Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 19
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bereich Finanzierung AHV
29. Januar 2009
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht
Auswahl des BSV – Nr. 19
Art. 52 AHVG: Überprüfung rechtskräftiger Beitragsverfügungen im Schaden- ersatzverfahren Urteil vom 08. Oktober 2008 i.S. G. (9C_901/2007) BGE 134 V 401
Beim Fehlen prozessualer Revisionsgründe (Art. 53 Abs. 1 ATSG) liegt das Zurückkommen auf for- mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide einzig im Ermessen der Verwaltung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwä- gung, so dass weder die betroffene Person noch ein Gericht die Verwaltung zu einer solchen anhal- ten kann (Erw. 3).
Die Rechtsprechung, wonach rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzprozess gemäss Art. 52 AHVG in masslicher Hinsicht nicht mehr überprüft werden, sofern sie nicht zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (AHI 1993 S. 172 Erw. 3a), gilt weiterhin, soweit die Beitragsver- fügungen zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte. Anders verhält es sich jedoch, wenn die ins Recht ge- fasste Person im Zeitpunkt der betreffenden Beitragsverfügungen nicht mehr Organ der Gesell- schaft gewesen ist. Weil sie keine Möglichkeit mehr hatte, die Beitragsverfügungen in ihrer Organei- genschaft anzufechten oder anfechten zu lassen, müssen die Beitragsverfügungen aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV) im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei überprüfbar sein (Erw. 5.4 und 5.5; Präzisierung der Rechtsprechung).
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