Gesuch für die kollektive Bewilligung der übertragenen Aufgabe „Erwerbsersatz bei Adoption“ im Kanton Tessin ab 1. Januar 2017
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
12.09.2016
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 380
Gesuch für die kollektive Bewilligung der übertragenen Aufgabe „Erwerbser- satz bei Adoption“ im Kanton Tessin ab 1. Januar 2017
Nachstehend informieren wir Sie über das Gesuch des Kantons Tessin zur Erteilung der kollektiven Bewilligung für die übertragene Aufgabe „Erwerbsersatz bei Adoption“ ab 1. Januar 2017 (Mitteilung gemäss Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen, WÜWA, Rz 4203):
Am 1. Januar 2017 treten das neue kantonale Gesetz über den Erwerbsersatz bei Adoption 1 und die entsprechende Verordnung in Kraft.
Der Erwerbsersatz bei Adoption entstammt dem Vorschlag einer allgemein formulierten parlamentari- schen Initiative vom 23. September 20132. Ziel war die Einführung eines Adoptionsurlaubs von 14 Wo- chen im Tessin auf der Grundlage eines kantonalen Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG); Artikel 16h EOG ermächtigt die Kantone zur Ausrichtung einer Adoptionszulage.
Die Initiative wurde vom Tessiner Grosse Rat unter der Voraussetzung angenommen, dass die Zula- gen durch Beiträge ohne Kostenfolge für den Staatshaushalt finanziert werden und unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass die Auswirkungen angesichts der geringen Zahl der Adoptionen für die Ar- beitgeber vernachlässigbar sind.
Die Zulage wird durch die kantonale Familienausgleichskasse festgesetzt und ausgerichtet. Sie richtet sich nach dem EOG. Die Zulage beträgt 80% des Einkommens (Lohn der Unselbstständigerwerben- den oder Einkommen der Selbstständigerwerbenden) und wird während 14 Wochen ausgerichtet. Sie beträgt maximal 196 Franken pro Tag.
1 Siehe Amtliches Gesetzes- und Vollzugsbulletin des Kantons Tessin vom 17. November 2015, Dos-
sier Nr. 51/2015, S. 501-504 unter: http://www3.ti.ch/CAN/fu/2015/BU_051.pdf. Siehe Botschaft Nr. 7056 des Staatsrats vom 11. März 2015 unter: http://www4.ti.ch/poteri/gc/ricerca- 2 Siehe http://www4.ti.ch/poteri/gc/ricerca-messaggi-e-atti/ricerca/risultati/dettaglio/?r=1&user_gcparla-
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 380
Gemäss den Forderungen des Grossen Rats erheben die im Kanton Tessin anerkannten Familien- ausgleichskassen die Beiträge bei ihren Mitgliedern nach dem Modell der „assegni familiari integrativi“ (AFI). Die Beiträge zur Finanzierung der Adoptionszulage können zusätzlich zum Beitrag von 0,15% für die Finanzierung der I AFI nach Artikel 73 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen (Legge sugli assegni di famiglia) erhoben werden. Der erforderliche Satz zur Deckung der Kosten für Adoptionsfälle, die auf rund 15 pro Jahr geschätzt werden, ist sehr tief (ca. 0,002% der AHV-Lohnsumme) und wird vom Regierungsrat festgelegt. Die Familienausgleichskassen zahlen dem Familienausgleichsfonds die in Rechnung gestellten Bei- träge. Die Modalitäten werden in einem Kreisschreiben geregelt, wie dies für die AFI der Fall ist. Zur Deckung der Kosten für die Erhebung der Beiträge für die Finanzierung der Adoptionszulage ist eine Entschädigung vorgesehen.
Für weitere Informationen steht Ihnen der Servizio giuridico dell’Istituto delle assicurazioni sociali gerne zur Verfügung: servizio.giuridico@ias.ti.ch.