Lexipedia

Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV (KZIL) (gültig ab 1.1.2019; Stand: 1.1.2026)

Kreisschreiben über die Zahlung der individu­ ellen Leistungen in der IV und der AHV (KZIL)

Gültig ab 1. Januar 2019

Stand: 1. Januar 2026

318.507.04 d KZIL

01.2026

Anpassungen per 1.1.2026

Die vorliegende Version des KZIL ersetzt die seit dem 1. Januar

2025 in Kraft stehende Fassung. Die Änderungen betreffen in erster

Linie Präzisierungen sowie Umformulierungen.

Rz 20 Umformulierung, Aufhebung einer Ausnahme, ersetzt durch

eine allgemeine Formulierung

Rz 22 Hinzufügen eines zusätzlichen Punktes

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

Abkürzungen

Abs. Absatz

AHV Alters-und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi­ cherung

Art. Artikel

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­ cherungsrechts

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

KSAB Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag

KSBEM Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmass­ nahmen der Invalidenversicherung

KSFF Kreisschreiben über die Fallführung

KSGLS Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatis­ tik

KSH Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung in der IV

KSIR Kreisschreiben über Invalidität und Rente

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi­ cherung

RVK Verband der kleinen und mittleren Krankenversicherer

Rz Randziffer

SVK Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Grundsätze hin­

1/22 sichtlich Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung im Be­ reich der individuellen Leistungen und Abklärungskosten bei IV und AHV. Vorbehalten bleiben ergänzende oder zu­ sätzliche Regelungen in anderen Weisungen (insbes. KSVI, KSBEM, KSFF, KSAB, etc.).

1.2 Umfang der Individuellen Leistungen und Abklä­

rungskosten

1.2.1 Kosten für individuelle Eingliederungsmassnah­

men

2 Die Kosten der individuellen Eingliederungsmassnahmen

1/22 umfassen

– die medizinischen Massnahmen (Art. 12–14 IVG) – die Beratung und Begleitung bzw. Coaching-Leistung (Art. 14quater IVG) – die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) – die Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18d IVG) und – die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 bis 21quater IVG und Art. 43quater AHVG)

1.2.2 Abklärungskosten

3 Zu den Abklärungskosten zählen die Kosten im Zusam­

menhang mit Abklärungen gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG.

1.2.3 Weitere Kosten

4 Zu den weiteren Kosten im Sinne dieses Kreisschreibens

1/22 zählen

– die Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG) – die Beiträge an kantonale Brückenangebote (Art. 68bis

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

– die Haftung für Schäden in Einsatzbetrieben (Art. 68quin­ quies IVG – die Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Art. 42bis IVG) sowie allfällige Intensivpflegezuschläge für hilflose Minderjährige (Art. 42ter Abs. 3 IVG) – die Hilflosenentschädigung für Bezüger im AHV Alter – der Assistenzbeitrag inkl. Beratung (Art. 42quater bis 42oc­ ties – die Schadenersatzleistungen gemäss Art. 68quinquies IVG

5 sowie die Kosten für akzessorische Leistungen im Zusam­

1/22 menhang mit Eingliederungs- oder Abklärungsmassnah­ men wie

– die Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten (Art.

45 Abs. 2 ATSG, Art. 51 IVG) und

– die Entschädigung für Betreuungskosten während der Eingliederung (Art. 11a IVG)

6 Die Kostenvergütung erfolgt vollumfänglich oder als ein

Kostenbeitrag (unter Abzug eines Selbstbehaltes, z.B. or­ thopädieschuhtechnische Arbeiten), einmalig oder wieder­ kehrend.

1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

7 Die Bestimmungen des vorliegenden Kreisschreibens sind

1/22 nicht anwendbar für:

– die Vergütungen der IV an die Unfallversicherung und an die Militärversicherung für die Kosten von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 44 Abs. 1 IVG – die Vergütung der IV an die Transportbetriebe für die von diesen abgegebenen Gutscheinen – die UV IV- Prämien (Art. 11 IVG) – die Kompetenzstellen Arbeitsvermittlung (Art. 54 IVG) – die Beiträge an kantonale Koordinationsstellen (Art. 68bis – die Pilotprojekte (Art. 68quater IVG) – die Zusammenarbeitsvereinbarungen (Art. 68sexies IVG)

