Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammenstellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung zur Begünstigtenordnung in der 2. Säule und der Säule 3a

(Stand am 1. Juli 2026)

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

Inhaltsverzeichnis Nr., Rz Hinweise Stellungnahmen des BSV Rechtsprechung

168 Hinweis

1168 Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule

167 Hinweise

1157 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2026 Rechtsprechung

1167 Freizügigkeitskonto: Kreis der Begünstigten im Todesfall: Ex-Ehepartnerin/Ex-Ehepartner und Lebenspartner/Lebenspartnerin

165 Hinweis

1142 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2025

1146 Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert

164 Hinweis

1136 Flexibilisierung der Reihenfolge der Begünstigten in der Säule 3a

Rechtsprechung

1139 Lebenspartnerrente: Zulässigkeit einer reglementarischer Altersschwelle

163 Rechtsprechung

1133 Todesfallkapital bei im Konkubinat lebenden Personen: Präzisierung des Begriffs der Lebensgemeinschaft

162 Hinweis

1121 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2024 Rechtsprechung

1126 Ausrichtung eines Todesfallkapitals bei (rückwirkender) Teilinvalidität der verstorbenen Person

1128 Begünstige Personen nach Art. 20a BVG – Begriff der «Geschwister»

160 Hinweis

1099 Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft: Anpassungen im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Rechtsprechung

1

1106 BVG-Waisenrente und berufsbegleitende Ausbildung

159 Rechtsprechung

1090 Todesfallkapital: Zum Erfordernis des gemeinsamen Haushalts im Rahmen der

anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft (Konkretisierung der Rechtsprechung

1091 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen

157 Rechtsprechung

1074 Hinterlassenenleistung: Rückforderung eines Todesfallkapitals, das an eine unberechtigte Person aus dem Kreis der Begünstigten ausbezahlt wurde sowie Anspruch auf Verzugszins

153 Hinweis

1037 Berufliche Vorsorge: Verordnungen werden aktualisiert

152 Rechtsprechung

1034 Teilliquidation - Legitimation einer Witwe zur Anfechtung eines Teilliquidationsbeschlusses, Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" sowie Auslegung und Bilanzierung eines Contribution Agreement

150 Rechtsprechung

1010 Begünstigung des Lebenspartners setzt fünfjährige Lebensgemeinschaft voraus

118 Rechtsprechung

748 Scheidungsverfahren, Selbstmord und Rente des überlebenden Ehegatten

751 Begünstigung nach Art. 20a BVG und Zulässigkeit eines zusätzlichen formellen

Erfordernisses im Reglement

117 Rechtsprechung

737 Auslegung von Art. 20a Abs. 1 BVG betreffend das Verhältnis zwischen einem Waisenkind nach Art. 20 BVG und der als Begünstigte eingesetzten Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten

111 Rechtsprechung

690 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen

691 Begünstigung des Lebenspartners nach bis Ende 2004 geltender Regelung

692 Begünstigung des verwitweten und rentenbeziehenden Lebenspartners im

Freizügigkeitsbereich

110 Rechtsprechung

682 Todesfallkapital aus Weiterversicherungsgesetz oder Vorsorgevereinbarung?

108 Rechtsprechung

673

2

Begünstigung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners im überobligatorischen Vorsorge- und Freizügigkeitsbereich

107 Rechtsprechung

658 Anspruch der der geschiedenen Frau auf den Versorgerschaden Frau auf den

Versorgerschaden

104 Stellungnahmen des BSV

625 Fragen zu den begünstigten Personen nach Art. 20a BVG

98 Rechtsprechung:

581 Verjährung des Waisenrentenanspruchs und Vormundschaft

584 Reduktion der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, der im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine Altersrente bezieht

97 Rechtsprechung:

574 Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung

94 Rechtsprechung:

557 Reduktion der Hinterlassenenleistungen der Ex-Ehefrau

93 Stellungnahmen des BSV:

541 Vorbezug im Rahmen des Miteigentums und Nutzniessung gekreuzt

89 Rechtsprechung:

517 Begünstigung nach Reglement und Testament

83 Sonderausgabe:

484 Inkrafttreten auf den 1. Januar 2006 der 3. Etappe der BVG-Revision

• Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 10.6.2005 (nicht offizielle Version) • Erläuterungen zu den Änderungen in der BVV2

79 Stellungnahmen des BSV:

472 Die begünstigten Personen nach Art. 20a BVG

75 Sonderausgabe:

444 Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005 der 2. Etappe der BVG-Revision

• Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 1.7.2004 (nicht offizielle Version) • Erläuterungen zu den Änderungen in der BVV2

56 Rechtsprechung:

340 Erhaltung der Vorsorge für Hinterlassene

341 Berufliche Vorsorge und Erbrecht

3

342 Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen

49 Rechtsprechung:

295 Hinterlassenen- und Invalidenrenten – Koordination mit der Unfallversicherung

44 Rechtsprechung:

257 Witwerrente

42 Hinweise:

246 Begünstigtenordnung in der zweiten Säule und Säule 3a

39 Stellungnahme des BSV:

224 Auswirkung der Ehescheidung auf die zweite Säule und dritte Säule a

Rechtsprechung:

231 Auszahlung des Todesfallkapitals an eine im Konkubinat lebende Person (weitergehende Vorsorge)

30 Sonderausgabe:

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

19

118 Verlängerung des Waisenrentenanspruchs, wenn der Versicherte nach dem 18. Altersjahr invalid wird

17 Rechtsprechung:

109 Anspruch auf eine Witwerrente

1

2 Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau

4

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 168

Hinweis

1168 Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule

Ab dem 1. Juni 2027 haben die Versicherten in der Säule 3a mehr Flexibilität bei der Bezeichnung der Begünstigten ihrer Leistungen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 zudem mehrere Verordnungen zur obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) angepasst. Mit diesen Anpassungen wird einerseits die Koordination mit der Einführung der 13. Altersrente in der AHV sichergestellt. Andererseits erhalten die Vorsorgeeinrichtungen Zugang zu kurzfristiger Liquidität zur Abdeckung von Wechselkursrisiken.

Der Bundesrat setzt die Schlussfolgerungen des Berichts in Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220: «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» um und ändert dazu die Regeln der Säule 3a. Heute verfügen die Versicherten nur über beschränkten Spielraum um zu bestimmen, wer im Todesfall die Begünstigten ihres Vorsorgekapitals sein sollen. In Zukunft haben sie mehr Möglichkeiten: Sie können beispielsweise ihre Kinder als erste Begünstigte ihres Vorsorgeguthabens benennen, auch in Patchworkfamilien, selbst wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Diese Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) tritt am 1. Juni 2027 in Kraft. Damit haben die betroffenen Einrichtungen genügend Zeit, um ihre Reglemente anzupassen.

Ein zweites Verordnungspaket tritt am 1. August 2026 in Kraft, das heisst vor der ersten Auszahlung der 13. AHV-Rente im Dezember 2026. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht aktuell vor, dass die Altersrente der Vorsorgeeinrichtung und die AHV-Rente zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen dürfen. Würde nun die 13. AHV-Altersrente mitberücksichtigt, könnte dieser Grenzbetrag überschritten werden, was zu einer Kürzung der Leistungen führen und dem Ziel der Initiative für eine 13. AHV-Rente zuwiderlaufen würde. Deshalb wird mit der vom Bundesrat beschlossenen Änderung die 13. Altersrente ausdrücklich aus der Berechnung ausgeschlossen.

Eine weitere Anpassung der BVV 2 ermöglicht es den Pensionskassen, ihr Wechselkursrisiko durch befristete und strikt geregelte Repo-Geschäfte abzusichern.

Internet-Link für die Medienmitteilung vom 12. Juni 2026: Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule

Der Text der Verordnungsänderungen wird im Nachfolgenden publiziert:

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 167

Hinweis 1157 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2026

Auf den 1. Januar 2026 werden die seit 2022 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 %.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind

5

die Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Der Anpassungssatz für die seit 2022 laufenden Renten beträgt 2,7 %. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2022 und September 2025 gemäss Index der Konsumentenpreise (Stand September 2022 = 104,5831 und Stand September 2025 = 107,4504; Basis Dezember 2020 = 100).

Da auf 2026 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Das heisst, für Renten, die vor 2022 entstanden sind, muss die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden, die frühestens per 1. Januar 2027 erfolgt.

Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über dem BVG-Minimum liegen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Dies gilt auch für die Altersrenten der beruflichen Vorsorge. Solche Renten werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2026

Rechtsprechung 1167 Freizügigkeitskonto: Kreis der Begünstigten im Todesfall: Ex-Ehepartnerin/Ex-Ehepartner und Lebenspartner/Lebenspartnerin

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. Juli 2025, 9C_577/2024; Urteil in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 19 BVG; Art. 20 Abs. 1 BVV 2; Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV)

Die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner, die oder der mindestens 10 Jahre verheiratet war und bis zum Tod des Inhabers eines Freizügigkeitskontos Unterhalt erhalten hat, gehört ebenfalls zu den Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV.

Der Rechtsstreit bezog sich auf die Frage, ob die Ex-Ehefrau nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes, der Inhaber eines Freizügigkeitskontos war und seine Lebenspartnerin als alleinige Begünstigte des Freizügigkeitskapitals bestimmt hatte, ebenfalls Anspruch auf das Freizügigkeitskapital hat.

Die Situation war die folgende: Der Ex-Ehemann musste seiner Ex-Ehefrau, nach der im Jahr 1998 erfolgten Scheidung Unterhalt zahlen. 2015 teilte der Ex-Ehemann der Freizügigkeitsstiftung mit, dass sein Freizügigkeitskapital nach seinem Tod an seine Lebenspartnerin, mit der er seit zehn Jahren eine Lebensgemeinschaft bildete, ausgezahlt werden soll. Der Ex-Ehemann verstarb 2016. Im Rahmen des Rechtsstreits zwischen der Ex-Ehefrau, der Lebenspartnerin und der Freizügigkeitsstiftung ordnete das Kantonsgericht an, dass das Freizügigkeitskapital ausschliesslich an die Lebenspartnerin ausbezahlt wird. Die Ex-Ehefrau reichte dagegen beim BGer Beschwerde ein.

Das BGer hielt fest, dass eine geschiedene Ehegattin/ein geschiedener Ehegatte zum Kreis der überlebenden Ehegatten nach Art. 19 BVG gehört, auf den Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV verweist. Sie/er gehört somit zum Kreis der vorrangigen Begünstigten, sofern sie/er die in Art. 20 Abs. 1 BVV 2 aufgeführten Voraussetzungen für die Gleichstellung mit dem Witwer oder der Witwe erfüllt. Nach Ansicht des BGers hat das Kantonsgericht rechtswidrig entschieden, dass die geschiedene Ehegattin nicht zum Kreis der überlebenden Ehegatten nach Art. 19 BVG gehört. Im vorliegenden Fall erfüllte die

6

Ex-Ehefrau alle Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b BVV 2, da sie mehr als 10 Jahre verheiratet war und aufgrund des Scheidungsurteils eine Unterhaltszahlung erhielt. Für die Beschwerdeführerin hatte der Tod des Ex-Ehemanns somit zur Folge, dass keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet wurden. In Bezug auf die Lebenspartnerin wies das BGer insbesondere darauf hin, dass Art. 15 Abs. 2 FZV den Versicherten erlaubt, die Lebenspartnerin/den Lebenspartner in den Kreis der vorrangigen Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV aufzunehmen. Das BGer urteilte abschliessend, dass das Kantonsgericht die Auszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals an die Lebenspartnerin des Verstorbenen nicht hätte anordnen dürfen. Deshalb wies es die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit dieses das strittige Kapital zwischen der Ex-Ehefrau und der Lebenspartnerin aufteilt, die gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV beide zu den vorrangigen Begünstigten gehören.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 165

Hinweise 1142 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2025

Auf den 1. Januar 2025 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule an die Preisentwicklung angepasst. Bei einigen Renten ist es die erste Anpassung, andere wurden zuvor schon angepasst.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Die erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren, danach ist sie an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und findet in der Regel alle zwei Jahre statt.

Erstmals angepasste Renten

Die seit 2021 laufenden Renten werden erstmals angepasst; sie werden um 5,8 Prozent erhöht. Die Berechnung dieses Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2021 und September 2024 gemäss Index der Konsumentenpreise (Stand September 2021 = 101,2887 und Stand September

2024 = 107,2098; Basis Dezember 2020 = 100).

Anpassung infolge Erhöhung der AHV-Renten

Da im Jahr 2025 die AHV-Renten angepasst werden, müssen auch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge angehoben werden:

• per 1. Januar 2024 erstmals angepasste Renten: Erhöhung um 0,8 Prozent. • per 1. Januar 2023 letztmals angepasste Renten: Erhöhung um 2,5 Prozent.

Der Anpassungssatz wird berechnet, indem der Indexstand von September 2024 (107,2098) mit dem Indexstand von September 2023 (106,3136) beziehungsweise September 2022 (104,5831) verglichen wird (Basis Dezember 2020 = 100).

Renten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen

Für Renten, die über dem BVG-Minimum liegen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Wie die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden sie von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten

7

angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2025 (admin.ch)

1146 Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert

Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen erbringen Leistungen an Personen in Notlagen, um die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abzufedern. Am 14. Juni 2024 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Zivilgesetzbuchs verabschiedet: In Zukunft sollen Wohlfahrtsfonds auch bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit Leistungen ausrichten können, ohne dass eine Notlage vorliegt. An seiner Sitzung vom 20. November 2024 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Änderung auf den 1. Januar 2025 beschlossen.

Mit der Änderung des Zivilgesetzbuchs (ZGB) wird die parlamentarische Initiative 19.456 «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» umgesetzt. Artikel 89a Absatz 8 ZGB wird durch eine Ziffer 4 ergänzt. Damit können patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen künftig unabhängig von einer Notlage Leistungen ausrichten. Die Leistungen dienen zur Prävention finanzieller Risiken bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, die von den Sozialversicherungen nicht abgedeckt sind. Neu können die Stiftungen auch in weiteren Situationen Leistungen gewähren, etwa für die Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention für die Versicherten und ihre Angehörigen. Überdies sollen die Stiftungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen können.

Der Bundesrat anerkennt, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen eine wichtige gesellschaftliche Funktion haben. Ein rasches Inkrafttreten ermöglicht eine Klärung der rechtlichen Situation für Wohlfahrtsfonds. Damit setzt der Bundesrat ein Zeichen für die Beibehaltung dieser sozial ausgerichteten Stiftungen durch die Unternehmen. Die Änderung des ZGB tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Pressemitteilung vom 20. November 2024 : Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert

Links :

Stellungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen»

Bericht vom 31. August 2023 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen»

Zivilgesetzbuch, Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds (BBl 2024 1450)

Parlamentarische Initiative 19.456 «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld ein

8

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 164

Hinweis

1136 Flexibilisierung der Reihenfolge der Begünstigten in der Säule 3a

Die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgevermögen der Säule 3a im Todesfall muss abgeändert werden können. Aktuell werden die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung systematisch bevorzugt. An seiner Sitzung vom 7. Juni 2024 hat der Bundesrat einen Bericht verabschiedet, in dem verschiedene Varianten analysiert werden, um den Vorsorgenehmenden die Möglichkeit zu geben, die Reihenfolge der Begünstigten zu ändern und der Situation von Patchworkfamilien besser Rechnung zu tragen.

In Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» klärte der Bundesrat die Zweckmässigkeit einer Überarbeitung der Bestimmungen der Säule 3a (BVV 3).

Heute haben Vorsorgenehmende nur wenig Möglichkeiten zu bestimmen, wer im Todesfall ihr Vorsorgekapital erhalten soll. Das Gesetz sieht für die Begünstigten eine Kaskadenordnung vor: Als erstes begünstigt sind immer die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner. Sie erhalten das gesamte Vorsorgekapital (erster Rang). Sind im ersten Rang keine Personen zu begünstigen, rückt der zweite Rang nach (Kinder, Lebenspartner/in, Unterhaltsberechtigte) und so weiter, bis es mindestens eine begünstigte Person gibt. Sind mehrere Personen in einem Rang vorhanden, erfolgt die Zuteilung nach Köpfen. Die Vorsorgenehmenden können die Rangordnung in den ersten beiden Rängen zurzeit nicht ändern.

Die derzeitige Regelung benachteiligt die Kinder: Wenn ein Elternteil eine Ehegattin bzw. einen Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner hat, geht das gesamte Vorsorgekapital an diese Person. Die Vorsorgenehmenden können nicht bestimmen, wie sie ihr Vorsorgekapital unter diesen Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten.

In Erfüllung des Postulats hat der Bundesrat in einem Bericht verschiedene Flexibilisierungsoptionen prüfen lassen. Er spricht sich für die Variante aus, bei der die Vorsorgenehmenden die Begünstigten vom zweiten in den ersten Rang verschieben können. Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig die Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Wenn die vorsorgenehmende Person nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen, mit der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner im ersten Rang und den Kindern im zweiten Rang.

Gleichzeitig hat der Bundesrat dem BSV den Auftrag erteilt, diese Änderungen der BVV3-Verordnung durchzuführen. Für diese wird eine öffentliche Konsultation durchgeführt.

Lien auf den Bericht: 22.3220 | BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung | Geschäft | Das Schweizer Parlament Rechtsprechung

1139 Lebenspartnerrente: Zulässigkeit einer reglementarischer Altersschwelle

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2024, 9C_66/2024, Entscheid in deutscher Sprache)

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente kann auch beim Vorhandensein von gemeinsamen Kindern an weitere Voraussetzungen geknüpft werden – vorliegend eine Altersschwelle von 45 Jahren.

9

(Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten, die mit diesem länger zusammengelebt hatte und Mutter eines gemeinsamen Kindes ist, die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente zu Recht verweigert wurde. Die Vorsorgeeinrichtung des Verstorbenen hatte die Leistungspflicht unter Hinweis auf eine Reglementsbestimmung abgelehnt. Danach setze der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente – auch bei Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes – voraus, dass die begünstigte Person zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet habe. Die Lebenspartnerin, die diese Altersvoraussetzung nicht erfüllte, macht vor Bundesgericht geltend, dass die reglementarische Altersschwelle sachlich unangemessen und willkürlich sei. Sie führe zu einem Ausschluss von hinterbliebenen unverheirateten Elternteilen unter 45 Jahren von einer Hinterlassenenrente, was eine Diskriminierung darstelle.

Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen kann als in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG umschrieben, denn die Begünstigung der darin genannten Personen zählt zur überobligatorischen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG). Dementsprechend ist eine Vorsorgeeinrichtung frei zu bestimmen, ob und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen will. Zwingend zu beachten sind lediglich die unter lit. a-c der Gesetzesbestimmung aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. In diesem Sinne sind Altersschwellen bei Hinterbliebenenleistungen weit verbreitet, auch wenn diese üblicherweise lediglich hinterbliebene Ehepartner ohne Kinder betreffen.

In casu erwägt das Bundesgericht, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass unverheiratete Lebenspartner keine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht trifft, sondern grundsätzlich lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht. Zudem stellt Art. 20a Abs. 1 BVG bloss eine Kann-Vorschrift dar, weshalb auf eine Begünstigung weiterer Personen überhaupt verzichtet werden kann. Im Rahmen gewisser verfassungsmässiger Prinzipien (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) müssen somit auch restriktive Lösungen gestattet sein. So wurde bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass es zulässig ist, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, wie beispielsweise eine vorgängige Begünstigtenerklärung per Formular (BGE 142 V 233 E. 2.1) oder eine bestimmte Mindestdauer des Zusammenlebens (BGE 137 V 383 E. 3.3). Wenn es zulässig ist, eine Lebenspartnerrente auch beim hinterbliebenen Elternteil eines gemeinsamen Kindes nur dann auszurichten, wenn die Partner zuvor während fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, kann auch nichts dagegen einzuwenden sein, neben dem Vorhandensein von gemeinsamen Kindern zusätzlich eine – im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich erlaubte (vgl. E. 4.3.1; siehe auch BGE 137 V 383 E. 3) – Altersgrenze für den Leistungsanspruch festzulegen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 163

Rechtsprechung 1133 Todesfallkapital bei im Konkubinat lebenden Personen: Präzisierung des Begriffs der Lebensgemeinschaft

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 30. Oktober 2023, 9C_297/2022, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 20a Abs. 1 BVG)

Das BGer hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals an die überlebende Konkubinatspartnerin anerkannt, die mit dem Versicherten bis zu dessen Tod ein «atypisches» Paar bildete. Eine

10

Lebensgemeinschaft kann auch dann vorliegen, wenn das Paar nicht unter demselben Dach lebt und sich nicht unbedingt zusammen zeigt.

Gegenstand der vorliegenden Streitsache zwischen A, der Mutter des verstorbenen Versicherten, und C, der Konkubinatspartnerin des Versicherten, war die Auszahlung eines Todesfallkapitals.

Das kantonale Gericht und später das BGer gingen von einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und seiner Konkubinatspartnerin bis zu dessen Tod im Jahr 2019 aus. Folglich ging das Todesfallkapital an die Konkubinatspartnerin C und nicht an die Mutter A über.

Das BGer kam zum Schluss, dass das kantonale Gericht keineswegs willkürlich gehandelt hatte, als es feststellte, dass in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod des Versicherten eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft bestanden hatte. Laut Zeugenaussagen wurde das Paar zwar als «atypisch» beschrieben und hat nie unter einem Dach gelebt. Das Kantons- wie auch das Bundesgericht befanden indes, dass seit 2004 eine echte Lebensgemeinschaft bestand, und zwar aus folgenden Gründen: Auf materieller Ebene gab es eine substanzielle, regelmässige finanzielle Unterstützung. Ausserdem ergaben die Zeugenaussagen, dass das Paar sich liebte und es sich um eine gelebte, exklusive Beziehung handelte.

Des Weiteren verwies das BGer darauf, dass die Rechtsprechung die Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a BVG als grundsätzlich exklusive Beziehung von zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts in intellektueller, moralischer, physischer und wirtschaftlicher Hinsicht auslegt. Dabei muss es sich nicht zwingend um kumulative Merkmale handeln. Insbesondere muss keine Wohngemeinschaft oder massgebliche finanzielle Unterstützung durch die andere Partei bestehen. Entscheidend ist allein, ob die Würdigung der Umstände zeigt, dass die beiden Partner bereit sind, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Artikel 159 Absatz 3 ZGB bei Ehepaaren voraussetzt (BGE 138 V 86 E. 4.1).

Das BGer bestätigte die Beurteilung des kantonalen Gerichts und erwog, dass C das Bestehen eines qualifizierten Konkubinats, d. h. eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft während mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod, gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Wahrscheinlichkeitsgrad nachgewiesen hat (BGE 139 V 176 E. 5.3).

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 162

Hinweis 1121 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2024

Auf den 1. Januar 2024 werden die seit 2020 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 6.0 %.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Der Anpassungssatz für die seit 2020 laufenden Renten beträgt 6.0 %. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2020 und September 2023 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2020 = 100.3431 und Septemberindex 2023 = 106.3136; Basis Dezember 2020 = 100).

11

Da im Jahr 2024 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Das heisst für diese Renten, die vor 2020 entstanden sind, muss die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden, die frühestens per 1. Januar 2025 erfolgt.

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2024 (admin.ch)

Rechtsprechung 1126 Ausrichtung eines Todesfallkapitals bei (rückwirkender) Teilinvalidität der verstorbenen Person

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2023, 9C_31/2022, Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 15 und Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG, Art. 11 Abs.1, Art. 14 und 15 BVV 2)

Das Bundesgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass für die Bemessung des Todesfallkapitals, das gesamte Alterskontoguthaben, sowohl der «aktive» als auch der «passive» Teil, relevant ist.

