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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

28. September 2006

Hinweise

551 Die ab 1. Januar 2007 gültigen Grenzbeträge

552 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2.5%

553 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007

Rechtsprechung

554 Verrechnung von Rentenansprüchen mit Schadenersatzforderung

555 Nullverzinsung im Überobligatorium / Auslegung des Reglements

556 Aufteilung der Freizügigkeitsleistung beim Tod eines halbinvaliden Versicherten

557 Reduktion der Hinterlassenenleistungen der Ex-Ehefrau

558 Keine Sistierung des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren 559 Nichteinbezug der Vorsorgeeinrichtung im Verfahren der Invalidenversicherung - Verbindlichkeitswirkung der Art. 23 ff. BVG, wenn sich die VE für die Berechnung ihrer Leistungen trotzdem auf den Entscheid der IV abstützt. 560 Art. 65 Abs. 1 BVG ist eine grundlegende und zwingende Bestimmung, welche den reglementarischen Bestimmungen vorgeht.

Anhang Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich ge- sagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

06.170

Hinweise

551 Die ab 1. Januar 2007 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46, 56 BVG, Art. 7 BVV 3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsorge von arbeits- losen Personen)

Der Bundesrat hat am 22. September 2006 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Änderung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Der Koordinationsabzug wird von 22’575 Franken auf 23'205 erhöht. Der Schwellenwert für die obligatorische Unterstellung (mini- maler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 19'890 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV- Altersrente vorgenommen.

Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2007 diese Rente von 1’075 auf 1’105 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungs- lose Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 19’350 Fr. 19’890 Fr. - Koordinationsabzug 22’575 Fr. 23’205 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 77’400 Fr. 79’560 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 54’825 Fr. 56’355 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3’225 Fr. 3’315 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säu- 6’192 Fr. 6’365 Fr. le - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten 30’960 Fr. 31’824 Fr. Säule

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BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

bisherige neue Beiträge Beträge - Minimaler Tageslohn 74.30 Fr. 76.40 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 86.70 Fr. 89.10 Fr. - Maximaler Tageslohn 297.25 Fr. 305.55 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 210.55 Fr. 216.40 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 12.40 Fr. 12.75 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementari- schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV- Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 116’100 Fr. 119’340 Fr.

552 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2.5%

Der Bundesrat hat am 13. September 2006 beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vor- sorge auf dem aktuellen Niveau von 2.5% zu belassen. Dieser Entscheid berücksichtigt die negativen Anlageerträge im ersten Halbjahr '06, welche das gute Ergebnis von 2005 relativieren, da der Min- destzinssatz von allen Vorsorgeeinrichtungen im Durchschnitt mehrerer Jahre erreicht werden sollte. Auch die Eidg. BVG-Kommission hatte mit klarer Mehrheit die Beibehaltung des aktuellen Mindest- zinssatzes empfohlen.

Der Bundesrat stützt sich bei seinem Entscheid über die Höhe des Mindestzinssatzes insbesondere auf den langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen. Dieser liegt aktuell bei rund 2.7%. Ausserdem berücksichtigt er die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen. Diese waren im ersten Halbjahr 2006 ungenügend. Der Pictet BVG-Index 93, welcher einen Aktienanteil von rund 25% besitzt, weist in diesem Zeitraum eine Performance von minus 1.85% auf. Diese eher nega- tive Entwicklung wird auch im Performancevergleich von Watson Wyatt sichtbar, welcher von einer Performance der Vorsorgeeinrichtungen von minus 0.3% im ersten Halbjahr '06 ausgeht.

Da der Mindestzinssatz für alle Vorsorgeeinrichtungen erreichbar sein sollte (im Durchschnitt mehrerer Jahre), muss er als Mindestgrösse vorsichtig festgelegt werden. Aufgrund der aktuellen Daten ist demnach eine Anhebung des aktuellen Satzes von 2.5% nicht gerechtfertigt, dies trotz der positiven Entwicklung der Aktienmärkte im letzten Jahr. Für 2005 wies der Pictet BVG-Index 93 zwar eine Per- formance von 10.4% aus. Die negative Entwicklung im ersten Halbjahr '06 relativiert aber dieses gute Ergebnis, da viele Vorsorgeeinrichtungen mehr als 4% jährlich erreichen müssen, wenn ihre Reserven nicht angetastet werden sollen. Selbstverständlich können die Vorsorgeeinrichtungen im Falle einer guten finanziellen Lage eine Verzinsung über dem Mindestsatz gewähren.

