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IV-Rundschreiben Nr. 156 / Übernahme von Ernährungsberatung im Rahmen von Geburtsgebrechen, Art 13 und 14 IVG

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

IV-Rundschreiben Nr. 156 vom 28. April 2000 Übernahme von Ernährungsberatung im Rahmen von Geburtsge- brechen, Art 13 und 14 IVG (Randziffer 1202 KSME)

Entgegen der Randziffer 1202 KSME gelten die Ernährungsberater und –beraterinnen ab 1. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung als me- dizinische Hilfspersonen.

Auf ärztliche Anordnung hin wird bei Versicherten Ernährungsberatung übernommen, die an Geburtsgebrechen leiden, welche

– Stoffwechselkrankheiten, – Krankheiten des Verdauungssystems oder – Nierenerkrankungen

betreffen.

Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens sechs ärztlich angeord- nete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche An- ordnung wiederholt werden.

Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzun- gen umfasst hat, zu Lasten der Invalidenversicherung fortgesetzt wer- den, muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Aerztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den ärztli- chen Dienst der IV–Stelle richten.

Sektion Medizinische Massnahmen und Medizinaltarife Seite 1 von 1

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