Nach dem Tod der versicherten Person am 11. Februar 2020 verfügt die IV-Stelle rückwirkend vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 eine halbe IV-Rente. Die Vorsorgeeinrichtung zahlt in der Folge der Lebenspartnerin ein Todesfallkapital im Umfang des «aktiven» Teils des Alterskontoguthabens (50%) aus, lehnt darüberhinausgehende Leistungen jedoch ab. Dies tut sie gestützt auf das Reglement, welches vorsieht, dass das Todesfallkapital dem am Todestag der versicherten Person vorhandenen Alterskontoguthaben entspricht. Die Vorsorgeeinrichtung geht davon aus, dass sich das Alterskontoguthaben der versicherten Person am Todestag gemäss Art. 14 Abs. 4 und 15 BVV 2 auf den Anteil beläuft, der der weitergeführten Erwerbstätigkeit von 50% entspricht (sog. «aktives» Alterskonto). Dagegen wehrt sich die Lebenspartnerin des Verstorbenen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass nach dem Vorsorgereglement das gesamte Alterskontoguthaben für das Todesfallkapital relevant ist und nebst dem «aktiven» Alterskonto, auch den auf die Teilinvalidität ausgeschiedenen Anteil (sog. «passives» Alterskonto) umfasst.

Im vorliegenden Fall erwägt das Bundesgericht wie folgt: Die Vorsorgeeinrichtung hat für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, das Alterskonto bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Nach Art. 15 BVV 2 halbiert die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben eines Versicherten, der eine halbe Invalidenrente bezieht, in zwei gleiche Teile. Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben wird gemäss Artikel 14 BVV 2 bis zum Rentenalter weitergeführt («passives» Alterskonto), während das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben dem eines erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt wird («aktives» Alterskonto). Art.14 Abs. 4 BVV 2 regelt einzig den Fall, dass die Invalidität einer versicherten Person, der eine Rente ausgerichtet, wegfällt, bevor sie das Rentenalter erreicht, weil der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt. Für die hiergegebene Fallkonstellation, dass die versicherte Person stirbt, ohne dass die IV-Rente je ausgerichtet wird, enthält die BVV 2 keine Hinweise. Auch ist nicht ersichtlich, was in einem solchen Fall mit dem «passiven» Alterskonto geschehen soll. Entgegen der von der Vorsorgeeinrichtung vertretenen Auffassung ergibt sich weder aus Art. 14 und 15 BVV 2 noch aus dem Vorsorgereglement, dass das «passive» Alterskonto zwingend der Vorsorgeeinrichtung zufällt und nicht zur Auszahlung gelangt.

12

Das Bundesgericht kommt auf dieser Grundlage zum Schluss, dass der Lebenspartnerin, gestützt auf das Vorsorgereglement, nicht nur das «aktive» Altersguthaben, sondern ein zusätzliches Todesfallkapital, welches dem Anteil des «passiven» Alterskontoguthabens entspricht, zusteht.

1128 Begünstige Personen nach Art. 20a BVG – Begriff der «Geschwister»

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2023, 9C_536/2022, Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG)

Auch Halbgeschwister sind gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG als «Geschwister» zu behandeln, sofern das Reglement der Einrichtung nichts anderes vorsieht.

Im vorliegenden Fall möchte die Vorsorgeeinrichtung gemäss dem Vorsorgereglement je die Hälfte des Todesfallkapitals an die Schwester und den Halbbruder der verstorbenen Person auszahlen. Mit diesem Vorgehen ist die Schwester jedoch nicht einverstanden und fordert stattdessen das gesamte Todesfallkapital für sich.

Streitig ist, ob der Begriff «Geschwister» in Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG nicht nur «Vollgeschwister», sondern auch «Halbgeschwister» umfasst.

Das Bundesgericht hat die Frage bejaht und entschieden, dass auf die verwandtschaftliche Beziehung abzustellen ist. Ein Halbgeschwister gehört gleich wie ein Vollgeschwister zum Kreis der Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG, da durch den gemeinsamen Elternteil eine verwandtschaftliche Beziehung besteht. Sofern keine andere reglementarische Regelung oder von der versicherten Person getroffene Anordnung besteht, ist ein Halbgeschwister in gleichem Umfang begünstigt wie ein Vollgeschwister. Das Bundesgericht bestätigt somit die Auffassung, die das BSV bereits in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 Rz. 914 diesbezüglich vertreten hat.

In casu hat der Halbbruder Anspruch auf die Hälfte des Todesfallkapitals.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 160

Hinweis 1099 Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft: Anpassungen im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Die Inkraftsetzung des revidierten Erbrechts per Anfang 2023 zieht Neuerungen auch im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge nach sich. Insbesondere wird mit dem neuen Artikel 82 BVG die Zuständigkeit des Bundesrates für die Säule 3a präzisiert.

Die Erbrechtsrevision stellt klar, dass Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge bei Bankstiftungen nicht zum Nachlass zählen, was bisher umstritten war. Somit gehören Guthaben der Säule 3a bei beiden anerkannten Vorsorgeformen der gebundenen Selbstvorsorge (Konten und Policen) explizit nicht zur Erbmasse (s. nArt. 476 Abs. 2 ZGB). Die Begünstigten erwerben solche Ansprüche aus eigenem Recht. Einrichtungen der Säule 3a können ihre Leistungen daher direkt an die begünstigten Personen auszahlen. Die Ansprüche aus der Säule 3a unterliegen aber der Herabsetzung und werden der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet (3a-Policen wie bisher zu ihrem Rückkaufswert, s. Art. 78 VVG). Pflichtteilsberechtigte Erbinnen und Erben, die nicht ihren Pflichtteil erhalten, können also gegenüber den Begünstigten die Herabsetzung verlangen (s. nArt. 476 und 529 ZGB).

Im Rahmen der Erbrechtsrevision wurde auch Art. 82 BVG, der die Zuständigkeit des Bundesrates als Verordnungsgeber im Bereich der Säule 3a festlegt, bereinigt. Neu werden in Absatz 1 die beiden

13

anerkannten Vorsorgeformen – die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen – ausdrücklich bezeichnet. Der Bundesrat ist weiterhin zuständig zu deren Regelung. In Absatz 3 wird neu explizit festgelegt, dass er insbesondere auch dafür zuständig ist, den Kreis und die Reihenfolgen der Begünstigten zu bestimmen, und dass die vorsorgenehmende Person ihre Anordnung zur Begünstigung aus Nachweisgründen in Schriftform treffen muss. In einem neuen Absatz 4 wird festgelegt, dass die begünstigte Person einen selbständigen und direkten Anspruch auf die Leistung aus der gebundenen Selbstvorsorge hat und diese gegenüber der zuständigen Einrichtung unmittelbar geltend machen kann. Wie oben erwähnt, fallen solche Zuwendungen nicht in den Nachlass und unterliegen auch nicht der ehegüter- und erbrechtlichen Teilung.

Auf die 2. Säule hat die Erbrechtsrevision keine Auswirkung: Leistungen der obligatorischen wie überobligatorischen beruflichen Vorsorge fallen weiterhin weder in den Nachlass noch unterliegen sie der Herabsetzung.

Internet-Link für Curia Vista:

18.069 | ZGB. Änderung (Erbrecht) | Geschäft | Das Schweizer Parlament

Auszug der Gesetzesänderung vom 18. Dezember 2020 (nur der in der Amtlichen Sammlung 2021 312 veröffentlichte Text ist verbindlich):

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und

unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. 2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für diese Beiträge

fest. 3 Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und

die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform. 4 Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen

daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.

s. dazu eingehend: Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht), BBl 2018 5813 (S. 5851ff. und S. 5895ff.)

Rechtsprechung

1106 BVG-Waisenrente und berufsbegleitende Ausbildung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022, 9C_543/2021, Entscheid in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

1 SR 831.40

14

Eine berufsbegleitende Ausbildung mit einem Einkommen, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV, hebt die Waisenrente der beruflichen Vorsorge nicht auf. Artikel 49bis Absatz 3 AHVV ist nicht sinngemäss auf die BVG-Waisenrente anwendbar, da der Zweck der Leistungen der 2. Säule nicht derselbe ist wie derjenige der AHV.

(Art. 22 Abs. 3 Bst. a BVG)

Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt A. Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Pensionskasse X. gewährte ihr eine Hinterlassenenrente sowie eine Waisenrente für ihre Tochter B. Ab Beginn des Schuljahres 2011 absolvierte B. eine berufsbegleitende Ausbildung an einer Hochschule und arbeitete von 2011 bis 2015 zu 50 % in der Verwaltung. Aufgrund der berufsbegleitenden Ausbildung von B. strich die kantonale Ausgleichskasse 2014 den Anspruch auf eine AHV-Waisenrente rückwirkend. Die Ausgleichskasse informierte die Pensionskasse X., die daraufhin den Anspruch auf die Waisenrente der 2. Säule ebenfalls aufhob. Nachdem A. gerichtlich gegen die Pensionskasse vorgegangen war, entschied das Kantonsgericht, dass die Waisenrente der 2. Säule in sinngemässer Anwendung von Artikel 49bis Absatz 3 AHVV aufgehoben werden könne. A. zog das Urteil ans Bundesgericht weiter.

Nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a BVG erlischt der Anspruch auf Leistungen für Waisen mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Der Anspruch besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres weiter, solange das Waisenkind eine Lehre oder ein Studium absolviert.

In der 1. Säule hat der Bundesrat auf der Grundlage der Kompetenzdelegation in Artikel 25 Absatz 5 AHVG den Artikel 49bis AHVV erlassen. Demnach gilt ein Kind nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Nach dieser Bestimmung hat ein Kind, das ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die AHV-Altersrente, keinen Anspruch auf eine AHV-Waisenrente (vgl. BGE 142 V 226).

Das BGer befand, dass die Aufhebung des Anspruchs auf eine Waisenrente der 2. Säule in sinngemässer Anwendung von Artikel 49bis Absatz 3 AHVV nicht mit dem Recht der beruflichen Vorsorge vereinbar ist. Denn bei einer sinngemässen Anwendung dieser AHV-Bestimmung wird dem Zweck der BVG-Leistung, der nicht derselbe ist wie derjenige der AHV/IV, nicht Rechnung getragen. Die Aufhebung der Waisenrente der 2. Säule würde ihrem Zweck widersprechen, der u.a. darin besteht, die finanzielle Situation des Kindes in Ausbildung zu verbessern, wobei ihr Ziel die Aufrechterhaltung des Lebensstandards und nicht nur die Abdeckung des Lebensbedarfs ist. Zudem erteilt Artikel 22 BVG dem Bundesrat nicht die Kompetenz zu definieren, was unter Ausbildung zu verstehen ist (im Gegensatz zu Art. 25 Abs. 5 AHVG). Der BVG-Artikel enthält auch keinen Verweis auf den Begriff der Ausbildung im Sinne der AHVV.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 159

Rechtsprechung

1090 Todesfallkapital: Zum Erfordernis des gemeinsamen Haushalts im Rahmen der

anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft (Konkretisierung der Rechtsprechung)

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2022, 9C_485/2021, Entscheid in deutscher Sprache)

Die reglementarische Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts gilt auch dann als erfüllt, wenn die Lebenspartner nur während den Wochenenden und Ferien als ungeteilte Wohngemeinschaft im

15

gleichen Haushalt leben, sofern – wie vorliegend der Fall – das Getrenntleben während der Arbeitstage beruflichen und nicht bloss praktischen Gründen geschuldet ist.

(Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG)

Im vorliegenden Fall war strittig, wem ein fälliges Todesfallkapital zusteht: Der Schwester des Verstorbenen oder seiner lebzeitigen Lebenspartnerin. Die kantonale Vorinstanz hatte die diesbezügliche Leistungsklage der Schwester des Verstorbenen abgewiesen und angeordnet, dass das Todesfallkapital stattdessen der ehemaligen Lebenspartnerin auszuzahlen sei. Dagegen erhob die Schwester Beschwerde beim Bundesgericht und machte u.a. geltend, dass keine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt vorläge, wie dies im Reglement der Vorsorgeeinrichtung als Leistungsvoraussetzung bestimmt sei.

Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen kann als in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG umschrieben, da die Begünstigung der darin genannten Personen zur weitergehenden Vorsorge zählt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG unter Hinweis auf BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1; 137 V 383 E. 3.2; 136 V 49 E. 3.2.). Dementsprechend ist eine Vorsorgeeinrichtung auch befugt, reglementarisch von einem eingeschränkteren Begriff der Lebenspartnerschaft auszugehen. Es ist somit zulässig vorzusehen, dass die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt werden muss.

Bezugnehmend auf die geltende Rechtsprechung erwägt das Bundesgericht, dass unter dem Titel des gemeinsamen Haushalts nicht ohne weiteres eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort erwartet werden könne. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Lebenspartner könnten aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen häufig nicht ununterbrochen zusammenwohnen, sondern oft eben beispielsweise nur während eines Teils der Woche. Massgebend sein müsse, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hätten, ihre Lebensgemeinschaft soweit möglich als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3). Der Begriff des gemeinsamen Haushalts sei zeitgemäss weit zu verstehen. Indessen schliesse ein getrennter Wohnsitz, der auf rein praktischen Gründen beruhe, eine gemeinsame Haushaltung aus. So seien doch besondere Umstände erforderlich, die einen gemeinsamen Wohnsitz (erheblich) erschweren oder verunmöglichen (BGE 138 V 86 E. 5.1, 5.1.2, 5.1.3).

Auf dieser Grundlage kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein «gemeinsamer Haushalt» und somit eine Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne vorliegt, da das Getrenntleben gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz während der Arbeitstage beruflichen Gründen geschuldet war, also nicht aus rein praktischen Motiven erfolgte. Im Resultat schützt das Bundesgericht somit den vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Todesfallkapital der Lebenspartnerin des Versicherten auszuzahlen sei.

1091 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 4. März 2022, 9C_358/2021, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 20a BVG)

Fehlt eine zu Lebzeiten der versicherten Person von beiden Lebenspartnern unterzeichnete schriftliche Erklärung zur Lebenspartnerschaft, besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistung.

X. und Y. bildeten eine Lebensgemeinschaft, aus der zwei Kinder hervorgingen (Jahrgang 2017 und 2020). X. war bei der Vorsorgeeinrichtung C. versichert und verstarb 2020 an einem Herzinfarkt. Die Pensionskasse C. entrichtete an die Kinder des Paares Waisenrenten und zahlte ein Todesfallkapital aus. Hingegen gewährte sie der Lebenspartnerin Y. keine Leistungen.

16

Dies mit der Begründung, dass zu Lebzeiten von X. keine schriftliche Anzeige der Lebenspartnerschaft erfolgt war.

Laut Bundesgericht steht fest, dass der Tod des Versicherten X., Partner von Y. und Vater ihrer gemeinsamen Kinder, sehr unerwartet eingetreten ist. Dessen ungeachtet könne Y entgegengehalten werden, dass das Paar es versäumt habe, die Lebensgemeinschaft der Vorsorgeeinrichtung des Verstorbenen zu melden. Dies umso mehr, als das Zusammenleben ja bereits seit 2012 stattfand und 2017 ein gemeinsames erstes Kind zur Welt kam. Für die erforderliche Meldung hätte das Paar somit mehrere Jahre Zeit gehabt. Die Beschwerdeführerin Y. macht im Übrigen nicht mehr geltend, dass die Meldepflicht dem Versicherten X nicht bekannt gewesen sei, da ja die Vorsorgeeinrichtung C. zumindest ab 2017 mit einem Hinweis in den Vorsorgeausweisen auf die Meldepflicht aufmerksam machte.

Nach Ansicht des Bundesgerichts macht das Reglement der Vorsorgeeinrichtung C. den Rentenanspruch des überlebenden Lebenspartners klar von einer schriftlichen und unterzeichneten Meldung beider Partner zu Lebzeiten der versicherten Person abhängig. Eine solche Bedingung steht im Einklang mit Art. 20a BVG und verstösst nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 2 BV). Zudem handelt es sich bei diesem Erfordernis nicht um eine reine Ordnungsvorschrift, sondern um eine formelle Voraussetzung für den Rentenanspruch, die nach ständiger Rechtsprechung zulässig ist (vgl. z. B. BGE 142 V 233 E. 2.1). Allein die Tatsache, vor Zeugen erklärt zu haben, eine solche Meldung machen zu wollen, ist daher zur Begründung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente nicht ausreichend.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 157

Rechtsprechung 1074 Hinterlassenenleistung: Rückforderung eines Todesfallkapitals, das an eine unberechtigte Person aus dem Kreis der Begünstigten ausbezahlt wurde sowie Anspruch auf Verzugszins

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2021, 9C_588/2020, Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Vorsorgeeinrichtung kann das Todesfallkapital, das sie an eine Person aus dem Begünstigtenkreis ausbezahlt hat, die im Rang jedoch einer anderen Person nachgeht und daher nicht leistungsberechtigt ist, nach den Grundsätzen von Art. 35a BVG zurückfordern. Auf den Rückforderungsanspruch ist Verzugszins geschuldet. Die Höhe des Zinses richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen Bestimmungen, subsidiär nach Massgaben von Art. 7 FZV.

(Art. 35a BVG, Art. 104 Abs. 1 OR sowie Art. 7 FZV)

Eine Pensionskasse zahlte ein Todesfallkapital gestützt auf das Vorsorgereglement an die Schwester des verstorbenen Versicherten aus. Dieses Kapital stand jedoch nicht ihr, sondern der Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten zu. Das Bundesgericht hatte nun beschwerdeweise zu prüfen, ob eine allfällige Rückzahlungspflicht der Schwester gegenüber der Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Fall auf Art. 35a BVG beruht oder nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 62 OR zu erfolgen hat. Zudem hatte es zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Schwester ein Verzugszins auf die Rückforderung schuldet.

Das Bundesgericht erwägt, dass für eine Rückforderung im Anwendungsbereich von Art. 35a BVG folgende Voraussetzungen relevant seien: (1) Bei der erbrachten Leistung muss es sich um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. (2) Die Leistung muss gestützt auf das Vorsorgereglement ausgerichtet worden sein. (3) Die Leistung muss zu Unrecht – d.h. ohne

17

gesetzlichen (resp. reglementarischen) Grund – erfolgen, bzw. der Rechtsgrund der Leistung nachträglich wegfallen sein.

Auf diesen Grundlagen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall Art. 35a BVG die für die Rückerstattungsforderung anwendbare Rechtsgrundlage darstellt. So sei unbestritten, dass es sich bei der ausbezahlten Leistung – dem Todesfallkapital – um eine Versicherungsleistung handle (1). Zudem habe die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung gestützt auf die reglementarische Begünstigtenordnung an die vermeintlich Begünstigte – und nicht etwa an eine unbeteiligte Drittperson – vorgenommen. Die Vorsorgeeinrichtung habe sich mithin angesichts des Reglements vertraglich zur Leistung an diese Person verpflichtet gefühlt. Diese hätte grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf die Hinterlassenenleistung gegen die Vorsorgeeinrichtung erheben können. Vorliegend bestehe folglich ein berufsvorsorgliches Verhältnis (2). Dass sich die Annahme der Vorsorgeeinrichtung, sie sei zur Leistung an die Beschwerdeführerin verpflichtet, nachträglich als unrichtig herausstellt, erfülle schliesslich auch die in Art. 35a Abs. 1 BVG geforderte Unrechtmässigkeit der Leistung (3).

Weiterhin hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob die Rückerstattungsforderung zu verzinsen sei, da Art. 35a BVG diese Frage nicht regelt. Anlehnend an die geltende Rechtsprechung (s. BGE 145 V 18, E. 4.2 und 5.2.1) hält das Bundesgericht fest, dass Verzugszinsen im Berufsvorsorgerecht sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlagen gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen seien. Da sich im vorliegenden Fall aus dem einschlägigen Reglement bezüglich Rückforderung keine Vorgabe zum Verzugszins entnehmen lasse, sei somit ein Verzugszins gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR geschuldet. Was schliesslich die Höhe des Verzugszinses anbelangt, sei mangels ausdrücklicher reglementarischer Bestimmung ein Zinssatz geschuldet, der den Vorgaben von Art. 7 FZV entspricht (BVG-Mindestzinssatz plus 1%).

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 153

Hinweis

1037 Berufliche Vorsorge: Verordnungen werden aktualisiert

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. August 2020 punktuelle Anpassungen von vier Verordnungen zur beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Änderungen sind nötig, um die Bestimmungen an aktuelle finanzielle und versicherungstechnische Entwicklungen anzupassen. Zudem werden mehrere Parlamentsaufträge umgesetzt, zum Beispiel, dass auch Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der 3. Säule Kapitalleistungen kürzen oder verweigern können, wenn die begünstigte Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.

Bei den Verordnungsänderungen geht es darum, einige Bestimmungen an die aktuelle Entwicklung des technischen Zinssatzes sowie an jene der Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote anzupassen. Mit anderen Änderungen erfüllt der Bundesrat Aufträge des Parlaments, welche dieses aufgrund von parlamentarischen Vorstössen erteilt hat: Postulat Weibel 13.3813 «Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen», Motion Weibel 15.3905 «Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» und Interpellation Dittli 18.3405 «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule? ».

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die - Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) - Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) - Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie die

18

- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).

Die angepassten Verordnungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 26. August 2020: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb- anzeigeseite.msg-id-80163.html

Bericht über die Vernehmlassung: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62493.pdf

19

Text der Änderung vom 26. August 2020 : (nur der in der Amtlichen Sammlung 2019 2221 veröffentlichte Text ist verbindlich)

Verordnung über Änderungen in der beruflichen Vorsorge

Vom 26. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 2

Art. 8 Technischer Zinssatz Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 1,0–3,5 Prozent.

Art. 15a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person

1 Die Freizügigkeitseinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass sie die

Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat. 2 Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 15 zu.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 Für die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente nach Artikel 19h beträgt der technische Zinssatz bis zum 31. Dezember 2020 2 Prozent.

Anhang Ziff. 3

3. Die Barwerte und Anwartschaften werden auf der Basis der technischen

Grundlagen BVG berechnet, die im für die Umrechnung massgebenden Zeitpunkt bestehen. Dabei werden die im Kalenderjahr der Berechnung geltenden unverstärkten Generationentafeln und der gewichtete Durchschnitt der technischen Durchschnittszinssätze gemäss dem zuletzt veröffentlichten Bericht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge 3 zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen verwendet.

2. Verordnung vom 18. April 1984 4 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 1h Abs. 1 erster Satz 1 Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträge

zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung. …

2 SR 831.425

3 Einsehbar unter: www.oak-bv.admin.ch > Themen > Erhebung finanzielle Lage.

4 SR 831.441.1

20

Art. 47 Abs. 4 4 Im Übrigen gelten die Artikel 957a, 958 Absatz 3, 958c Absätze 1 und 2 sowie 958f des Obligationenrechts 5 über die kaufmännische Buchführung.

Art. 53 Abs. 1 Bst. dbis und e sowie Abs. 2 zweiter Satz

1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:

dbis. Anlagen in Infrastrukturen; e. alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. 2 … Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dbis, falls sie angemessen

diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.

Art. 55 Bst. f Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen fol- gende Begrenzungen: f. 10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur.

3. Verordnung vom 13. November 1985 6 über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 2a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person

1 Die Einrichtung der gebundenen Vorsorge kann in ihrem Reglement vorsehen, dass

sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich herbeigeführt hat.

2 Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 2 zu.

Art. 3 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben

Art. 3a Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen

1 Der Vorsorgenehmer kann das Vorsorgeverhältnis auflösen, wenn er sein

Vorsorgekapital: a. für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet; b. in eine andere anerkannte Vorsorgeform überträgt.

2 Er kann sein Vorsorgekapital nur dann teilweise übertragen, wenn er es für den

vollständigen Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet.

3 Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des

ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG 7) zulässig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden. 4 Eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf ist allerdings nicht mehr möglich,

sobald eine Versicherungspolice ab fünf Jahren vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig wird.

5 SR 220 6 SR 831.461.3 7 SR 831.10

21

4. Verordnung vom 22. Juni 2011 8 über die Anlagestiftungen

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

c. der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen oder alternative Anlagen.