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Der Bundesrat hat bei seiner Entscheidung die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge mitberücksichtigt, welche an ihrer Sitzung vom 22. Juni 2006 mit einer Mehrheit von 13 zu 6 Stimmen beschlossen hatte, dem Bundesrat die Beibehaltung des bisherigen Mindest- zinssatzes von 2.5% zu empfehlen.

553 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2007 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.02 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen.

Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur bleibt unverändert. Dagegen wird der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen um 0.01 Prozent gesenkt. Diese neuen Beiträge werden Ende Juni 2007 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Rechtsprechung

554 Verrechnung von Rentenansprüchen mit Schadenersatzforderung

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 12. Juni 2006, i.Sa. X. gegen Pensionskasse der Ascoop, B 99/05; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 52 BVG, Art. 53 lit. e BVV 2, Art. 120 OR)

Der Beschwerdeführer war vom 7. Juni 1996 bis 6. Februar 2002 Vizepräsident der Ascoop Genos- senschaft sowie deren Vorsorgestiftung, womit er insbesondere für die Bestimmung der Anlagestrate- gie mitverantwortlich zeichnete und ihm formelle Organstellung zukam (vgl. Art. 51 BVG).

Strittig ist demgegenüber, ob diese ausgewiesene Forderung zufolge Verrechnung getilgt wurde. Ist ausschliesslich die verrechnungsweise geltend gemachte Forderung nach Art. 52 BVG (hinsichtlich Bestand und Zulässigkeit der verrechnungsweisen Geltendmachung) strittig, dreht sich der Rechts- streit nicht um Versicherungsleistungen, mit der Folge, dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG) und das Eidgenössische Versicherungsge- richt mit eingeschränkter Kognition urteilt (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art.

105 Abs. 2 OG).

Gemäss Art. 52 BVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Per- sonen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Haf- tungsnorm, deren Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 2 BVG) zum Tragen. Sie räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fal- len insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung, wobei die Organeigenschaft, wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG, auch eine bloss faktische sein kann. Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Ver- antwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit, Verschulden und einen Kausalzusammenhang voraus.

Der Schaden, welcher der Beschwerdegegnerin dadurch erwuchs, dass sie 24'400 Aktien der Firma Y. nicht wie am 22. Dezember 2000 vertraglich vereinbart zum Preis von US-Dollar 12.50 pro Stück verkaufen konnte, sondern hiefür am 30. März 2005 bloss einen Erlös von US-Dollar 3.50 pro Stück erzielte, wurde durch die Vorinstanz mit umgerechnet Fr. 401'624.- beziffert.

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Widerrechtlichkeit als weitere Haftungsvoraussetzung liegt vor, wenn die sich aus Gesetz und Verord- nungen, aus der Stiftungsurkunde und den Reglementen, den Beschlüssen des Stiftungsrates, einem Vertragsverhältnis sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden ergebenden Pflichten, wozu auch die allgemeine Sorgfaltspflicht gehört, verletzt werden. Im Bereich der Vermögensanlage besteht die Wi- derrechtlichkeit in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevor- schriften.

Die Titel der Firma Y. waren im Sommer 1999 von der Börse genommen worden, womit die von der Beschwerdegegnerin getätigte Anlage die Voraussetzungen des Art. 53 lit. e in fine BVV2 nicht mehr erfüllte. Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage handelte der Beschwerdeführer bereits dadurch wi- derrechtlich, indem er im Umfang von 24'400 Aktien, die er persönlich verkaufen wollte, eine vorschriftswidrig gewordene Beteiligung der Beschwerdegegnerin nicht liquidieren half.

In verschuldensmässiger Hinsicht genügt im Rahmen von Art. 52 BVG leichte Fahrlässigkeit. Diese liegt bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vor, das heisst, wenn vom Sorgfalts- massstab, den ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird. Was als (leichte oder grobe) Fahrlässigkeit anzusehen ist, muss im Einzelfall nach richterlichem Ermessen verdeutlicht wer- den; die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil.

