Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 35 vom 20. Mai 1996
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen erge- ben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
SONDERAUSGABE
Revision der BVV 2: Änderung der Buchführungs- und Anlagevor- schriften / Einsatz derivativer Finanzinstrumente
Mit einer am 24. April1996 beschlossenen Änderung der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche AHI-Vorsorge (BVV 2) hat der Bundesrat die Buchführungs- und Anlagevorschriften für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen im Interesse einer verbesserten Transparenz und Sicherheit der Vermögensanlagen angepasst. Die Änderungen erfolgen im Zusammenhang mit der Regelung des Einsatzes von deri- vativen Finanzinstrumenten und treten auf den 1. Juli 1996 in Kraft.
Was wird neu geregelt? - Für die Rechnungslegung der Vorsorgeeinrichtungen werden Anforderungen auf- gestellt, wie sie bereits im Aktien- bzw. Banken- und Börsenrecht Gültigkeit haben (geänderter Art. 47). - Die Führungsaufgabe des paritätischen Organs bei der Organisation der Vermö- gensverwaltung und des Rechungswesens (neuer Art. 49a) wird verdeutlicht. - Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente wird geregelt (neuer Art. 56a).
Die neuen Anforderungen betreffen alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen, auch wenn sie keine Derivate einsetzen. Sie sind praktikabel, vertretbar und achten den Selbständigkeitsbereich der Einrichtungen.
Nachfolgend der Wortlaut der Änderungen und anschliessend die detaillierten Erläu- terungen hiezu. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ausschliesslich der in der amtlichen Sammlung veröffentlichte Text massgebend ist.
Das Bundesamt für Sozialversicherung wird Fachrichtlinien als Anwendungshilfen' für die Umsetzung der neuen Bestimmungen veröffentlichen.
96.379 BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83
Internet: http://www.bsv.admin.ch
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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 24. April1996
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 47
2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung
Art. 47 Ordnungsmässigkeit (Art.71 Abs. 1 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rech-
nungslegung fest und ist für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rech-
nungslegung aufgestellt und gegliedert. Die tatsächliche finanzielle Lage muss dar- aus deutlich hervorgehen.
3 Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensan-
lage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrech- nung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beur- teilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
4 lm übrigen gelten die Artikel 957-964 des Obligationenrechts2 über die kauf-
männische Buchführung.
Art. 49a Führungsaufgabe (Art.51 Abs. 1, 2 und 71 Abs. 1 BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Über- wachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.
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Art. 56a Derivative Finanzinstrumente (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
2 Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Beson-
derheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Fi- nanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
4 Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine
Hebelwirkung ausüben.
5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 55 sind unter Einbezug der derivati-
ven Finanzinstrumente einzuhalten.
6 Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflich- tungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Fi- nanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben kön- nen.
7 ln der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente voll- umfänglich dargestellt werden.
Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Vorsorgeeinrichtung darf im Einzelfall von den Artikeln 53 - 55, 56a Absätze 1 und 5 sowie Artikel 57 nur abweichen, wenn:.......
Il Diese Änderung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
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Erläuterungen zu den neuen bzw. geänderten Bestimmungen der BVV2 (Änderung der BVV2: Einfügen der Artikel 49a und 56a; Änderung des Artikels 47 und des Artikels 59 Absatz 1, Einleitungssatz BVV2
1. Vorbemerkungen
Die Revision der Buchführungs- (neu: Rechnungslegungs-) und der Anlage- vorschriften ist von der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge, einem Konsultativorgan des Bundesrates, an der Sitzung vom 19. September 1994 initiiert worden. Sie hat eine Expertengruppe zusammengestellt aus Fachleu- ten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge, des Rechnungswesens, des Banken- und Börsenrechts sowie aus Derivatspezialisten. Den Vorschlägen der Expertengruppe hat die BVG-Kommission an ihrer Sitzung vom 15. Sep- tember 1995 zugestimmt.
Diese Vorschläge spiegeln die gesamtheitliche Sicht wider, welche sich be- züglich der Sicherheit der Pensionskassen hauptsächlich an den Grundsätzen der Eigenverantwortung der paritätischen Organe sowie der Transparenz ori- entiert. Sie sind als ein Ganzes gedacht und werden daher in einem Gesamt- paket in Kraft gesetzt. Die Vorschläge werden in Ziffer 2 zunächst mit grund- sätzlichen Überlegungen begründet. In Ziffer 3 folgt eine eigentliche Kommen- tierung, welche die Verordnungsbestimmungen erläutert und für die Anwen- dungspraxis später Hilfe bieten kann. In Ziffer 4 sind die Motive hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Inkraftsetzung aufgeführt.
