Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 36 vom 16. September 1996
INHALTSVERZEICHNIS
Hinweise
202 Änderung der Rechnungslegungs- und Anlagevorschriften im Zusammenhang
mit der Regelung der derivativen Instrumente
Rechtsprechung
203 Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber
204 Invalidenrente und Übergangsrecht
205 Berechnung des koordinierten Lohnes zur Bestimmung der Höhe der
Invalidenrente
206 Freizügigkeitsleistung und vorzeitige Pensionierung
207 Verschlimmerung des Invaliditätsgrades und Erhöhung der Rente
208 Hinweise in eigener Sache (gestrichen)
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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Hinweise
202 Änderung der Rechnungslegungs- und Anlagevorschriften im
Zusammenhang mit der Regelung der derivativen Instrumente
ln der letzten Ausgabe(Sonderausgabe Nr. 35 vom 20. Mai 1996) haben wir Sie über die Änderungen in der BVV 2 informiert und zugleich darauf hingewiesen, dass Fachrichtlinien zu diesen Themen veröffentlicht werden.
Fachempfehlungen Die mit der Verordnungsänderung betraute Expertengruppe hat in der Zwischenzeit ihre Vorschläge ausgearbeitet und der Eidg. BVG-Kommission vorgestellt. Die Vorschläge sind als Fachempfehlungen konzipiert und sollen der Umsetzungshilfe und Starterleichterung dienen. Die Fachempfehlungen werden am 15. Oktober 1996 veröffentlicht. Sie decken einerseits die neuen Anforderungen im Bereich der Rechnungslegung und des Rechnungswesens (vgl. Art. 47 BVV2) ab und erläutern andererseits die Vorgaben zum Einsatz und zur Beurteilung der derivativen Instrumente (vgl. Art. 56a BVV2).
Die Fachempfehlungen werden in der Schriftenreihe des BSV "BEITRAEGE ZUR SOZIALEN SICHERHEIT" Nr. 3/96 publiziert und können ab ca.15. Oktober 1996 bei der EDMZ, 3003 Bern (Bestellnummer: 318.010.3/96 d/f/j) bestellt werden. Anfangs Dezember 1996 werden die Fachempfehlungen auch in italienischer Sprache erhältlich sein.
Fachtagung Über die vorgenannte Verordnungsänderung und über die beiden Fachempfehlungen wird das BSV in Zusammenarbeit mit dem VVP an drei Fachtagungen vertiefend orientieren. Zwei Fachtagungen finden auf deutsch am 16. und 23. Oktober 1996 in Zürich statt. Die Veranstaltung auf französisch wird am 24. Oktober in Lausanne abgehalten. Wir verweisen Sie auf den beiliegenden Informationsprospekt. Ein Exemplar der Fachempfehlungen wird den Teilnehmenden an der Tagung verteilt werden.
Rechtsprechung
203 Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber
(Hinweis zum Bundesgerichtsurteil vom 28. September 1995 i.Sa. BSV gegen C. B.) (Art. 11 BVG, Weisung vom 21. November 1989 zur Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG)
Artikel 11 BVG sieht vor, dass jeder Arbeitgeber, der versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und nicht eine eigene registrierte Vorsorgeeinrichtung errichtet, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen hat. Diese Norm bestimmt
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das Verfahren für die Überprüfung des Anschlusses. Das BSV hat diesbezügliche Ausführungsbestimmungen in Form von Weisungen erlassen (Weisungen vom 7. Mai 1986, geändert am 21. November 1989, über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge).
lm vorliegenden Fall handelte es sich nicht um einen erstmaligen Anschluss, sondern um einen Wiederanschluss eines Arbeitgebers, der sich bereits einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte. Unter diesem Aspekt präzisieren die Weisungen des BSV vom 21. November 1989, dass in solchen Fällen die Ausgleichskassen den Arbeitgeber direkt der Auffangeinrichtung melden können, ohne nach dem in Artikel 11 BVG vorgesehenen Verfahren vorzugehen (Anzeige an die Aufsichtsbehörde, nach erfolgloser Mahnung Meldung des Falles an die Auffangeinrichtung; diese verfügt den Zwangsanschluss).
lm vorliegenden Entscheid anerkennt das Bundesgericht das Bestreben des BSV um die Vereinfachung des ordentlichen Verfahrens. Es betont die Schwerfälligkeit des Verfahrens, was nicht ohne Folgen für die Versicherten ist, wie auch den legitimen Wunsch, dieses zu beschleunigen. Demgegenüber weisen die Richter darauf hin, dass der klare Wortlaut von Artikel 11 BVG keine andere Interpretation zulasse und dass-, selbst im Falle eines einfachen Wiederanschlusses, der vom Gesetz vorgesehene Kontrollmechanismus eingehalten werden müsse, da das Gesetz keinerlei Lücken aufweise.