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

– die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 68septies IVG) – die Beiträge an Organisationen der privaten Invaliden­ hilfe nach Art. 74 IVG – den Verwaltungs- und Zinsaufwand – die Geldleistungen (Taggeld, Renten, Hilflosenentschädi­ gung für Erwachsene vor AHV Alter)

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

2. Rechnungsstellung

2.1 Die Rechnungsstellenden

Die Rechnungsstellenden für die Kostenübernahme bei Anordnung/Zusprache durch die IV

8 Wird eine Abklärung angeordnet oder eine Massnahme

1/23 von der IV zugesprochen, so hat die Rechnungsstellung durch die im Abklärungsauftrag oder in der Verfügung/Mit­ teilung mit der Durchführung beauftragte Stelle zu erfolgen. Vorbehalten bleibt die nachträgliche Kostenübernahme bei Vorleistung durch eine anerkannte Krankenkasse (siehe Rz 14).

9 (gestrichen)

Die Rechnungsstellenden für Kostenvergütungen an versicherte Personen und für nachträglichen Kostener­ satz

10 Besteht die Leistung der IV in Beiträgen (z.B. Hilflosenent­

1/25 schädigung für Minderjährige) oder nachschüssiger Über- nahme von Kosten, insbesondere von Transportkosten, Entschädigung für Betreuungskosten und Assistenzbeitrag, so hat die Rechnungsstellung durch die versicherte Person (ausser Ausnahmen gemäss Randziffer 12) zu erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführungsstelle einer versi- cherten Person direkt Rechnung gestellt hat, sei es bei­ spielsweise, weil bei Rechnungsstellung die Verfügung/Mit­ teilung noch nicht erlassen war (nachträgliche Kostenüber­ nahme) oder weil der Durchführungsstelle die zugespro­ chene Leistung der IV nicht bekannt war (z.B. Rechnungen von Brillenoptikerinnen und -Optikern).

Die Rechnungsstellenden für besondere Fälle

11 Bei Kapitalhilfen sind die Rechnungsstellenden in der Ver­

fügung/Mitteilung ausdrücklich zu nennen.

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

2.2 Form und Inhalt der Rechnung

2.2.1 Grundsätze

12 Wenn die versicherte Person die Rechnung direkt ausstellt

1/25 oder einreicht, verwendet sie die elektronische Plattform der IV-Stelle. Wenn dies nicht möglich ist, verwendet sie das amtliche und aktuelle Papierformular.

Durchführungsstellen und Leistungserbringer reichen ihre Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form ein. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie das Standardformular des Forums «Datenaustausch» verwenden. In Ausnahme­ fällen, in denen die Verwendung des Standardformulars nicht möglich ist, können eigene Rechnungsformulare ein­ reichen, sofern diese Formulare mindestens die gleichen Informationen enthalten wie die offiziellen Formulare und dies speziellen Tarifvereinbarungen nicht entgegensteht. Papierrechnungen müssen an die IV-Stellen gesendet wer­ den.

Bezüglich elektronischer Fakturierung gelten die Bestim­ mungen in den Tarifverträgen/Tarifvereinbarungen/Leis­ tungsvereinbarungen.

Nach Möglichkeit resp. dort wo vorausgesetzt sind die Rechnungen und dazugehörende Formulare elektronisch einzureichen. Dabei sind die existierenden Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die Verantwortlichkeiten dafür sind im Kapitel 3.2.1 «Rollen und Verantwortlichkeiten» in der

Rz 23 geregelt.

Wird eine Rechnung auf amtlichem Formular nicht direkt von der Person oder von der Durchführungsstelle, die die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme erbracht hat, sondern von der versicherten Person ausgefüllt (s. Rz 10), so sind die Belege mitzuliefern.

Stellt die versicherte Person selbst Rechnung, ist aber nicht in der Lage, das Formular ordnungsgemäss auszufül­ len, und kann ihr diese Arbeit auch nicht von Dritten (Ange­ hörige oder Sozialhilfestellen) abgenommen werden, so

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

kann das amtliche Formular ausnahmsweise von der IV- Stelle ausgefüllt werden. In jedem Fall müssen die Rech­ nungen unbedingt die für ihre Bearbeitung wesentliche In­ formationen wie zum Beispiel die AHV-Nummer der versi­ cherten Person sowie Zahlungsinformationen, wie den Na­ men des Kreditors und die IBAN oder QR-IBAN enthalten. Die zu liefernden Informationen sind in den entsprechen­ den fachlichen Weisungen festgelegt.

