Kanton Luzern - Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezuges für den kantonalen Arbeitslosenhilfsfonds als übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen vom 10.07.2014
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Confederaziun svizra
CH-3003 Bern. BSV
Einschreiben Kanton Luzern Guido Graf Regierungsrat Bahnhofstrasse 15
6002 Luzern
Ihr Schreiben vom 4. Juni 2014 Unser Zeichen: 232.1-03.2/2011/02552 26.06.2014 Doknr: 308 Sachbearbeiter/in: Lena Dalle Grave / Dal Bern, 10. Juli 2014
Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezuges für den kantonalen Arbeits- losenhilfsfonds als übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir beziehen uns auf Ihr oben erwähntes Schreiben und halten Folgendes fest:
I. Sachverhalt
1. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen (FAK) unterteilen sich gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) in a. von den Kantonen anerkannte berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen; b. kantonale Familien- ausgleichskassen und c. von den AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen (Liste gemäss Anhang) und führen die Aufgaben gemäss Art. 15 FamZG durch.
2. Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Die Familienausgleichskassen stehen unter Aufsicht der Kantone (Art. 17 Abs. 1 und 2 Ingress FamZG). Unter Vorbehalt des FamZG und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen (Art. 17 Absatz 2 lit I FamZG) für die Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen.
Bundesamt für Sozialversichemngen BSV Lena Dalle Grave Effingerstrasse 20, CH-3003 Bem Tel. +41 58 463 05 10, Fax +41 58 462 78 80 lena.dallegrave@bsv.admin.ch http://www.bsv.admin.ch
3. Der Kanton Luzern hat mit Brief vom 4. Juni 2014 ein Gesuch um Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezuges für den Arbeitslosenhilfsfonds als übertragene Aufgabe an die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen eingereicht. Die betroffenen Ausgleichskassen werden diese Aufgabe ab dem 1. Januar 2015 ausführen.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG können den Ausgleichskassen durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründen/erbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutz übertragen werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in den Artikeln 130 - 132 A H W geregelt. Bei der übertragenen Aufgabe Durchführung des Beitragsbezuges für den Arbeitslosenhilfsfonds als übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen handelt es sich um eine Aufgabe gemäss Artikel 130, Absatz 1, Buchstabe a AHW.
2. Gemäss Artikel 131 Absatz 1 A H W haben Kantone, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angaben der organisatorischen Massnahmen. Die Übertragung der Aufgabe darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden (Art. 130 Abs. 2 AHW).
3. Das BSV entscheidet über die Gesuche. Es kann bestimmte Bedingungen an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen knüpfen (Art. 131 Abs. 2 A H W ) .
4. Die Familienausgleichskassen sind für die entstehenden Verwaltungskosten gemäss Art. 132 Abs. 1 A H W zu entschädigen. Die Finanzierung dieser Kosten durch die erwähnte übertragene Aufgabe konnte den Gesuchunterlagen entnommen werden: Pauschale von jährlich CHF 500.- für die Revision sowie 0.005 Promille der abzurechnenden jährlichen AHV-Lohnsumme, sowie einer einmaligen Zahlung von 25'000 Franken für Einführungskosten an die projektleitende Familienausgleichskasse des Kantons Luzern entschädigt
5. Anpassungen der übertragenen Aufgabe, bspw. die Höhe des Beitragssatzes oder der Leistungen, müssen jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres gemacht und den betroffenen Ausgleichskassen und dem BSV bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden.
6. Die Kassenrevision der Ausgleichskasse gemäss Art. 68 Abs. 1 AHVG hat sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken.
7. Für die übertragene Aufgabe wird das Verfahren Frankieren Post (Briefversand) angewendet.
8. Die Prüfung durch das BSV hat ergeben, dass die zu übertragende Aufgabe den gesetzlichen Vorgaben entspricht und bewilligt werden kann.
Referenz/Aktenzeichen: 232.1-03.2/2011/02552 26 06.2014 Dok-Nr. 308
III: Verfügung Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die 17 Abs. 1 und Abs. 2 FamZG i. V. m. Art. 63 Abs. 4 AHVG und den Art. 130, 131 und 132 A H W wird deshalb
verfügt
Die vom Kanton Luzern übertragene Aufgabe Durchführung des Beitragsbezuges für den Arbeitslosenhilfsfonds als übertragene Aufgabe an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern und die im Kanton Luzern tätigen Verbandsfamilienausgleichskassen wird per 1. Januar 2015 bewilligt
2. Die Aufgabe wird unter der Bedingung (Art. 131 Abs. 2 A H W ) übertragen, dass jegliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Bewilligung der übertragenen Aufgabe von Belang sind (z.B. Zweckänderungen oder erhebliche Ausweitungen der ursprünglichen Aufgabe), dem BSV, Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL, Bereich Aufsicht und Organisation, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, vorgängig zur erneuten Prüfung und Bewilligung vorgelegt werden müssen.
Das Bundesamt kann die Bewilligung gemäss Artikel 131 Absatz 3 A H W widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.
Zu eröffnen: Kanton Luzern, Bahnhofstrasse 15, CH-6002 Luzern Mitteilung an: Ausgleichskasse Luzern, Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Publiziert auf: Informationsplattform AHV-IV, www.bsv.admin.ch/vollzug
Mit freundlichen Grüssen
Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL Bereich Aufsicht und Organisation
Colette Nova Michel Giriens Leiterin Geschäftsfeld Bereichsleiter
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden (Art. 31 VGG i. V. m. Art. 55 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Referenz/Aktenzeictien: 232 1-03 2/2011/02552 2 6 06 2 0 1 4 Dok-Nr 308