Von einer leichten Fahrlässigkeit kann im hier zu beurteilenden Fall jedoch in keiner Weise gespro- chen werden. Es liegt vielmehr eine grobe Pflichtwidrigkeit vor, indem der Beschwerdeführer als for- melles Organ der Beschwerdegegnerin und Verwaltungsrat der Firma Y. von ihm persönlich gehaltene Aktien der Firma Y. im Hinblick auf die Finanzierung privaten Wohneigentums verkaufte und dadurch in offenkundig schwerer Weise den objektiven Interessen der Beschwerdegegnerin zuwider handelte. Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers ist ein adäquater Kausalzusammenhang (zum Begriff BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) gegeben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenüber dem - fälligen, zu Recht nicht strittigen reg- lementarischen - Anspruch auf Altersleistung zur Verrechnung gebrachte Forderung der Pensionskas- se aus Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG ausgewiesen ist. Die Verrechnung ist zulässig (Art. 120 OR). Ein Ausschluss (Art. 39 Abs. 2 BVG e contrario) besteht schon deswegen nicht, weil die einge- klagte Forderung auf Altersleistung im Unterschied zu derjenigen auf Übertragung der Vorsorgemittel (Austrittsleistung) nicht die Erhaltung des Vorsorgeschutzes betrifft (was rechtsprechungsgemäss ein Verrechnungsverbot nach sich zieht: BGE 132 V 127). Nach Lage der Akten ist die Verrechnungs- schranke des Existenzminimums nicht tangiert (B 52/98).

555 Nullverzinsung im Überobligatorium / Auslegung des Reglements

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 28 April 2006, i.Sa. Personalvorsorgestiftung der Bank X. gegen N; B 61/05; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 15 FZG, Art. 12 BVV 2)

Im Rahmen der sich auf Art. 15 FZG (in Verbindung mit Ziff. 4.5.2 Abs. 1 des Reglements der Perso- nalvorsorgestiftung) stützenden Ermittlung der Austrittsleistung besteht unter den Parteien Uneinigkeit in der Frage, wie das überobligatorische Sparguthaben (per 1. Januar 2001: Fr. 948'123.-) in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 (Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung) zu verzinsen ist. Während nach Auffassung der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung in den zur Diskussion stehenden Jahren kein Zins geschuldet ist, tritt der Beschwerdegegner, wie die Vorinstanz, für die Anwendung des bundesrätlich festgelegten BVG-Mindestsatzes von damals 4 % ein, was zu einem Zinsertrag von insgesamt Fr. 77'990.- (Fr. 37'925.- im Jahr 2001 und Fr. 40'065.- im Jahr 2002) führen würde.

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Für den obligatorischen Teil des Altersguthabens ist in Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung) vorgesehen, dass der Bundesrat aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz festlegt. Dieser betrug in den Jahren 2001 und 2002 4 % (Art. 12 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung). Ge- mäss Ziff. 5.1.2 des Reglements entspricht der Zins auf dem minimalen Altersguthaben nach BVG im Minimum dem vom Bundesrat vorgeschriebenen BVG-Zinssatz.

Wie der dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zuzurechnende Teil der Altersgut- schriften zu verzinsen ist, regelt das BVG nicht. Insbesondere schreibt es den Mindestzinssatz ge- mäss Art. 15 Abs. 2 BVG für diesen Bereich nicht vor (Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeein- richtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechen- den Altersgutschriften unter dem Mindestzinssatz vorzusehen. Es stellt sich somit die Frage nach dem Inhalt und der Auslegung des Vorsorgereglements.

Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags (welcher rechtsdogmatisch den Inno- minatverträgen zuzuordnen ist: BGE 131 V 28) ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Ergibt sich durch Ausle- gung, dass eine reglementarische Ordnung für eine zwischen den Parteien aufgetretene Frage keine Regelung vorsieht, muss die vertragliche Regelung vom Gericht ergänzt werden. Beim Fehlen von dispositiven Gesetzesbestimmungen kann es das nur, indem es ermittelt, was die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hätten vereinbaren müssen, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Dabei hat sich das Gericht vom Wesen und Zweck des Vertrages leiten zu lassen und den gesamten Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für die Ergänzung von Innominatverträgen und gemischten Verträgen. Für die Auslegung von Vorsorgereglementen sind sodann auch versicherungstechnische und -mathematische Grundsätze von Bedeutung.