Art. 19 erster Satz Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen, bei Infrastruktur- Anlagegruppen und bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen die Möglichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegennimmt. …

Art. 32 Abs. 2 Bst. abis

2 Sie sind nur zulässig bei:

abis. Infrastruktur-Anlagegruppen;

Art. 37 Abs. 2

2 Bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, Infrastrukturen, alternative

Anlagen oder hochverzinsliche Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen. Bei neuen Anlagegruppen muss der Prospekt vor der Eröffnung der Zeichnungsfrist veröffentlicht werden. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen. II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2020 in Kraft.

2 Die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und 3a der Verordnung vom 13. November

1985 9 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte

Vorsorgeformen (Ziff. I.3) treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 SR 831.403.2 9 SR 831.461.3

22

Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV)

1. Ausgangslage

Die nachfolgenden Änderungen betreffen die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV), die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), die Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) sowie die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).

In diesen vier Verordnungen sind spezifische Anpassungen erforderlich. Es geht darum, einzelne Verordnungsartikel aufgrund der aktuellen Entwicklung des technischen Zinssatzes, der Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote anzupassen sowie bestimmte parlamentarische Vorstösse umzusetzen.

Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen. Am 20. Juni 2019 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) diese neue Version der Fachrichtlinie als Mindeststandard verabschiedet. In dieser Richtlinie ist kein technischer Referenzzins mehr festgelegt, weshalb die mathematische Formel im FZV-Anhang, die auf diesem Referenzzinssatz beruht, angepasst werden muss.

Angesichts der aktuellen Entwicklung muss der für die Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat verwendete Zinsrahmen angepasst werden. Mit 2,5 Prozent ist die derzeitige untere Grenze zu hoch. Ebenfalls gesenkt werden muss der prozentuale Mindestanteil aller Beiträge, der zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität verwendet werden muss (Versicherungsprinzip). Der in Artikel 1h BVV 2 vorgesehene aktuelle Satz von 6 Prozent entspricht nicht mehr den jüngsten biometrischen Daten (hauptsächlich in Bezug auf die Invaliditätswahrscheinlichkeit).

Mit den vorliegenden Verordnungsänderungen setzt der Bundesrat zudem folgende parlamentarische Vorstösse um: • Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3 in Erfüllung des Postulats Weibel (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen) • Art. 15a Abs. 1 und 2 FZV sowie Art. 2a Abs. 1 und 2 BVV 3 in Erfüllung der Interpellation Dittli (Ip. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?) • Art. 53 Abs. 1 Bst. dbis und e sowie Art. 55 Bst. f BVV 2 in Erfüllung der Motion Weibel (15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» wird eine eigene Limite für die Infrastrukturanlagen von 10% verlangt). Damit zusammenhängend müssen auch Änderungen in der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) vorgenommen werden. Es handelt sich dabei um Art. 17 Abs. 1 Bst. c (Vorprüfung der Anlagerichtlinien), Art. 19 (Ermöglichung von Kapitalzusagen, Art. 32 Abs. 2 Bst. c (Ermöglichung von Tochtergesellschaften) und Art. 37 (Prospektpflicht).

2, Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)

Art. 8 Technischer Zinssatz

Die Bestimmung sieht einen Zinsrahmen für die Festlegung des technischen Zinssatzes zur Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat vor. In Anbetracht der revidierten FRP 4 und der Renditen der Vorsorgeeinrichtungen ist die untere Grenze des aktuellen Zinsrahmens (Bandbreite derzeit 2,5–4,5 %) zu hoch. Mit einem zu hohen technischen

23

Zinssatz sind die von den Versicherten durch Einkauf erworbenen Leistungen zu hoch und unzureichend finanziert. Folglich sind auch die so berechneten Verpflichtungen der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zu hoch und es entstehen Verluste.

Die Reform Altersvorsorge 2020 sah vor, die zugrundeliegende Gesetzesbestimmung aufzuheben und die Verordnungsbestimmung zu streichen. Damit hätte die Festsetzung des genannten Zinssatzes allein im Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen und deren Experten gelegen. Das Volk hat die Reform im Jahr

2017 jedoch abgelehnt.

Um Verluste bei den Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden, ist eine Anpassung dieser Bestimmung dringend notwendig. Der neue Zinsrahmen soll 1,0 bis 3,5 Prozent betragen. Mit dieser Bandbreite werden fast alle verwendeten technischen Zinssätze abgedeckt (s. Art. 26 Abs. 2 FZG). Nur noch wenige Versicherte haben einen Satz höher als 3.5%. Damit erfolgt eine Anpassung an die Realitäten am Finanzmarkt. In der Vernehmlassung hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten sogar einen Satz von 3% angeregt. Davon wären jedoch (noch) zu viele Versicherte betroffen.

Art. 15a (neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person

In seiner Antwort auf die Interpellation von Ständerat Josef Dittli vom 29. Mai 2018 (18.3405, Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der 2. und 3. Säule) hat der Bundesrat dem Parlament die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, die es Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (3a-Einrichtungen) inskünftig ermöglichen soll, Kapitalleistungen an Begünstigte zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht bereits heute die Möglichkeit, Hinterbliebenenleistungen bei schwerem Verschulden zu kürzen oder zu verweigern. Insbesondere bei einer vorsätzlichen Tötung ist eine Kürzung oder Verweigerung der obligatorischen Leistungen also gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Mit den nachfolgend vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen erfüllt der Bundesrat das von SR Dittli in seiner Interpellation vorgebrachte Anliegen.

Absatz 1

Der neue Artikel 15a gibt den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben.

Die neue Bestimmung knüpft systematisch an Artikel 15 FZV an, da sie die Leistungserbringung im Rahmen der Begünstigtenordnung um ein dispositives Leistungsfolgerecht ergänzt. Artikel 15a ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Möchte eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistungen zu kürzen oder zu verweigern, muss sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst muss vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung kommt.

Die Freizügigkeitseinrichtungen verfügen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen. So müssen sie nach einem konkreten Tötungsdelikt das Ausmass der Kürzung oder die Verweigerung der Leistung beschliessen können. Beispielsweise könnten sie vorsehen, dass bei Mord eine gänzliche Leistungsverweigerung droht, in Fällen der vorsätzlichen Tötung oder des Totschlags jedoch lediglich eine Leistungskürzung. Freilich müssen sie bei der Ermessensbetätigung die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichheit sowie des Willkürverbots beachten.

Laut Absatz 1 setzt die Anwendung des Leistungsfolgerechts voraus, dass die Freizügigkeitseinrichtung tatsächlich Kenntnis des Tötungsdelikts hat. In der Praxis sind Fälle denkbar, in denen eine

24

Freizügigkeitseinrichtung Todesfallleistungen erbringt, weil sie keine Kenntnis von einem Tötungsdelikt hat, z.B. weil sie über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Begünstigten nicht informiert ist. In solchen Fällen, in denen eine Freizügigkeitseinrichtung infolge Unwissens ein Todesfallkapital auszahlt, das sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte kürzen oder verweigern können, soll sie nicht nochmals zur Leistungserbringung an einen nachfolgenden Begünstigten (s. dazu Absatz 2) angehalten werden können. Eine Freizügigkeitseinrichtung könnte aber für solche Fälle einen reglementarischen Rückforderungsanspruch vorsehen, um die unberechtigte Person nachträglich zur Rückerstattung verpflichten zu können. Dies würde es ermöglichen, die Todesfallleistung zumindest im Umfang der erlangten Rückzahlung doch noch der nachfolgenden begünstigten Person zugänglich zu machen.

Selbstverständlich muss eine Freizügigkeitseinrichtung die Todesfallleistung an eine begünstigte Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Delikts läuft, welches im Falle einer Verurteilung zur Leistungskürzung oder -verweigerung führen würde, so lange nicht erbringen, als kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Sollte einer begünstigten Person nach erfolgter Verurteilung ein gekürztes Todesfallkapital zugesprochen werden, spricht nichts dagegen, die Auszahlung bereits während der Dauer des Massnahmen- oder Strafvollzugs vorzunehmen. Anders als bei periodischen Rentenleistungen, die wegen ihres Erwerbsersatzcharakters aufgrund des Vorteilsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzugs regelmässig sistiert werden, besteht kein Grund, die Auszahlung des Todesfallkapitals zurückzuhalten.

Absatz 2

Dieser Absatz regelt die Frage, was mit der Leistung geschieht, die aufgrund einer Kürzung oder Verweigerung zu Lasten der ursprünglich begünstigten Person nun frei wird. Es entspricht dem Vorsorgezweck, wenn das im Anschluss an eine Leistungskürzung frei gewordene Todesfallkapital den Begünstigten zufällt, die nach Artikel 15 Absatz 1 oder nach einer durch die verstorbene Person vorgenommene Begünstigungserklärung (Art. 15 Abs. 2) im Rang nachrücken.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020

Da die Kammer der Pensionskassenexperten keinen generellen technischen Referenzzinssatz mehr definiert, muss Ziffer 3 des Anhangs (19h) FZV (vgl. unten) möglichst umgehend angepasst werden. Materiell wäre es jedoch unsinnig, die Höhe des geltenden Wertes von 2 Prozent zu ändern und ihn nur wenige Monate später, beim Jahreswechsel, erneut abzuändern (zur begrenzten materiellen Tragweite der Höhe dieses Werts vgl. Erläuterungen zur Änderung des Anhangs (Art. 19h FZV). Der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für die Anwendung der Formel effektiv zu Grunde gelegte Wert (2%) soll daher gestützt auf diese Übergangsbestimmung bei einer unterjährigen Änderung des Anhangs bis zum Jahreswechsel weiter gelten. Auf den folgenden Jahreswechsel wird dieser Zinssatz dann gemäss der neuen Regelung überprüft und allenfalls angepasst werden.

Anhang (Art. 19h)

Wird bei einem Vorsorgeausgleich infolge Scheidung nach dem Rentenalter ein Teil einer Rente des verpflichteten Ehegatten dem berechtigten Gatten zugesprochen, muss die Vorsorgeeinrichtung diesen Betrag aktuariell umrechnen (vgl. Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 19h Abs. 1 FZV). Diese Umrechnung erfolgt bei allen Vorsorgeeinrichtungen nach einer einheitlichen Formel und verwendet die gleichen technischen Grössen (vgl. Anhang (Art. 19h) Ziffer 1 und 3). Gemäss Artikel 19h Absatz 1 FZV macht das BSV kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich 10.

10 Vgl. www.bsv.admin.ch/fzv19h-umrechnung.

25

Für zwei der Grössen, die für die Anwendung der Umrechnungsformel notwendig sind, wird die Definition beziehungsweise die Formulierung angepasst.

Technischer Zins

Bisher wurde für die Berechnung auf den technischen Referenzzinssatz der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten abgestellt. Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen, welche die OAK am 20. Juni 2019 zum Mindeststandard erhoben hat. Die neue FRP 4 definiert keinen generellen technischen Referenzzinssatz mehr, so dass für die zukünftige Anwendung der Umrechnungsformel ein neuer technischer Zinssatz definiert werden muss. In Zukunft soll im Umrechnungsprogramm auf den mit dem Rentnerkapital gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie sowie der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung abgestellt werden. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV publiziert diese beiden durchschnittlichen technischen Zinssätze jeweils im «Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen» (vgl. dieser Bericht 2019 11, S. 11 und 13). Das BSV wird das elektronische Umrechnungsprogramm jeweils auf den 1. Januar gestützt auf die letzten durch die OAK BV in diesem Bericht publizierten Zinssätze aktualisieren 12, wobei es gemäss der aktuariellen Praxis den Wert auf 0,25 Prozentpunkte runden wird.

Abweichungen des für die Anwendung der Umrechnungsformel verwendeten technischen Zinssatzes vom tatsächlichen technischen Zinssatz einer konkreten Vorsorgeeinrichtung haben nur geringe Auswirkungen: Ist der im Umrechnungsprogramm verwendete technische Zinssatz zum Beispiel um 50 Prozent höher als derjenige der konkreten Vorsorgeeinrichtung oder – umgekehrt – der technische Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung um 50 Prozent höher als derjenige im Umrechnungsprogramm, erhöht bzw. verringert dies die Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung auch bei einem grösseren Altersunterschied zwischen den Gatten (zum Beispiel 10 Jahre) um weniger als 1 Prozent (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Freizügigkeitsverordnung vom 10. Juni 2016, Anhang zu Artikel 19h, publiziert in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016, insbesondere die Beispiele 2 und 3, S. 29f) 13. Dadurch, dass die vorgeschlagene Lösung dynamisch auf die in der Praxis von den Vorsorgeeinrichtungen angewandten technischen Zinssätze abstellt, wird das Abweichungspotential minimiert.

Technische Grundlagen BVG

Es ist absehbar, dass die technischen Grundlagen BVG 2015 von den technischen Grundlagen BVG 2020 abgelöst werden, da diese Grundlagen in der Regel alle fünf Jahre erneuert werden. Auch hier soll die Definition dynamisch gestaltet werden und jeweils die im massgebenden Zeitpunkt der Umrechnung aktuellen technischen Grundlagen BVG für die Anwendung der Formel herangezogen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Wortlaut dieser Regelung einzig aufgrund der Aktualisierung der technischen Grundlagen BVG periodisch geändert werden muss.

Wie bis anhin werden die verwendeten technischen Grundlagen und der verwendete technische Zinssatz bei jeder Berechnung durch das Umrechnungsprogramm automatisch ausgewiesen. Aktuell

11 oak-bv.admin.ch►Themen►Erhebung finanzielle Lage►Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2019 12 Zum Beispiel wurden die durchschnittlichen technischen Zinssätze, die sich auf die für das Jahr 2018 bei den Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Angaben stützen, im Mai 2019 von der OAK BV in ihrem Bericht publiziert. Sie würden gemäss dieser Regelung auf Anfang des folgenden Jahres, also auf den 1.1.2020, für die Anwendung der Umrechnungsformel wirksam.

13 https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6607/download

26

lautet diese Information: « Berechnet mit den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, 2.00%, 2020 (KJ 14)».

2.2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 1h Abs. 1

(Art. 1 Abs. 3 BVG)

Nach dieser Bestimmung ist das Versicherungsprinzip eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung mindestens einen bestimmten Anteil der Gesamtheit der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität aufwendet. Aktuell liegt dieser Anteil bei 6 Prozent.

Gemäss den neuesten biometrischen Daten, die die Vorsorgeeinrichtungen betreffen (hauptsächlich in Bezug auf die Invaliditätswahrscheinlichkeit), verwenden diese im Bereich der obligatorischen Vorsorge durchschnittlich rund 6,6 Prozent der Gesamtheit der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität. Verglichen mit den 10 Prozent, die 2005 bei Einführung des Versicherungsprinzips berechnet wurden, ist dieser Prozentsatz zurückgegangen. Grund für diesen Kostenrückgang ist die tiefere Anzahl Neurenten in der Invalidenversicherung (IV). Die Grenze von 6 Prozent, die 60 Prozent des Anteils der theoretischen durchschnittlichen Prämie entsprach, müsste demnach auf Verordnungsstufe gesenkt werden. Andernfalls wären die Vorsorgeeinrichtungen durch die Verordnung verpflichtet, künstlich zu viel Kapital für die Risikodeckung bereitzustellen und überhöhte Risikoprämien beizubehalten. Um das gleiche Verhältnis beizubehalten, wird der Grenzwert daher auf 4 Prozent gesenkt. Selbst wenn die invaliditätsbedingte Schadenquote in den kommenden Jahren weiter sinken und bei drei Vierteln der heutigen Quote liegen sollte, ist dieser Grenzwert immer noch zu erreichen. Diese Änderung war schon im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgesehen und war unbestritten.

Für die Beurteilung, ob das Versicherungsprinzip eingehalten wird, muss in Bezug auf die gesamte berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers – und nicht für jeden Plan einzeln - geprüft werden, ob der Anteil von 4 Prozent für die Risiken eingehalten wird. Dies gilt sowohl für Vorsorgeeinrichtungen, denen nur ein einziger Arbeitgeber angeschlossen ist, als auch für Einrichtungen mit mehreren Arbeitgebern.

Artikel 47 Absatz 4

(Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

Aufgrund der Änderung des Rechnungslegungsrechts vom 23. Dezember 2011 (AS 2012 6679, in Kraft seit 1. Januar 2013) muss der Verweis auf Artikel des Obligationenrechts in Artikel 47 Absatz 4 BVV 2 angepasst werden. Es handelt sich dabei um eine formelle Änderung.

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht sind die von Artikel 47 Absatz 4 BVV 2 erfassten Bestimmungen nicht mehr alle mit den Empfehlungen zur Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 26 vereinbar, weshalb der Verweis geändert werden muss. Artikel 47 Abs. 4 BVV 2 verweist neu nur noch auf die folgenden Artikel: 957a, 958 Absatz 3, 958c Absatz 1, 958c Absatz 2, 958f OR.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dbis und e, Abs. 2 letzter Satz sowie Artikel 55 Bst. f

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Diese Änderungen setzen die vom Parlament am 15. März 2018 angenommene Motion von Nationalrat Thomas Weibel «15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» um. Die Motion will damit Sachwerte fördern, welche von gesamtgesellschaftlicher Relevanz sind. Darunter fallen gemäss Motionär die Energieinfrastruktur, die Mobilitäts- und Versorgungsinfrastruktur sowie die

14 KJ = Kalenderjahr

27

Gesundheitsinfrastruktur. Den Vorsorgeeinrichtungen soll damit ermöglicht werden, in grösserem Mass als bisher auch in ökologisch nachhaltige Projekte im Inland zu investieren und damit die von Bundesrat und Parlament unterstützte Energiewende mit Finanzierungsquellen aus dem privaten Sektor zu stützen und gleichzeitig von langfristigen Erträgen für die Versicherten zu profitieren. Der Wortlaut der verlangten Verordnungsänderung beschränkt diese Anlagen jedoch nicht auf das Inland, es sind somit auch ausländische Anlagen zugelassen.

Da die Infrastrukturanlagen vor dieser Verordnungsänderung als alternative Anlagen galten, mussten diese Anlagen gemäss Art. 53 Abs. 4 BVV 2 bisher kollektiv angelegt werden. Neu können Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 53 Absatz 2 auch direkt angelegt werden, wenn sie angemessen diversifiziert sind. Angemessen diversifiziert heisst in diesem Zusammenhang, dass die Gegenpartei 1 Prozent des Vorsorgevermögens nicht überschreiten darf. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass 15 Art. 53 Abs. 5 BVV 2 nach wie vor gilt . Dies bedeutet, dass Infrastrukturanlagen, welche einen Hebel aufweisen, weiterhin als alternative Anlagen gelten, wie dies bei allen Anlagen mit Hebel mit Ausnahme der in Art. 53 Abs. 5 Bst. b bis d BVV 2 erwähnten Anlagen der Fall ist. Unter die neue Kategorie Infrastrukturanlagen können demnach nur solche ohne Hebel subsummiert werden.

2.3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Art. 2a (neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person

Der neue Artikel 2a, der an die Regelung zur Begünstigtenordnung in der der Säule 3a anschliesst, erlaubt nun auch den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b BVV 3), Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. Da diese Bestimmung mit Art. 15a FZV übereinstimmt, kann auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen werden, die gleichermassen für Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (3a-Einrichtungen) Gültigkeit haben.

Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b (aufgehoben)

Aus systematischen Gründen werden die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und die Übertragung auf ein anderes Konto oder eine andere Police der Säule 3a neu in Artikel 3a geregelt. Absatz 2 regelt nur noch die Situationen, in denen die Guthaben aus der Säule 3a den Vorsorgekreislauf verlassen.

Art. 3a (neu) Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen

Der neue Artikel 3a regelt die Situationen, in denen Guthaben der Säule 3a innerhalb des Vorsorgekreislaufes verschoben werden können.

Absatz 1, Buchstabe a

Aktuell ist die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und deren Übertragung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b geregelt. Der Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung bezieht sich dabei sowohl auf registrierte Vorsorgeeinrichtungen (Art. 48 BVG) als auch auf nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind (Art. 5 BVG). Aus systematischen Gründen wird diese Regelung in den neuen Artikel 3a verschoben. In materieller Hinsicht ändert sich nichts. Bereits unter geltendem Recht haben die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis

15 Die Motion Weibel hat in diesem Punkt keine Änderungen verlangt.

28

zu kündigen und das Guthaben für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden. Es handelt sich um eine steuerlich neutrale Übertragung.

Absatz 1, Buchstabe b

Die Übertragung von Guthaben der Säule 3a an eine andere Einrichtung der Säule 3a war bisher in Artikel 3 Absatz 2 geregelt. Materiell ändert sich nichts. Bereits unter dem bisherigen Recht hatten die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben an eine andere Einrichtung der Säule 3a zu transferieren. Es handelt sich dabei um eine steuerlich neutrale Übertragung.

Absatz 2

Vor 2014 war es gemäss Praxis der Steuerbehörden nur dann zulässig, ein Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden, wenn dieses vollständig aufgelöst wurde. Voraussetzung für die Auflösung war also, dass das gesamte Guthaben für den Einkauf verwendet wurde. Überstieg das Guthaben der Säule 3a den in der 2. Säule maximal möglichen Einkaufsbetrag, war die Auflösung hingegen unzulässig. Insbesondere war es nicht zulässig, nur den Teil des Guthabens aus der Säule 3a herauszulösen, der für die Deckung der Vorsorgelücke in der 2. Säule tatsächlich benötigt wurde. Diese strenge Auffassung wurde mit dem Wortlaut des Einleitungssatzes von Artikel 3 Absatz 2 begründet, der von der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses spricht.

Das BSV hatte nach Rücksprache mit der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136 Rz. 893 diese Praxis präzisiert. Darin vertrat es die Auffassung, dass eine Teilübertragung von Guthaben der Säule 3a zuzulassen sei, sofern damit die Lücke in der 2. Säule vollständig gedeckt werde. Eine nur teilweise Deckung der Lücke in der 2. Säule durch eine Teilübertragung der Säule 3a erachtete es hingegen weiterhin als unzulässig.

Mit der vorliegenden Änderung wird die aktuelle Praxis explizit in der Verordnung verankert: Die teilweise Übertragung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a in die 2. Säule ist zulässig, sofern der Einkauf die Lücke vollständig abdeckt.

Fallbeispiel:

Möglicher Einkauf in die 2. Säule: 50 000 Franken. Vorsorgeguthaben in der Säule 3a: 70 000 Franken. Es ist nicht möglich, nur einen Einkauf von 30 000 Franken in die 2. Säule zu tätigen, da die gesamte Lücke von 50 000 Franken gedeckt werden muss.

Absatz 3

Aufgrund des bisherigen Wortlauts von Artikel 3 BVV 3 war nicht eindeutig klar, ob nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen (Frauen aktuell: 59 Jahre, Männer 60 Jahre) eine Übertragung des Vorsorgekapitals von einer anerkannten Vorsorgeform an eine andere noch zulässig ist. Eine solche Übertragung soll jedoch zulässig sein. Versicherte, die eine anerkannte Vorsorgeform mit attraktiveren Konditionen finden, sollen nicht an der Übertragung ihres Säule-3a-Guthabens gehindert werden. Mit der neuen Verordnungsbestimmung wird diesbezüglich Klarheit geschaffen.

Eine solche Übertragung ist bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich (Frauen aktuell:

64 Jahre, Männer: 65 Jahre).

Weist die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nach, ist die Übertragung von Säule-3a-Guthaben an eine andere anerkannte Vorsorgeform auch nach Erreichen des Rentenalters zulässig.

29

Zudem soll auch die steuerneutrale Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung künftig nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen möglich sein. Ebenso soll eine solche Verwendung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich sein, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nachweist.

Absatz 4

Eine Police, die vor dem frühestmöglichen Bezugsdatum fällig wird, das heisst fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (Art. 3 Abs. 1 BVV 3), muss zwingend in eine andere Säule 3a-Einrichtung übertragen werden. Fällt das vertraglich vereinbarte Enddatum hingegen in die fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 BVV 3), ist eine Übertragung der fällig gewordenen Leistungen in eine andere Säule 3a-Einrichtung nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus fortsetzt. Allerdings kann der Vertragszeitraum dieser Policen – soweit dies versicherungsvertraglich vorgesehen ist – vor Vertragsablauf verlängert werden, höchstens aber bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters und nur, wenn die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.