2. Grundsätzliche Überlegungen
2.1 Problemstellung und Regelungsbedarf
Derivative Finanzinstrumente (kurz Derivate genannt) sind von Basisanlagen (wie einzelne Aktien, Obligationen, Devisen usw.) abgeleitete Kontrakte und beinhalten Rechte bzw. Pflichten auf künftige Lieferung oder künftigen Bezug der entsprechenden Basisanlagen zu festgelegten Konditionen. Beispiele sind: die klassischen Termingeschäfte, Financial Futures, Swaps und Optionen.
Derivate weisen infolge ihrer Komplexität inhärente Risiken auf, welche nicht unmittelbar ersichtlich sind. Dies kann dazu führen, dass an sich sinnvolle An- lageinstrumente falsch angewandt werden. Vorsorgeeinrichtungen orientieren sich heute beim Einsatz der Derivate recht- lich. verbindlich ausschliesslich an den allgemeinen Anlagegrundsätzen (Art. 71 Abs. 1 BVG). Anleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sind zwar nützliche Hilfen, siehe Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge Nr. 11, 16 und 23, vermögen aber keine Rechtssicherheit zu schaffen. In der Praxis der Vermögensanlage an sich und der Darstellung der Vermö- gensanlage in der Jahresrechnung bestehen zum Tell erhebliche Unsicherhei- ten, die nicht nur die Wahrnehmung der Eigenverantwortung der zuständigen Organe, sondern auch die Erfüllung der Aufgaben von Revision und Aufsicht in Frage stellen.
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Regelungen im Rahmen der BVV 2 sind im Interesse der Versicherten und der Entwicklung der Pensionskassen insgesamt nötig. Änderungen bzw. Ergän- zungen der BVV 2 müssen aber den nachfolgend dargestellten Leitideen ent- sprechen.
2.2 Selbständigkeitsbereich und Transparenz
Das BVG will als Rahmengesetz den Vorsorgeeinrichtungen einen möglichst grossen Selbständigkeitsbereichbelassen (Art. 49). Dies darf nach wie vor als richtig gelten. Allerdings gehören zur Selbständigkeit aktuelle und verbindli- che Massstäbe für die Transparenz, auf welche Arbeitgeber und Arbeitneh- mer bzw. Versicherte als Partner im Vorsorgevertrag gleichermassen An- spruch haben. Hier hat das Verordnungsrecht erhebliche Lücken, die es zu schliessen gilt.
Es ist heute insbesondere die Entwicklung zu nutzen, welche Rechnungswe- sen und Rechnungslegung erfahren haben (siehe hinten Ziffer 2.5). Insbe- sondere sind im Interesse der Rechtsgleichheit die Anforderungen an die Transparenz der Jahresrechnung nicht nur bezüglich der Aktivseite der Bilanz (Vermögensanlage), sondern ebenso bezüglich der Passivseite der Bilanz zu konkretisieren.
Transparenz ist zudem nicht teilbar. Sie hat zwar für die Anwendung derivati- ver Finanzinstrumente spezielle Aspekte (siehe insbesondere Art. 56a Abs. 6 und Abs. 7), muss aber allgemein insbesondere für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung (siehe Art. 47 BVV 2) besser verwirklicht werden. Nur so sind Risiken anderer Anlagen aktuell für sich und im Zusammentreffen mit der Anwendung von Derivaten zuverlässig zu erkennen und zu kontrollieren. Nur so gewinnt aber ebenfalls Art. 36 Abs. 2 BVG, der die Anpassung der lau- fenden Renten an die Preisentwicklung im Rahmen der finanziellen Möglich- keiten der Pensionskasse verlangt, (endlich) rechtsgleich praktische Bedeu- tung. Nur so sind ferner Teilliquidationen im Sinne des Art. 23 FZG und des Art. 9 FZV nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage der Pensions- kasse rechtsgleich praktisch abzuwickeln.
2.3 Parität. Eigenverantwortung. Führungsaufgaben
Art. 51 Abs. 1 BVG verlangt die paritätische Verwaltung der Pensionskassen. Diese sozialpartnerschaftliche Führung (um Führung geht es und nicht bloss um Verwaltung) rechtfertigt besonders ausgeprägt, dass Vorsorgeeinrichtun- gen gesetzliche Vorgaben möglichst eigenverantwortlich erfüllen und Selb- ständigkeitsbereiche möglichst eigenverantwortlich nutzen.
