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24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/45

BESCHLUSS Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2010/C 106/13)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER (5) Die Beurteilung, ob eine Verbindung zum Beschäfti­ SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gungsverhältnis besteht oder aufrecht erhalten wird oder nicht, ist allein nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorzunehmen. gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal­ (6) Das von Artikel 65 der Verordnung verfolgte Ziel des tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Schutzes der Arbeitslosen würde verfehlt, wenn eine Per­ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. son, die bei demselben Unternehmen in einem anderen 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mitgliedstaat als dem Wohnstaat beschäftigt bleibt und 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die vorübergehend nicht arbeitet, dennoch als vollarbeitslos Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die anzusehen wäre und sich somit an den Träger des Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben, Wohnorts wenden müsste, um dort Leistungen bei Ar­ beitslosigkeit zu erhalten.

gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedin- in Erwägung nachstehender Gründe: gungen —

(1) Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 BESCHLIESST: enthält eine Vorschrift, nach der bei vollarbeitslosen Per­ sonen von dem in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgestellten allgemeinen Grund­ satz der lex loci laboris abgewichen wird.

1. Bei Anwendung des Artikels 65 Absatz 1 der Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 ist die Bestimmung der Art der Arbeits­ losigkeit — Kurzarbeit oder Vollarbeitslosigkeit — abhängig (2) Für die Feststellung, ob eine Person gemäß Artikel 65 von der Feststellung des Bestehens oder der Aufrechterhal­ Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vollarbeits­ tung einer arbeitsvertraglichen Bindung zwischen den Par­ los oder in Kurzarbeit ist, müssen einheitliche Gemein­ teien und nicht von der Dauer einer etwaigen zeitweiligen schaftskriterien angewandt werden. Eine solche Beurtei­ Aussetzung der Tätigkeit. lung darf sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten.

2. Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjeni­

(3) Da in der Praxis der mitgliedstaatlichen Träger der sozia­ gen, in dessen Gebiet sie wohnt, weiter bei einem Unterneh­ len Sicherheit unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich men beschäftigt ist und die vorübergehend nicht arbeitet, die der Feststellung der Art der Arbeitslosigkeit bestehen, ist jedoch jederzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist es im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher und aus­ als Kurzarbeiter anzusehen, und die entsprechenden Leistun­ gewogener Kriterien für die Anwendung des genannten gen sind gemäß Artikel 65 Absatz 1 der genannten Verord­ Artikels durch diese Träger wichtig, die Bedeutung des nung vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitglied­ Artikels zu präzisieren. staats zu erbringen.

(4) Hat eine vollarbeitslose Person keine Verbindung mehr mit dem zuständigen Mitgliedstaat, bezieht sie aufgrund 3. Hat eine Person, wenn keine arbeitsvertragliche Bindung des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. mehr besteht, keine Verbindung mehr mit dem Beschäfti­ 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Träger gungsmitgliedstaat — insbesondere wegen Auflösung oder des Wohnorts. Ablaufen des Arbeitsvertrags —, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verord­ (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. nung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. des Wohnorts zuständig.

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4. Übt eine selbstständig erwerbstätige Person in dem Mitgliedstaat ihrer beruflichen Tätigkeit keine Er­ werbstätigkeit mehr aus, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger des Wohnorts zuständig.

5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Gabriela PIKOROVÁ