2.4 Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 17 Abs. 1 Bst. c (Art. 53k Bst. c und d BVG)

Wie auch bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien sollen die Anlagerichtlinien von Anlagegruppen im Bereich Infrastruktur von der Aufsicht vorgeprüft werden. Eine Vorprüfung hat den Vorteil, dass die Anlagerichtlinien von Anfang an den rechtlichen Vorschriften entsprechen und nicht nachträglich angepasst werden müssen. Die Vorprüfung ist gerade bei illiquiden Anlagen wichtig, eine Eigenschaft, welche auch Infrastrukturanlagen aufweisen. Die Anlagegruppen werden bei einer Vorprüfung erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gebildet. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Vorprüfung auch verzichten, wenn sie nicht nötig ist.

Art. 19

(Art. 53k Bst. e BVG)

Wie bei alternativen Anlagen oder bei Immobilien-Anlagegruppen wird auch bei Infrastruktur- Anlagegruppen die Möglichkeit von Kapitalzusagen vorgesehen. Kapitalzusagen stellen für einen Investor ein Risiko dar, weil sie eine Verpflichtung darstellen, welche allenfalls in einem ungünstigen Moment eingefordert werden. Bei Infrastruktur-Anlagen sind sie aber häufig.

Art. 32 Abs. 2 Bst. abis (neu)

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Tochtergesellschaften spielen bei Infrastrukturanlagen eine wichtige Rolle und müssen wie bei Immobilien-Anlagegruppen und im Bereich alternativer Anlagen zugelassen werden.

Art. 37 Abs. 2

(Art. 53k Bst. e BVG)

Wie bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, alternative Anlagen, hochverzinsliche Anlagen oder anderen Anlagengruppen mit wenig liquiden Anlagen wird auch bei den neuen Infrastrukturanlagen verlangt, dass ein Prospekt veröffentlicht wird. Dieser stellt eine angemessene Transparenz sicher und erlaubt dem Investor aus dem Bereich der 2. und 3. Säule, sich über die Details der Anlage ein Bild zu

30

machen. Da auch Infrastrukturanlagen vergleichsweise illiquide Anlagen sind, ist die Gleichstellung mit anderen illiquiden Anlagen sinnvoll.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 152

Rechtsprechung 1034 Teilliquidation - Legitimation einer Witwe zur Anfechtung eines Teilliquidationsbeschlusses, Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" sowie Auslegung und Bilanzierung eines Contribution Agreement

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2019, 9C_20/2019, Entscheid in deutscher Sprache)

Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente hat, ist nicht legitimiert, einen Beschluss zur Teilliquidation anzufechten. Bei einer nicht sachgemässen Berechnung der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" muss der versicherungstechnische Bericht angepasst werden. Auslegung eines Contribution Agreement und Auswirkung auf die Bilanzierung in der Teilliquidationsbilanz.

(Art. 53d Abs. 6 BVG, 89 Abs. 1 Bst. a BGG, 48 Abs. 1 lit.a VwVG und FRP 2)

Das Bundesgericht hatte in mehreren Punkten eine Teilliquidation, bei welcher die Rentenbeziehenden bei der Vorsorgeeinrichtung verblieben, zu überprüfen. Unter anderem war die Beschwerdebefugnis einer Witwe umstritten, welche im Überprüfungsverfahren nach Artikel 53d Absatz 6 BVG sämtliche Fristen verpasst hatte, weil sie damals noch nicht über die für die Einlegung dieses Rechtsbehelfs erforderliche Eigenschaft einer Aktivversicherten oder Rentenbezügerin verfügte. Sie hatte im Überprüfungsverfahren nur eine Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente. Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Wenn der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses entsteht, so hat die berechtigte Person (in casu die Witwe) für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis.

Weiter war in materiell-rechtlicher Hinsicht die Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" umstritten (bei dieser Rückstellung handelt es sich um bekannte IV-Fälle, wobei unklar ist, ob sie tatsächlich zu einem Leistungsfall werden). Es wurde u.a. geltend gemacht, dass die Berechnung prospektiv gemäss der Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 2) zu erfolgen habe. Diese sieht vor, dass die Höhe dieser Rückstellung aufgrund der bekannten Fälle und der Schadenserfahrung der Vorsorgeeinrichtung festzulegen ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass insbesondere die Berechnung der Höhe der «Rückstellung pendente Invaliditätsfälle» im versicherungstechnischen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nicht nachvollziehbar dokumentiert ist, weshalb nicht von einer sachgemässen Berechnung der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ausgegangen werden kann. Es verlangte daher, dass der versicherungstechnische Bericht unter Berücksichtigung der Regelung in der FRP 2, die Teilliquidationsbilanz und der Verteilungsplan in diesem Punkt angepasst werden (Einzelheiten siehe Erw. 3.1).

Weiter prüfte das Bundesgericht, ob die Einlagen aus einem Contribution Agreement in der Teilliquidationsbilanz zu bilanzieren seien (siehe dazu auch die Zusammenfassung des BGE 141 V 589 in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142, Rz 943). In casu war umstritten, ob ein Teil der im Agreement vereinbarten Zahlungen auch an das austretende Kollektiv weiterzugeben sei, weshalb das Bundesgericht prüfte, welche Absicht die Vertragsparteien, insbesondere die Geldgeberin, mit dem Agreement verfolgten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Geldgeberin nicht die

31

austretenden Aktivversicherten, sondern den Fortbestand der Vorsorgeeinrichtung finanziell unterstützen wollte. Es ist deshalb nicht bundesrechtswidrig, die Forderung aus dem Agreement nicht in der Teilliquidationsbilanz zu bilanzieren (Einzelheiten siehe Erw. 3.2).

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 150

Rechtsprechung 1010 Begünstigung des Lebenspartners setzt fünfjährige Lebensgemeinschaft voraus

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2018, 9C_118/2018, publiziert: BGE 144 V 327; Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Vorsorgeeinrichtung darf dem begünstigten Lebenspartner das Todeskapital nur ausbezahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert hat. Eine reglementarische Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestdauer ist unzulässig.

(Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Vorsorgeeinrichtung weigerte sich, der Witwe des verstorbenen Versicherten neben der Witwenrente auch das Todesfallkapital auszuzahlen. Kurz vor seinem Ableben hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin und nicht an seine Ehefrau auszuzahlen sei. Der Versicherte hat die letzten drei Jahre vor seinem Tod mit seiner Lebenspartnerin zusammengelebt. Das Vorsorgereglement sieht eine Begünstigung des Lebenspartners bereits im Falle einer mindestens drei Jahre dauernden Lebensgemeinschaft vor. Hiergegen setzt sich die Witwe zur Wehr.

Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG sieht (u.a.) vor, dass Personen, die mit einem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, für Hinterlassenenleistungen vorgesehen werden können. Das Bundesgericht hat nun zu prüfen, ob die erforderliche Dauer der Lebensgemeinschaft reglementarisch verkürzt werden darf. Es kommt zum Schluss, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung keinen Zweifel an deren Sinn lässt: Im Gesetz steht unmissverständlich und klar, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert haben muss. Dabei bringt die französische Fassung der Norm ("d'au moins cinq ans") am deutlichsten zum Ausdruck, dass es sich bei der verlangten fünfjährigen Dauer der Lebensgemeinschaft um ein gesetzliches Minimalerfordernis handelt. Dies wird so auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Eine Vorsorgeeinrichtung darf diese Dauer in ihren Reglementen somit nicht unterschreiten.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 118

Rechtsprechung

748 Scheidungsverfahren, Selbstmord und Rente des überlebenden Ehegatten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_811/2009; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 19 BVG)

X. und Y. haben am 29. Dezember 1997 geheiratet. Mit «Judikatum» vom 21. Januar 2008 wurde ihre Scheidung ausgesprochen (Art. 211 der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis). Ehemann X. verzichtete ausdrücklich darauf, ein ausgefertigtes Urteil zu verlangen und ein Rechtsmittel einzulegen; er verlangte die Rechtskraft des «Judikatums». Am 1. Februar 2008 nahm sich Ehefrau Y. das Leben.

32

Sie hatte keinerlei Absichten bezüglich der Fortsetzung des Scheidungsverfahrens geäussert. Der Prozess wurde für gegenstandslos erklärt. X. verlangte von der Pensionskasse Z., wo Y. versichert gewesen war, die Auszahlung der reglementarischen Leistungen für den überlebenden Ehegatten. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er ab 1. März 2008 Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 1'401 habe, die Auszahlung aber auf Gesuch der Erben der Ehefrau vorläufig blockiert werde.

X. reichte bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Klage gegen die Kasse ein und forderte die Ausrichtung einer monatlichen Rente von CHF 1'401 inklusive Zins zu 5 % ab dem jeweiligem Verfall.

Mit Urteil vom 17. August 2009 folgte das kantonale Gericht den Anträgen des Ehemannes. Es stellte fest, dass die Ehe durch den Tod der Ehefrau – nicht durch die Scheidung – aufgelöst worden sei und hielt das Verhalten von X. – welcher ausdrücklich darauf verzichtet hatte, gegen das «Judikatum» ein Rechtsmittel einzulegen, und unmittelbar danach die Ausrichtung einer Witwerrente verlangt hatte – nicht für rechtmissbräuchlich, dies im Gegensatz zur Kasse, welche Beschwerde ans Bundesgericht führte.

Vorliegend erwägt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und dieses entgegen den Vorbringen der Vorsorgeeinrichtung nicht missbraucht habe. Die Vorinstanz habe eingehend aufgezeigt, warum sie dem Gesuch um die Beweismittel nicht habe stattgeben wollen, indem sie insbesondere dargelegt habe, dass die persönlichen Probleme, welche die Eheleute zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens veranlasst hatten, für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend waren, dürfe sich doch der Sozialversicherungsrichter in solchen Fällen nicht zum moralischen Richter aufschwingen. Zudem sei nie vorgebracht worden, der Beschwerdegegner trage eine strafrechtliche Verantwortung am Tod seiner Frau. Der angefochtene Entscheid verletze also weder das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Kasse, noch sanktioniere er eine offensichtlich unrichtige Würdigung der Beweise. Der Entscheid sei im Gegenteil solide begründet und könne auf keinen Fall allein aufgrund der Tatsache in Frage gestellt werden, dass das Studium der erwähnten zivil- und strafrechtlichen Akten das Vorliegen eines besonderen Umstandes (das von der Vorsorgeeinrichtung als widersprüchlich und missbräuchlich qualifizierte Verhalten) erkennen lassen könnte. Das erstinstanzliche Gericht sei über diesen Umstand im Übrigen umfassend im Bilde gewesen, habe ihn geprüft, zumal dieser Umstand den zentralen Punkt des Verfahrens darstellte, und schliesslich verworfen.

Das Bundesgericht fügt an, die beschwerdeführende Kasse habe nicht ein einziges neues Argument vorgebracht, das aufzeigen oder zumindest glaubhaft machen würde, dass sich das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners geirrt hätte. Die Kasse habe sich damit begnügt, die bereits früher vorgebrachte Argumentation zwar zu vertiefen, inhaltlich gesehen aber das Gleiche wiederzugeben. Nun habe aber die Vorinstanz bereits konkret dargelegt, dass der Tod der Ehefrau gerichtlich die Einstellung des Scheidungsverfahrens zur Folge hatte. Bezüglich des Zivilstandes führte der Tod zur Feststellung der Auflösung der Ehe durch den Tod und im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Anerkennung der gesetzlichen und reglementarischen Anspruchsberechtigung an besagter Rente. Das Bundesgericht hält ausserdem fest, dass das Scheidungsverfahren auf einseitiges Begehren der Ehefrau eingeleitet worden sei, selbst wenn der Ehemann schliesslich eingewilligt habe. Dies relativiere das einzige Argument der Beschwerdeführerin, welche damit eine der Seiten des angeblich widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners habe aufzeigen wollen. Dieser habe jedoch, indem er tatsächlich die vorgezogene Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangt hatte, lediglich eines der zur Verfügung stehenden Verfahrensinstrumente genutzt, dessen Ziel es jedenfalls nicht sei, den Willen der Parteien zu qualifizieren oder zu quantifizieren. Die Erklärung des Beschwerdegegners gegenüber dem Scheidungsrichter, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, könne nicht als Verzicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf die

33

Geltendmachung seiner Rechte für den Fall, dass vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils noch ein Vorsorgefall eintritt, interpretiert werden. Die Beschwerde sei daher unbegründet.

751 Begünstigung nach Art. 20a BVG und Zulässigkeit eines zusätzlichen formellen Erfordernisses im Reglement

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2010, 9C_3/2010, zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 20a BVG)

In diesem Verfahren um den Anspruch auf das Todesfallkapital des verstorbenen Versicherten ist vor Bundesgericht unbestritten, dass keine Hinterlassenen im Sinne der beiden erstgenannten Begünstigtenkategorien im Reglement (Ehegatte, Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente) vorhanden sind und dass die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten ununterbrochen mit diesem eine Lebensgemeinschaft führte. Umstritten ist demgegenüber, ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin als überlebende Lebenspartnerin die weitere reglementarische Anspruchsvoraussetzung der zu Lebzeiten des Versicherten erfolgten schriftlichen Begünstigung erfüllt ist bzw. ob diese Voraussetzung überhaupt erfüllt sein muss und ob sie mit Art. 20a BVG zu vereinbaren ist.

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich das Erfordernis der Begünstigung zu Lebzeiten auf alle drei Personengruppen in der massgebenden dritten reglementarischen Begünstigungskategorie (1. Personen, welche vom Versicherten massgeblich unterstützt wurden, 2. welche mit ihm fünf Jahre vor dem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt haben sowie 3. solche, welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen) bezieht. Sinn und Zweck einer solchen Begünstigungsregelung besteht darin, über die begünstigten Personen möglichst grosse Klarheit zu schaffen. Die Zugehörigkeit zur dritten Begünstigungskategorie ergibt sich nicht aus feststehenden rechtlichen Kriterien, sondern aus faktischen Umständen, deren Vorliegen häufig unklar und umstritten ist. Die Vorsorgeeinrichtungen haben deshalb ein legitimes Interesse daran, mittels einer entsprechenden Erklärung Klarheit über die begünstigten Personen zu haben.

Im Wortlaut des Reglements zur dritten Begünstigungskategorie ist allerdings nicht ausdrücklich von einer schriftlichen Begünstigung die Rede. Ob die Schriftlichkeit als formelles Gültigkeitserfordernis zu betrachten ist oder nicht, kann aber offen bleiben, da die Beschwerdeführerin in jedem Fall ihre Begünstigung nachzuweisen hat, da sie daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Diesen ihr obliegenden Beweis zu erbringen gelingt der Beschwerdeführerin gemäss Bundesgericht jedoch nicht. Insgesamt ergibt sich, dass eine Begünstigung der Beschwerdeführerin im Sinne der anwendbaren Reglementsbestimmung nicht vorliegt.

Zu prüfen ist weiter, ob es mit Art. 20a BVG vereinbar ist, wenn eine Vorsorgeeinrichtung als Voraussetzung für einen Anspruch der überlebenden Konkubinatspartnerin auf das Todesfallkapital eine Begünstigung zu Lebzeiten verlangt. Das Bundesgericht erinnert daran, dass es gemäss Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten von Art. 20a BVG zulässig war, den Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf Todesfallleistungen an das Vorliegen einer zu Lebzeiten erfolgten (schriftlichen) Begünstigung oder Meldung zu binden. Streitig ist, ob der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Art. 20a BVG daran etwas geändert hat. Es ist umstritten und geht aus dem Gesetz nicht klar hervor, ob die Vorsorgeeinrichtung die Begünstigung der in Art. 20a BVG genannten Personen von einschränkenderen Bedingungen abhängig machen kann. Die Begünstigung nach Art. 20a BVG gehört aber zur überobligatorischen Vorsorge, womit ein Anspruch der in dieser Bestimmung genannten Personen nicht von Gesetzes wegen besteht, sondern nur, sofern das Reglement einen solchen vorsieht (Art. 49 Abs. 1 und 50 BVG). Es erscheint daher folgerichtig, wenn das Reglement diese Begünstigung auch von einer entsprechenden Erklärung des Versicherten abhängig machen kann.

34

Weder aus dem Wortlaut von Art. 20a BVG noch aus den Materialien dazu ergibt sich, dass damit die vorher bestehende Möglichkeit, die Begünstigung von einer Erklärung des Versicherten abhängig zu machen, aufgehoben werden sollte. Mit einem solchen Erfordernis wird nicht eine zusätzliche materielle Bedingung, sondern nur eine formelle Voraussetzung aufgestellt.

Insgesamt erweist sich die Klausel betreffend die dritte Begünstigungskategorie des massgebenden Reglements, wonach für die Begründung eines Anspruchs der überlebenden Lebenspartnerin zu Lebzeiten eine Begünstigung erfolgt sein muss, als mit Art. 20a BVG vereinbar. Damit wird die gesetzlich zwingende Kaskadenordnung nicht verletzt, weil die reglementarische Reihenfolge der gesetzlichen entspricht und ein rein formelles zusätzliches Erfordernis zulässig ist.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 117

Rechtsprechung 737 Auslegung von Art. 20a Abs. 1 BVG betreffend das Verhältnis zwischen einem Waisenkind nach Art. 20 BVG und der als Begünstigte eingesetzten Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2009 i.Sa. B. gegen 1. L. und 2. Fürsorgefonds der Bank X., 9C_488/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 20 und 20a Abs. 1 BVG)

In diesem Verfahren ist vor Bundesgericht streitig, ob die vom verstorbenen Versicherten zu 100 % als Begünstigte eingesetzte Lebenspartnerin L. gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG das Todesfallkapital des Fürsorgefonds der Bank X. (überobligatorische, nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung) alleine beanspruchen kann oder ob sie bloss zur Hälfte anspruchsberechtigt ist, neben dem gestützt auf Art. 20 BVG von der Pensionskasse der Bank X. (umhüllende, registrierte Vorsorgeeinrichtung) eine Waisenrente beziehenden Sohn B..<a<<a

Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 BVG, gemäss welchem die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement „neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20“ weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen kann. Dieser Wortlaut ist nicht eindeutig: Er kann so verstanden werden, wie der Beschwerdeführer es auffasst, nämlich, dass eine Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 lit. a – c genannten Personen nur zulässig ist, wenn auch der überlebende Ehegatte und die Waisen eine solche Begünstigung erfahren. Er kann aber auch im Sinne von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 so verstanden werden, dass die Begünstigung gemäss Art. 20a BVG uneingeschränkt neben die in Art. 19 und 20 BVG genannten gesetzlichen Mindestleistungen treten kann.

Das Bundesgericht macht Ausführungen zur Begünstigungsregelung im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge vor Inkrafttreten von Art. 20a BVG auf 1. Januar 2005 und hält weiter fest, dass mit dem neuen Art. 20a BVG vor allem die Hinterlassenenleistung aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und damit der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden sollte. Insgesamt entspricht Art. 20a BVG somit weitgehend der bisherigen Rechtslage, mit der Ausnahme, dass die Begünstigung des nicht verheirateten Lebenspartners erweitert zulässig wurde. Über das Verhältnis zwischen den nach Art. 19 und 20 BVG Berechtigten und den nach Art. 20a BVG Begünstigten wurde in der parlamentarischen Beratung offenbar nicht diskutiert. Es ist kein bewusster Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die sich hier stellende Frage zu beantworten.

35

Im vorliegenden Fall geht es um das Verhältnis zwischen Konkubine und Waise, für welches das Recht der 2. und 3. Säule den Vorsorgeeinrichtungen bzw. den Versicherten auch sonst eine erhebliche Gestaltungsfreiheit einräumt (s. auch B 92/04). Die problematischer erscheinenden Verhältnisse zwischen nichtehelichem Lebenspartner und überlebendem Ehegatten einerseits und erwachsenen Kindern nach Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG und Waisen nach Art. 20 BVG anderseits brauchen vorliegend nicht beurteilt zu werden.

Insgesamt ergibt sich aus Art. 20a BVG nicht, dass damit die grundsätzliche Autonomie der Vorsorgeeinrichtung in dem Sinne eingeschränkt werden sollte, dass es im Bereich der weitergehenden Vorsorge unzulässig wäre, die nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG begünstigte Konkubine besser zu stellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Mindestleistungen, welche dieser unbestrittenermassen erhält, nicht vom Fürsorgefonds, sondern von der von diesem rechtlich getrennten Pensionskasse erhält, kann keine Rolle spielen, da beide Vorsorgeverhältnisse im Rahmen ein- und desselben Arbeitsverhältnisses seines Vaters begründet waren.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 111 Rechtsprechung

690 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 28. November 2008 in Sa. X. gegen Stiftung 1 und Stiftung 2, 9C_710/2007, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 10 BVV 2, Art. 331 ZGB, Art. 5 und 9 BV, Art. 97 BGG)

Y. ist im Januar 2001 als Direktor der Gruppe Z. eingestellt und in verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert worden, namentlich in der Stiftung 1 und in der Stiftung 2. Die Beschwerdeführerin X. lebte während 20 Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Y. und hatte mit ihm zwei Kinder. Nach dem Tod von Y. im August 2003 ersuchte X. die Stiftungen 1 und 2, ihr eine Konkubinatsrente auszubezahlen. Beide Stiftungen lehnten mit der Begründung ab, dass sie nicht zu Lebzeiten des Versicherten über Zusammenleben und Unterhalt informiert worden seien.

Art. 5.4.4 Abs. 1 des Reglements der Stiftung 1 sieht die Auszahlung einer Hinterlassenenleistung für Konkubinatspartner vor, wenn (a) die Partner nicht verheiratet waren, (b) der überlebende Konkubinatspartner von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt wurde und (c) die Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hat oder wenn der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen hat. Art. 5.4.4 Abs. 2 Satz 1 schreibt vor, dass das Zusammenleben oder der Unterhalt in einer beglaubigten schriftlichen Vereinbarung festgehalten sein und der Pensionskasse zu Lebzeiten der versicherten Person gemeldet werden muss.

Art. 5.4.4 Abs. 1 des Reglements der Stiftung 2 überträgt Konkubinatspartnern in Bezug auf die Hinterlassenenleistungen dieselben Rechte wie Ehegatten, sofern (a) es sich nicht um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt und die Partner im selben Haushalt gelebt haben, (b) das Zusammenleben der Pensionskasse mitgeteilt wurde und der überlebende Partner während mindestens 10 Jahren bis zum Ableben der versicherten Person von dieser unterstützt worden ist.

Die Beschwerdeführerin X. beklagt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Kantonsgericht und wirft diesem vor, nicht angeführt zu haben, dass die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Y. zumindest dem Arbeitgeber gemeldet worden sei. Sie behauptet, das angefochtene Urteil verletze Art. 10 BVV 2 und Art. 311 Abs. 4 ZGB, da der Arbeitgeber über die Lebensgemeinschaft informiert gewesen sei und dies der Pensionskasse hätte melden sollen, wie er es

36

bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zur Festsetzung der Familienzulagen getan hatte. X. beruft sich auf ihren guten Glauben (Art. 9 BV), denn sie konnte davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Schritte bei der Vorsorgeeinrichtung unternommen hatte. Sie schliesst daraus, dass die beklagten Stiftungen für die Folgen der fehlenden Anmeldung durch den Arbeitgeber haftbar seien. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlender Begründung des angefochtenen Urteils in folgenden zwei Punkten geltend: Zum einen behauptet sie, dass der verstorbene Y. nicht über die im Dezember 2002 beschlossene und rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Reglements der Stiftung 1 informiert worden sei, so dass die Vorsorgeeinrichtung für diese Unterlassungen des Arbeitgebers haften und ihr zumindest eine Partnerrente der Stiftung 2 ausrichten sollte. Zum anderen ist sie der Ansicht, dass die beiden Vorsorgeeinrichtungen keine Übergangsphase berücksichtigt haben, in welcher die fehlende notarielle Beglaubigung hätte angefertigt werden können. X. ist zudem der Ansicht, dass die beklagten Stiftungen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hätten (Art. 5 Abs.2 BV), was nicht nur zu einem falschen, sondern auch zu einem ungerechten Ergebnis geführt habe.

