Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
12. Dezember 2007
Rundschreiben Nr. 253
5. IV-Revision und Intertemporalrecht
Allgemeine Bemerkungen Anwendbar ist grundsätzlich dasjenige Recht, welches bei Eintritt des Versiche- rungsfalles in Geltung stand:
• Tritt der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt altes Recht. • Tritt der Versicherungsfall am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht anwendbar.
Zufällige externe Faktoren, wie der Zeitpunkt der Anmeldung, des Verfügungserlas- ses oder der Behandlung, sind grundsätzlich nicht massgebend.
Rente Eintritt des Versicherungsfalles vor 1.1.2008
Tritt der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt altes Recht. D.h. die versicherte Person kann sich noch innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Versiche- rungsfalles bei der IV anmelden, ohne Einbusse an Rentenleistungen (vgl. Art. 48 Abs. 2 aIVG1).
Eintritt des Versicherungsfalles ab 1.1.2008
Tritt der Versicherungsfall hingegen am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht anwendbar. In diesem Fall entsteht der Rentenanspruch grundsätzlich erst 6 Monate nach Anmeldung bei der IV (Art. 29 Abs.1 nIVG2).
1 aIVG = IVG in der Version gültig bis 31. Dezember 2007 2 nIVG = IVG in der Version in Kraft ab 1. Januar 2008
Bereich Entwicklung Effingerstrasse 20, 3003 Bern http://www.bsv.admin.ch
Ziel dieser Regelung ist, dass sich die versicherten Personen möglichst rasch bei der IV anmelden, damit die Eingliederung noch möglichst grosse Erfolgschancen hat. Diese Änderung gegenüber der heutigen Praxis braucht jedoch eine gewisse Über- gangszeit, u.a. auch deshalb, weil die IV die versicherten Personen über diese Pra- xisänderung bisher noch kaum informiert hat. Aus diesem Grund ist die Regelung, wonach die Rente erst 6 Monate nach Anmeldung gezahlt werden kann, für alle Fälle nicht anwendbar, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen be- gann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. In diesen Fällen reicht es, wenn die Anmel- dung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wird. Die Rente kann dann abweichend von Art. 29 Abs. 1 nIVG ab Ablauf des Wartejahres gezahlt werden.
Minderjährige Versicherte, die beim Erreichen des 18. Altersjahres von der IV perio- dische Leistungen beziehen oder andere (z.B. medizinische) Massnahmen erhalten, gelten für den Anspruch auf ein Taggeld, eine Rente oder eine Hilflosenentschädi- gung als angemeldet. Die IV-Stelle prüft von Amtes wegen, ob ein solcher Anspruch besteht. Der Rentenanspruch entsteht hier ab dem Erreichen des 18. Altersjahres, ohne dass vorgängig eine formelle Anmeldung zu erfolgen hätte.
Haben minderjährige Versicherte bis zum Erreichen des 18. Altersjahres eine Son- derschule besucht, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig eingegangen, wenn diese spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das 18. Altersjahr erreicht wird, bei der IV-Stelle eingeht. Der Rentenanspruch kann dann in Abweichung von Art. 29 Abs. 1 IVG gleich mit Erreichen des 18. Altersjahres entstehen, auch wenn die An- meldung nicht sechs Monate vorher erfolgt ist.
Beitragsdauer Ab dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision haben nur jene Versicherten Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, die bei Einritt des Versicherungsfalls mindestens drei Beitragsjahre aufweisen (Art. 36 Abs. 1 nIVG).
Somit gilt für sämtliche Invalidenrenten, bei denen der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 2008 eintritt, die dreijährige Mindestbeitragsdauer.
Massgebend für die Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls und nicht et- wa dasjenige des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung.
Karrierezuschlag Der Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen in der IV (Karrierezuschlag) wird nur noch für jene Renten angerechnet, bei denen der Versicherungsfall noch vor dem 1. Januar 2008 eintritt.
In diesen Fällen gilt ab dem 1. Januar 2008 eine Besitzstandgarantie, solange wie die Voraussetzungen für den Karrierezuschlag erfüllt bleiben.