2.2.2 Keine Sammelrechnungen

13 Für jede versicherte Person ist einzeln Rechnung zu stel­

len.

Leistungen, die sich auf verschiedene Verfügungen bezie­ hen, sind separat je Verfügung in Rechnung zu stellen.

2.2.3 Besondere Fälle

14 Bei Vorleistung durch eine dem SVK angeschlossene

1/23 Krankenkasse wird von der IV-Koordination der Schweize­ rischen Krankenkassen (Adresse: IV-Koordination der SVK, Muttenstrasse 3, 4502 Solothurn) eine besondere Kostenaufstellung mit Abrechnungen für jede/n Zahlungs­ empfänger/in auf amtlichem Formular in zwei Exemplaren eingereicht. Dieser sind die Originalrechnungen oder Re­ produktionen dieser Rechnungen, auf denen die Überein­ stimmung mit dem Original unterschriftlich bestätigt wird, beizulegen. Stellt eine Krankenkasse ihr Rückerstattungsbegehren di­ rekt bei der IV-Stelle oder bei der Zentralen Ausgleichs­ stelle, so sind alle notwendigen Unterlagen der IV-Verbin­ dungsstelle zur weiteren Bearbeitung zu überweisen.

15 Besondere Vereinbarungen der IV-Stellen mit Durchfüh-

rungsstellen oder Sozialhilfestellen bleiben vorbehalten.

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

2.2.4 Zusätzliche Angaben bei Rechnungen von Liefe­

rantinnen und Lieferanten

16 Mit Ausnahme von Apotheken müssen die Rechnungsstel­

lenden mit ihren Rechnungen die Originalrezepte der Ärz­ tinnen und Ärzte einreichen. Dauerrezepte müssen vom Arzt oder von der Ärztin klar als solche bezeichnet werden.

17 Bei Brillen sind das Originalbrillenrezept des Arztes oder

der Ärztin und die Originalrechnung der IV-Stelle zuzustel­ len.

2.2.5 Sonderfall: Medizinische Gutachten

17.1 Bei mono-, bi- und polydisziplinären medizinischen Gutach­

1/25 ten müssen die Leistungserbringer ihre Rechnungen ge­ mäss den vom BSV und der ZAS festgelegten Rechnungs­ anforderungen ausstellen (vgl. https://www.zas.admin.ch > Partner und Institutionen > Zahlung der individuellen AHV/IV-Leistungen > Tarife > Medizinische Gutachten > Mono-, bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten).

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

3. Die Rechnungsprüfung

3.1 Allgemeines

18 Für die Prüfung der Rechnungen, die damit verbundenen

Prozesse und eingesetzten Instrumente gelten folgende Ziele:

– Die Verfahren und Instrumente unterstützen eine kor­ rekte Zahlungsabwicklung und Datenerfassung (Basis für eine verlässliche Berichterstattung). – Es entstehen keine ungewollten Kosten im Leistungsbe­ reich der Versicherung. – Die Verfahren und Instrumente erfolgen effizient. – Die Compliance ist gewährleistet.

19 Grundsätzlich muss sich jede Rechnung auf eine Verfü­

gung/Mitteilung der IV-Stelle stützen (siehe auch Rz 13).

20 Ausnahmen:

– Für Arztberichte, die der Vervollständigung der Anmel­ dung dienen (Rz 3051 ff. KSVI; Rz 8013 und 8016 KSH) und Gutachten, welche durch ein Gericht in Auftrag ge­ geben worden sind (IV-Rundschreiben Nr. 314), muss keine Verfügung/Mitteilung erlassen werden. Der Leis­ tungserbringer muss jedoch zwingend die Verfügungs­ nummer 3XX280 im Feld «Verfügungsnummer» auf der Rechnung angeben. – Fachtechnische Abklärungen der SAHB, die zum Zeit­ punkt der Rechnungsstellung noch ohne Verfügung sind, werden den Leistungscodes 281 – 284 zugeordnet. Im Rahmen der Rechnungsstellung erfasst die SAHB die Verfügungsnummer 3XX281 – 284 im Feld «Verfügungs­ nummer» der Rechnung. - Die im Rahmen der Begleitung und Kontrolle der Umset­ zung bzw. der Einhaltung einer Auflage erbrachten Leis­ tungen (z. B. Laboranalysen) müssen mit der Verfü­ gungsnummer 3XX280 im Feld «Verfügungsnummer» auf der Rechnung verrechnet werden.