Gemäss BGer ist die Beweisführung von X. zu den Auswirkungen einer sogenannten Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 10 BVV 2, wonach der Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden der Vorsorgeeinrichtung melden muss, unerheblich, denn diese Bestimmung regelt nur die obligatorische Vorsorge. Die streitbaren Leistungen hingegen beziehen sich ausschliesslich auf die weitergehende Vorsorge. Auch die indirekt durch Verweis auf Art. 331 Abs. 4 OR am Arbeitgeber geübte Kritik ist ohne Auswirkung auf den Ausgang der Streitigkeit mit den beiden beklagten Stiftungen. Diese können nämlich nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der Arbeitgeber seine Auskunftspflicht gegenüber den Arbeitnehmenden verletzt.

In Bezug auf die Stiftung 1 steht fest, dass keine beglaubigte schriftliche Vereinbarung über die Lebensgemeinschaft erstellt worden ist. Das BGer führt im Weiteren an, dass die kantonale Instanz nachgewiesen hat, dass Y. bei seiner Einstellung von beiden Stiftungen ein Reglement erhalten hat, und das gesamte Personal über die Änderungen für Konkubinatspartner vom Dezember 2002 informiert worden ist. Da zwischen dem Zeitpunkt der Information des Personals und dem Hinschied von Y. im August 2003 mehrere Monate liegen, hätte dieser reichlich Zeit gehabt, die von der Stiftung 1 reglementarisch vorgeschriebenen Formalitäten zu erledigen. Der Vorwurf in Bezug auf die Übergangsphase ist somit ungerechtfertigt. Das BGer verweist auf eine ähnliche Angelegenheit, bei der es die Ansicht vertrat, dass die in der PKBV 1 festgehaltene Pflicht, die Lebenspartnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrages der Publica zu melden, eine materielle Voraussetzung für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente darstellt (BGE 133 V 314 Erw. 4 S. 316 ff.) Die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Stiftung 1 sind folglich unbegründet.

Das Reglement der Stiftung 2 (Ausgabe 1998) hält fest, dass der Anspruch auf eine Konkubinatsrente neben anderen Voraussetzungen nur dann gegeben ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Pensionskasse gemeldet worden ist. Die Meldung unterliegt keiner besonderen Form. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen und von der versicherten Person, dem Arbeitgeber, dem Konkubinatspartner oder einer dritten Person ausgehen. Im Übrigen lässt die Vergangenheitsform und der ausdrückliche Hinweis auf den Zeitpunkt des Todes in Art. 5.4.4 Abs. 1 Bst. b keine Zweifel daran, dass die Meldung zu Lebzeiten der versicherten Person zu erfolgen hat. Dass die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis gewisser Tatsachen hat, reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall zeigt die Beschwerdeführerin mit der Feststellung, dass die Lebensgemeinschaft der Stiftung 2 nicht mitgeteilt worden ist, nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung basierend dargelegt hat (Art.97 Abs. 1 BGG). Die Forderungen gegenüber der Stiftung 2 sind aufgrund fehlender Meldung ebenfalls unbegründet.

37

691 Begünstigung des Lebenspartners nach bis Ende 2004 geltender Regelung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2008 i.Sa. B. gegen M. und R. und PKG Pensionskasse für Gewerbe, Handel und Industrie gegen M. und R., 9C_267/2008 und 9C_318/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 49 Abs. 2 BVG)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht, ob die ehemalige Lebenspartnerin oder die volljährigen Söhne des Verstorbenen Anspruch auf das Todesfallkapital bei der Vorsorgeeinrichtung haben. Da der Versicherte im Jahr 2004 verstarb, finden die bis Ende 2004 anwendbar gewesenen Bestimmungen Anwendung, somit die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.

Die Rangordnung der Begünstigten im Reglement bestimmt, dass das Todesfallkapital in erster Linie an den Ehegatten, in zweiter Linie an erheblich unterstützte minderjährige oder erwerbsunfähige Kinder und an dritter Stelle an den Lebenspartner auszubezahlen ist, „mit dem die versicherte Person unter gegenseitig vereinbarter Unterstützungspflicht nachweislich in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder mit dem sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen musste.“

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz dem klaren Wortlaut des Reglements widersprochen hat, indem sie eine gegenseitige Verpflichtung als unzureichend für die Begründung eines Leistungsanspruchs des Lebenspartners erachtet hat, und - ungeachtet der im Reglement verwendeten Formulierung, wonach eine „gegenseitig vereinbarte Unterstützungspflicht“ (zusammen mit der unbestrittenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft) für eine Begünstigung ausreicht - die vom Bundesgericht anhand anderslautender Reglementsbestimmungen entwickelte Rechtsprechung zur erforderlichen Unterstützung im erheblichen Ausmass für anwendbar erachtet hat. Der Wortlaut des Reglements lässt keinen Zweifel daran, dass für eine Begünstigung einzig entscheidend ist, ob die Lebenspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen. Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob und allenfalls inwiefern die steuerrechtliche Betrachtung bei der Auslegung einer unklaren Begünstigungsregelung zu beachten ist. Die Vorsorgeeinrichtungen waren bis Ende 2004 frei, wie weit sie den Kreis der potentiell begünstigten Personen fassen wollten. Sie können sich ihren reglementarischen Begünstigungsregeln nicht entziehen mit dem Argument, diese stünden ihrer Steuerbefreiung entgegen. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat daher noch zu klären, ob zwischen dem Versicherten und der ehemaligen Lebenspartnerin eine Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung im Bedarfsfall bestanden hat (wobei das Bundesgericht bereits darauf hinweist, dass die reglementarische Regelung für die Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützungspflicht keine Schriftform voraussetzt, sondern diese auch mündlich erfolgt sein oder sich aus den Umständen ergeben kann), und anschliessend neu zu entscheiden.

692 Begünstigung des verwitweten und rentenbeziehenden Lebenspartners im

Freizügigkeitsbereich

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2008 i.Sa. U. und B. gegen Stiftung Auffangeinrichtung und G., 9C_550/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 2 BVG)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht einzig die Rechtsfrage, ob das auf dem Freizügigkeitskonto bei der Auffangeinrichtung liegende Guthaben des Verstorbenen dessen volljährigen Töchtern oder seiner ehemaligen Lebenspartnerin zusteht.

38

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 FZV hat die ehemalige Lebenspartnerin, welche unbestrittenermassen unter Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV fällt, vor den beiden volljährigen Töchtern des Verstorbenen Anspruch auf die Leistung.

Die Beschwerdeführerinnen (die Töchter) berufen sich jedoch auf Art. 20a Abs. 2 BVG, gemäss welchem kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 BVG besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht. Es ist unbestritten, dass die ehemalige Lebenspartnerin des Verstorbenen, welche eine Witwenrente der AHV wie auch der 2. Säule bezieht, nach dieser Bestimmung keinen Anspruch auf die Hinterlassenenleistung hätte, mit der Konsequenz, dass diese den Töchtern zustünde. In Art. 15 FZV fehlt jedoch eine zu Art. 20a Abs. 2 BVG analoge Bestimmung. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass Art. 20a Abs. 2 BVG direkt oder analog auch für die Begünstigung im Freizügigkeitsbereich anwendbar sei.

Das Bundesgericht verwirft eine direkte Anwendung von Art. 20a Abs. 2 BVG auf die in Art. 15 FZV geregelte Begünstigung im Rahmen von Freizügigkeitskonten, da die beiden Bestimmungen unterschiedliche Sachverhalte regeln.

Vorliegend ist somit Art. 15 FZV anwendbar, dessen Wortlaut in Bezug auf die Frage nach der Anspruchsberechtigung eindeutig ist. Fraglich ist nur, ob diese Bestimmung richterlicher Korrektur bedarf, weil sie von Art. 20a Abs. 2 BVG abweicht, was das Bundesgericht verneint: Es legt anhand der Entstehungsgeschichte und der Systematik dar, dass die Begünstigungsregelung nach BVG und diejenige nach FZV nicht völlig deckungsgleich waren und sind. Im Rahmen der 1. BVG-Revision war zwar eine Harmonisierung zwischen BVG und FZV angestrebt worden; es ist jedoch zweifelhaft, ob die Übernahme der Regelung von Art. 20a Abs. 2 BVG in die FZV geradezu zwingend war. Die beiden Begünstigungsregelungen unterscheiden sich nämlich trotz Harmonisierung nach wie vor gewollt voneinander (z.B. ist ohne weiteres möglich, dass nach Art. 15 FZV begünstigte Personen von Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung ausgeschlossen sind, was insbesondere auf volljährige Kinder zutrifft). Art. 20a Abs. 2 BVG hat zudem zum Zweck, eine Kumulation von Hinterlassenenleistungen zu verhindern, was eine spezifisch vorsorgerechtlich (im engern Sinne) Überlegung ist und für die Leistung von Freizügigkeitseinrichtungen nicht zwingend gleichermassen gelten muss.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 110 Rechtsprechung 682 Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung mit dem Anspruch des Versicherten auf die Austrittsleistung?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2008 i.Sa. X. gegen Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungsgruppe, 9C_65/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 39 BVG, Art. 3, 4 und 5 FZG, Art. 2 Abs. 2 ZGB)

In diesem Verfahren hatte das Bundesgericht unter anderem die Zulässigkeit der Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung (als Folge zu Unrecht ausgerichteter Invalidenrenten) mit der Austrittsleistung des Versicherten zu prüfen. Es weist darauf hin, dass die Rechtsprechung die Verrechnung zwischen einer erfolgten Barauszahlung und einer (originären) Forderung der Vorsorgeeinrichtung zulässt, da die Erhaltung des Vorsorgeschutzes diesfalls hinfällig geworden ist und überdies Art. 39 Abs. 2 und 3 BVG, welcher eine Verrechnung mit (lediglich) anwartschaftlichen Leistungen ausschliesst, auf solche Fälle keine Anwendung findet. Noch nicht entschieden wurde dagegen die Frage, ob eine Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung mit der Austrittsleistung des Versicherten erfolgen darf.

39

Zufolge vermeintlichen Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität sah sich der Versicherte bei seinem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung und der anschliessenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht veranlasst, eine Erklärung über die Verwendung seines Guthabens (Barauszahlung, Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung oder Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form) abzugeben. Die Barauszahlung wurde somit nicht fällig und dem Versicherten stünde grundsätzlich das Wahlrecht nach Art. 3 und 4 FZG noch offen. Spräche er sich jedoch für eine dieser Möglichkeiten aus (Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung oder Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form), so stünde es in seinem Belieben, zufolge Weiterbestehens des Vorsorgezweckes sein Guthaben der Verrechnung mit der Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung zu entziehen, und er profitierte von seinem retrospektiv betrachtet ungerechtfertigten Invalidenrentenbezug. Die beiden Möglichkeiten der Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung sowie die anderweitige Erhaltung des Vorsorgeschutzes verdienten daher keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB), weshalb ihm einzig die Barauszahlung offensteht. Diese ist im rückblickend bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Freizügigkeitsfall als fällig zu betrachten. Die Verrechnung ist daher zulässig.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 108 Rechtsprechung 673 Begünstigung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners im berobligatorischen Vorsorge- und Freizügigkeitsbereich

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008 i.Sa. M., T., K., B. und E. gegen Freizügigkeitsstiftung X. und R., 9C_874/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG

Das Bundesgericht entschied in diesem Urteil, dass eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG (und entsprechender reglementarischer Bestimmung) auch Personen gleichen Geschlechts bilden können.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, welches die wesentlichen Merkmale einer solchen Lebensgemeinschaft (verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen) sind, ist die Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinats im engern Sinn gemäss BGE 118 II 235 Erw. 3b. Eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft ist kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element einer solchen Lebensgemeinschaft. Entscheidend ist, dass ungeachtet der Form des Zusammenlebens die beiden Partner bereit sind, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Im Übrigen können auch Verheiratete in verschiedenen Wohnungen leben (Art. 162 ZGB). Weiter setzt eine Lebensgemeinschaft im Sinne der genannten Bestimmungen auch nicht voraus, dass zumindest eine Partei von der andern massgeblich unterstützt worden war. Gegenteils sollte diesem Aspekt gemäss der Botschaft zur 1. BVG-Revision gerade keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen.

Im konkreten Fall entschied das Bundesgericht in Würdigung der gesamten Akten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Frauen in einer echten Notlage welcher Art auch immer einander Hilfe und Beistand geleistet hätten, so wie es zwischen Eheleuten und Konkubinatspartnern erwartet wird, weshalb die Qualifikation ihrer Beziehung als eine Lebensgemeinschaft im Sinne der (Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG entsprechenden) reglementarischen Bestimmung nicht zu beanstanden ist.

40

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 107 Rechtsprechung

658 Anspruch der geschiedenen Frau auf den Versorgerschaden

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2008 i.Sa. Kanton St. Gallen gegen G., 9C_589/2007, BGE 134 V 208; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 46 st. gallische VVK / Art. 20 BVV 2

G. und L. heirateten 1966. Im Scheidungsurteil vom Dezember 1990 verpflichtete sich L. zur Bezahlung einer lebenslänglichen indexierten Rente nach aArt. 151 ZGB von Fr. 1'200.-- monatlich. In der Folge bezahlte er offenbar einen monatlichen Betrag von Fr. 1'400.--. Ab November 2002 bezog L. von der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen eine überobligatorische Altersrente. G. ihrerseits bezieht seit Juli 2004 eine ordentliche Altersrente der AHV im Betrag von Fr. 1'739.-- monatlich. Im August 2004 verstarb L., worauf G. die Versicherungskasse um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente ersuchte. Die Vorsorgeeinrichtung bejahte einen Rentenanspruch der geschiedenen Frau nach Art. 20 Abs. 1 BVV 2 und sprach ihr eine Rente von monatlich Fr. 787.45 zu, berechnet nach Massgabe des BVG-Obligatoriums.

Die von G. in der Folge erhobene Klage gegen die Versicherungskasse auf Zusprechung einer monatlichen Rente in der Höhe der bisherigen scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente von Fr. 1'400.-- pro Monat, replikweise erhöht auf Fr. 1'530.40 (Aufindexierung per 2004 der scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente), hiess das kantonale Gericht gut und verpflichtete die Kasse, G. eine monatliche Rente von Fr. 1'530.40 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2006 zu bezahlen. Der Kanton St. Gallen erhebt Beschwerde ans Bundesgericht gegen dieses Urteil.

Nicht bestritten ist, dass G. Anspruch auf Hinterlassenenleistungen im obligatorischen Umfang nach Art. 20 BVV 2 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) hat. Streitig ist dagegen, ob allenfalls ein weitergehender Anspruch auf Leistungen gestützt auf Art. 46 der st. gallischen Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) besteht. Die Auslegung kantonalen öffentlichen Berufsvorsorgerechts prüft das Bundesgericht auf qualifizierte Rüge hin frei.

Das Bundesgericht erwägt, dass die Gesetzessystematik der VVK für eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Ungleichbehandlung von verwitweten und geschiedenen Ehegatten bezüglich der Höhe der Hinterlassenenrenten spricht. Eine solche Ungleichbehandlung ist weder gesetz- noch verfassungswidrig. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Reglement die Ansprüche der geschiedenen Hinterlassenen auf das BVG-Minimum beschränkt, auch wenn im Übrigen weitergehende Leistungen gewährt werden. Nach Auslegung von Art. 46 VVK entscheidet das Bundesgericht, dass diese Bestimmung keinen über die Mindestbestimmungen des BVG hinausgehenden Rentenanspruch auf Hinterlassenenleistungen für den geschiedenen Ehegatten gewährt.

Weiter stellt sich im Zusammenhang mit der AHV-Altersrente von G. die Frage nach dem Umfang der Kürzungsmöglichkeit gemäss Art. 46 VVK bzw. Art. 20 Abs. 2 BVV 2. Diesbezüglich urteilt das Bundesgericht in Bestätigung seiner Rechtsprechung aus B 6/99, dass es sich bei der Leistung gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 um den Ersatz des Versorgerschadens handelt, weshalb es systemgerecht ist, die AHV-Altersrente des geschiedenen, anspruchsberechtigten Ehegatten nicht anzurechnen bzw. nur insoweit, als sie durch den Eintritt des versicherten Ereignisses in der Höhe beeinflusst wird; die AHV- Altersrente ersetzt ja – im Unterschied zur AHV-Hinterlassenenrente – nicht den Wegfall des Unterhaltsanspruchs, sondern den altersbedingten Verlust des eigenen Erwerbseinkommens und steht der geschiedenen Person auch dann zu, wenn sie keinen Anspruch auf scheidungsrechtlichen Unterhalt

41

hat. Ist aber die Altersrente kein Ersatz für den weggefallenen Versorgerschaden, muss dieser durch die Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge abgedeckt werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Rente in der Höhe des BVG-Obligatoriums, höchstens aber Fr. 1'530.40 pro Monat schuldet, wovon die AHV-Altersrente der Beschwerdegegnerin nicht abzuziehen ist.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 104 Stellungnahme des BSV

625 Fragen zu den begünstigten Personen nach Art. 20a BVG

Folgende Fragen wurden dem BSV gestellt:

1. In Art. 20a Abs. 1 BVG steht «die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen (…)». Kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement den überlebenden Ehegatten und die Waisen von den Begünstigten des Todesfallkapitals ausschliessen (wenn sie zusätzlich zu den Hinterlassenenrenten die Auszahlung eines Todesfallkapitals vorsieht) und nur ein Todesfallkapital für die Personen gemäss den Buchstaben a, b und c von Art. 20a Abs. 1 BVG einräumen?

Die Hinterlassenen (d.h. der überlebende Ehegatte und die Waisen) haben in jedem Fall Anspruch auf die Minimalleistungen nach Art. 19 und 20 BVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem für den überlebenden Partner nicht Leistungen vorsehen, die aufgrund günstigerer Bedingungen berechnet werden, als sie für die Berechnung der Leistungen für den überlebenden Ehegatten gelten. Die Vorsorgeeinrichtung (VE) ist jedoch nicht verpflichtet, ihnen zusätzlich zu den BVG- Minimalleistungen ein Todesfallkapital auszurichten. Folglich kann eine VE einerseits Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 19 und 20 BVG für den überlebenden Ehegatten und die Waisen und andererseits ein Todesfallkapital für die Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1, Bst. a bis c BVG vorsehen (vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 79 Rz 472, S. 7).

2. Haben im Rahmen der überobligatorischen Vorsorge die Hinterlassenen im Sinne von Art. 19 und

20 BVG immer Priorität vor den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG?

Entscheidet die VE, dass in ihrem Reglement auch die Hinterlassenen (überlebender Ehegatte und Waisen) gemäss Art. 19 und 20 BVG Anspruch auf ein Todesfallkapital haben, so muss sie das Verhältnis zwischen den Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG und den anderen Begünstigten regeln. Für die überobligatorische Vorsorge sieht das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vor, schliesst eine solche aber auch nicht aus (mit der Formulierung «neben»): in der überobligatorischen Vorsorge hat die VE also die Möglichkeit – nicht jedoch die Verpflichtung – , in ihrem Reglement festzulegen, dass die Hinterlassenen gemäss Art. 19 und 20 BVG prioritär sind, indem sie diese ganz zuvorderst auf der Kaskade ansiedelt, vor den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG.

3. Entspricht die folgende reglementarische Bestimmung Art. 20a BVG?

«Verstirbt der Versicherte vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen und ist er nicht verheiratet, wird der im Zeitpunkt des Todes auf seinem Sparkonto liegende Betrag in Form eines Todesfallkapitals an die folgenden Begünstigten ausbezahlt:

42

1) den Kindern des Versicherten zu gleichen Teilen, sofern mindestens eines Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 20 BVG hat, anderenfalls,

2) den natürlichen Personen, die vom Versicherten bei seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind, zu gleichen Teilen, sofern der Versicherte der Stiftung schriftlich bestätigt hat, dass er diese Personen unterstützt, und sofern diese Personen im Zeitpunkt der Zusprechung des Todesfallkapitals vom Stiftungsrat als überzeugend befundene Belege vorweisen können; oder der Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern der Versicherte vor seinem Tod diese Person gegenüber der Stiftung schriftlich bezeichnet hat und sofern diese Person im Zeitpunkt der Zusprechung des Todesfallkapitals vom Stiftungsrat als überzeugend befundene Belege vorweisen kann, anderenfalls

3) den Kindern des Versicherten, welche keinen Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 20 BVG haben, zu gleichen Teilen, anderenfalls

dem Vater und der Mutter zu gleichen Teilen, anderenfalls

den Brüdern und Schwestern zu gleichen Teilen, anderenfalls

4) den Nichten und Neffen, jedoch nur die Hälfte des Todesfallkapitals und zu gleichen Teilen.

Der Versicherte kann, ohne die Prioritätenordnung der eben definierten vier Begünstigten-Klassen umzustellen, innerhalb jeder Klasse frei eine besondere Begünstigungsklausel festlegen, welche die Person oder die Personen bezeichnet, an welche das Todesfallkapital ausbezahlt werden soll. Er bezeichnet also diese Personen in einem Brief an die Stiftung mit Namen und legt für jede den jeweiligen Anteil am Todesfallkapital fest. Diese besondere Begünstigungsklausel kann der Versicherte jederzeit widerrufen. In allen anderen Fällen fällt das Todesfallkapital der Stiftung zu.»

Will eine VE dem Art. 20a BVG entsprechende Leistungen erbringen, hat sie die von Art. 20a Abs. 1 Buchstaben a bis c BVG aufgestellte Kaskade wie auch die Reihenfolge der verschiedenen Gruppen von Begünstigten in Art. 20a BVG zu beachten. Die VE kann jedoch dem Versicherten die Möglichkeit einräumen, unter den Begünstigten der Buchstaben a, b oder c einen in freier Wahl zu bestimmen, sofern die VE die von Art. 20a BVG aufgestellte Kaskade beachtet und ihr Reglement dies vorsieht. Zudem ist die VE nicht verpflichtet, die Kaskade insgesamt zu übernehmen. Sie könnte beispielsweise vorsehen, Leistungen nur an Begünstigte nach den Buchstaben a und b auszurichten und demzufolge solche nach Buchstabe c auszuschliessen (vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 79, Rz 472, S. 8).

Was die Kinder der versicherten Person betrifft, haben diese einen Leistungsanspruch entweder auf der Grundlage von Art. 20 BVG (inklusive Pflegekinder, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte) oder auf der Grundlage von Art. 20a Abs. 1 Bst. b BVG, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen. Wie schon in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, hat die VE die Möglichkeit – aber nicht die Verpflichtung –, die Hinterlassenen gemäss Art. 19 und 20 BVG (insbesondere das Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente) in der Begünstigtenordnung für das Todesfallkapital als erste, d.h. vor den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG, aufzuführen.

Nach Auffassung des BSV verstösst dieser Reglementstext, unter Vorbehalt folgender Anpassung, nicht gegen Art. 20a BVG: die ersten Begünstigten können alle Kinder sein, welche Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 20 BVG haben. Gestrichen werden muss deshalb «mindestens eines», da sonst die Kaskade der Begünstigten nach Art. 20a BVG nicht mehr eingehalten wäre. Die Begünstigungsklausel verstösst ebenfalls nicht gegen Art. 20a BVG. Erwähnt werden muss, dass eine VE auch eine anderslautende Reglementsbestimmung erlassen könnte, wonach dem Waisen eine BVG-Rente aufgrund von Art. 20 BVG (beispielsweise einem ersten Sohn von 24 Jahren in Ausbildung)

43

und ausschliesslich den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Buchstaben a, b und c BVG (beispielsweise einem zweiten Sohn von 20 Jahren, beruflich schon unabhängig) ein Todesfallkapital zugesprochen wird, womit demjenigen Kind, welches schon eine BVG-Rente erhält, kein Todesfallkapital mehr zukommt.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 98 Rechtsprechung

581 Verjährung des Waisenrentenanspruchs und Vormundschaft

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 15. Dezember 2006, i. Sa. F. gegen die Pensionskasse G., B 135/05; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 22 und 41 BVG)

Der 1959 geborene S. arbeitete in der Hotellerie und war somit der Pensionskasse G. angeschlossen. Er verstarb am 29. Dezember 1992. Seine 1981 geborene Tochter F. wurde unter Vormundschaft gestellt. F. ersuchte im Jahre 2004 G., ihr eine Waisenrente auszurichten. G. verweigerte diese, indem sie Verjährung geltend machte.