Eigenverantwortung verlangt qualifizierte Führung. Nun ist aber das heutige Recht gerade für wesentliche Führungsbereiche wie Rechnungswesen und Rechnungslegung sowie Vermögensanlage unzureichend konkretisiert. Dies hat Unsicherheit speziell (aber nicht nur) beim Einsatz der Derivate zur Folge. Dem muss auf Verordnungsebene abgeholfen und damit speziell auch be- wusst gemacht werden, dass eigenverantwortliche Führung ebenfalls mit ei- genverantwortlicher Überwachung (Controlling / Reporting) verbunden ist.
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Die neuen Bestimmungen von Art. 47 und 49a BVV 2 setzen die aktuelle und uner- lässliche Struktur für Führungsaufgaben im Bereiche des Rechnungswesens und der Rechnungslegung sowie der Vermögensanlage voraus. Der Einsatz der Derivate hat sich neu an Art. 56a BVV 2 zu orientieren.
Unterstützung bei der Bewältigung von Führungsaufgaben im aufgezeigten Sinn be- wahrt auch am besten vor unangemessenen Diskussionen oder gar Streitfällen über die Verantwortlichkeit (vgl. Art. 52 BVG).
2.4 Geschäftsführung. Revision. Aufsicht
Nach Art. 53 BVG prüft die Revisionsstelle jährlich die Geschäftsführung, das Rech- nungswesen und die Vermögensanlage. Vor allem weil das Rechnungswesen durch geltendes Recht für die Stufe der eigenverantwortlichen Kontrolle der Vorsorge- einrichtungen keine ausdrückliche Berücksichtigung und Konkretisierung erfährt, ist diese Gesetzesbestimmung gerade in differenzierten Fällen, etwa beim Einsatz von Derivaten, zu wenig griffig. Die Vorschläge schaffen hier Abhilfe. Dabei wird nicht nur der Bereich des Rechnungswesens, sondern ebenfalls der Bereich der Geschäfts- führung bei der Vermögensanlage allgemein sowie beim Einsatz der Derivate spe- ziell behandelt.
Verwesentlichung der Revision im Interesse eigenverantwortlicher Geschäftsfüh- rung gibt ebenfalls für die hoheitliche repressive Funktion der Aufsicht eine klare Ausgangslage. Die Aufsichtsbehörde kann sich in Bereichen der Geschäftsführung wie Rechnungswesen und Rechnungslegung sowie Vermögensanlage auf repressi- ve Massnahmen konzentrieren. Ein (vorwiegend nicht bewusst gesuchtes) rechtlich nicht begründetes Einmischen in Führungsautonomie sollte damit ausgeschlossen werden.
Gerade der Anhang (siehe Art. 47 Abs. 1 und 3 BVV 2) ais Teil der von der Revisi- onsstelle geprüften Jahresrechnung gibt der Aufsicht bessere Grundlagen. Er enthält zudem aktuelle Informationen, weil im Anhang auf Ereignisse nach dem Bilanzstich- tag einzugehen ist, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
2.5 Verhältnismässigkeit und Praxistauglichkeit
Die neuen Bestimmungen sind verhältnismässig und praxistauglich. Dies ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen. Zusätzlich darf bemerkt werden, dass mit den Vorschlägen Insolvenzfälle noch besser verhindert und damit die Belastungen des Sicherheitsfonds im Griff gehalten werden können.
Zudem wird nach Möglichkeit auf Begriffe Bezug genommen, die im Recht und in der Praxis der beruflichen Vorsorge und im aktuellen kaufmännischen Rechnungswesen behandelt und anerkannt sind. Für die Regelungsvorschläge bezüglich der Derivate sind die aktuellen Rechtserlasse und Diskussionen aus relevanten Bereichen be- rücksichtigt. Zu erwähnen sind speziell die Änderung der Bankenverordnung vom 12. Dezember 1994 und die Richtlinien der Eidg. Bankenkommission zu den Rech- nungslegungsvorschriften vom 14. Dezember 1994, ferner die Richtlinien und der
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Kommentar der Schweizerischen Bankiervereinigung für die Ausübung von Verwal- tungsaufträgen an die Bank.
Die Einbettung der Vorschläge in das interdisziplinäre Umfeld ist aber stets orientiert am Auftrag und am Zweck der beruflichen Vorsorge sowie an den anzunehmenden strategischen Bedürfnissen der Führungsorgane und am Erfordernis des nötigen Spielraums für die eigenverantwortliche Umsetzung.