Demzufolge sind die Weisungen des BSV vom 21. November 1989, welche die Überprüfung des Wiederanschlusses der Arbeitgeber betreffen und dem Wortlaut von Artikel 11 BVG nicht entsprechen, mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
204 Invalidenrente und Übergangsrecht
(Hinweis zum Urteil 121 V 97) (Art. 23, 26 BVG, Art. 331a OR)
Der Versicherte C. wurde im April 1991 arbeitsunfähig. Am 1. Januar 1992 trat ein neues Reglement in Kraft. Dieses Reglement sah für die Versicherten im Bereich der Invalidität bessere Leistungen vor. C. zahlte gestützt auf dieses neue Reglement zusätzliche Beiträge.
Bis Dezember 1991 erhielt C. den vollen Lohn und bis September 1992 ein Krankentaggeld im Umfang von 80 % seines Lohnes. Seit dem 1. April 1992 bezog er eine Invalidenrente der IV. Die Pensionskasse richtete ihm, gestützt auf das im Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit (April 1991) geltende Reglement, welches für den Versicherten weniger günstig war, eine IV-Rente aus. C. forderte von der Pensions- kasse die Zahlung einer Invalidenrente auf der Basis des am 1.1.1992 in Kraft getre- tenen Reglementes. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf gab C. mit Urteil vom
1.11.1994 recht. Dagegen erhob die Pensionskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Eidgenössische Versicherungsgericht, das die Beschwerde aus folgenden Gründen abwies:
Das Gericht führte zunächst aus, dass, gemäss allgemeinen Prinzipien bei Ände- rungen von Rechtsnormen, diejenigen Rechtsätze massgebend sind, die bei der
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Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Diese Regel ist auch auf die Reglemente einer Pensionskasse an- wendbar. Die einzige Ausnahme bildet eine gegenteilige Übergangsbestimmung (unechte Rückwirkung).
lm Bereich der beruflichen Vorsorge hatte das Bundesgericht diese Rechtsprechung schon bestätigt (Bestätigung der Rechtsprechung von 117 V 221). Es blieb bezüglich der Invalidenrente nur noch die Frage zu klären, wie der Begriff, "état de fait qui a des conséquences juridiques" auszulegen sei, um zu wissen, ob auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei oder im Gegenteil auf denjenigen Moment, indem die Arbeitsunfähigkeit das Recht auf Leistung entstehen lässt. Das Bundesgericht befand, dass die Arbeitsunfähigkeit kein isoliertes Ereignis sei, sondern ein Zustand, der andauere und mit dem Entstehen des Anspruchs auf Leistungen erlösche. Deshalb sind diejenigen Regeln anwendbar, die bei Entstehung des Anspruches gelten und nicht diejenigen im Moment der Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgericht legt so auch Artikel 23 BVG aus, der vorsieht, dass der Leistungsanspruch nur besteht, wenn die Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Diese Bestimmung sieht keinesfalls vor, dass dieser Zeitpunkt mit dem Entstehen des Rechtes auf eine Rente gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des IVG zusammenfallen muss. Diese Bestimmung dient einzig dazu, Versicherungslücken zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn der Arbeitgeber im Falle von Krankheit seines Arbeitnehmers diesen vor Ablauf dieser Karenzfrist von einem Jahr entlässt. Artikel 23 BVG legt auch die Zuständigkeit der Pensionskasse im Falle eines Wechsels fest. Schliesslich führt das eidgenössisches Versicherungsgericht noch aus, dass eine Reglementsänderung keine Vertragsänderung des Vorsorgevertrages impliziert, denn es handle sich nicht um einen neuen Vertrag, sondern um eine einseitige Abänderung des Reglements durch die Stiftung.
205 Berechnung des koordinierten Lohnes zur Bestimmung der Höhe
der Invalidenrente (Hinweis auf das Urteil des EVG in Sachen R. vom 22.3.1996) (Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 BVG, Art. 18 BVV2)
Der Versicherte erhielt eine Invalidenrente auf der Basis des koordinierten Lohnes, der sich auf den tatsächlich innerhalb eines Jahres erzielten Lohn, umgerechnet auf einen Jahreslohn, stützt.
