Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 40
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO
29. August 2013
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht
Auswahl des BSV – Nr. 40
Art. 1a Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 AHVG; Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 lit. b/ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die für ihre in einem Mitgliedstaat (Niederlande) ansäs- sige Arbeitgeberin in einem Drittstaat (Bulgarien) arbeitet, ist für das dort erzielte Arbeitsent- gelt nicht in der AHV beitragspflichtig. Der Sitz der Arbeitgeberin ist massgebender Anknüp- fungspunkt für die Koordination (E. 4).
Urteil vom 21. März 2013 (9C_82/2012) BGE 139 V 216
A., französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz, ist seit 1999 als Selbstständiger- werbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Von 2005 – 2007 arbeitete er für die niederländische Firma X. mit Sitz in den Niederlanden in Bulgarien, das damals noch kein Mit- gliedstaat der Europäischen Union war und deshalb als sog. Drittstaat galt. A. war während seiner Tätigkeit in Bulgarien nicht den niederländischen Sozialversicherungen unterstellt gewesen, sondern es wurden lediglich Beiträge an freiwillige französische Rentenversicherungen entrichtet. Gegen die von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich erlassene Verfügung, mit welcher A. verpflichtet wurde, für die Jahre 2005 – 2007 als Arbeitgeber ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber Beiträge sowie Ver- zugszinsen zu entrichten, erhob A. Beschwerde.
Die Vorinstanz erwog, dass das Bundesgericht noch nie eine solche Konstellation eines Dreiecksver- hältnisses, bestehend aus zwei Mitglied- und einem Drittstaat, zu beurteilen gehabt habe. Hingegen habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) eine vergleichbare Situation in der Rechtssache C-60/93 Aldewereld entschieden. In diesem Fall war ein Wanderarbeiter mit Wohnsitz in den Niederlanden für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland in Thailand erwerbstätig gewesen. Der EuGH entschied, dass der Staat, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, Anknüpfungspunkt für die anwendbaren Rechtsvorschriften sei.
Darauf abstellend urteilte die Vorinstanz, dass A. den Schweizer Rechtsvorschriften nicht unterstellt sei. Das Bundesgericht stützt diesen vorinstanzlichen Entscheid. Es führt aus, dass A. sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht der VO Nr. 1408/71 unter- stehe. In Anwendung von dessen Art. 13 Abs. 1, wonach nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 324 73 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV
Mitgliedstaats anwendbar sind, sei zu ermitteln, welche dies vorliegend seien. Das Bundesgericht erachtet den dem EuGH-Entscheid Aldewereld zugrunde liegenden Sachverhalt als identisch mit dem zu beurteilenden und gelangt deshalb zum Schluss, dass die Rechtsvorschriften am Sitz des Arbeit- gebers, d.h. den Niederlanden, zur Anwendung gelangen und für Schweizer Recht kein Raum bleibe. Dies unabhängig davon, ob und inwieweit A. in den Niederlanden tatsächlich der Beitragspflicht unter- steht.