Die neuen Verordnungsbestimmungen bleiben daher und ebenfalls im Sinne der Of- fenheit für künftige Anforderungen nach Möglichkeit im Grundsätzlichen. Es ist beab- sichtigt, dass für die Konkretisierung Fachrichtlinien im eigenverantwortlichen Zu- sammenwirken der betroffenen Kreise geschaffen werden.
3. Kommentar der einzelnen Bestimmungen
3.1 Revidierter Art. 47 BVV 2
Einleitung Der heutige Art. 47 BVV2 (im zweiten Abschnitt, der mit "Buchführung" bezeichnet ist) verweist für die Ordnungsmässigkeit lediglich auf die allgemeinen kaufmänni- schen Grundsätze gemäss den Art. 957-964 OR. Damit bietet die Verordnung keine ausreichende Grundlage für die aktuellen Herausforderungen der beruflichen Vor- sorge. Insbesondere findet der im Art. 53 BVG über die Revision verwendete Begriff des Rechnungswesens für die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtungen keine ausdrückliche and ausreichende Beachtung.
Der zweite Abschnitt im vierten Kapitel "Finanzierung" soll neu "Rechnungswesen und Rechnungslegung" heissen. lm revidierten Art. 47 BVV 2 sind dann unter dem Aspekt der Ordnungsmässigkeit die nötigen Vorgaben für die Führungsaufgaben in den erwähnten Bereichen gegeben. Dabei wird auch der nötige und sinngemässe Anschluss an die Weiterentwicklung der Rechnungslegung vollzogen, welche unter dem Impuls des neuen Aktienrechts der kaufmännischen Buchführung entscheiden- de Fortschritte gebracht hat.
Für die Würdigung des geänderten Art. 47 BVV2 ist die Erläuterung des Begriffs des Rechnungswesens wesentlich. Der Begriff wird umfassend verstanden. Das Rech- nungswesen ist Teil der Geschäftsführung und umfasst die Buchführung, die Vermö- gensverwaltung, die Führung der Alterskonten und im Ergebnis die Jahresrechnung. Teile des Rechnungswesens sind auch das Controlling (laufende Erfassung der Ge- schäfte, Buchhaltung usw.) sowie das interne Reporting (Berichterstattung).
Um anpassungsfähig und praxistauglich zu sein, sollen Regelungen für Rechnungs- wesen und Rechnungslegung lediglich in der Form von Grundsätzen in die BVV 2 aufgenommen werden und lm wesentlichen
- die Zusammensetzung der Jahresrechnung aus Bilanz, Betriebsrechnung und neu Anhang festlegen, sowie
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- Adressaten und Zweck der Rechnungslegung in Anlehnung an die Art. 959 und Art. 662a OR sowie an spezielle Aussagen im Recht der beruflichen Vorsorge bestimmen.
Absatz 1 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Grundsatze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung fest und ist für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.
Zuständig ist in der Regel das oberste Organ. lm Rahmen der Regeln über die paritä- tische Verwaltung kommen aber in der Praxis Abweichungen vor. Das zuständige Organ muss die Zielsetzungen und die Grundsätze der Durchführung festlegen, be- stimmte Aufgaben delegieren und überwachen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mit der obersten Geschäftsleitung untrennbar die Überwachung, d.h. die stän- dige Übersicht über die Geschäfte und die laufende oder wenigstens periodische Begleitung der Geschäfte verbunden ist.
Die Einführung des Anhangs als Teil der Jahresrechnung erfolgt analog zum Aktien- recht im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen, mit welchen die eigenverant- wortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtungen, die Kontrollstellen (besser ais Revisi- onsstellen zu bezeichnen) und die Aufsichtsbehörden konfrontiert sind. Näheres da- zu im Kommentar zum Absatz 3. Das Erfordernis, die Vorjahreszahlen aufzunehmen, wird ebenfalls analog zum Aktienrecht aufgestellt.