Gemäss der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Der Rentenanspruch als solcher verjährt nach zehn Jahren, gemäss Art. 131 Abs. 1 OR seit dem Zeitpunkt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war, während die einzelnen Rentenleistungen in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 OR nach fünf Jahren seit der Fälligkeit der Forderung verjähren; die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, ein (BGE 132 V 162 Erw. 3). Nach Art. 22 Abs. 1 BVG entsteht der Anspruch auf Hinterlassenenleistung mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Im vorliegenden Fall hat die zehnjährige Verjährung mit dem am 29. Dezember 1992 erfolgten Tod von S. zu laufen begonnen. Infolgedessen war der Anspruch auf die Waisenrente bereits seit fast zwei Jahren verjährt, als F. im Jahre 2004 G. zum ersten Mal kontaktierte.

Ausserdem besteht kein objektiver Anhaltspunkt, der einen Rechtsmissbrauch auf Seiten von G. oder eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben anzunehmen erlauben würde (BGE 128 V 241 Erw. 4a). Insbesondere ist der Pensionskasse nicht vorzuwerfen, F. dazu veranlasst zu haben, auf die Vornahme rechtlicher Schritte zu verzichten. Ausserdem besteht keine gesetzliche Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, einen Versicherten auf das Risiko der Verjährung aufmerksam zu machen.

Ebenfalls zu Unrecht macht F. ihr junges Alter geltend. Die Waisenrente ist ihrer Natur nach für junge oder unterhaltsberechtigte Personen bestimmt. Der gesetzliche Vertreter handelt im Allgemeinen für die Betroffenen. Die Unterlassung ihres Vormunds, die Leistungen zu verlangen, welche F. hätte beanspruchen können, ist F. entgegenzuhalten.

44

584 Reduktion der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, der im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine Altersrente bezieht

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 22. Dezember 2006 i. Sa. Pensionskasse der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften gegen A., B 112/05; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 19 Abs. 3 BVG, 20 BVV 2)

Das Reglement der beschwerdeführenden Pensionskasse enthält in Artikel 46 eine zu Artikel 20 BVV 2 analoge Regelung. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass die an den geschiedenen Ehegatten ausgerichtete Jahresrente betragsmässig dem Unterhaltsbeitrag entspricht, welchen der Ex-Ehegatte zu leisten hatte, abzüglich allfälliger anderer Versicherungsleistungen, insbesondere der AHV und IV, im Maximum aber dem Jahresbetrag der Witwenrente gemäss den BVG-Mindestvorschriften (Abs. 3).

Die Pensionskasse argumentiert, dass die strittige Bestimmung (Abs. 3) die jährliche Hinterlassenenrente für die Ex-Ehefrau eines verstorbenen Versicherten auf die obligatorischen gesetzlichen Leistungen begrenzen wolle, was gesetzmässig sei und der Regelung der meisten Vorsorgeeinrichtungen entspreche. Der Beklagte hingegen behauptet, dass sich die Formulierung «…im Maximum aber dem Jahresbetrag der Witwenrente gemäss den BVG-Mindestvorschriften…» auf den Abzug beziehe, welcher den Betrag der BVG-Witwenrente nicht übersteigen dürfe.

In seinen Erwägungen erinnert das EVG daran, dass es schon einmal bei einer völlig gleichlautenden Reglementsbestimmung entschieden habe, dass diese eine klare Regelung war, insofern sie die maximale Jahresrente für den überlebenden geschiedenen Ehegatten auf die Höhe der jährlichen BVG-Witwenrente beschränkte, und dass diese Regelung weder gesetzwidrig war noch gegen das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verstiess (vgl. SZS 2006 S. 361, B 85/04; nicht publizierter Entscheid A. vom 21. Dezember 2005, B 87/04).

Es besteht deshalb kein Zweifel, dass sich - im Gegensatz zur Behauptung des Beklagten - der letzte Teil von Art. 46 Abs. 3 des Reglements auf den Jahresbetrag der ausgerichteten Rente und nicht auf den Abzug, welcher auf jenem Betrag vorgenommen werden kann, bezieht.

Zu bemerken ist auch, dass das kantonale Gericht zu Unrecht Art. 46 Abs. 3 des Reglements aufgrund fehlender Gesetzeskonformität streicht. Art. 20 Abs. 2 BVV 2 ist insofern Teil des Systems der obligatorischen beruflichen Vorsorge, als er gemäss dem gesetzlichen Auftrag von Art. 19 Abs. 3 BVG die Voraussetzungen für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen und deren Modalitäten regelt. Art. 20 Abs. 2 BVV 2 ermöglicht es den Vorsorgeeinrichtungen nun aber gerade explizit, für die Witwenrenten unter die Minimalerfordernisse des BVG zu gehen, wenn sie nach dem Tod des Versicherten der geschiedenen Ehefrau eine Hinterlassenenrente ausrichten und die Summe dieser Rente und einer allfälligen AHV- oder IV-Rente den bei der Scheidung festgelegten Anspruch auf Unterhaltsbeiträge übersteigt. Der Zweck von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 ist es nämlich, den Versorgerschaden zu decken, welchen die geschiedene Ehefrau erleidet, wenn die Unterhaltsbeiträge aufgrund des Todes ihres Ex-Ehemannes nicht mehr fliessen (SZS 1995 S. 139 Erw. 3a mit Hinweisen), was nicht vergleichbar ist mit der Situation einer Person, deren Ehegatte den Bedürfnissen gemäss der Beistands- und Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten nachkommt.

Daraus folgt, dass eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen reduzieren kann, auch wenn diese bezüglich einer Witwenrente schon auf dem gesetzlichen Minimum sind, sofern ihr das Gesetz dies ermöglicht und es nicht einer solchen Einrichtung obliegt, mit Bezug auf die Lage vor dem Tod des Ex-Ehegatten zur Verbesserung der finanziellen Situation der geschiedenen Ehefrau beizutragen.

45

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 97

Rechtsprechung

574 Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006 i.Sa. S. gegen Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, B 117/05; Urteil in deutscher Sprache)

Der 1948 geborene B. war seit Juni 1999 beim Verband Q. angestellt und dadurch bei der Winterthur- Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. B. stellte am 1. Dezember 2000 ein Gesuch um Begünstigtenänderung zu Gunsten seiner Lebenspartnerin K. Am 20. Dezember 2000 verstarb B. nach schwerer Krankheit und hinterliess nebst der seit 1983 von ihm gerichtlich getrennten Ehefrau S., deren 1968 geborenen, von ihm adoptierten Sohn D. und den 1989 geborenen Sohn M. Die Vorsorgeeinrichtung zahlte auf Mitteilung der Personalvorsorge- Kommission des Q. vom 15. Dezember 2000 hin, wonach diese das Gesuch von B. um Begünstigtenänderung vollumfänglich unterstütze, K. ein Todesfallkapital von 154'543Franken aus, dies nachdem die Witwe S. ihrerseits einen Anspruch darauf geltend gemacht hatte. In der Folge bekräftigte die Stiftung ihren Standpunkt, worauf S. Klage einreichte.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Begünstigtenordnung seien nicht erfüllt, weil die reglementarisch vorausgesetzte und durch die Rechtsprechung konkretisierte regelmässige und erhebliche Unterstützung der begünstigten Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben war.

Wünscht der Arbeitnehmer eine spezielle Begünstigungsordnung, kann er innerhalb der im Reglement umschriebenen Personengruppen die Begünstigten sowie das Ausmass der einzelnen Ansprüche näher bezeichnen, sofern dadurch dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird.

Zweck der Personalvorsorge ist es, die Arbeitnehmer und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Unter diesem Blickwinkel wird deutlich, dass eine Besserstellung von den im Reglement bezeichneten Personengruppen nur dann in Frage kommt, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers innehatte. Dies ist dann der Fall, wenn der bisher unterstützten Person durch den Tod der versicherten Person in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise droht, was sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten - allenfalls auch nach denjenigen der zu begünstigenden - Person bemisst.

Auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau und der Konkubinatspartnerin nach dem Tode des Versicherten war die Änderung der Begünstigungsordnung zugunsten der Konkubinatspartnerin und Mutter des 1989 geborenen, gemeinsamen Sohnes M. mit dem Vorsorgezweck grundsätzlich besser vereinbar. Was das weitere reglementarische Erfordernis für eine rechtsgültige Abänderung der Begünstigtenordnung, die Unterstützung in erheblichen Masse, anbelangt, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von K. vor wie nach dem Tode des Versicherten schwierig waren. Insgesamt ist weder bewiesen noch beweisbar, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes gegenüber K. die Stellung eines Versorgers innehatte und sein Ableben dazu führte, dass der Lebensgefährtin in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise drohte. Bei dieser Beweislage bleibt es bei der reglementarischen Begünstigtenordnung, welche prioritär die Ehegattin nennt, womit die Beschwerdegegnerin, welche im Wissen um den Prätendentenstreit das Todesfallkapital an K. ausbezahlte, gegenüber der Witwe leistungspflichtig wird. Laut Reglement ist primär und ausschliesslich der überlebende Ehegatte berechtigt. Anhaltspunkte für

46

eine vom Verstorbenen verfügte Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung zu Gunsten des Sohnes M. fehlen.

Bei dieser Sachlage kann, wie bereits in BGE 131 V 31 ff Erw. 5 und 6 mit Hinweisen, offen bleiben, ob die reglementarische Umschreibung „Unterstützung in erheblichem Masse“ verlangt, dass der verstorbene Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkam, oder ob es bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hatte. Denn beides ist hier nicht der Fall. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge verpflichtet wird, S. 154'543 Franken, zuzüglich Zins zu 5% ab 15. März 2001, zu bezahlen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 94

Rechtsprechung

557 Reduktion der Hinterlassenenleistungen der Ex-Ehefrau

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 2. Juni 2006 i. S. H. gegen den Vorsorgefonds des Personals der Firma X., B 1/06; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 19 Abs. 3 BVG, 20 BVV 2, 23 Abs. 2 und 24b AHVG, 43 IVG)

Der Versicherte A. erreichte 1986 das Rücktrittsalter und starb im Oktober 1991. Er war seit 1961 mit H. verheiratet. Nach der Scheidung im Jahre 1988 heiratete er 1990 wieder. Gemäss dem Scheidungsurteil belief sich der Unterhaltsbeitrag zugunsten von H. auf 853 Franken. Die Ex-Ehefrau H. bezog eine einfache Rente der Invalidenversicherung (IV) in der Höhe von 745 Franken, welche im Oktober 1991 auf 1'600 Franken erhöht wurde. Ab 1999 wurde sie durch eine Altersrente der AHV in der Höhe von 2'010 Franken ersetzt. 2002 beanspruchte H. beim Vorsorgefonds ihres Ex-Ehemannes die Ausrichtung einer Witwenrente ab dessen Todesdatum. Der Vorsorgefonds befand, dass H. insoweit keinen Anspruch auf eine solche Rente habe, als die nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes neu berechnete IV-Rente von H. den im Rahmen der Scheidung vereinbarten Unterhaltsbeitrag überstieg.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a und b BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2 können die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, der geschiedenen Ehefrau den in der Folge des Todes ihres Ex- Ehemannes erlittenen Versorgerschaden zu ersetzen (SZS 1995 S.139 Erw. 3a). Der Anspruch auf Witwenrente nach BVG besteht also nur im Umfang als auch ein Versorgerschaden eintritt. Bezieht die geschiedene Ehefrau eine Witwenrente der AHV, muss die Vorsorgeeinrichtung nur den verbleibenden Versorgerschaden ausgleichen, der wegen des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge möglicherweise entsteht (SZS 2003 S. 52). Für die weitergehende Vorsorge bestimmt Art. 53 Abs. 1 und 2 des Fondsreglements, dass der Jahresbetrag der Witwenrente (bzw. der Rente der einer Witwe gleichgestellten geschiedenen Ehefrau) dem Jahresbetrag entspricht, welcher sich aus den Mindestleistungen gemäss BVG ergibt, unter Abzug einer eventuell von der AHV/IV ausbezahlten Rente. Im Maximum aber entspricht die Witwenrente dem Unterhaltsbeitrag, welcher der Ex-Ehemann zu leisten hatte. Folglich hat der Vorsorgefonds mit gutem Recht der Erhöhung der IV-Rente um 855 Franken ab Oktober 1991 Rechnung getragen. Diese Erhöhung war in

47

Anwendung der Art. 23 Abs. 2 AHVG und 43 IVG (in der damals rechtskräftigen Fassung) erfolgt, wonach Witwen, bzw. die den Witwen gleichgestellten geschiedenen Ehefrauen, und Waisen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und für eine Rente der Invalidenversicherung gleichzeitig erfüllen, nur die Rente der Invalidenversicherung erhalten, welche jedoch immer in Form einer ganzen Rente ausgerichtet wird und mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente entsprechen muss. Der Vorsorgefonds konnte ebenfalls die ab 1999 an H. ausgerichtete AHV-Altersrente (gemäss Art. 24b AHVG wird, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente oder eine Rente der Invalidenversicherung erfüllt, nur die höhere Rente ausbezahlt) miteinberechnen. Da der Unterhaltsbeitrag 853 Franken betrug, war die durch den Vorsorgefonds vorgenommene Reduktion wohl begründet.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 93

Stellungnahmen des BSV

541 Vorbezug im Rahmen des Miteigentums und Nutzniessung gekreuzt

In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge (MBV) Nr. 55 vom 30. November 2000 Rz 329 wurde das Problem der Nutzniessung gekreuzt im Rahmen des Konkubinats behandelt, wonach jeder Konkubinatspartner Eigentümer zu gleichen Teilen am Wohneigentum und Nutzniesser des Anteils des andern ist. Dieses Vorgehen dient vor allem dazu, den überlebenden Konkubinatspartner beim Tod des andern zu schützen, indem ihm zu Lebzeiten die Möglichkeit gegeben wird ein Nutzungsrecht auf der ganzen Immobilie auszuüben.

Die Nutzniessung ist eine Dienstbarkeit, die dem Nutzniesser das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache verleiht. Sie schränkt daher für den einen oder andern Konkubinatspartner, ja sogar für seine Erben, die Möglichkeit der Ausübung des Eigentumsrechts auf einem Teil stark ein. Ein eventueller Verkauf dieses Teiles wäre gefährdet, solange diese Nutzniessung besteht. Die Errichtung einer Nutzniessung wird daher als „Recht, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt“ im Sinne von Art. 30d Abs. 1 Bst. b BVG betrachtet (siehe auch MBV Nr. 32 S. 10, Ziff. 1.5).

Die versicherte Person kann infolgedessen, wie in den MBV Nr. 55 erwähnt, von ihrer Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich keinen Vorbezug auf einem Miteigentumsanteil, der mit einer Nutzniessung belastet ist, beanspruchen. Nur wenn der Konkubinatspartner im Reglement als begünstigte Person bezeichnet ist, könnte ein Konkubinatspartner ausnahmsweise auf einem mit einer Nutzniessung zugunsten der Konkubinatspartnerin belasteten Miteigentumsanteil einen Vorbezug verlangen.

Vor Inkrafttreten am 1. Januar 2005 des neuen Artikels 20a BVG bezüglich begünstigte Personen im Rahmen der 1. BVG-Revision, galt ein Konkubinatspartner im Prinzip nicht als begünstigte Person im Sinne des Gesetzes. Auf Grund des Kreisschreibens Nr. 1a der Eidg. Steuerverwaltung zur Anpassung des BdBSt an das BVG war es notwendig, um als begünstigte Person zu gelten, dass der Konkubinatspartner in den letzten Jahren vor dem Tod der versicherten Person in erheblichen Masse unterstützt worden ist.

Der neue Artikel 20a BVG sieht nun Hinterlassenenleistungen zu Gunsten von Konkubinatspartnern gemäss den Bedingungen des Reglements vor. Damit wird der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen. Es ist nicht mehr nötig, dass der verstorbene Konkubinatspartner zum Unterhalt gemäss erwähntem Kreisschreiben beigetragen hat, sondern es genügt eine Lebensgemeinschaft, die

48

in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen gedauert hat, um als begünstigte Person zu gelten. Diese gesetzliche Erleichterung hat auch Auswirkungen auf den vorliegenden Fall.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 89

Rechtsprechung

517 Begünstigung nach Reglement und Testament

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 27. Oktober 2005 i.Sa. N. gegen Personalstiftung der Firma X. und S., B 92/04; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. altArt. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FZV, Art. 467 ZGB)

Art. 12 des Reglements 1 der Personalstiftung vom 1. Januar 1997 (nachfolgend: Reglement) hält unter «III. Leistungen. Anspruch bei vorzeitigem Ableben» u.a. fest:

1. Bei Ableben vor Erreichen des Rücktrittalters wird ein Todesfallkapital fällig.(...)

(...)

4. Die nachstehenden Destinatäre haben in der folgenden Rangordnung Anspruch auf das Todesfallkapital gemäss Ziff. 1:

a) der Ehegatte, bei Fehlen b) die Nachkommen, bei Fehlen c) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Versicherte mit besonderen Unterstützungspflichten, insbesondere solche, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und für den Lebenspartner in erheblichem Masse aufkommen, können dem Stiftungsrat einen schriftlichen Antrag auf Abweichung von der Begünstigungsordnung einreichen. Die Ansprüche des Ehegatten dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden. Bei Fehlen des Ehegatten müssen Minderjährige oder nicht erwerbsfähige Nachkommen angemessen berücksichtigt werden.

5. Hinterlässt der Versicherte eine gemäss BVG Art. 19 anspruchsberechtigte Witwe, so wird das Todesfallkapital in eine Witwenrente umgewandelt. (...) Die Witwe kann anstelle der Witwenrente eine Kapitalabfindung verlangen (...)

6. Wird keine Leistung gemäss Ziff. 5 ausgerichtet, wird die Art der Auszahlung des Todesfallkapitals durch den Stiftungsrat bestimmt. Er teilt den zur Verfügung stehenden Betrag unter Berücksichtigung der Rangordnung gemäss Ziff. 4 einer, mehreren oder allen in Betracht fallenden Personen in von ihm festzusetzenden Beträgen zu. Dabei stehen die Interessen des Ehegatten bzw. bei Fehlen diejenigen minderjähriger oder nicht erwerbsfähiger Nachkommen im Vordergrund. Der Stiftungsrat hat eine Regelung zu treffen, die den Verhältnissen in angemessener Weise Rechnung trägt; bei Vorliegen besonderer Umstände kann er zur Wahrung des Stiftungszwecks von der genannten Rangordnung abweichen.

Art. 12 Ziff. 6 des Reglements kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Stiftungsrat befugt ist, unter bestimmten Voraussetzungen den in Ziff. 4 umschriebenen Kreis der Begünstigten zu erweitern. Nach dem klaren Wortlaut geht es hier um die Art der Auszahlung des Todesfallkapitals. Für die gegenteilige Auffassung besteht umso weniger Raum, als die Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 des Reglements faktisch zu einer Änderung der insoweit klar vorgegebenen Rangordnung nach Ziff. 4 führt. Zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass gibt die gesetzliche Regelung gemäss alt Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FZV. Insbesondere spricht Absatz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich vom Erweitern des Kreises von Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2. Sodann

49

muss dieses Recht den Versicherten im Vertrag eingeräumt werden. An dieses Erfordernis ist insbesondere bei vorformulierten, von der Vorsorgeeinrichtung einseitig erlassenen Reglementen ein strenger Massstab anzulegen. Art. 12 Ziff. 6 des Reglement ist insoweit zumindest unklar, was sich aber nicht zu Ungunsten der in Ziff. 4 genannten Begünstigten auswirken kann.

Im Weitern sind keine zu hohen formellen Anforderungen an einen gültigen Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements zu stellen. Dem Stiftungsrat kommt insoweit ein Ermessensspielraum zu. Er kann im Übrigen auch von sich aus aktiv werden, wenn er von einem Sachverhalt Kenntnis erhält, der unter den im zweiten Abschnitt von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements geregelten Tatbestand fallen könnte. Im Übrigen sieht der ähnlich lautende alt Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV kein Antragserfordernis für die Berücksichtigung natürlicher Personen vor, die von dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden waren. Nicht zwingend erforderlich ist somit, dass das Begehren zu Lebzeiten des Vorsorgenehmers eingereicht wurde. Entscheidend ist ein hinreichend klarer Wille auf Änderung der Begünstigtenordnung. In diesem Sinne entsteht das selbstständige Forderungsrecht des oder der Begünstigten auf das Todesfallkapital nicht im Zeitpunkt des Todes mit der Folge, dass ein zu Lebzeiten verfasster, noch nicht eingereichter schriftlicher Antrag im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements in jedem Fall unbeachtlich wäre. Grundsätzlich kann somit auch eine erst nach dem Hinschied des Vorsorgenehmers eingereichte letztwillige Verfügung (Testament) im Sinne von Art. 467 ZGB einen gültigen, Rechtswirkungen entfaltenden Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung enthalten. Immer ist zu beachten, dass das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt (BGE 129 III 305). Damit in einem Testament ein gültiger Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung als mitenthalten gelten kann, bedarf es daher einer entsprechenden Willensäusserung des Vorsorgenehmers. Dies gilt umso mehr, als eine letztwillige Verfügung keine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (BGE 117 II 143 Erw. 2a). Es sind grundsätzlich die Regeln für die Auslegung von Testamenten (vgl. BGE 124 III 412 Erw. 3) sinngemäss anwendbar.

Die vom verstorbenen W. am 30. September 2000 eigenhändig verfasste Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Ich (...) bestätige hiermit, dass N. (...) seit 1989 wiederum mein Leben teilt und meine Lebenspartnerin ist. Sie hat mich auch seit meiner Erkrankung gepflegt, alle Termine mit mir in den Kliniken wahrgenommen, mich begleitet und umsorgt. Dies mehr als es die Pflicht einer amtlich angetrauten Ehefrau ist. Deswegen wünsche ich und will ich, dass sie auch in alle Rechte einer Ehefrau eintreten kann.

Ob es sich bei der Erklärung vom 30. September 2000 um ein Testament im erbrechtlichen Sinne handelt ist fraglich. Dieser Punkt kann indessen offen bleiben. So oder anders lässt sich aus der Erklärung kein hinreichend klarer Wille auf Änderung der Begünstigtenordnung nach Art. 12 Ziff. 4 des Reglements der Personalstiftung herauslesen. Es fehlt eine Bezugnahme auf diese Bestimmung oder zumindest auf allenfalls durch den Tod des Versicherten ausgelöste berufsvorsorgerechtliche Ansprüche, was genügte.

Vorliegend ist von einem fehlenden Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements auszugehen und demzufolge die Beschwerdegegnerin 2 als allein Anspruchsberechtigte auf das Todesfallkapital zu betrachten. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei einem solchen Gesuch um einen empfangsbedürftigen Gestaltungsakt handelt (vgl. BGE 113 II 261 Erw. 2a, 107 II 191 Erw. 2 mit Hinweisen auf die Lehre; vgl. auch BGE 126 V 480) oder um ein zustimmungsbedürftiges Begehren auf Änderung des Vorsorgevertrages.