Der Versicherte erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim eidg. Versicherungs- gericht mit der Begründung, dass er ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit einenhöheren Lohn erzielt hatte, als den nun tatsächlich erzielten. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass der koordinierte Lohn auf der Basis von Artikel
18 BVV2 auf drei verschiedene Arten berechnet werden kann. Die vorliegende
Berechnung stützt sich auf das Reglement. Wenn dieses vorsieht, dass der koordinierte Lohn aufgrund des durchschnittlich erzielten Lohnes der letzten 12 Monate, die der Invalidität vorausgingen, zu berechnen ist, dann kann die Kasse nicht den erzielten Lohn einer kürzeren Periode nehmen und diesen auf einen Jahreslohn umrechnen. Artikel 18 Absatz 2 BVV2 kommt zur Anwendung.
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Wenn sich nun aber der Lohn in dem zu berücksichtigenden Zeitraum wegen Krank- heit erheblich vermindert, muss Artikel 18 Absatz 3 BVV2 angewandt werden.
206 Freizügigkeitsleistung und vorzeitige Pensionierung
(Hinweis zum Urteil des EVG in Sachen R.V. vom 28. Februar 1996) (Art. 13 und 27 Abs. 2 (alt) BVG und Art. 331 b Abs. 1 (alt) OR)
In diesem Fall wurde einem Versicherten die Stelle in einem Alter gekündigt, in dem er sich bereits reglementarisch hätte vorzeitig pensionieren lassen können. R.V., der sich noch voll arbeitsfähig sah, wollte sich nicht frühzeitig pensionieren lassen und Altersleistungen beziehen, sondern sein geäufnetes Altersguthaben in Form einer Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen, um die Stiftung seiner eigenen Unternehmung zu finanzieren.
Die Kasse weigerte sich unter Berufung auf BGE 120 V 306, die Frei- zügigkeitsleistung zu zahlen. Das kantonale Gericht gab ihr recht. Der Versicherte zog den Fall vor das eidgenössische Versicherungsgericht, das seine frühere Rechtsprechung bestätigte. Das BSV hatte bei dieser Gelegenheit die Frage aufgeworfen, wie vorzugehen wäre, wenn ein Versicherter, der aus wirtschaftlichen Gründe entlassen worden und damit gezwungen wäre, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, nun eine neue Stelle finden würde? Müsste ihm unter diesen Umständen nicht die Freizügigkeitsleistung überwiesen werden? Das Bundesgericht hat diese Frage offengelassen, da sie sich im vorliegenden Fall nicht stelle.
207 Verschlimmerung des Invaliditätsgrades und Erhöhung der Rente
Hinweis zum Urteil des EVG in Sachen P. vom 1. März 1996, italienisch) (Art. 23 und 24 BVG, Art. 14 und 15 BVV2, Art. 7 Abs. 2 (alt) FZV)
Der Versicherte P. erhielt ab 1987 eine halbe Invalidenrente, da er zu 50% invalid war. Der Arbeitsvertrag wurde im gleichen Jahr aufgelöst. lm Jahre 1992 erhielt er, nachdem sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hatte, eine volle IV-Rente und verlangte von der Pensionskasse die Erhöhung der Invalidenrente. Diese weigerte sich mit dem Argument, dass sie die AIterguthaben für den "Validenteil" im Hinblick auf einen teilweisen Wiedereintritt ins Erwerbsleben weiterhin verwaltet habe und dieses Guthaben dann nur in Form einer Freizügigkeitsleistung auszahlen könnte.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Pensionskasse unter Berufung auf BGE 118 V
45 angewiesen, eine ganze Rente zu zahlen. Die Pensionskasse wandte sich ans
Bundesgericht mit den Gründen, dass zwischen der Teil- und der totalen Arbeitsunfähigkeit eine lange Zeit verstrichen sei und damit die Pensionskasse keine Verpflichtung mehr habe, eine ganze Rente zu bezahlen.
Das Bundesgericht bestätigte die erwähnte Rechtsprechung von BGE 118 V 45. Wenn sich der Invaliditätsgrad so wesentlich verändert, dass der Anspruch auf eine Rente modifiziert wird, muss die Rente in der Folge erhöht oder vermindert werden. Die Artikel 14 und 15 BVV2 sind nicht auf eine Veränderung des Invaliditätsgrades anwendbar, sondern nur auf einen neuen Versicherungsfall. Die Pensionskasse ist
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deshalb gehalten, eine höhere Rente auszuzahlen, wenn sich der Invaliditätsgrad verschlechtert hat, unabhängig davon, wie viel Zeit verstrichen ist zwischen dem ersten Rentenbezug und der Verschlimmerung der Invalidität.