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IV-Rundschreiben 349 / Ergänzung des IV-Rundschreibens Nr. 328 (ins Kreisschreiben übernommen (Rz 3066 und 3067 KSIH))

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente

20. Juni 2016

IV-Rundschreiben Nr. 349

Ergänzung des IV-Rundschreibens Nr. 328 Das Bundesgericht bestätigt in einem kürzlich ergangenen Urteil, dass die LSE 2012 zwecks Festle- gung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG beweistauglich ist. Sie findet somit ohne weiteres auf alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung, auf Neuanmeldungen sowie im Revisionsverfahren Anwendung (Urteil vom 4. April 2016, 9C_632/2015 Erw. 2.5.7, zur Publikation vorgesehen).

Das Bundesgericht betont allerdings, dass laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zuge- sprochene Invalidenrenten nicht allein zufolge Anwendung der LSE 2012 in Revision gezogen werden dürfen (Erw. 2.5.8.1). Die LSE 2012 bildet somit allein keinen Revisionsgrund, weil sie keine Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person darstellt (vgl. BGE 133 V 545).

Liegen Änderungen vor, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen, gibt dies Anlass für eine Rentenrevision und dabei darf nach gängiger Rechtsprechung eine umfassende rechtliche und tatsächliche Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen werden (BGE 117 V 198). Ist somit ein Revisionsgrund gegeben, ist es im Rahmen der umfassenden Über- prüfung zulässig, neu die LSE 2012 für die Durchführung des Einkommensvergleichs anzuwenden.

Im Rahmen einer nächsten Überarbeitung des KSIH soll diesen Ausführungen Rechnung getragen werden.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 349 / Ergänzung des IV-Rundschreibens Nr. 328 (gültig ab 20.06.2016)

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