Absatz 2 2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsatzen der ordnungsmassigen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Die tatsachliche finanzielle Lage muss daraus deutlich hervorgehen. '
Für die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung kann sinngemäss auf Art. 662a Abs. 2 OR und die zugehörigen Darstellungen in der anerkannten Praxis verwiesen werden. Die Gliederung der Jahresrechnung ergibt sich in der Regel aus dem Kontenplan der einzelnen Vorsorgeeinrichtung (siehe dazu Schweizer Kontenrahmen für Personalvorsorgeeinrichtungen, Fachmitteilung der Treuhand-Kammer Nr. 5/1992). Diese Bestimmung enthält die Zielsetzung, dass die Jahresrechnung die tat- sächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Momentauf- nahme transparent darstellen muss. Diese Umschreibung ist nicht neu: Bereits nach geltendem Recht (Verweis in Art. 47 BVV 2 auf Art. 959 OR) soll die Jahresrech- nung vollständig, klar und übersichtlich so aufgestellt werden, dass "die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhal- ten". Die neu vorgeschlagene Formulierung entspricht jedoch den Bedürfnissen der Partner im Vorsorgevertrag besser und
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deckt sich mit derjenigen in Art. 9 der FZV33, welcher für die Berechnung der freien Mittel im Falle der Teilliquidation massgebend ist. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 36 Abs. 2 BVG für die Anpassung der laufenden Renten an die Preisent- wicklung dieser Formulierung recht ähnlich auf die "finanziellen Möglichkeiten" ver- weist.
Trotz dieser Zielsetzung sind Bewertungen in der kaufmännischen Bilanz im Rahmen von Art. 48 BVV 2 weiterhin möglich. Diese Bestimmung ist (wie auch Art. 960 OR) eine Höchstbewertungsvorschrift. Unterbewertungen und damit die Bildung von Be- wertungsreserven bleiben weiterhin möglich. Im Hinblick auf die Transparenz muss jedoch der Anhang die zusätzlichen Informationen über die tatsächliche finanzielle Lage und die Bewertung geben. Wenn die Bilanzwerte unter dem Verkehrswert bzw. Marktwert liegen, wird dessen Angabe also im Anhang erforderlich, ohne dass aber damit erfolgswirksame Buchungen verbunden sind. Zu berücksichtigen sind bei dies en Bewertungserläuterungen die Rückstellungen für Wertschwankungen der Vermö- gensanlagen.
Absatz 3 3 Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erlauterungen zur Vermögensanla- ge, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrech- nung. Auf Ereignisse nach dam Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beur- teilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
Einzelne für den Anhang vorgesehene Angaben können auch in der Bilanz oder Be- triebsrechnung erscheinen. Das Erfordernis, auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen, gibt der eigenverantwortlichen Geschäftsführung, der Revision sowie der Aufsicht den nötigen möglichst aktuellen Bezug.
Der Anhang hat die Grundsätze der ordnungsmassigen Rechnungslegung zu befol- gen und ist als Teil der Jahresrechnung Gegenstand der Prüfung durch die Kontroll- stelle. Damit erhält die Kontrollpyramide aus eigenverantwortlicher Kontrolle, Revisi- on und Aufsicht eine vollständige und effiziente Verwirklichung.
Absatz 4 4 Im übrigen gelten die Art. 957-964 des Obligationenrechts über die käufmännische Buchführung. Der ergänzende Hinweis auf die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchfüh- rung im OR ist nach wie vor sinnvoll. Insbesondere wird damit auch der Anschluss an mögliche Fortentwicklungen der Vorschriften zur Rechnungslegung im Rahmen des OR sichergestellt.
3 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR. 831.425)
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3.2 Neuer Art. 49a BVV 2
Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so test, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann kann.
Dieser neue Art. 49a BVV 2 enthält als Teil des dritten Abschnittes über die Anlage des Vermögens eine zu den Vorgaben für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung (neuer Art. 47 BVV 2) analoge Umschreibung der Führungsaufga- ben im Zusammenhang mit der Vermögensanlage. Es wird damit auch dem Art. 51 Abs. 2 lit. c BVG, welcher die Gewährleistung der paritätischen Vermögensverwal- tung vorschreibt, in einer rechtsgleich nachvollziehbaren Form entsprochen.
Es ist nötiger denn je, dass sich die zuständigen (in der Regel sind es die obersten Organe, welche meistens paritätisch besetzt sind) Organe der Vorsorgeeinrichtungen mit der Gestaltung der Vermögensanlage auseinandersetzen. Das Erreichen der immer vielfältigeren Zielsetzungen der beruflichen Vorsorge ist davon direkt abhän- gig.
Die neue Bestimmung verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung, bzw. das zuständige Or- gan, einen Ablauf bei der Vermögensanlage festzulegen, so dass die Führungsauf- gabe des paritätischen Organs zum Tragen kommen kann. Die Verpflichtung besteht darin, mit der Festlegung von Zielen, Grundsätzen, der Durchführung und der Über- wachung die Voraussetzungen für eine optimale Führung der Vorsorgeeinrichtung zu schaffen. Der Begriff "wahrnehmen können" gibt jedoch dem paritätisch besetzten Organ keine Handlungsalternative: Es wird verlangt, dass dieses Organ tätig wird.
