Lexipedia

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 27 Vom 18. Januar 1994

INHALTSVERZEICHNIS

169 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Angehörigen der Eintrittsgeneration

170 Vollzug des Freizügigkeitsgesetzes

171 Wohneigentumsförderung

Rechtsprechung

172 Säule 3a: Voraussetzung der Erwerbstätigkeit

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83

94.037 Internet: http://www.bsv.admin.ch

2

169 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Angehörigen der

Eintrittsgeneration (Art. 33 Abs. 1 BVG; Art. 21-23 BVV 2)

Wir haben Sie bereits in den Mitteilungen Nr. 26 vom 16. November 1993 unter der Ziffer 165 darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesetz insofern eine Lücke enthält, als die Angehörigen der Eintrittsgeneration nicht nur bis Ende 1993, sondern zumindest auch im Jahr 1994 Anspruch auf die einmalige Ergänzungsgutschrift haben sollten. Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 1993 der dafür notwendigen Änderung von Artikel 33 Absatz 1 BVG zugestimmt. Diese Gesetzes- änderung trat am 1. Januar 1994 in Kraft, unter Vorbehalt eines Referendums, dessen Frist am 28. März 1994 abläuft (vgl. Bundesblatt 1993 IV 579). Der Bundesrat hat nun auch die Anpassung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) an diese Gesetzesänderung beschlossen.

Damit ist eine Fortführung der bisherigen Regelung über die einmaligen Ergänzungs- gutschriften bis zur ersten BVG-Revision gewährleistet. Diese Revision wird jedoch nicht – wie ursprünglich vorgesehen – auf den 1. Januar 1995 in Kraft treten können. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung erstellten Tabellen für die praktische Anwendung der Bestimmungen über die Ergänzungsgutschriften werden ebenfalls weitergeführt. Diese Tabellen wurden bisher in der Regel im Zweijahresrythmus erstellt. Neu werden sie nun jährlich erstellt und publiziert.

Die Broschüre "Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintritttsgeneration: Tabelle und Anwendungsbeispiele für das Jahr 1994" kann nun unter der Nummer 318.762.94 d/f/i bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale EDMZ, 3000 Bern, bestellt werden.

170 Vollzug des Freizügigkeitsgesetzes

Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 1993 das Freizügigkeitsgesetz beschlossen. Die Referendumsfrist läuft am 28. März 1994 ab (vgl. BBl 1993 IV 566 ff.). Das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist auf den 1. Januar 1995 vorgesehen.

Der Vollzug dieses Gesetzes wird durch das Eidgenössische Departement des Innern bzw. durch das Bundesamt für Sozialversicherung gewährleistet. Im Vordergrund steht dabei der Erlass einer Verordnung über die Freizügigkeit, die mit einer Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge vorbereitet wird. Der Bundesrat wird voraussichtlich die Verordnung im Sommer 94 verabschieden. Das Bundesamt für Sozialversicherung plant für die richtige Einführung dieses Gesetzes und der Verordnung im Anschluss daran eine Informa- tionstagung durchzuführen. Darüber wird rechtzeitig noch genauer informiert werden.

3

171 Wohneigentumsförderung

In der Praxis wird ab und zu die Auffassung vertreten (vgl. H.U. Stauffer, "Pensionskasse, Das müssen Sie wissen, Tips für den richtigen Umgang mit der 2. Säule", in: K-Dossier Nummer 2, S. 58 f.), dass die im Rahmen einer Freizügig- keitseinrichtung gebundenen Gelder der beruflichen Vorsorge bereits heute, d.h. vor der kurz bevorstehenden Gesetzesregelung über die Wohneigentumsförderung – deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 1995 geplant ist – für das Wohneigentum der Versicherten eingesetzt werden können. Dies trifft jedoch nicht zu.

Allerdings hatte der Bundesrat seinerzeit im Rahmen der Sofortmassnahmen für die Verbesserung der Situation auf dem Wohneigentumsmarkt beschlossen, die auf Freizügigkeitskonti und -policen gutgeschriebenen Vorsorgegelder für das Wohn- eigentum der Versicherten sofort zugänglich zu machen. In der Folge hat er jedoch auf Grund von Bedenken aus Fachkreisen von einer Umsetzung dieser Massnahme abgesehen, zumal die kurz bevorstehende gesamthafte Regelung der Wohneigen- tumsförderung auch diesen Bereich abdeckt.

Rechtsprechung

172 Säule 3a: Voraussetzung der Erwerbstätigkeit

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 1993)

Das Bundesgericht hat im eingangs erwähnten Entscheid bestätigt, dass für die Durchführung und steuerliche Privilegierung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule

3 a) im Sinne der Verordnung vom 13. November 1985 über die Abzugsberechtigung

für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) die Erwerbstätigkeit der betreffenden Person vorausgesetzt ist.

Anmerkung: im Rahmen der Vorbereitung der ersten BVG-Revision wird geprüft, ob in Zukunft im Rahmen der Säule 3a unter gewissen Voraussetzungen von der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit – zumindest bei vorübergehender Erwerbslosigkeit – abgesehen werden kann.

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 27 (18.01.1994) | Lexipedia | Lexipedia