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IV-Rundschreiben Nr. 458 / Änderung des Kreisschreibens zum Assistenzbeitrag per 1. Januar 2026: Präzisierungen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Sach- und Geldleistungen

12. Januar 2026

IV-Rundschreiben Nr. 458

Änderung des Kreisschreibens zum Assistenzbeitrag per 1. Januar 2026: Präzisierungen

1 Ausgangslage

Am 1. Januar 2026 ist eine neue Version des Kreisschreibens zum Assistenzbeitrag in Kraft getreten. Der überwiegende Teil der Änderungen basiert auf den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle gemäss dem Bericht «Massnahmen im Bereich selbstbestimmtes Wohnen für Menschen mit Behinderungen» und betrifft insbesondere eine vertiefte Überprüfung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Assistenzpersonen.

Einige dieser Änderungen haben bei Menschen mit Behinderungen zu Unsicherheiten und Bedenken geführt. Diese wurden dem BSV über ihre Organisationen mitgeteilt. Gestützt auf diesen Austausch nehmen wir nachfolgend einige Änderungen bzw. Präzisierungen vor.

2 Tägliche Höchstarbeitszeit (Rz. 3010)

In Randziffer 3010 wurde eine tägliche Höchstarbeitszeit von 11 Stunden eingeführt. Ziel dieser Ergänzung war es, Assistenzpersonen vor sehr langen Arbeitstagen zu schützen.

Schilderungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass diese Begrenzung für Assistenznehmende problematisch sein kann, insbesondere in Situationen, in denen sie unterwegs sind. Da bereits eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 44 Stunden gilt (mit der Möglichkeit einer Ausdehnung auf bis zu 50 Stunden in Ausnahmefällen, z. B. bei krankheitsbedingtem Ausfall einer Assistenzperson), haben wir beschlossen, auf die tägliche Höchstarbeitszeit von 11 Stunden zu verzichten.

Es ist ein Unterschied, ob eine Person regelmässig täglich sehr lange arbeitet oder ob sie ein- bis zweimal pro Woche längere Einsätze leistet. Um den Bezügerinnen und Bezügern des Assistenzbeitrags mehr Flexibilität zu ermöglichen, wird diese Änderung daher nicht weiterverfolgt.

Die entsprechende Anpassung im Kreisschreiben sowie im Musterarbeitsvertrag ist zu ignorieren. Selbstverständlich sind allfällige tägliche Höchstarbeitszeiten gemäss kantonalem NAV weiterhin einzuhalten, sofern im individuellen Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen wird (siehe unten).

3 Randziffer 8007

In Randziffer 8007 wurde festgehalten, dass die versicherte Person die Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrags (NAV) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft des betreffenden Kantons, die im nationalen NAV Hauswirtschaft festgelegten Mindestlöhne (SR 221.215.329.4), die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts (Ferien, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw.) sowie die Beitragspflichten gegenüber den Sozialversicherungen einhalten muss.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 458 / Änderung des Kreisschreibens zum Assistenzbeitrag per 1. Januar 2026: Präzisierungen (gültig ab 12.01.2026)

Der nationale NAV Hauswirtschaft legt verbindliche Mindestlöhne für Hausangestellte fest und gilt in der ganzen Schweiz, sofern kantonale NAV keine höheren Mindestlöhne vorsehen. Er ist direkt auf das Arbeitsverhältnis anwendbar und von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zwingend einzuhalten. Das Kreisschreiben hält somit lediglich fest, was bereits zuvor gegolten hat. Gleiches gilt für die Einhaltung der Bestimmungen des Obligationenrechts sowie für die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, die für alle Arbeitgeber verbindlich sind.

Gestützt auf Artikel 359 Absatz 2 OR sind die Kantone verpflichtet, NAV im Bereich der Hauswirtschaft zu erlassen, welche insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten regeln. Diese kantonalen NAV sind grundsätzlich anwendbar. Von nicht zwingenden Bestimmungen kann jedoch im Rahmen des individuellen Arbeitsvertrags abgewichen werden. Auch hier handelt es sich nicht um eine materielle Änderung, sondern um eine Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage.

4 Reduktion oder Aufhebung des Assistenzbeitrags

Auch die Randziffern zu allfälligen Reduktionen oder zur Aufhebung des Assistenzbeitrags (Rz. 6055.1, 9002.1, 3019, 9016) haben Fragen aufgeworfen.

Grundsätzlich ist die versicherte Person stets vorgängig zu informieren und ihr eine angemessene Frist zur Anpassung einzuräumen, bevor eine Reduktion oder Aufhebung des Assistenzbeitrags verfügt wird. Stellt eine IV-Stelle beispielsweise fest, dass eine Assistenzperson während sieben Tagen pro Woche ohne Ruhetag arbeitet, wird die versicherte Person darauf hingewiesen, dass dies gegen Artikel 328 Absatz 1 OR (und gegebenenfalls gegen den kantonalen NAV) verstösst. Gleichzeitig wird sie darüber informiert, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt – festgelegt unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeit zur Anpassung – die am siebten Tag geleisteten Stunden nicht mehr vergütet werden und dass bei Fortbestehen der Situation – nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – eine Aufhebung des Assistenzbeitrags erfolgen kann.

Dabei ist stets auch die individuelle Situation zu berücksichtigen. So kann beispielsweise akzeptiert werden, dass während eines zeitlich begrenzten Ausnahmefalls – etwa, wenn die versicherte Person für zehn Tage in die Ferien reist und nur von einer Assistenzperson begleitet wird – kein wöchentlicher Ruhetag gewährt wird und die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

Der Inhalt dieses IV-Rundschreibens wird bei der nächsten Aktualisierung (spätestens per 1. Januar 2027) im KSAB integriert.

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