im Anhang 1.
8008 Die gerundete Summe der monatlichen Anteile der 13. Al-
tersrente wird im Dezember an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Bei einer jährlichen Auszahlung der Al- tersrente kann die Auszahlung auch in den Monaten Ja- nuar – November erfolgen (Rz 2002 und Rz 6002). Die Auszahlung über das Postkonto erfolgt mit dem Buchungs- satz 200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx] an 100.1011.
8.1 Auflösung Kontokorrent infolge Erlöschens des
Anspruchs auf die Altersrente
8009 Verstirbt die anspruchsberechtigte Person vor dem 1. De-
zember, ist der Saldo ihres Kontos zurückzubuchen (Kon- tokorrent 200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx] an 212.4401 Auflö- sung Abgrenzungen für 13. Rente). Bei ausserordentlichen Renten wird dazu das Konto 212.4402 verwendet.
8010 Erlischt der Anspruch auf die Altersrente infolge Verlegung
des Wohnsitzes ins Ausland oder infolge Ablösung der Al- tersrente durch die höhere Hinterlassenenrente, erlischt ebenfalls der Anspruch auf die 13. Altersrente (Rz 2007 und 2009). Der Saldo des Kontos ist wie beim Erlöschen des Anspruchs infolge Tod der anspruchsberechtigten Per- son zurückzubuchen (Kontokorrent 200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx] an 212.4401 Auflösung Abgrenzungen für 13. Rente). Bei ausserordentlichen Renten wird dazu das Konto 212.4402 verwendet.
8.2 Rückforderung der 13. Altersrente nach dem Tod
der anspruchsberechtigten Person
8011 Ist eine bereits ausbezahlte 13. Altersrente zurückzufor-
dern (Rz 6003 f.), ist der entsprechende ausbezahlte Be- trag als Rückerstattungsforderung zu buchen. Der Bu- chungssatz dazu lautet: 200.1105 an 212.4604. Bei aus- serordentlichen Renten wird dazu das Konto 212.4605 ver- wendet.
8012 Kann eine Rückerstattungsforderung nicht beglichen wer-
den und muss deshalb abgeschrieben werden, lautet der Buchungssatz: 212.3334 an 200.1105 (ordentliche Alters- rente) resp. 212.3335 an 200.1105 (ausserordentliche Al- tersrente). Beim Erlass der Rückerstattung lautet der Bu- chungssatz: 212.3374 an 200.1105 (ordentliche Alters- rente) resp. 212.3375 an 200.1105 (ausserordentliche Al- tersrente).
8.3 Korrektur des Rentenbetrages sowie des monatli-
chen Anteils der 13. Altersrente, Nachzah- lung/Rückforderung der 13. Altersrente
8013 Im Falle einer Nachzahlung gem. Rz 6005 (Korrektur für
eine Periode, für die die 13. Altersrente schon abge- rechnet wurde) ist im Zeitpunkt der Erfassung der Nach- zahlung der Betrag der Nachzahlung (jeweils kaufmän- nisch gerundet) ins Kontokorrent Leistungsempfänger
(200.2111) zu verbuchen, da die Auszahlung unmittelbar und nicht erst im nächsten Dezember erfolgen soll (212.3001 an 200.2111). Im Zeitpunkt der Auszahlung er- folgt dann die übliche Verbuchung wie für die monatlichen Auszahlungen (Buchungssatz 200.2111 an 100.1011).
8014 Handelt es sich hingegen um eine Nachtragsabrechnung
für eine Periode, für die die 13. Altersrente noch nicht ab- gerechnet wurde (Korrektur für das laufende Jahr), so muss der Betrag der Nachzahlung auf das Kontokorrent für die 13. Rente verbucht werden (212.3001 an 200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx]). Die Auszahlung erfolgt dann erst im nächsten Dezember, sofern die versicherte Person zu die- sem Zeitpunkt Anspruch auf die 13. Altersrente hat.
8015 Im Falle einer Rückforderung gem. Rz 6005 (Korrektur
für eine Periode, für die die 13. Altersrente schon abge- rechnet wurde) ist analog zur Verbuchung einer Rückfor- derung der monatlichen Altersrenten vorzugehen. Dabei sind die entsprechenden Konten für die 13. Rente zu ver- wenden (200.1105 an 212.4604 für die ordentlichen Ren- ten resp. 212.4605 für die a.o. Renten). Der Rückforde- rungsbetrag der 13. Altersrente ist jeweils kaufmännisch gerundet.
8016 Handelt es sich hingegen um eine Nachtragsabrechnung
mit einer Netto-Rückforderung für eine Periode, für die die
13. Rente noch nicht abgerechnet wurde (Korrektur für
das laufende Jahr), so muss der Verrechnungsbetrag auf das Kontokorrent für die 13. Rente und als Minusaufwand im Aufwandkonto verbucht werden (200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx] an 212.3001 [ordentliche Renten] /
212.3011 [a.o. Renten]).