Es genügt demnach nicht, dass sich das zuständige Organ auf die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 71 BVG und die Einhaltung von Begrenzungen gemäss der BVV 2 beruft. Das zuständige Organ nimmt seine Führungsaufgabe nur dann vollum- fänglich wahr, wenn es
- Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage (ausreichende Liquidität, not- wendige Rendite, tragbares Risiko) anhand der spezifischen Bedürfnisse und Rahmenbedingungen der Vorsorgeeinrichtung konkretisiert;
- die Aufgaben-, Mittel- und Kompetenzverteilung (Anlageorganisation) bei der Durchführung und der Überwachung der Vermögensanlage regelt;
- die zu den vorstehend erwähnten Bereichen vorgenommenen Konkretisierun- gen (z.B. im Rahmen eines Anlagereglements) nachvollziehbar schriftlich fest- hält.
Mit dem Hinweis auf die Nachvollziehbarkeit soll unterstrichen werden, dass sich die zuständigen Organe für die Vermögensanlage an einen Rahmen halten müssen, den sie mit Hilfe yon Fachpersonen begreifen können. lm Zweifelsfalle ist Abstand zu nehmen.
Die Vorgaben des neuen Art. 49a BVV 2 sollen zusammenfassend sicherstellen,
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dass
- die zuständigen Organe sich eigenverantwortlich mit der anlagepolitischen Risi- kofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und der optimal darauf abgestimmten Anla- gepolitik auseinandersetzen und dabei festlegen, in welchem Umfang der ge- setzliche Anlagespielraum ausgeschöpft werden soll;
- die mit der Durchführung der Vermögensanlage betrauten Pers on en und Fachstellen unmissverständliche Zielvorgaben und Anlagerichtlinien erhalten;
- die Anlagetätigkeit, das Einhalten der Kompetenzen und der daraus resultie- rende Erfolg regelmässig überwacht werden können.
Zu grundsätzlichen Überlegungen zum neuen Artikel 49a BVV 2 wird zusätzlich auf die Ausführungen in Ziffer 2 verwiesen.
3.3 Neuer Art. 56a BVV 2
Einleitung
Da es sich bei Derivaten um abgeleitete Anlageinstrumente handelt, kann eine Inves- tition über Derivate als Alternative zu einer äquivalenten Basisanlage betrachtet werden. Derivative Instrumente dienen also nicht ausschliesslich zur Risikoverminde- rung (Hedging), sondern ihr Einsatz ist auch für eine Risikopositionierung denkbar. Je nach Strategie kann eine Risikoveränderung (im Sinne einer Erhöhung oder Ver- minderung) kostengünstiger über Derivate oder über Basisanlagen erzielt werden. Derivate Instrumente sind also richtig eingesetzt im Rahmen einer professionellen Bewirtschaftung sinnvoll. Das Risiko von Derivaten kann in drei Komponenten aufgeteilt werden:
- Derivate weisen das analoge Grundrisiko wie die äquivalente Position in der entsprechenden Basisanlage auf. Steigt also beispielsweise der Marktwert der Basisanlage (z.B. Aktienindex), so steigt unter sonst gleichbleibenden Bedingungen der Wert des Derivates mit Kaufrecht bzw. -verpflichtung (z.B. Call-Option bzw. Futures auf den Aktienindex).
- Zusätzlich zu diesem Grundrisiko weisen Derivate instrumentenspe- zifische Risiken auf. Diese Risiken werden in Art. 56a Abs. 2 BVV 2 näher geregelt. Darunter fällt insbesondere das sogenannte Gegenparteirisiko, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass die Gegenpartei des Kontraktes ihren Ver- pflichtungen nicht nachkommen kann, wobei der daraus resultierende Wert- gewinn verlustig gehen kann. Ein anderes instrumentspezifisches Risiko ist die Möglichkeit, dass derivative Instrumente zu einem falschen Wert relativ zum Wert der Basisanlage gehandelt werden. Instrumentspezifische Risiken sind in der Regel kleiner bei standardisierten Kontrakten, welche an einer Terminbörse gehandelt werden.
- Infolge des hohen Komplexitätsgrades der Derivate besteht die Gefahr, dass die inhärenten Risiken nicht richtig erkannt werden und dass so
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die Derivate unter Umständen falsch eingesetzt werden. Derivate weisen so- mit relativ hohe organisatorische Risiken auf, indem die verantwortlichen Or- gane sich kein Bild über die Konsequenzen des Einsatzes von Derivaten durch die Anlagebeauftragten machen können.