Ziff. 6.1 Satz 1 und 2 des Reglements lauten wie folgt:

"Wo das Reglement keine Bestimmungen vorsieht, finden die übrigen Vorschriften der beruflichen Vorsorge Anwendung (BVG, OR, FZG, Verordnungen usw.). In den übrigen Fällen trifft der Stiftungs- rat eine dem Stiftungszweck und dem Ziel der Vorsorge entsprechende Regelung."

Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, gemäss Satz 1 dieser Bestimmung gelte auch für den überobligatorischen Bereich der Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2, da das Reglement keine eigene Bestimmung über die Verzinsung des überobligatorischen Sparkapitals enthalte. Die Be- schwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass gemäss Satz 2 der Stiftungsrat die Verzinsung festlegen könne, weil Ziff. 5.1.2 in dieser Frage ein qualifiziertes Schweigen enthalte.Ziff. 5 des Reg- lements regelt die Finanzierung der Leistungen, Ziff. 5.1.2 die Altersgutschriften. Die Abs. 1-3 regeln die jährlichen Altersgutschriften; Abs. 4 lautet sodann: "Der Zins auf dem minimalen Altersguthaben nach BVG entspricht im Minimum dem von Bundesrat vorgeschriebenen BVG-Zinssatz."

Diese Bestimmung gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für das minimale Altersguthaben nach BVG, d.h. für den obligatorischen Bereich. Dies fällt umso mehr auf, als im Reglement im Allgemeinen nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Bereich unterschieden wird. Es ist des- halb davon auszugehen, dass das Reglement die Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes bewusst auf den obligatorischen Bereich beschränken wollte. Dann wäre es widersprüchlich, auf dem Umweg über Ziff. 6.1 Satz 1 doch wieder den BVG-Mindestzinssatz auch auf den überobligatorischen Bereich anzuwenden. Es ist daher mit der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass Ziff. 5.1.2 Abs. 4 bezüglich der Verzinsung des überobligatorischen Teils ein qualifiziertes Schweigen enthält und deshalb nicht über Ziff. 6.1 Satz 1 die Bestimmung des Art. 12 BVV 2 Anwendung findet, sondern gemäss Ziff. 6.1 Satz 2 der Stiftungsrat die Verzinsung festlegt.

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Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Verzinsung, die auf dem überobligatori- schen Sparkapital ausgerichtet wird, der finanziellen Lage der Kasse angepasst werden darf bzw. - im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezwecks - muss. Denn bei einer Vorsorgeein- richtung müssen Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es würden andere zusätzliche Einnahmen erschlossen oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden.

556 Aufteilung der Freizügigkeitsleistung beim Tod eines halbinvaliden Versicherten

(Hinweis zu einem Urteil des EVG vom 2. Juni 2006, i.S. BSV gegen Cassa pensione dei dipendenti dello Stato del Cantone Ticino; B 13/05; Entscheid in italienischer Sprache)

(Art. 14 BVV 2)

Der Versicherte, Bezüger einer halben Invalidenrente, ist nach seinem Austritt aus der Pensionskasse verstorben. Die Pensionskasse behandelte das verbleibende Guthaben als Freizügigkeitsleistung. Der Verstorbene hinterliess eine Witwe und zwei Kinder sowie zwei weitere Kinder aus einer anderen Be- ziehung. Die Witwe und ihre Kinder erhielten eine auf der Grundlage der halben Invalidenrente be- rechnete Witwenrente sowie den ihnen zustehenden Teil der Freizügigkeitsleistung.

Das BSV seinerseits vertrat den Standpunkt, dass der Tod des Versicherten als Verschlechterung der Invalidität angesehen werden könne. Deshalb hätte die Pensionskasse anstelle der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung, analog zur geltenden Rechtsprechung bei Verschlimmerung des Invaliditätszu- standes, eine auf der vollen Invalidenrente basierende Leistung auszahlen sollen. Subsidiär kam das BSV zum Schluss, dass - sollte der Kausalzusammenhang verneint werden - die Teilung der Freizü- gigkeitsleistung nicht gemäss Pensionskassenreglement, sondern gestützt auf das Reglement der Auffangeinrichtung vorzunehmen sei, wohin die Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung beim Aus- tritt des Versicherten hätte überweisen sollen.