50

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 83

Sonderausgabe Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

2. Verordnung vom 13. November 19854 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Art. 2 Begünstigte Personen

1 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:

a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:

1. der überlebende Ehegatte,

2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

3. die Eltern,

4. die Geschwister,

5. die übrigen Erben.

2 Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe

b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

3 Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

Änderung der BVV 3 – Erläuterungen

Artikel 2 Absätze 2 und 3

Eine Änderung dieser Bestimmung hat sich als nötig erwiesen, damit die Begünstigungsordnung in der BVV 3 nicht restriktiver ist als diejenige in der geltenden Freizügigkeitsverordnung. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich hier um individuelle Vorsorge handelt, rechtfertigt es sich, dem Vorsorgenehmer eine gewisse Wahlfreiheit in der Bestimmung der begünstigten Personen einzuräumen. Diese Änderung ging anlässlich der Arbeiten am 2. Paket der Verordnungsbestimmungen vergessen.

Bei Fehlen eines überlebenden Ehegatten kann der Vorsorgenehmer eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

Der Vorsorgenehmer hat bei Fehlen eines überlebenden Ehegatten und von jeglichen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Personen auch das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

51

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 79 Stellungnahmen des BSV

472 Die begünstigten Personen nach Art. 20a BVG

Der Art. 20a, eingeführt durch die 1. BVG-Revision, ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Hauptziel dieses Artikels ist:

• die gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es allen Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, die Vorsorge der nicht verheirateten Lebenspartner im überobligatorischen Bereich zu verbessern; • die kantonalen Praktiken zu vereinheitlichen, was die Kontrolle der reglementarischen Bestimmungen im Bezug auf die Begünstigung der Konkubinatspartner anbelangt; • die Vorsorge für Konkubinatspartner zu verbessern.

Nach altem Recht erhielten nicht verheiratete Lebenspartner im Obligatorium keine Hinterlassenleistungen. In der weitergehenden Vorsorge konnten die Vorsorgeeinrichtungen freiwillig solche Leistungen vorsehen. Beschränkt wurden die Leistungen nur insofern, als diese nicht dem Kreisschreiben Nr. 1a der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus dem Jahre 1986 widersprechen durften.

Künftig können die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen auch Leistungen für nicht verheiratete Lebenspartner vorsehen, sofern die Bedingungen nach Art. 20a BVG erfüllt sind.

Die Interpretation dieser neuen Bestimmung hat zahlreiche Fragen hervorgerufen. Da sich diese auf Grund der parlamentarischen Arbeiten nicht beantworten lassen, erscheint es uns sinnvoll, einige Präzisierungen in den vorliegenden Mitteilungen anzubringen.

Art. 20a BVG gilt für Hinterlassenenleistungen, sei es in Form von Renten oder als Todesfallkapital

Eine Vorsorgeeinrichtung kann beide Leistungen unabhängig voneinander vorsehen. Häufig wird aber ein Todesfallkapital subsidiär zu den Renten ausgerichtet, soweit das Kapital nicht durch die Rente konsumiert wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind in der Ausgestaltung und der Finanzierung der Leistungen frei. Diesem Umstand ist bei der Auslegung von Art. 20a BVG unbedingt Rechnung zu tragen.

An erster Stelle haben die Waisen und der überlebende Ehegatte Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach BVG

Dieser Leistungsanspruch ist zwingend und kann nicht wegbedungen werden. Das schliesst allerdings nicht aus, dass eine Vorsorgeeinrichtung aufgrund eines Todesfalls eines ihrer Versicherten zugleich Hinterlassenenleistungen nach BVG wie auch Leistungen nach Art. 20a (in Form von Kapital oder Rente) ausrichtet. Dies bedeutet zum Beispiel, dass die Vorsorgeeinrichtung dem überlebenden Ehegatten sowie den Waisen Leistungen gemäss Art. 19 und 20 BVG und dem überlebenden Partner ein Todesfallkapital ausrichten kann.

Im Gegenzug haben die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG immer Anspruch auf wenigstens die Minimalleistungen nach BVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem für den überlebenden Partner nicht Leistungen vorsehen, die aufgrund günstigerer Bedingungen berechnet werden, als sie für die Berechnung der Leistungen für den überlebenden Ehegatten gelten. Der überlebende Partner kann daher gegenüber dem überlebenden Ehegatten nicht bevorzugt werden.

52

Die Vorsorgeeinrichtung, welche Leistungen gemäss Art. 20a BVG ausrichten will, muss die Kaskade beachten und darf sie nicht erweitern

Eine Vorsorgeeinrichtung darf nicht Hinterlassenenleistungen nur für Personen nach Buchstabe b und nicht solche für Personen nach Buchstabe a vorsehen. Sie muss die durch Art. 20a Abs. 1 lit. a - c aufgestellte Kaskade wie auch die Reihenfolge der verschiedenen Gruppen von Begünstigten in Art. 20a BVG beachten. Nur in Abwesenheit von Begünstigten gemäss Buchstabe a dürfen Hinterlassenenleistungen an eine Person gemäss Buchstabe b ausgerichtet werden, und nur in Abwesenheit von Begünstigten gemäss Buchstaben a und b dürfen Hinterlassenenleistungen an die Begünstigten gemäss Buchstabe c ausgerichtet werden.

In Anbetracht fehlender Präzisierungen im Verlauf der parlamentarischen Arbeiten zu diesem Thema ist das BSV der Meinung, dass:

• die Vorsorgeeinrichtung einem Versicherten die Möglichkeit einräumen kann, unter den Begünstigten der Buchstaben a, b oder c einen nach freier Wahl zu bestimmen, wenn sie die von Art. 20a BVG aufgestellte Kaskade beachtet und wenn ihr Reglement dies vorsieht; • die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet ist, die Kaskade insgesamt zu übernehmen und zum Beispiel vorsehen könnte, Leistungen nur an Begünstigte nach Buchstaben a und b auszurichten und demzufolge solche nach Buchstabe c auszuschliessen. Die Vorsorgeeinrichtung (VE) kann eine Reihenfolge nach Priorität vorsehen, wenn es wegen mehrerer Begünstigter derselben Gruppe zu Konkurrenz kommt

Innerhalb einer gleichen, von einem der Buchstaben a bis c bestimmten Gruppe kann die Vorsorgeeinrichtung eine Prioritätenordnung vorsehen. In ihren reglementarischen Bestimmungen könnte die Vorsorgeeinrichtung somit vorsehen, Hinterlassenenleistungen einzig und allein an die Personen auszurichten, für deren Unterhalt der Verstorbene aufkam, und nicht an die Person, welche mit ihm eine Lebensgemeinschaft bildete (Gruppe von Begünstigten nach Buchstabe a). Bei Fehlen geeigneter reglementarischer Bestimmungen ist das BSV der Ansicht, dass eine Verteilung nach Köpfen vorzunehmen ist, indem den verschiedenen Begünstigten einer gleichen Gruppe gleich grosse Anteile zugesprochen werden.

Die Vorsorgeeinrichtung kann nicht einschränkender Bedingungen als die in Art. 20a BVG vorgesehenen erlassen

Es widerspricht dem Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG, wenn in einem Reglement eine Lebensgemeinschaft von fünf Jahren Dauer und der Unterhalt eines oder mehrerer Kinder als kumulative Voraussetzungen verlangt werden. Nach der Botschaft des Bundesrats zur 1. BVG-Revision „können die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement vorsehen, dass die nicht verheirateten Lebenspartner Hinterlassenleistungen nicht nur erhalten, wenn sie in erheblichem Masse unterstützt worden sind, sondern auch, wenn die Partnerschaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hat oder wenn für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen ist.“ (BBl 2000 2684, Ziff. 2.9.6.3). Es handelt sich also um alternative und nicht um kumulative Voraussetzungen. Ebenso können die Vorsorgeeinrichtungen keine anderen Bedingungen festlegen als sie in Art. 20a BVG vorgesehen sind. Werden zu strenge Bedingungen aufgestellt, würde dies den Vorsorgeeinrichtungen effektiv erlauben, Art. 20a Abs. 1 Bst. a zu umgehen und demzufolge die in diesem Artikel vorgesehene Kaskade nicht einzuhalten.

Hingegen wäre es zulässig, eine Lebensgemeinschaft von 10 Jahren zu verlangen, weil in der französischen Fassung von Art. 20a von einer Gemeinschaft «d’au moins cinq ans» (von mindestens fünf Jahren) gesprochen wird. Das Reglement könnte auch unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft Leistungen nur für die Personen vorsehen, die für den Unterhalt eines oder

53

mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.

Art. 20a Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn der Begünstigte eine einmalige Abfindung nach Art.

19 Abs. 2 BVG erhalten hat

Das Ziel von Art. 20a Abs. 2 BVG ist es, zu verhindern, dass eine Person, welche schon eine Witwen- oder Witwerrente aufgrund eines andern Vorsorgefalls bezieht, dazu noch eine Rente als überlebender Ehegatte erhält. Diese Regel ist nicht anwendbar, wenn der Begünstigte eine einmalige Abfindung nach Art. 19 Abs. 2 BVG erhalten hat.

Das BSV ist weiter der Ansicht, dass Art. 20a Abs. 2 BVG analog anwendbar ist, wenn eine Person bereits Hinterlassenenleistungen in Rentenform als Konkubinatspartner erhält.

Die Begünstigtenordnung nach Art. 2 BVV 3 ist für den Vorsorgenehmer bindend

Nach Art. 2 Abs. 2 BVV 3 kann der Vorsorgenehmer nicht von der Be-günstigtenordnung gemäss Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 abweichen und auch keinen der dort Begünstigten ausschliessen. Er hat nur die Möglichkeit die Reihenfolge der Begünstigten nach Ziff. 3-5, d.h. die Eltern, die Geschwister und die übrigen Erben, zu ändern.

Der Versicherte kann nicht von der Begünstigtenordnung nach Art. 15 FZV abweichen

Die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV muss eingehalten werden. Das heisst, dass der Versicherte, welcher von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis der Personen nach Abs. 1 lit. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff. 1 nicht vollständig ausschliessen kann, indem er ihren Anteil auf Null reduziert. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art 19 und 20 BVG hinzufügen will.

Desgleichen ist das BSV der Auffassung, dass der Versicherte, welcher zwar den Kreis nach Ziff. 1 nicht erweitert, der aber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Ansprüche der Versicherten näher zu bezeichnen, den Anteil der Begünstigten nach Ziff. 1 (Hinterlassene nach Art. 19 und 20 BVG) nicht auf Null reduzieren kann. Der Versicherte kann also weder den überlebenden Ehegatten zugunsten der Waisen ausschliessen noch das Umgekehrte tun.

54

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 75 Sonderausgabe

444 Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005 der 2. Etappe der BVG Revision

Verordnung (Nicht offizielle Version) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 1. Juli 2004

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet: I Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen a. (Art. 19 Abs. 3 BVG) 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer

gleichgestellt, sofern

b. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und c. b dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Renten oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

Art. 20a Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge (Art. 20a Abs. 1 Bst. c BVG)

Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.

Änderung der BVV 2 - Erläuterungen

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1

Die Frage, ob trotz des neuen Scheidungsrechts der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente beibehalten werden soll, war näher geprüft worden. Hauptsächlich aufgrund folgender Überlegungen wurde entschieden Artikel 19 Absatz 3 BVG beizubehalten: - Die Anzahl geschiedener Witwen und Witwer, die bis zum Tod der versicherten Person Anspruch auf Unterhaltszahlungen hatte, ist schon sehr gering, und dieser Vorsorgefall wird tendenziell noch weiter abnehmen, strebt doch das neue Scheidungsrecht die Festlegung von zeitlich begrenzten Unterhaltsbeiträgen an. - Die Übertragung der Austrittsleistung nach neuem Scheidungsrecht ist nicht immer möglich, vor allem dann nicht, wenn schon ein Vorsorgefall eingetreten ist. Zudem übertragen die Gerichte die Austrittsleistungen nicht immer optimal. - Die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB ist nicht immer möglich, insbesondere wenn die Ehegatten sich in einer prekären finanziellen Lage befinden.

55

- Die Streichung der Renten von geschiedenen Ehegatten würde gewisse Familien in eine schwierige finanzielle Lage versetzen, und zwar vor allem Einelternfamilien, welche den höchsten Anteil an « working poor » darstellen (29 %, was 27'000 Einelternfamilien entspricht gemäss dem statistischen Jahrbuch der Schweiz 2002).

Artikel 20 Absatz 1 BVV 2 muss folglich an Artikel 19 BVG, welcher die Witwerrente einführt, angepasst werden.

Die Unterhaltsrente wird in Funktion der Einkommen desjenigen geschiedenen Ehegatten festgelegt, welcher die Leistung schuldet. Bei kleinen Einkommen vermag die Unterhaltsrente die Bedürfnisse des anderen Ehegatten, insbesondere der geschiedenen Frau, nicht abzudecken. Der geltende Absatz 2 verstärkt diesen Effekt noch. Es stellt sich folglich die Frage, ob diese Bestimmung ebenfalls beibehalten werden soll.

Die BVG-Kommission war sich der Problematik für die kleinen Einkommen bewusst, sie hat sich aber trotzdem zugunsten der aktuellen Formulierung ausgesprochen, welche einzig der finanziellen Einbusse Rechnung trägt, die der geschiedene Ehegatte durch den Tod seines früheren Ehepartners erleidet. Es besteht kein Grund, sich von diesem Grundsatz zu entfernen, verstärkt doch das neue Scheidungsrecht (vgl. insbesondere Artikel 125 Absatz 1 ZGB) den Gedanken, dass im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und selbst für seine Bedürfnisse aufkommen soll.

Art. 20a Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge

Das bisherige Recht der beruflichen Vorsorge kennt keine Einschränkung der Begünstigungsordnung, welche eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement für den überobligatorischen Bereich vorsehen kann (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG und Beiträge zur sozialen Sicherheit Nr. 18/98 [herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung], S. 10 f.). Eine solche Limitierung der Begünstigungsordnung setzte indessen das Steuerrecht. Im Kreisschreiben Nr. 1a (Veranlagungsperiode 1987/88) der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird die Steuerbefreiung für Vorsorgeeinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit davon abhängig gemacht, dass der Begünstigtenkreis im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge nicht zu weit gefasst ist. Es können gemäss diesem Kreisschreiben ausschliesslich folgende Personen begünstigt werden: Erstens die Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 18-22 BVG (d.h. die Witwe, die Waisen und die geschiedene Frau), zweitens der Witwer sowie die Personen, die vom Vorsorgenehmer im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden sind, sowie drittens die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, soweit diese Personen nicht bereits unter die Ziffern 1 und 2 fallen. Fehlen Personen gemäss den Ziffern 1-3, können entweder die vom Vorsorgenehmer einbezahlten Beiträge oder 50% des Vorsorgekapitals an die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens ausgerichtet werden. Fehlen solche Erben, hat das Vorsorgekapital vollumfänglich an die Vorsorgeeinrichtung zu fallen (vgl. zum Ganzen Beiträge zur sozialen Sicherheit, a.a.O., S. 11).

Nachdem in der Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des BVG zuerst vorgesehen (S. 2691) und in der parlamentarischen Debatte unbestritten gewesen war, dass einerseits die Geschwisterkinder (Nichten und Neffen) neu unter die übrigen gesetzlichen Erben fallen würden sowie anderseits die Begünstigung der übrigen gesetzlichen Erben auf entweder 50% der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge oder auf 50% des Vorsorgekapitals beschränkt würde, kam das Parlament in der Herbstsession 2003 auf die Bestimmung zurück und erweiterte die Begünstigung der übrigen gesetzlichen Erben wiederum auf die gesamten der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge.

56

Auf Verordnungsstufe wird aufgrund der parlamentarischen Debatte geregelt, dass die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge ebenfalls die von ihr erbrachten Einkaufsleistungen erfassen (vgl. Voten der Ständeräte Rolf Büttiker und Eugen David vom 16. September 2003).

Jede Vorsorgeeinrichtung, welche die überobligatorischen Begünstigungsmöglichkeiten gemäss Art. 20a BVG für ihre Versicherten vorsehen will, muss in ihrem Reglement in Bezug auf Art. 20a Abs. 1 lit. c BVG entscheiden, ob 50% des Vorsorgekapitals oder die gesamten Beiträge der versicherten Person zur Auszahlung kommen sollen.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 56 Rechtsprechung 340 Erhaltung der Vorsorge für Hinterlassene Anspruch der hinterlassenen Erben auf Leistungen oder Rückerstattung der vom verstorbenen Versicherten bezahlten Beiträge – Parteientschädigung für die obsiegende Vorsorgeeinrichtung?

(Hinweis auf das Urteil vom 14.8.98 in der Sache B. H., B 20/98; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 159 Abs. 2 in fine OG)

Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Haftung der Vorsorgeeinrichtung bestehen, wenn der Versicherte wegen einer zuvor aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit invalid wird (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Hat die besagte Einrichtung die Austrittsleistung bereits an die neue Auffangeinrichtung überwiesen, so ist ihr diese Leistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenrente erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 FZG) (Erw. 3 a und c).

Ausser in den in Art. 5 FZG erfassten Fällen sieht das Gesetz keine Barauszahlung von Kapital oder von Freizügigkeitsleistungen vor, zumal ein solches System den Zielen der beruflichen Vorsorge fremd wäre. Bei Ableben des Versicherten erhalten die Anspruchsberechtigten die Leistung der Vorsorgeeinrichtung nicht kraft eines Erbschaftsanspruchs, sondern sie verfügen über ein ursprüngliches Recht, das ihnen laut Gesetz (Art. 18 – 22 BVG) oder laut dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung direkt zusteht. Im letzteren Fall sind sie Begünstigte eines Vertrags zugunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112 OR, zumal dem vertragschliessenden Arbeitnehmer von der dazu verpflichteten Kasse die Leistungszahlung an bestimmte hinterlassene Dritte zugesagt worden war. Wenn Gesetz oder Reglement keine Hinterlassenen bestimmen, haben die Erben als solche weder auf die Leistungszahlung noch auf die Rückerstattung der geleisteten Beiträge Anspruch (BGE 113 V 289 Erw. 4 b mit Hinweisen) (Erw. 4 a).

Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung obsiegt (im vorliegenden Fall ist sie Berufungsbeklagte), kann sie nicht den Ersatz der Gerichtskosten beanspruchen, da den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 159 Abs. 2 in fine OG; BGE 118 V 169-170 Erw. 7 und Hinweise) (Erw. 5).

341 Berufliche Vorsorge und Erbrecht

(Hinweis auf das Urteil vom 18.11.97 in der Sache W. R., B 29/96; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 49 BVG und Verhältnis zwischen dem Berufsvorsorgerecht und dem Erbrecht)

Sachverhalt

Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sieht vor, dass bei Tod des Versicherten vor dem Rentenalter das aus den eigenen Beiträgen gebildete Sparkapital den gesetzlichen oder testamentarischen Erben zusteht, während das den Arbeitgeberbeiträgen entsprechende Sparkapital in erster Line dem hinterlassenen Ehegatten zusteht, dessen Anspruch allfällige andere begünstige, d.h. die Kinder und

57

die Eltern, ausschliesst. Allerdings erlaubt das Reglement dem Stiftungsrat, für die letztgenannte Leistung eine unterschiedliche Zuweisung vorzunehmen, falls Recht und Billigkeit dies verlangen.

Die verstorbene Versicherte (verheiratet, kinderlos) hatte in ihrem Testament ihre Mutter als Alleinbegünstigte der Vorsorgeleistungen eingesetzt. Die Vorsorgeeinrichtung überwies demnach den gesamten Leistungsbetrag ihrer Mutter, was der hinterlassene Ehemann anficht.

Rechtliche Erwägungen

Nach Auffassung des EVG geht die Möglichkeit des Arbeitnehmers, einen oder mehrere Empfänger von Vorsorgeleistungen zu bezeichnen, auf die Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge oder auf das Reglement der Einrichtung zurück und nicht auf die erbrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen fällt das Sparkapital nicht in die Erbmasse, so dass der Arbeitnehmer per Testament nicht frei darüber verfügen kann (Erw. 3 und 4b).

Die Reglementsbestimmung zum Sparkapital, das sich aus den Beiträgen der Versicherten zusammensetzt, sieht im vorliegenden Fall keine Ausschliessung anderer Gruppen durch diejenige Hinterlassenengruppe vor, welcher die Leistung zukommt. Daher hielt es das EVG im Einzelfall für angemessen, eine Hälfte des Kapitals der Mutter und die andere dem Ehemann der Versicherten zuzusprechen, und ordnete ein solches Verfahren an. Das EVG vertrat die Auffassung, eine Vorsorgevertragsklausel, wonach bei Tod des Versicherten vor dem Rentenalter das seinen persönlichen Beiträgen entstammende Sparkapital den gesetzlichen oder testamentarischen Erben ausgerichtet wird, erlaube nicht, die Anspruchsberechtigten unter den Hinterlassenen frei zu bestimmen und andere gesetzliche Erben auszuschliessen (Erw. 4c und Regeste).

Was das aus den Arbeitgeberbeiträgen gebildete Sparkapital anbelangt, erwog das EVG, dass mangels eines Vergleichs der jeweiligen Verhältnisse der Hinterlassenen, die einen Teil des Sparkapitals erhalten sollen, das Vorliegen von Recht und Billigkeit im Sinn des Reglements – welches eine Abweichung von der ordentlichen Zuweisungsregel des Reglements erlauben würde – unmöglich beurteilt werden konnte. Daher ordnete das EVG zusätzliche Ermittlungen zu diesem Punkt an (Erw. 4d).

342 Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen

(Hinweis auf das Urteil vom 30.10.97 in der Sache M. S., B 45/96; Urteil in französischer Sprache) (Art.19 Abs. 3 BVG, 20 Abs. 1 BVV 2)

Art. 20 Abs. 1 BVV 2 gewährt der geschiedenen Frau einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, sofern ihr im Scheidungsurteil eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen wurde.

Im vorliegenden Fall stellte das EVG fest, dass gemäss dem Wortlaut des Scheidungsurteils der geschiedenen Ehefrau eine Abfindung von Fr. 1'000.- im Sinne von Art. 151 Abs. 1 OR als Ausgleichszahlung ausgerichtet wurde; die Abfindung wurde also nicht anstelle einer lebenslänglichen Leistung gezahlt. Damit erfüllt die Beteiligte die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 BVV 2 nicht und ist mithin nicht einer Witwe gleichzustellen.

58

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 49 Rechtsprechung 295 Hinterlassenen- und Invalidenrenten – Koordination mit der Unfallversicherung

(Entscheid vom 26.5.99 i. S. A. M., B 29/98; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 34 Abs. 2 und 49 Abs. 2 BVG)

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist es den Vorsorgeeinrichtungen freigestellt, in ihren Statuten (Art. 49 Abs. 2 BVG) Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, falls im gleichen Versicherungsfall die Unfall- oder die Militärversicherung leistungspflichtig ist. Ist die Invalidität sowohl auf einen Unfall als auch eine Krankheit zurückzuführen, können die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen ebenfalls auf den krankheitsbedingten Teil der Invalidität beschränken (vgl. BGE 123 V 208 Erw. 4bb und 116 V 197 Erw. 4)

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 44 Rechtsprechung

257 Witwerrente

(Mit Bezug auf BGE 123 V 189)

(Art. 4 Abs. 2 BV und 49 BVG)

Wenn im Reglement einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung einer Witwerrente nicht vorgesehen ist, kann eine solche nicht gestützt auf Artike 4 Absatz 2 Bundesverfassung zugesprochen werden.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 42 Hinweise

246 Begünstigtenordnung in der zweiten Säule und Säule 3a

Als "Begünstigte" im Bereich der Vorsorge gelten diejenigen Personen, die im Falle des Ablebens einer versicherten Person deren Vorsorgemittel erhalten. Der Begriff "Begünstigte Personen" und der aus dieser Begünstigung resultierende Anspruch werden innerhalb der Zweiten Säule und im Vergleich zur Säule 3a unterschiedlich gehandhabt. Das BVG-Obligatorium sieht einzig die Witwe, die Waisen und die geschiedene Frau als Begünstigte vor. Im überobligatorischen Bereich der Zweiten Säule und in der Freizügigkeitsverordnung kann der Begünstigtenkreis neben den Hinterlassenen nach BVG auch auf den Witwer, auf in erheblichem Masse unterstützte Personen und auf die gesetzlichen Erben ausgedehnt werden. In der Säule 3a können zusätzlich noch die eingesetzten Erben begünstigt werden.