8.4 Kassenwechsel
8017 Findet während des massgebenden Kalenderjahres ein
Kassenwechsel statt (Rz 3003), so teilt die bisherig zustän- dige Ausgleichskasse der neuen Ausgleichkasse den bis zum Wechsel aufgelaufenen Saldo der 13. Altersrente mit.
8018 Auf den Zeitpunkt des Kassenwechsels nimmt die bisherig
zuständige Ausgleichskasse die Rückbuchung vom Konto- korrent der leistungsberechtigten Person auf das Aufwand- konto vor (Kontokorrent 200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx] an Aufwandkonto 212.3001). Bei ausserordentlichen Renten wird dazu das Konto 212.3011 verwendet.
8019 Die neu zuständige Ausgleichskasse eröffnet für die leis-
tungsberechtige Person das entsprechende Kontokorrent (Rz 8001 - 8002) und verbucht den bisherigen Saldo, der ihr von der abtretenden Ausgleichskasse bekannt gegeben wird (Rz 8017). Der Buchungssatz dazu lautet: 212.3001 an Kontokorrent 200.2113 [756.xxxx.xxxx.xx]. Bei ausser- ordentlichen Renten wird dazu das Konto 212.3011 ver- wendet.
9. Meldung an das zentrale Rentenregister der ZAS
9001 Grundsätzlich ist der monatliche Anteil der 13. Altersrente
(Rz 4001 f.) an das zentrale Rentenregister der ZAS zu melden, sobald eine Altersrente ausgerichtet wird.
9002 Beim ganzen Aufschub der Altersrente erfolgt die Meldung
an das Rentenregister erst nach Abruf der Rente im Zeit- punkt der ersten Auszahlung der abgerufenen Rente. An- ders verhält es sich, wenn nur ein Anteil der Altersrente aufgeschoben wird. Hier ist der monatliche Anteil der 13. Altersrente auf dem bezogenen Anteil zu melden.
9.1 Initialmeldung an das Rentenregister der 13. Al-
tersrente zu den bereits vor dem 1. Januar 2026 laufenden Altersrenten (Basis Berichtsmonat No- vember 2025)
9.1.1 Berechnung und Aufnahme in Rentenregister
durch die ZAS
9003 Die Initialmeldung wird direkt durch die ZAS vorgenom-
men. Hierzu berechnet sie die monatlichen Anteile der
13. Altersrente des Rentenbestandes der am 30. Novem-
ber 2025 bereits laufenden Altersrenten und nimmt diese im Rentenregister auf.
9004 Die ZAS übermittelt die Beträge der monatlichen Anteile
der 13. Altersrente ebenfalls den Ausgleichskassen bzw. deren IT- Pools. Die Übermittlung erfolgt in Form einer Be- standesmeldung gemäss Kap. 4.4 WL-RR und analog der Meldungen im Rahmen der Rentenanpassung gemäss
9.1.2 Verarbeitung durch die Ausgleichskasse
9005 Die Ausgleichskasse nimmt eine Übereinstimmungskon-
trolle zwischen den von der ZAS gemeldeten Renten ge- mäss zentralem Rentenregister und dem tatsächlichen Rentenbestand der Ausgleichskasse vor.
9006 Stellt die Ausgleichskasse fest, dass eine Rente aus dem
Rentenbestand der Ausgleichskasse im Rentenregister fehlt, ist diese Rente gemäss Rz 326 WL-RR an das zent- rale Rentenregister zu melden. Die Meldung muss eben- falls den monatlichen Anteil der 13. Altersrente enthalten.
9007 Stellt die Ausgleichskasse fest, dass eine Rente mit einem
falschen Betrag im zentralen Rentenregister eingetragen ist, so hat die Ausgleichskasse die betreffende Rente ge- mäss Rz 329 WL-RR zu berichtigen. Nach der erfolgten Abgangsmeldung ist in der entsprechenden Zuwachsmel- dung der durch die Ausgleichskasse berechnete monatli- che Anteil der 13. Altersrente aufzunehmen.
9008 Wird keine Differenz festgestellt, übernimmt die Aus-
gleichskasse den von der ZAS übermittelten monatlichen Anteil der 13. Altersrente in ihr System.
