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IV-Rundschreiben Nr. 218 vom 21. April 2005
Widerruf des IV-Rundschreibens Nr. 195 vom 16. April 2004
Hiermit widerrufen wir das IV-Rundschreiben Nr. 195 vom 16. April 2004.
Neu erhalten minderjährige Versicherte auch bei Besuch der Sonder- schule im Externat den vollen Ansatz des Intensivpflegezuschlags. Diese Regelung erlangt rückwirkend ab dem 1. Januar 2004, also ab Einfüh- rung des Intensivpflegezuschlags, Gültigkeit.
Die neue Regelung ist auf alle hängigen und künftigen Gesuche an- zuwenden.
Für die bisher nach Rundschreiben Nr. 195 entschiedenen Fälle ist der Differenzbetrag rückwirkend per 1. Januar 2004 nachzuzahlen. Offene Rechnungen, also solche bei welchen die Auszahlung noch nicht erfolgt ist, sind im Sinne der neuen Regelung zu begleichen. Für die Vornahme dieser Nachzahlungen stellt die ZAS den IV-Stellen in absehbarer Zeit entsprechende Listen zur Verfügung.
Die notwendigen Änderungen im IV-Texthandbuch sowie im Rechnungs- formular für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige werden in Kür- ze vorgenommen.
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