Das Gericht hält fest, dass die Pensionskasse das Altersguthaben eines Versicherten, der eine halbe Invalidenrente bezieht, in zwei gleiche Teile halbiert. Ein Teil wird gemäss Artikel 14 BVV 2 behandelt (Weiterführen des Alterskonto bis zum Rentenalter), während der andere Teil dem Guthaben eines erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt wird und somit beim Pensionskassenaustritt dem FZG un- tersteht. Das Gericht bestätigt den Anspruch des austretenden Versicherten auf eine Freizügigkeits- leistung aus der Hälfte des Altersguthabens.

Das EVG hält jedoch fest, dass die Hinterlassenenleistung für den obligatorischen Teil der Vorsorge gestützt auf den alten Artikel 19 BVV2 (aufgehoben mit der Inkraftsetzung der 1. BVG-Revision) zu berechnen ist, d.h. auf der Grundlage der in eine volle Rente umgewandelten Invalidenrente und bis höchstens zur Hälfte der gesetzlichen Leistungen, jedoch nach Abzug anderer Hinterlassenenleistun- gen gemäss BVG. Die Pensionskasse muss also die Leistungen neu berechnen, was zu einer höhe- ren als der gegenwärtig ausgerichteten Rente führen dürfte. Was die Teilung der Freizügigkeitsleis- tung anbelangt, so zeugt die Tatsache, dass der Versicherte die Freizügigkeitsleistung nicht von der Pensionskasse in die Auffangeinrichtung überweisen hat, von seinem Willen, die Vorsorge aufrecht zu erhalten. Ein allfälliger verbleibender überobligatorischer Teil der Vorsorge wird folglich als Freizügig- keitsleistung behandelt und gemäss Pensionskassenreglement aufgeteilt und nicht nach dem Regle- ment der Auffangeinrichtung.

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557 Reduktion der Hinterlassenenleistungen der Ex-Ehefrau

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 2. Juni 2006 i. S. H. gegen den Vorsorgefonds des Personals der Firma X., B 1/06; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 19 Abs. 3 BVG, 20 BVV 2, 23 Abs. 2 und 24b AHVG, 43 IVG)

Der Versicherte A. erreichte 1986 das Rücktrittsalter und starb im Oktober 1991. Er war seit 1961 mit H. verheiratet. Nach der Scheidung im Jahre 1988 heiratete er 1990 wieder. Gemäss dem Schei- dungsurteil belief sich der Unterhaltsbeitrag zugunsten von H. auf 853 Franken. Die Ex-Ehefrau H. bezog eine einfache Rente der Invalidenversicherung (IV) in der Höhe von 745 Franken, welche im Oktober 1991 auf 1’600 Franken erhöht wurde. Ab 1999 wurde sie durch eine Altersrente der AHV in der Höhe von 2’010 Franken ersetzt. 2002 beanspruchte H. beim Vorsorgefonds ihres Ex-Ehemannes die Ausrichtung einer Witwenrente ab dessen Todesdatum. Der Vorsorgefonds befand, dass H. inso- weit keinen Anspruch auf eine solche Rente habe, als die nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes neu berechnete IV-Rente von H. den im Rahmen der Scheidung vereinbarten Unterhaltsbeitrag überstieg.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a und b BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2 können die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung je- doch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versi- cherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, der geschiedenen Ehefrau den in der Folge des Todes ihres Ex- Ehemannes erlittenen Versorgerschaden zu ersetzen (SZS 1995 S.139 Erw. 3a). Der Anspruch auf Witwenrente nach BVG besteht also nur im Umfang als auch ein Versorgerschaden eintritt. Bezieht die geschiedene Ehefrau eine Witwenrente der AHV, muss die Vorsorgeeinrichtung nur den verblei- benden Versorgerschaden ausgleichen, der wegen des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge möglicher- weise entsteht (SZS 2003 S. 52). Für die weitergehende Vorsorge bestimmt Art. 53 Abs. 1 und 2 des Fondsreglements, dass der Jahresbetrag der Witwenrente (bzw. der Rente der einer Witwe gleichge- stellten geschiedenen Ehefrau) dem Jahresbetrag entspricht, welcher sich aus den Mindestleistungen gemäss BVG ergibt, unter Abzug einer eventuell von der AHV/IV ausbezahlten Rente. Im Maximum aber entspricht die Witwenrente dem Unterhaltsbeitrag, welcher der Ex-Ehemann zu leisten hatte. Folglich hat der Vorsorgefonds mit gutem Recht der Erhöhung der IV-Rente um 855 Franken ab Ok- tober 1991 Rechnung getragen. Diese Erhöhung war in Anwendung der Art. 23 Abs. 2 AHVG und 43 IVG (in der damals rechtskräftigen Fassung) erfolgt, wonach Witwen, bzw. die den Witwen gleichge- stellten geschiedenen Ehefrauen, und Waisen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinter- lassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und für eine Rente der Invalidenversiche- rung gleichzeitig erfüllen, nur die Rente der Invalidenversicherung erhalten, welche jedoch immer in Form einer ganzen Rente ausgerichtet wird und mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlas- senenrente entsprechen muss. Der Vorsorgefonds konnte ebenfalls die ab 1999 an H. ausgerichtete AHV-Altersrente (gemäss Art. 24b AHVG wird, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente oder eine Rente der Invalidenversicherung erfüllt, nur die höhere Rente ausbezahlt) miteinberechnen. Da der Unterhaltsbeitrag 853 Franken betrug, war die durch den Vorsorgefonds vorgenommene Reduktion wohl begründet.