9.2 Meldung an das Rentenregister der 13. Alters-
rente zu den ab dem 1. Dezember 2025 entstehen- den Altersrenten
9009 Bei Altersrenten, deren Anspruch ab dem 1. Dezember
2025 entstehen, ist der monatliche Anteil der 13. Alters-
rente (Rz 4001 f.) anhand des dafür vorgesehenen Feldes meldung der entsprechenden Altersrente an das Rentenre- gister zu melden. Das Gleiche gilt für Altersrenten, deren Anspruch vor dem 1. Dezember 2025 entstanden ist, die jedoch noch nicht im Berichtsmonat November 2025 enthalten waren (vgl. Kap. 9.1).
9.3 Meldung an das Rentenregister der 13. Alters-
rente bei einer Mutation der Altersrente ab dem 1. Dezember 2025
9010 Der aufgrund der Mutation der Altersrente neu berechnete
Anteil der 13. Altersrente ist anhand des vorgesehenen wachsmeldung an das Rentenregister zu melden.
10. Berücksichtigung 13. Altersrente bei der Pauschal-
abfindung (PA) niedriger Teilrenten gemäss Sozial- versicherungsabkommen
10001 Bei der Prüfung, ob einer versicherten Person eine Pau-
schalabfindung ihrer Altersrente gemäss den geltenden Bestimmungen (Weisungen PA) ausgerichtet werden kann, wird für die Prüfung der Höhe der niedrigen Teilrente die
13. Altersrente nicht berücksichtigt.
10002 Wenn die Voraussetzungen für die PA einer AHV-Alters-
rente erfüllt sind, ist die 13. Altersrente ebenfalls in Form einer PA auszurichten.
10003 Bei der Berechnung der Rentenanwartschaft wird bei allen
ab dem 1. Januar 2026 ausbezahlten PA die 13. Alters- rente berücksichtigt.
11. Berücksichtigung der 13. Altersrente bei der Rück-
vergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und der RV-AHV
11001 Bei der Berechnung der Rentenanwartschaft im Rahmen
der Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge ist die 13. Altersrente zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 4 RV- AHV, Rz 27 ff. und Rz 39 Rück).
11002 Erfolgt die Rückvergütung der Beiträge nach dem Vorbe-
zug der Altersrente oder nach dem Versicherungsfall Alter, werden die bereits bezogenen AHV-Altersrenten inkl. der
13. Altersrente angerechnet (Art. 4 Abs. 3 RV-AHV).
06/26 12. Fälle unter altem Recht: Erneute Vergleichsrech- nung bei am 1. Januar 2026 laufenden Witwen- und Witwerrenten
12001 Die Ausgleichskassen informieren jene Versicherten, bei
02/26 denen die Anwendung von Art. 24b AHVG dazu führt, dass eine Altersrente ausgerichtet wird, deren jährlicher Ge- samtbetrag höher ist als jener der bisherigen Witwen- oder Witwerrente, hingegen aber der monatliche Betrag dieser Altersrente tiefer ist als der monatliche Betrag der Witwen- oder Witwerrente. In diesem Fall haben die Versicherten die Wahl, die Witwen- oder Witwerrente mit dem höheren Monatsbetrag beizubehalten (vgl. Anhang 2).
12002 Der versicherten Person wird eine Frist von 30 Tagen ge-
02/26 währt, um der Ausgleichskasse die Wahl mitzuteilen.
12003 Entscheidet sich die versicherte Person für die Auszahlung
02/26 der höheren jährlichen Altersrente, bestätigt die Aus- gleichskasse diese Wahl in Form einer formlosen Mittei- lung (siehe Anhang 2). Gleichzeitig informiert sie darüber, dass die bisherige Witwen- oder Witwerrente noch bis und
mit November 2026 ausgerichtet wird. Zudem weist sie da- rauf hin, dass die vom 1. Januar bis zum 30. November
2026 ausbezahlten Witwen- oder Witwerrenten mit den für
die Monate Januar bis Dezember 2026 geschuldeten Al- tersrenten verrechnet werden, einschliesslich der 13. Al- tersrente.
Spätestens im November 2026 erlässt die Ausgleichskasse eine Verfügung über die Ausrichtung der Altersrente mit ei- ner Leistungsabrechnung.
12004 Ohne eine entsprechende Rückmeldung der versicherten
02/26 Person (siehe auch Rz 12002) wird ihr durch die Aus- gleichskasse unter Anwendung von Art. 24b AHVG von Amtes wegen die Altersrente gewährt, die in der Jahres- summe höher ist als die Witwen- oder Witwerrente.
12005 Wünscht die versicherte Person die Weiterausrichtung der
02/26 Witwen- oder Witwerrente (höherer Monatsbetrag), bestä- tigt die Ausgleichskasse dies mittels Verfügung. Sobald die Verfügung rechtskräftig geworden ist, kann die versicherte Person ihren Entscheid nicht mehr ändern.
12006 Unabhängig vom Entscheid der versicherten Person, darf
02/26 es in diesem Zusammenhang nicht zu Zahlungsunterbrü- chen der Leistungen kommen.