Der neue Art. 56a über derivative Finanzinstrumente regelt deren Einsatz als Investi- tionsalternative im Sinne der bestehenden Regelung von BVG und BVV 2 über die Vermögensanlage. Dabei werden alle drei Risikokomponenten berücksichtigt. Das Hauptgewicht liegt allerdings auf dem organisatorischen Risiko. Hier wird nicht nur eine Reger zur Überprüfung der Anlagebeschränkungen unter Miteinbezug derivati- ver Instrumente nach dem "Worst Case" Szenario vorgeschrieben, sondern auf das Jahresende hin auch eine entsprechende Berichterstattungspflicht.
Für grundsätzliche Überlegungen zu diesem Thema wird zusätzlich auf Ziffer 2 ver- wiesen. Nachstehend sind die einzelnen Absätze kommentiert.
Absatz 1 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
Ais Anlagen, welche derivativen Instrumenten ais Basisanlage unterliegen können, gelten grundsätzlich die Anlageformen, welche in Artikel 53 BVV 2 enthalten sind. Dies schliesst beispielsweise Warenterminkontrakte aus.
Es sind jedoch auch Teilanlageformen von Anlagen nach Artikel 53 BVV 2 ais Basis- anlagen zulässig. Eine mögliche Teilanlageform ist die beispielsweise in Auslandan- lagen enthaltene Fremdwährungskomponente. Zu beachten ist, dass nicht etwa die Rechnungseinheit der Basisanlage, sondern vielmehr das Wertverhalten der Basis- anlage (ökonomisches Engagement) über das Vorhandensein von Währungskompo- nenten entscheidet.
Zudem ist die Kombination von einzelnen Anlageformen, welche in Artikel 53 BVV 2 aufgeführt sind, möglich. Dies schliesst beispielsweise Indizes auf Aktien, Obligatio- nen etc. und Zinssätzen ein.
Absatz 2 2 Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Be- sonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
Die Bonitätsanforderung erstreckt sich auf die Forderung aus offenen Derivatposition en aufgrund ihres positiven Wiederbeschaffungswertes, ohne Verrechnung allfälliger Verpflichtungen anderer derivativer Position en mit der gleichen oder einer anderen Gegenpartei. Diesbezüglich sind die Diversifikationsbestimmungen gemäss Art. 50 Abs. 3 BVV 2 und die Schuldnerbeschränkungen gemäss Art. 54 BVV 2 zu beach- ten.
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Unter Handelbarkeit sind die sichtbaren und unsichtbaren Kosten bei Glattstellung eines derivativen Finanzkontrakts zu verstehen. Zu beachten ist, dass diesbezüglich standardisierte und an offiziellen Terminbörsen gehandelte Kontrakte zu bevorzugen sind. Beim Einsatz komplexer und nicht börsengehandelter Derivate sind gegebe- nenfalls entsprechende Rückstellungen zu äufnen.
Absatz 3
3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung BUS derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich. im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein. .
Die Deckungspflicht bedeutet, dass für Derivate mit Kaufrecht bzw. Kaufverpflichtung die zur Erfüllung notwendige Liquidität jederzeit vorhanden bzw. beschaffbar ist. lm Falle von Derivaten mit Lieferrecht bzw. Lieferverpflichtung einer Basisanlage hat dieselbe jederzeit vorhanden zu sein. Letztere Bedingung ist auch dann einzuhalten, wenn die Ausübung des derivativen Instruments keine physische Lieferung des Ba- sistitels, sondern nur die Zahlung der Wertdifferenz (Cash-Settlement) beinhaltet. lm weiteren ist die für die Margenerfüllung notwendige Liquidität auch unter Berücksich- tigung zukünftiger Erfordernisse bereitzuhalten bzw. hat sie beschaffbar zu sein. Derivate auf Aktienindizes, Zinsen und dgl. gelten im Falle einer Verkaufsverpflich- tung bzw. Verkaufsberechtigung bereits dann ais gedeckt, wenn die Basisanlage in repräsentativem Umfang vorhanden ist.
Absatz 4 4 Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine He- belwirkung ausüben.
