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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern ______________________________________________________________ _____________

IV-Rundschreiben Nr.170 vom 20. März 2001

Beiträge an Suchtinstitutionen - Invaliditätsnachweis Das BSV hat den Suchtinstitutionen erneut dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die IV Betriebsbeiträge ausrichten kann (Schreiben vom November 2000, in Bei- lage). Es hat dort ausgeführt, dass - die IV nur Beiträge an die Aufenthaltstage behinder- ter Menschen im Sinne des IVG bezahlen kann und - der Nachweis der Behinderung im Sinne des IVG mit- tels Arztzeugnissen sich nicht bewährt hat. Weil die IV nur Beiträge an den Aufenthalt behinder- ter Personen im Sinne des IVG ausrichten darf (Art.

73 IVG), ist sie auf einen Invaliditätsnachweis ange-

wiesen. Nachdem sich der Weg über Arztzeugnisse als ungangbar erwiesen hat, sieht das BSV nur noch jenen über eine reguläre Abklärung durch die IV-Stellen. Es hat daher die Suchtinstitutionen angehalten, ihre Betreuten zur Anmeldung bei der IV-Stelle zu veranlassen. Damit wird einerseits ein allfälliger Anspruch auf indivi- duelle Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Rente etc.) geprüft. Anderseits ist, falls ein Anspruch be- jaht wird, gleichzeitig der Invaliditätsnachweis als Basis für die Betriebsbeiträge erbracht, wie dies auch gegenüber allen übrigen Behinderteninstitutio- nen mit andern Zielgruppen (z.B. geistig Behinderte) gehandhabt wird.

Es obliegt somit den IV-Stellen, gestützt auf die An- meldung der Versicherten den Anspruch auf IV- Leistungen zu prüfen und basierend auf dem Abklä- rungsergebnis zusprechend oder abweisend zu verfü- gen. Auf das im Schreiben erwähnte Erfordernis, den

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Invaliditätsgrad in jedem Fall zu prüfen und festzu- setzen, kann verzichtet werden.

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