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558 Keine Sistierung des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 24. Mai 2006 i. S. A. gegen Pensions- und Vorsorgekasse X., B 143/05; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 29 Abs. 1 BV, 52 und 73 Abs. 1 lit. c BVG, 61 lit. a ATSG)

A., ehemaliges Mitglied der Verwaltungskommission der Vorsorgeeinrichtung X., liess gegen diese Einrichtung Klage einreichen mit dem Begehren, es sei ihm eine monatliche Altersrente von 6'244 Franken auszurichten. X. beantragte Abweisung der Klage. X. behauptet, dass A. ihr einen Schaden von 4'035'835 Franken verursacht habe, weil er seine Sorgfalts- und Treuepflichten in seiner Eigen- schaft als Mitglied der Verwaltungskommission in schwerem Masse verletzt habe, und hält ihm ihre Schadenersatzansprüche zur Verrechnung entgegen. Die Präsidentin des kantonalen Versicherungs- gerichts hat das Verfahren sistiert, bis das strafrechtliche Verfahren gegen A. wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Veruntreuung und Geldwäscherei abgeschlossen ist. A. bestreitet diese Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, dass sie einen Entscheid über die strittigen Leistungen unnötig verzögere.

Eine Sistierung des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsrichter in Erwartung des Ausgangs eines parallel laufenden Verfahrens kann aus Gründen der Prozessökonomie gerechtfertigt sein. So kann insbesondere im Zusammenhang mit der Haftung des Arbeitgebers im Sinne von Art. 52 AHVG oder der Verantwortlichkeit einer mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrich- tung betrauten Person im Sinne von Art. 52 BVG eine Sistierung des Verfahrens bis zur Kenntnis des Ausgangs des strafrechtlichen Verfahrens ausgesprochen werden, um eine Verflechtung der Verfah- ren und ein unnötiges Wiederholen von Abklärungsmassnahmen durch die verschiedenen angerufe- nen Gerichte zu verhindern. Eine Sistierung kann auch zulässig sein, wenn das erwartete strafrichter- liche Urteil innert nützlicher Frist die Lösung einer für den Ausgang des Prozesses entscheidenden Frage erlauben sollte. Eine Sistierung des Prozesses birgt jedoch die Gefahr, dass das Verfahren unnötig verzögert wird, weshalb eine solche angesichts des Anspruchs auf einen Entscheid innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Zusätzlich verlan- gen im Sozialversicherungsrecht Art. 61 lit. a ATSG und 73 Abs. 2 BVG ein einfaches und rasches Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten.