Der Einsatz derivativer Instrumente ist nur erlaubt, wenn eine äquivalente Investition mittels Basisanlagen keine Kreditaufnahme bedingt. Äquivalent heisst, dass das ö- konomische Engagement (sogenanntes "Exposure") gleich ist im Sinne eines analo- gen Wertverhaltens der physischen und der derivativen Investition. Es soll damit ver- hindert werden, dass mit einem geringen Kapitaleinsatz ein überproportionaler Ge- winn bzw. Verlust erzielt wird.
Absatz 5 5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. .
Die Begrenzungen gemäss Art. 54 und 55 BVV 2 sind auch unter Berücksichtigung des ökonomischen Engagements (Definition vgl. Kommentar zu Absatz 4) aller deri- vativen Instrumente einzuhalten.
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Absatz 6 6 Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflich- tungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Fi- nanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben kön- nen.
Für die Deckungspflicht heisst dies, dass für derivative Positionen unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der Lieferung von bzw. Belieferung mit Basisanlagen jederzeit die volle Deckung aufrechtzuerhalten ist.
Für Instrumente mit asymmetrischem Profil (wie z.B. Optionen), bei denen sich das ökonomische Engagement (Definition vgl. Kommentar zu Absatz 4) signifikant ver- ändern kann, ist für die Überprüfung der Begrenzungen jeweils das extremst mögli- che Engagement in der Basisanlage, sowohl im positiven wie im negativen Sinne, massgebend (so sind beispielsweise gekaufte Calloptionen für die Überprüfung der Maximallimite zum Marktwert der unterliegenden Basisanlage anzurechnen).
Absatz 7 7 In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
Über die laufenden, das heisst per Stichdatum offenen, derivativen Instrumente ist dermassen zu informieren, dass das zuständige Organ die Einhaltung der vorge- nannten Bestimmungen kontrollieren und sich ein Bild über die Vermögensanlagen bezüglich Wert und Strukturierung, unter Berücksichtigung aller laufenden derivaten Instrumente, machen kann.
Dem Darstellungserfordernis des Absatzes 7 wird vorwiegend im Anhang als Teil der Jahresrechnung zu entsprechen sein. Als Hilfe für die Praxis können gerade hier (zu erarbeitende) Fachrichtlinien dienen. Es soll jedoch der Spielraum für die eigenver- antwortlich zu konkretisierende angemessene Erfüllung der Zielsetzung der Verord- nung bewusst gewahrt bleiben.
3.4 Revidierter Art. 59 Abs. 1, Einleitungssatz BVV 2
1 Die Vorsorgeeinrichtung darf im Einzelfall von den Artikeln 53 - 55, 56a Ab-
sätze 1 und 5 sowie Artikel 57 nur abweichen, wenn: ...
Die in der heutigen Fassung von Art. 59 Abs. 1 BVV 2 erwähnten Abweichungsmög- lichkeiten sind sinngemäss auch mit derivativen Instrumenten nutzbar. Deshalb wer- den Art. 56a Abs. 1 und Abs. 5ebenfalls in den sonst unveränderten Art. 59 Abs. 1 BVV 2 aufgenommen.
4. Geltungsbereich und Inkraftsetzung
Weil sich die Änderungen bzw. Ergänzungen der BVV 2 auf Art. 51 BVG (paritäti- sche Verwaltung) bzw. Art. 71 Abs. 1 BVG (Vermögensverwaltung) ab-
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stützen, ist der Geltungsbereich auf die (zur Durchführung des BVG) registrierten Vorsorgeeinrichtungen beschränkt. Mittelbar ergeben sich aber Auswirkungen auch auf den ausserobligatorischen Bereich. Zum einen ist geltendes kantonales Recht (bzw. die Praxis ,des BSV) z.T. so ausgestaltet, dass die hier relevanten Bestimmun- gen der BVV 2 oh ne weiteres übernommen werden. Zum anderen entfaltet eine Re- vision der BVV 2 zweifellos bedeutende Beispielwirkung.
Dennoch muss mit einer Revision des BVG (allenfalls im Rahmen der aktuellen Dis- kussion über die Erweiterung der Insolvenzdeckung) möglichst bald eine gesamtheit- liche Rechtslage geschaffen werden. Für Regelungsföderalismus in den Bereichen des Rechnungswesens und der Rechnungslegung sowie der Vermögensanlage von Vorsorgeeinrichtungen besteht kein Bedarf mehr. Diese Schlussfolgerung muss sich insbesondere nach dem erfolgten Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes und der Regelungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zwingend aufdrängen.
Die Inkraftsetzung der vorgenannten Bestimmungen erfolgt auf den 1. Juli 1996. Deshalb kommen die Bestimmungen bereits für die Erstellung der Jahresrechnung