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Die Besitzstandsgarantie gilt auch bei Rentenrevisionen nach dem 1. Januar 2008. Es gibt allerdings kein Wiederaufleben des Besitzstandes, wenn eine Rente vor dem 1. Januar 2008 aufgehoben wurde und nach dem 1. Januar 2008 wieder neu ent- steht.
Für Renten, welche ab 1. Januar 2008 neu entstehen (Eintritt des Versicherungsfal- les), kann kein Karrierezuschlag mehr gewährt werden.
Medizinische Massnahmen Tritt der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein, so besteht noch eine Leis- tungspflicht der IV auch für über 20-jährige Versicherte, unabhängig davon, ob die Massnahme erst im Jahr 2008 durchgeführt wird und unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung (sofern die Anmeldung innerhalb eines Jahres erfolgt, vgl. Art. 48 Abs. 2 aIVG).
Bei Hilfsmitteln wie Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen, welche eine wesent- liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen, sind die Kos- ten auch nach dem 1. Januar 2008 zu übernehmen, sofern die zugrunde liegende medizinische Eingliederungsmassnahme durch die IV übernommen wurde bzw. noch zu übernehmen ist (Eintritt des Versicherungsfalles für die medizinische Eingliede- rungsmassnahme noch vor dem 1. Januar 2008).
Entschädigung für Beitragserhöhungen Art. 18 Abs. 3 nIVG kann nur dann angewendet werden, wenn die Arbeitsvermittlung nach dem 1. Januar 2008 stattgefunden hat und dann eine erneute Arbeitsunfähig- keit eintritt.
IV-Taggeld (Besitzstand) Gemäss der Übergangsbestimmung zur 5. IV-Revision ist das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld (d.h. Eintritt des Versicherungsfalles vor 1. Januar 2008) bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht ge- währt wurden, weiter zu entrichten. Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungs- massnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld eben- falls bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet.
Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Betragsgarantie des bisherigen Taggeldes, sondern um eine Garantie der Berechnungsgrundlagen. Weil auf den 1. Januar 2008 auch eine Anpassung des höchstversicherten Verdienstes in der Un- fallversicherung erfolgt, müssen auch die zu diesem Zeitpunkt laufenden Taggelder an die Erhöhung angepasst werden. Davon nicht betroffen ist jedoch der Abzug für Verpflegung und Unterkunft.
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Bei Massnahmen, für welche ein Taggeld nach bisherigem Recht entrichtet wird und welche nach dem 1. Januar 2008 abgebrochen werden müssen (sei es aufgrund ge- sundheitlicher Probleme oder ungenügender Fähigkeiten der vP oder aus anderen Gründen), ist - falls unmittelbar im Anschluss an die abgebrochene Massnahme eine neue oder gleichartige Massnahme verfügt wird - das bisherige Taggeld weiter zu gewähren (bis zum Abschluss der neuen Massnahme). Die Besitzstandswahrung setzt mit anderen Worten voraus, dass die neu zugesprochene Eingliederungsmass- nahme in sachlich und zeitlich engem Zusammenhang mit der vorangehenden Massnahme steht, wofür die Verhältnisse des konkreten Falles zu berücksichtigen sind.
Massgebend für die Weitergewährung des bisherigen Taggeldes ist nach dem Ge- sagten der Erlass einer Verfügung unmittelbar im Anschluss an den Abbruch einer Massnahme. Unerheblich ist demgegenüber der Zeitpunkt des Beginns der neu ver- fügten Massnahme. Hingegen kann bei späterem Beginn der Massnahme allenfalls Anspruch auf ein Wartezeittaggeld nach Art. 18 IVV bestehen.
Verzugszins Die neue Regelung von Art. 26 Abs. 3 ATSG, wonach durch ausländische Versiche- rungsträger verursachte Verzögerungen keinen Anspruch auf Verzugszins geben, gilt für alle Fälle, in welchen die Versichertendossiers erst am 1. Januar 2008 oder spä- ter dem ausländischen Versicherungsträger übergeben wurden.
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