Gegen A. läuft eine Strafuntersuchung, namentlich wegen mutmasslicher Veruntreuung und unge- treuer Geschäftsführung zum Nachteil von X. Klar ist, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer dieser Straftatbestände zum Schluss führen würde, dass er schuldhaft einen Schaden verursacht hat, welchen dann X. geltend machen könnte. Die Frage der Schadenshöhe würde hinge- gen nicht zwingend beantwortet, und ein Freispruch des Beschwerdeführers würde ihn nicht von einer allfälligen Verantwortlichkeit gegenüber der Kasse befreien. Art. 52 BVG verlangt nämlich nicht eine begangene Straftat als Haftungsvoraussetzung. Im übrigen ist das von A. gegen X. mittels Klage auf Zahlung angerufene kantonale Versicherungsgericht ebenfalls das gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG zuständige Gericht für Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG. Es scheint deshalb die richtige Instanz zu sein, um die verschiedenen Aspekte der von X. den Ansprüchen des A. entgegengehalte- nen Schadenersatzforderung zu entscheiden. Zudem gibt es im Dossier keinen zeitlichen Hinweis, wann ein Strafurteil gefällt werden soll, wobei festgehalten wird, dass zum Zeitpunkt des Sistierungs- entscheids noch keinerlei Verfügung zur Einleitung eines Strafverfahrens ergangen zu sein scheint. Unter diesen Voraussetzungen durfte das kantonale Gericht nicht davon ausgehen, dass der Ausgang des laufenden Strafverfahrens ihm erlauben würde, innert nützlicher Frist entscheidende Fragen zur Verantwortlichkeit des Versicherten zu beurteilen. Die sich bietende Gelegenheit, gewisse Nachfor- schungen nicht vornehmen zu müssen – das kantonale Gericht präzisiert nicht welche – rechtfertigt die Sistierung des Verfahrens für eine unbestimmte Zeit auch nicht, wehren sich doch beide Prozess-

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parteien dagegen und ist der Rechtsstreit schon seit bald zwei Jahren hängig. Und schliesslich hat die Präsidentin des kantonalen Versicherungsgerichts im vorliegenden Fall überhaupt keine Interessen- abwägung vorgenommen.

559 Nichteinbezug der Vorsorgeeinrichtung im Verfahren der Invalidenversicherung - Verbindlich- keitswirkung der Art. 23 ff. BVG, wenn sich die VE für die Berechnung ihrer Leistungen trotz- dem auf den Entscheid der IV abstützt.

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 26 Juli 2006, i.Sa. Z. gegen Stiftung L., B 27/05, Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 23 und 26 BVG)

Die Stiftung L. erhielt im Dezember 1999 durch ihren Versicherten Kenntnis darüber, dass dieser seit dem 1. Juli 1995 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung hat. Sie hat sich an das von der IV-Stelle Verfügte gehalten und die Berechung der Leistungen ab dem Jahr 1995 ge- mäss dem von der IV festgelegten Invaliditätsgrad vorgenommen und diese unter Berücksichtigung eines "angenommenen monatlichen und jährlichen Gewinns" um 50% gekürzt. Auf dieser Basis hat sie danach ihrem Versicherten die Berechnungen der geschuldeten Leistungen mitgeteilt und ihm einen Betrag von Fr. 931.15 als Invaliditätsrente für das Jahr 1998 ausgerichtet.

Im Rahmen eines Revisionsverfahrens, hat die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. Februar 2004 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt. Die Stiftung, welche ein Kopie dieses Entscheides erhielt, hat sich dagegen zur Wehr gesetzt.

Aufgrund des Entscheides vom 29. November 2002 (BGE 129 V 73) ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen ins Verfahren, so ist die Vorsorgeeinrichtungen, welche über ein eigenes Einsprachrecht in dem von der IV geleiteten Verfahren verfügt, nicht an die von den IV- Organen vorgenommene Invaliditätsbemessung (Grundsatz, Grad und Beginn des Anspruchs), ge- bunden. Wenn sich demgegenüber die Vorsorgeeinrichtung auf das von den Organen der Invaliden- versicherung Verfügte stützt, stellt sich die Frage des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers beim Verfahren der Invalidenversicherung nicht mehr. In diesem Fall kommt die vom Gesetzgeber gewollte und in Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtli- cher Unrichtigkeit des Entscheides der Invalidenversicherung zum Zug.

Nachdem die Vorsorgeeinrichtung die Invaliditätsbemessung, welche die IV-Stelle vorgenommen hat, übernommen und den Anspruch ihres Versicherten auf Leistungen der beruflichen Vorsorge aner- kannt hat, ist sie - unter Vorbehalt der offensichtlichen Unrichtigkeit des IV-Entscheides - an deren Feststellungen gebunden, auch wenn ihr die Rentenverfügung im Jahr 1999 nicht gültig eröffnet wur- de.