12007 Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
02/26 sind die Ausgleichkassen verpflichtet, die Berechnung der Ergänzungsleistungen anzupassen und eine allfällige Nachzahlung vorzunehmen.
13. Inkrafttreten
13001 Das vorliegende Kreisschreiben tritt per 1. Januar 2026 in
Kraft.
Anhang 1: Kontenplan 13. Altersrente
Konto Konto Bezeichnung Beschreibung
200.2113 Kontokorrent Leistungsempfänger Identifikator und Kontonummer
13. Rente = AHV-Nummer der anspruchs-
berechtigten Person
Bei ordentlichen Altersrenten
212.3001 13. Rente (Aufwandkonto) Aufwandkonto
212.3334 Abschreibung Rückerstattungsforde- Aufwandkonto
rungen 13. Rente
212.3374 Erlass Rückforderung 13. Altersrente
212.4401 Auflösung Abgrenzungen für 13. Rente Ertragskonto
212.4604 Rückerstattungsforderungen 13. Rente Ertragskonto
Bei ausserordentlichen Altersrenten
212.3011 13. Rente ausserordentliche Renten Aufwandkonto
212.3335 Abschreibung Rückerstattungsforde- Aufwandkonto
rungen 13. Rente ausserordentliche Renten
212.3375 Erlass Rückforderung 13. Altersrente
212.4402 Auflösung Abgrenzungen für 13. Rente Ertragskonto
ausserordentliche Renten
212.4605 Rückerstattungsforderungen 13. Rente Ertragskonto
ausserordentliche Renten
02/26 Anhang 2 : Beispiel erneute Vergleichsrechnung Alters- und Witwen- oder Witwerrente gemäss Kapitel 12
I. Vergleichsrechnung
Witwen- oder Witwerrente am 1. Januar 2026: Fr. 15’372.00 Fr. 1'281 x 12 Monatsbeträge Altersrente am 1. Januar 2026: Fr. 15'392.00 Fr. 1'184.- x 13 Monatsbeträge
Jährlicher Mehrbetrag, wenn sich die versicherte Per- son für die Altersrente entscheidet: Fr. 20.00 Die Ausgleichskasse nimmt die Vergleichsrechnung unter Einbezug der 13. Altersrente vor.
II. Mitteilung an die versicherte Person
Die Ausgleichskasse informiert die versicherte Person:
über die monatlichen Beträge der Witwen- oder Witwerrente so- wie der Altersrente;
über den jährlichen Mehrbetrag, der nach der Einführung der 13. Altersrente per 1. Januar 2026 für die Altersrente gilt; − dass die Anwendung von Art. 24b AHVG zur Auszahlung einer Altersrente führt, deren jährlicher Gesamtbetrag höher ist als der- jenige der Witwen- oder Witwerrente, die monatlich aber höher ist und in 12 Monatsraten ausgerichtet wird. Die versicherte Person hat dabei die Wahl, die Weiterausrichtung der Witwen- oder Wit- werrente mit dem höheren Monatsbetrag zu beantragen;
über die Fristgewährung von 30 Tagen, um der Ausgleichskasse eine Rückmeldung zukommen zu lassen. Ohne eine entspre- chende Mitteilung, wird die Ausgleichskasse von Amtes wegen die Auszahlung der Altersrente verfügen.
III. Bestätigung der Wahl der versicherten Person
2 Möglichkeiten:
A. Die versicherte Person wünscht die Altersrente.Bestätigung der Wahl in Form einer formlosen Mitteilung. Eine Verfügung wird im nächsten Schritt erlassen.
B. Die versicherte Person wünscht die Weiterausrichtung der Wit- wen- oder Witwerrente. Bestätigung der Wahl in Form einer Ver- fügung.
IV. Verfügung über die Altersrente mit Leistungsabrechnung (Wahl der Altersrente oder keine Antwort der versicherten Per- son)
Im November erstellt die Ausgleichskasse eine Verfügung über die Altersrente mit einer Leistungsabrechnung unter Erwähnung der Verrechnung der von Januar bis November 2026 ausgerichteten Witwen- oder Witwerrenten mit den von Januar bis Dezember 2026 fälligen Altersrenten (inkl. 13. Altersrente).
Witwen oder Witwerrente am 1. Januar 2026: Fr. 14 091.00 Fr. 1'281 x 11 Monatsbetreffnisse Altersrente am 1. Januar 2026: Fr. 15'392.00 Fr. 1'184.- x 13 Monatsbetreffnisse
Auszahlung im Dezember 2026 Fr. 1’301.00 15'392 – 14'091 Ab Januar 2027 erfolgt die monatliche Auszahlung der Altersrente.