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

Die ZAS stellt auf einer für die IV-Stellen zugänglichen Plattform eine Liste der Leistungen zur Verfügung, die als Abklärungen ohne Verfügung verrechnet werden können. Der Leistungserbringer muss die Verfügungsnummer 3XX280 im Feld «Verfügungsnummer» auf der Rechnung angeben. Die ZAS aktualisiert die Liste laufend und stellt sie über fol­ genden Link zur Verfügung: https://www.zas.ad­ min.ch/zas/fr/home.html > Partner und Institutionen > Zah­ Rechnungsstellung > Verfügungsnummer.

Rechnungen über Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verfügungsnummer 3XX280 nicht zulässig sind, wer­ den automatisch abgelehnt.

21 Ist zu erwarten, dass die Rechnung nachträglich auf eine

Verfügung/Mitteilung gestützt werden kann (wie z.B. bei Gesuchen um nachträgliche Kostenübernahme und um Verlängerung von Leistungen), so ist sie gesondert abzule­ gen und die Erledigung durch die IV-Stelle abzuwarten.

3.2 Einreichungs- und Verarbeitungsprozesse, internes

Kontrollsystem

3.2.1 Rollen und Verantwortlichkeiten

22 – Die IV-Stellen sind für die Erstellung der Verfügun­

1/26 gen/Mitteilungen verantwortlich. – Die IV-Stellen sind verantwortlich zu überprüfen, ob auf der Rechnung alle erforderlichen Angaben der ihr zu­ grundeliegenden Verfügung vorhanden und korrekt sind und die in Rechnung gestellte Leistung mit der erbrach­ ten Leistung übereinstimmt. – Die ZAS kontrolliert die Übereinstimmung von Verfügun­ gen/Mitteilungen und Rechnungen. – Die ZAS verantwortet die Kontrollen der Rechnungsform (vgl. Rz 12), der Tarife und der Tarifziffern, und ist zu­ ständig für die arithmetische Überprüfung der Rechnun­ gen, die Einhaltung der geltenden Vereinbarungen und die Bezahlung der Rechnungen. EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

– Die ZAS prüft die Verpflichtung zur elektronischen Rech­ nungsstellung. – Die ZAS regelt und koordiniert alle Belange der von ihr verantworteten technischen Systeme. Dies umfasst alle Fragen der Wartung und technischen Weiterentwicklung in Zusammenhang mit dem KSGLS, den Tarifziffern und weiteren für die Verarbeitung und Kontrolle notwendigen Daten und Angaben unter Berücksichtigung der Anliegen der IV-Stellen beziehungsweise der Anwendergruppe Sumex – Die IV-Stellen und die ZAS dokumentieren ihre mit der Kontrolle und Verarbeitung zusammenhängenden Kon­ troll- und Prüfprozesse. – Die ZAS ist in Zusammenarbeit mit den IV-Stellen dafür zuständig, Regeln zur automatischen Rechnungsprüfung einzuführen und aufrechtzuerhalten.

3.2.2 Dokumentation der Prüfprozesse, Prüfspuren

23 Die Prüf- und Kontrolltätigkeiten erfolgen risikoorientiert.

IV-Stellen und ZAS dokumentieren ihre Prüfverfahren wie folgt:

– Beschreibung des Kontrollumfelds – Risikobeurteilung – Kontrollaktivitäten (Risiko-/Kontrollmatrix, Prüfspuren, Fraud-Indikatoren und Prozess-Kennzahlen) – Information und Kommunikation – Überwachung

24 Zur Klärung der Konformität von Rechnungen die nach

1/22 SwissDRG abgerechnet wurden, können die IV-Stellen ei­ nen auf die Kontrolle spezialisierten Dienstleister einbezie­ hen. Diese Zusammenarbeit wird durch eine vom BSV zur Verfügung gestellte Vereinbarung geregelt, welche die IV- Stellen direkt mit einem der Leistungserbringer abschlies­ sen können. So haben die IV-Stellen die Möglichkeit, Rechnungen nach vordefinierten Kriterien zur Prüfung und eventuellen Anfechtung vorzulegen.

EDI BSV | Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV

Kreisschreiben über die Zahlung der individuellen Leistungen in der IV und der AHV (KZIL) (gültig ab 1.1.2019; Stand: 1.1.2026) | Lexipedia | Lexipedia