Im Rahmen der Vernehmlassung zur ersten BVG-Revision wird zur Diskussion gestellt, ob angesichts der verschiedenen Ausgestaltungen des Begriffs der begünstigten Person in der Zweiten wie auch in der Dritten Säule a eine einheitliche Definition und Zielsetzung notwendig bzw. sinnvoll wäre. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Vorsorgegedanke entsprechend erweitert oder ob die Vorsorge auf die eigentliche Vorsorgeidee zurückgeführt werden soll.

59

Auch scheint die Begünstigung von nichtehelichen Lebenspartnern einer gesellschaftspolitischen Entwicklung zu entsprechen. Sie ist aber unter der aktuellen Rechtslage nur beschränkt möglich. Dies genügt indessen für verbreitete Formen des Zusammenlebens nicht mehr und entspricht auch nicht der modernen Vorstellung gleichberechtigter Lebenspartner.

Das gegenseitige Verhältnis von vorsorgerechtlichen und familien- und vor allem erbrechtlichen Ansprüchen birgt ein erhebliches Koordinationsproblem in sich, das verschiedene Aspekte tangiert (z. B. die Pflichtteilsregelung im Erbrecht, Formerfordernisse der Begünstigung, Einschränkung des Vorsorgeumfanges) und beträchtliche Rechtsunsicherheit verursacht.

Zu diesem Themenkreis hat Prof. Dr. Thomas Koller von der Universität Bern im Auftrag des BSV ein Gutachten mit dem Titel "Begünstigtenordnung zweite und dritte Säule" verfasst. Es kann unter der Bestellnummer 318.010.18/98 d oder f bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern, bezogen werden.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 39 Stellungnahmen des BSV

224 Auswirkung der Ehescheidung auf die zweite Säule und Säule 3a

1 Ausgangslage

Die Erhöhung der Zahl der Scheidungen und die Zunahme der gebundenen Vorsorgevermögen in der 2. bzw. 3. Säule a haben der Frage der Zulässigkeit einer Aufteilung von Vorsorgeansprüchen vermehrt Gewicht verschafft. Hinzu kommt die Tatsache, dass diese Ansprüche auf Vorsorgeleistungen häufig die einzigen oder die wesentlichen der während der Ehe erworbenen Aktiven des Ehepaars darstellen.

Aufgrund des Verpfändungs- und Abtretungsverbotes (siehe Art. 331 c OR, Art. 39 BVG, Art. 4 Abs. 1 BVV 3 ), das früher in der 2. und 3. Säule a generell galt, war eine Aufteilung der Vorsorgeansprüche der 2. und 3. Säule a bei der Ehescheidung grundsätzlich unzulässig. Damit war zwar die versicherte Person selber mit inskünftigen Vorsorgeleistungen für den Vorsorgefall voll oder zumindest teilweise finanziell abgesichert. Für den nicht versicherten Ehegatten ergab sich daraus jedoch weder vor noch mit dem Scheidungsfall ein anteilsmässiger eigener Vorsorgeschutz, für die geschiedene Ehefrau nur eine minimale Vorsorgeleistung (vgl. Art. 19 BVG i.V.m. Art. 20 BVV 2). Dies führte je nach Umständen zu gravierenden Nachteilen beim nicht versicherten ehemaligen Ehegatten, sobald eines der drei Risiken Alter, Tod oder Invalidität entweder bei ihm oder bei der versicherten Person eintrat.

Auch die Änderung des Eherechts (in Kraft seit 1988) verbesserte die Situation des nicht versicherten Ehegatten bezüglich eines eigenständigen Vorsorgeschutzes nicht. Insbesondere wurden die erwähnten, nicht fälligen Vorsorgeansprüche nicht von den güterrechtlichen Bestimmungen erfasst (vgl. z.B. Art. 197 Abs. 2 ZGB) und demzufolge nicht von Gesetzes wegen in die güterrechtlichen Auseinandersetzungen einbezogen.

2 Änderung der Rechtslage 1995 und 1997 in der zweiten Säule:

Mit Artikel 22 des seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Freizügigkeitsgesetzes (FZG) wurde im Hinblick auf die bevorstehende Revision des Scheidungsrechts eine Art Übergangsregelung eingeführt. Sie gestattet ausnahmsweise und ohne neue Rechtsansprüche entstehen zu lassen - im Scheidungsfalle die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung, die ein Ehegatte bei seiner Vorsorgeeinrichtung erworben hat, auf die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten oder in dessen Namen auf ein Freizügigkeitskonto bzw. -police.

Einerseits kann der Richter den an den anderen Ehegatten abzutretenden Anteil der Austrittsleistung festlegen und dessen Übertragung im Entscheid über die scheidungsrechtlichen Ansprüche anordnen.

60

Die Abtretungsregelung kann aber andererseits auch in einer Scheidungskonvention getroffen werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Freizügigkeitsgesetz vom 26. 2. 1992, Ziff. 635.3, S. 66f).

Mit dieser Regelung soll der geschiedene Ehegatte für den Verlust von Anwartschaften resp. auch von Unterhaltsansprüchen gemäss Art. 151/152 ZGB durch Übertragung eines Teils der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung entschädigt werden, wobei dieser abgetretene Vorsorgeanspruch im Kreislauf der 2. Säule gebunden bleibt. Eine Gleichstellung der Ehegatten in Bezug auf die während der Ehe aufgebauten Vorsorgeansprüche ist damit aber noch nicht gewährleistet. Vielmehr ist es Aufgabe der laufenden Scheidungsrechtsrevision, dieses Problem zu lösen.

in der Säule 3a:

Die 3. Säule der Vorsorge wird im Gegensatz zur 1. und 2. Säule vom ehelichen Güterrecht erfasst. Problem der güterrechtlichen Teilung war bis anhin, dass die im Rahmen der 3. Säule a gesparten Beträge wegen dem Abtretungsverbot unter den Ehegatten nicht aufgeteilt werden konnten. Seit dem 1. Januar 1997 ist indessen das Abtretungsverbot unter den Ehegatten weitgehend aufgehoben worden. Unabhängig von der konkreten Vorsorgeform können nun die Ansprüche auf Altersleistungen zwischen den Ehegatten im Scheidungsfall oder bei einer Änderung des Güterstandes (ausser im Todesfall) abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 BVV 3).

Das bedeutet unter anderem, dass die bei einer Auflösung des bisherigen Güterstandes vorhandenen Vermögenswerte unabhängig von der Vorsorgeform (Banksparen, Versicherungssparen) nach den Bestimmungen des Güterrechts zu teilen sind. Die Abtretung von Ansprüchen auf Altersleistungen unter Ehegatten soll immer dann möglich sein, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Beim Tod eines Ehegatten gilt dagegen wie bisher die Sonderlösung von Artikel 2 BVV 3. Aufgrund welcher Ansprüche die Abtretung möglich ist, wird im Interesse einer einfachen und praktikablen Lösung nicht präzisiert. Um schwierige Abgrenzungsfragen zu vermeiden, wird namentlich nicht zwischen güterrechtlichen und scheidungsrechtlichen Ansprüchen unterschieden. Damit bestimmt sich die Abtretungsmöglichkeit nicht nach dem Rechtsgrund der Ansprüche.

Der neue Artikel 4 Absatz 3 BVV 3 führt zu keinen neuen ehe- oder scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sondern bringt lediglich mittels einer Lockerung des Abtretungsverbotes unter Ehegatten neue Zahlungsmodalitäten ins Spiel. Dies bedeutet, dass andere finanzielle Forderungen zwischen den Ehegatten mittels Ansprüchen aus der 3. Säule a abgefunden werden können. Indessen ist vorgeschrieben, dass die abgetretenen Vorsorgeansprüche auf eine Einrichtung gemäss BVV 3 oder auf eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen werden müssen, sofern beim berechtigten Ehegatten nicht der Tatbestand für eine vorzeitige Auszahlung der Vorsorgemittel für die Altersleistungen gemäss Artikel 3 BVV 3 vorliegt. Damit wird bei der nun zulässigen Abtretung von Ansprüchen unter Ehegatten sichergestellt, dass diese Vorsorgeansprüche grundsätzlich für die Altersvorsorge erhalten bleiben.

61

3 Tabellarische Darstellung

Die Auswirkungen von eherechtlich relevanten Vorgängen auf die 2. und 3. Säule a können wie folgt dargestellt werden:

Rechtsvorgang 2. Säule 3. Säule a

vor nach vor nach

Eintritt der Vorsorgefälle (Alter, Eintritt der Vorsorgefälle (Alter, Tod, Invalidität) Tod, Invalidität)

Scheidung x z x z

Ungültigkeitserklärung der Ehe x z x z

Trennung y z x z

Wechsel des Güterstandes y z x z durch Ehevertrag

x= Aufteilung der Vorsorgeansprüche (in der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung der 3.Säule a des versicherten Ehegatten). y= keine Aufteilung der Vorsorgeansprüche (in der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung der 3.Säule a des versicherten Ehegatten). z= richterliche oder vertragliche Regelung zwischen den Ehegatten über eine Aufteilung der bereits fälligen Vorsorgeleistungen (z.B. gestützt auf Artikel 151/152 ZGB).

Rechtsprechung 231 Auszahlung eines Todesfallkapitals an eine im Konkubinat lebende Person (weitergehende Vorsorge)

(Hinweis auf das Urteil vom 2. Juli 1997 in Sa. MB.)

(Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 FZV; Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff 2 BVV 2)

Im vorliegenden Fall lebte die Versicherte mit der Verstorbenen im Konkubinat. Das Reglement der Pensionskasse sieht im Todesfall der anspruchsberechtigten Person die Zahlung eines Todesfallkapitals an eine von ihr genannte begünstigte Person vor und zwar unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die verstorbene Person in erheblichem Masse für den Unterhalt der begünstigten Person aufgekommen ist.

In diesem Fall hat die Verstorbene die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Begünstigte genannt. Die Pensionskasse hat sich indes geweigert, das Todesfallkapital auszubezahlen und begründete dies damit, dass die Verstorbene für den Unterhalt der Begünstigten nicht in erheblichem Masse aufgekommen sei. In der Tat war die Sachlage so, dass ein Konkubinatsverhältnis zwar da war, die Kosten aber aufgeteilt wurden; dennoch war der Anteil der Verstorbenen an den Haushaltkosten grösser.

Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Verstorbene berechtigt gewesen sei, die Beschwerdeführerin als Begünstigte zu wählen - was hier im Übrigen nicht bestritten wird. Die Wahl der Beschwerdeführerin sei indes, im Sinne des Reglements, daran gebunden, dass letztere in erheblichem Masse von der Versicherten unterstützt worden sei. Das EVG hat hierzu erkannt, dass es sich um einen eindeutigen Begriff handle und demnach keine Auslegungsmöglichkeiten bestünden. Insbesondere verweist das Gericht auf die Bestimmungen bezüglich der begünstigten Personen im Sinne von

62

Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 FZV und Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff 2 BVV 2 sowie auf die Stellungnahme des BSV in ZAK 1987, S. 284 ff., welche das BSV in seiner Vernehmlassung wiederaufgenommen hat.

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 30 Sonderausgabe Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1994 das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt und die entsprechenden Verordnungen genehmigt. Erfahrungsgemäss dauert es eine gewisse Zeit, bis Erlasse in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS) veröffentlicht werden. Weil die Vorsorgeeinrichtungen darauf angewiesen sind, den Inhalt der Verordnungen möglichst früh zu kennen, haben wir uns entschlossen, im Rahmen einer Sondernummer die beiden Verordnungen in nicht offizieller Fassung zusammen mit den entsprechenden Erläuterungen zu veröffentlichen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass nur der Text, der in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht wird, rechtsgültig ist.

63

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(Freizügigkeitsverordnung, FZV)

vom 3. Oktober 1994

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1931 16 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) und Artikel 99 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag 2 17(VVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Freizügigkeitsfall

Art. 15 Begünstigte Personen

1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:

a. im Erlebensfall die Versicherten; b. im Todesfall in nachstehender Reihe:

1. die Hinterlassenen nach BVG, sowie der Witwer,

2. natürliche Personen, die von den Versicherten in erheblichem Masse

unterstützt worden sind,

3. übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

2 Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis

von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern. Erläuterungen Artikel 15

Die Begünstigtenordnung gilt wie jene nach Art. 6 der bisherigen Freizügigkeitsverordnung nur für die Formen für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, wenn die Freizügigkeitseinrichtung Vorsorgeleistungen nach Artikel 13 ausrichten muss. Gegenüber der bisherigen Regelung erfolgen allerdings einige Neuerungen:

So figuriert der Witwer gleichberechtigt mit der Witwe in der ersten Kategorie. Weiter wurde in der Absicht, dem Vorsorgezweck besser Rechnung zu tragen, in der dritten Kategorie eine Einschränkung auf die gesetzlichen Erben gemacht und dabei das Gemeinwesen als gesetzlicher Erbe ausgeschlossen. Wenn nach dieser Regelung demnach keine Begünstigten vorhanden sind, verbleibt das Vorsorgekapital somit in der Freizügigkeitseinrichtung, welche es für Zwecke der beruflichen Vorsorge verwenden muss wie beispielsweise zur Leistungsverbesserung einschliesslich Teuerungsanpassung der Leistungen, Abgeltung der Verwaltungskosten etc. Sinnvoll wäre es, solche freien Vorsorgekapitalien dem Sicherheitsfonds und der Auffangeinrichtung zur Finanzierung ihrer gemeinwirtschaftlichen Aufgaben zu überweisen, doch fehlt dazu die gesetzliche Grundlage.

16 SR .... AS.... (BBl 1993 IV 566)

17 SR 221.229.1

64

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 19 118 Verlängerung des Waisenrentenanspruchs, wenn der Versicherte nach dem 18. Altersjahrinvalid wird

(Art. 22 Abs. 3 Bst. b BVG)

Gemäss Artikel 22 Absatz 3 BVG erlischt der Anspruch auf Leistungen für Waisen unter anderem mit Vollendung des 18. Altersjahres. Gestützt auf Buchstabe b der gleichen Bestimmung dauert er jedoch fort bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn die Waise zu mindestens zwei Dritteln invalid und daher erwerbsunfähig ist.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen sah sich das BSV vor die Frage gestellt, ob eine nach dem 18. Altersjahr aufgetretene Invalidität noch Anspruch auf eine Waisenrente gibt. Die Problematik beruht auf dem Umstand, dass in den Kassenreglementen gelegentlich eine Bestimmung zu finden ist, welche bezüglich des Waisenrentenanspruchs die im "Tarif 1984“ der Kollektivversicherungen enthaltene Formulierung übernimmt, wonach die Waisenrente auch nach dem 18. (manchmal 20.) Altersjahr ausgerichtet wird für invalide Waisen, die schon vor dieser Altersgrenze invalid waren.

Diese Regelung geht von der Annahme aus, dass der Waisenrentenanspruch nur verlängert werden kann, wenn er schon vorher bestand, und dass folglich durch eine nach dem Grenzalter von 18 Jahren auftretende Invalidität oder wenn jemand aus einer andern Ursache erneut invalid wird, kein Rentenanspruch ausgelöst wird. Eine derartige Auslegung ist unseres Erachtens nicht mit Artikel 22 Absatz 3 BVG vereinbar, und zwar aus folgenden Gründen:

- Neben dem Fall der invaliden Waise kennt das BVG einen andern Grund zur Verlängerung des Rentenanspruchs nach dem 18. bis längstens zum 25. Altersjahr, nämlich denjenigen der Ausbildung (Art. 22 Abs. 3 Bst. a). Wie aus den Vorarbeiten ersichtlich ist, wollte der Gesetzgeber diese Regelung dem AHVG (Art. 25 und 26) sowie dem UVG (Art. 30 Abs. 3) angleichen. Die Praxis anerkennt sowohl in der AHV wie in der UV, dass der Waisenrentenanspruch fortdauert, wenn die Waise nach dem 18. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen ist. Der Leistungsanspruch ist nicht davon abhängig, ob die Waise bei Erreichen des 18. Altersjahres noch in Ausbildung steht oder ob sie die Ausbildung erst danach aufnimmt. Wenn diese Betrachtungsweise sinngemäss auf die invalide Waise angewandt wird, so besteht keinerlei Grund, den Leistungsanspruch davon abhängig zu machen, ob die Invalidität vor oder nach dem Grenzalter von 18 Jahren eingetreten ist (wobei aber selbstverständlich der Anspruch bei Vollendung des 25. Altersjahrs endet).

- Es kommen auch Fälle vor, in denen eine Person sich vor dem 18. Altersjahr Eingliederungsmassnahmen unterzieht, die jedoch bei ausbleibendem Erfolg nach überschrittenem Grenzalter invalid im Sinne der IV wird. Es wäre stossend, der versicherten Person in solchen Fällen die Waisenrente zu verweigern, die sie zur Ergänzung ihrer IV-Rente benötigt. Der Gesetzgeber hat somit bei der Schaffung von Artikel 22 Absatz 3 BVG nicht nur an die Geburts- und Kindheitsinvaliden gedacht.

- Man könnte sich im Übrigen auch fragen, ob es nicht einer rechtsungleichen Behandlung von Versicherten gleichkäme, wenn der Anspruch davon abhinge, ob die Invalidität vor oder nach dem

18. Altersjahr entstanden ist.

65

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 17

Rechtsprechung

109 Anspruch auf eine Witwerrente

(Hinweis zum Urteil des EVG vom 23. August 1990 i.Sa. K.)

(Art. 4 Abs. 2 BV; Art. 6 und 19 BVG)

In den Statuten einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung ist vorgesehen, dass eine Witwerrente nur dann ausbezahlt wird, wenn der hinterlassene Ehemann durch die verstorbene Ehefrau namhaft unterstützt worden ist, wogegen die Witwenrente an keine andere Voraussetzung geknüpft ist als an den Tod des Rentenbezügers oder Rentenversicherten.

Der Beschwerdeführer rügte in der Folge, dass diese Bestimmung gegen Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung (Gleichberechtigung von Mann und Frau) verstosse.

Das EVG führt dazu aus, dass seit dem Inkrafttreten von Artikel 4 Absatz 2 BV eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau nur noch zulässig ist, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen. Das Gericht stellte fest, dass der kantonale Verordnungsgeber beim Erlass der Statuten mit der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrenten eine rein geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen hat, die sich weder wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheit aufdrängt.

Im weiteren prüft das EVG, ob und gegebenenfalls welche Folgen aus der festgestellten Verfassungswidrigkeit resultieren.

Sind verfassungswidrige Bestimmungen vor dem 14. Juni 1981 (Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 4 Abs. 2 BV) erlassen worden, so richtet sich dieser Artikel grundsätzlich an den Gesetzgeber, dem es obliegt, dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch Abänderung der diesem Gebot widersprechenden Vorschriften unverzüglich Nachachtung zu verschaffen. Dem kantonalen Gesetzgeber muss aber eine gewisse Frist eingeräumt werden, um den Verfassungsauftrag in seiner Gesetzgebung zu verwirklichen.

Ein Beschwerdeführer kann jedoch unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 2 BV ohne weiteres die Aufhebung einer Verfügung verlangen, die in Anwendung eines nach dem 14. Juni 1981 erlassenen verfassungswidrigen Rechtssatzes ergangen ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Norm, die nach 1981 in der angefochtenen Form entstanden ist. Nach Auffassung des EVG geht es dabei nicht um die Einführung einer von der Vorsorgeeinrichtung bisher nicht versicherten neuen Leistungsart, was wohl eher Sache des Gesetzgebers wäre. Sofern und solange aber im Bereich der weitergehenden Vorsorge hinterlassene Ehefrauen voraussetzungslos und folglich ohne Rücksicht auf den Versorgungsaspekt eine Witwenrente erhalten, solange jedenfalls muss die vom kantonalen Gesetzgeber ebenfalls vorgesehene Hinterlassenenrente von Verfassungswegen nach den gleichen Regeln auch dem Witwer zustehen. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf eine Witwerrente.

Daran ändert nichts, dass das BVG nur die Witwenrente kennt (Art. 19 BVG). Bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Mindestvorschrift im Sinne von Artikel 6 BVG, welche die Kantone nicht von der Aufgabe enthebt, im Bereich der Witwerrente als Teil der weitergehenden Vorsorge dem Grundsatz der Geschlechtergleichheit gemäss Artikel 4 Absatz 2 BV Nachachtung zu verschaffen.

66

Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 1

2 Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau

(Art. 19 Abs. 3 BVG, Art. 20 BVV 2)

Die geschiedene Frau wird der Witwe gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie vom geschiedenen Mann Unterhaltsbeiträge erhielt. Das bedeutet im wesentlichen, dass ihre Hinterlassenenleistungen auf der gleichen Grundlage berechnet werden wie jene der Witwe (Art. 19 und 21 BVG). Unerheblich ist dabei, ob der Verstorbene eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hat oder nicht; umgekehrt werden auch die Rechte der Witwe durch Leistungen an die geschiedene Frau nicht beeinträchtigt.

Artikel 20 BVV 2 verfolgt deshalb den Zweck, den sog. Versorgerschaden auszugleichen, den die geschiedene Frau durch den. Wegfall dieser Unterhaltsbeiträge erlitten hat. Erhält sie gleichzeitig Leistungen von anderen Versicherungen, wie in- und ausländische Sozialversicherungen (z.B. AHV, IV) und Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 24 Absatz 2 BVV 2, verringert sich der Versorgerschaden dementsprechend, so dass die Vorsorgeeinrichtung dann nur noch den verbleibenden Versorgerschaden auszugleichen hat. Diese Kürzungsregel von Artikel 20 Absatz 2 BVV 2 will, wie die übrigen Kürzungsbestimmungen des BVG, eine ungerechtfertigte Überentschädigung vermeiden.

Was die praktische Durchführung anbelangt, kann folgendes bemerkt werden: - Ist die Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil zeitlich beschränkt, besteht der Leistungsanspruch der geschiedenen Frau ebenfalls nur bis zum Ablauf dieser Frist. Ist der geschiedene Mann erst nach diesem Zeitpunkt gestorben, so ist sie folglich überhaupt nicht leistungspflichtig, weil kein Versorgerschaden mehr besteht.

- Wurde im Scheidungsurteil der Unterhaltsbeitrag nicht in Form einer Rente, sondern als Kapitalabfindung vorgesehen, kommt es entscheidend darauf an, was alles damit abgegolten werden soll. Massgebend ist vor allem, ob auch die mit der Scheidung der Ehe verloren gegangene Anwartschaft auf eine Witwenrente abgefunden wurde. Ist dies der Fall, so kann die geschiedene Frau später nicht mehr wie eine Witwe nochmals eine Hinterlassenenleistung beanspruchen.

- Die bereits erwähnten Leistungen anderer Versicherungen nach Artikel 20 Absatz 2 BVV 2 müssen mit dem Tod des geschiedenen Ehemannes in Zusammenhang stehen, bzw. durch dieses Ereignis ausgelöst werden. In Betracht kommt beispielsweise die in der AHV analoge Witwenrente für die geschiedene Frau (Art. 23 Abs. 2 AHVG). Bezieht die Frau dagegen eine einfache Altersrente der AHV, darf diese nicht angerechnet werden, weil sie ja durch einen anderen Versicherungsfall entstanden ist. Erfährt diese einfache Altersrente jedoch durch den Tod ihres geschiedenen Mannes eine Erhöhung (Art. 31 Abs. 3 AHVG), so kann die Vorsorgeeinrichtung diese Erhöhung ihrer Leistungspflicht anrechnen.

67