560 Art. 65 Abs. 1 BVG ist eine grundlegende und zwingende Bestimmung, welche den reglementa- rischen Bestimmungen vorgeht.

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 28. Juni 2006 i.S. Stiftung F. gegen M. und B., 2A.562/2005, Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 49 und 65 BVG und Art. 44 BVV 2)

Angesichts des Einbruchs der Finanzmärkte per 31. Dezember 2002 (-11%) und des Deckungsgra- des, welcher unter Berücksichtigung der Verzinsung, welche den Konten der Versicherten gutge-

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schrieben werden musste, zum gleichen Zeitpunkt gerade 100% betrug, beschloss der Stiftungsrat der Stiftung F. - ungeachtet dessen, dass Art. 18 lit. 3 des Reglements einen Mindestzinssatz von 4% vorsah - die Verzinsung für das Jahr 2002 nicht gutzuschreiben, um dadurch eine Unterdeckung zu vermeiden. Die Stiftung hat die Versicherten über diesen Entscheid informiert und dabei präzisiert, dass dem virtuellen BVG-Altersguthaben für das Jahr 2002 gleichwohl der Mindestzins von 4% gutge- schrieben wird.

M., welcher der Stiftung F angeschlossen war, klagte dagegen bei der Aufsichtsbehörde mit der Be- gründung, dass der Entscheid des Stiftungsrates keine Rückwirkung entfalten könne ohne seine wohlerworbenen Rechte zu verletzen. Nachdem seine Klage abgewiesen wurde, rekurrierte M. bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassene- und Invalidenvorsor- ge, welche den Entscheid der Aufsichtsbehörde aufhob und ihr die Angelegenheit wieder zurückwies, damit diese dem Stiftungsrat ein Frist gewähre, um einen mit den damals in Kraft stehenden Regle- mentsbestimmungen konformen Zinssatz für das Jahr 2002 festzulegen. Mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde verlangte die Stiftung die Aufhebung des Entscheides der Eidgenössischen Beschwerde- kommission der beruflichen Alters-, Hinterlassene- und Invalidenvorsorge und die Bestätigung des Entscheides der Aufsichtsbehörde.

In Anerkennung der Beschwerde der Stiftung F. hat das Bundesgericht die Ansicht vertreten, dass Art. 65 Abs. 1, welcher die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können, eine grundlegende und zwingende Vorschrift ist, welche den reglementarischen Bestimmungen, die dazu führen würden, dass eine Unterdeckung entsteht oder vergrössert wird, vorgeht. In der Folge kann einer Vorsorgeeinrichtung nicht vorgewor- fen werden, dass sie unmittelbare Sanierungsmassnahmen ergreift um eine absehbare Unterdeckung zu vermeiden, bevor präventiv eine entsprechende Reglementsänderung stattfinden konnte. Dies würde nämlich darauf hinauslaufen, ihr vorzuwerfen, die grundlegende Bestimmung von Art. 65 Abs. 1 BVG respektiert zu haben.

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Anhang Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

(Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 1. Januar 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 2004 2005 2006 2007

1962 u. früher 1987 130'931 140'397 150'099 160'216

1963 1988 123'047 132'315 141'815 151'725 1964 1989 115'149 124'220 133'517 143'220 1965 1990 107'555 116'436 125'539 135'042 1966 1991 99'766 108'452 117'356 126'655 1967 1992 92'277 100'776 109'487 118'590 1968 1993 84'176 92'472 100'976 109'865 1969 1994 76'041 84'134 92'429 101'105 1970 1995 68'218 76'116 84'211 92'681 1971 1996 60'456 68'160 76'056 84'322 1972 1997 52'993 60'510 68'215 76'285 1973 1998 45'632 52'965 60'481 68'358 1974 1999 38'554 45'710 53'044 60'735 1975 2000 31'679 38'663 45'821 53'332 1976 2001 25'069 31'887 38'876 46'213 1977 2002 18'554 25'210 32'033 39'198 1978 2003 12'291 18'790 25'452 32'453 1979 2004 6'077 12'421 18'923 25'762 1980 2005 0 6'192 12'539 19'217 1981 2006 0 6'192 12'712 1982 2007 0 6'365

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Die Tabelle muss jedes Jahr um eine Linie und eine Kolonne ergänzt werden.

Berechnungsgrössen

Jahr 2004 2005 2006 2007 Gutschrift 6'077 6'192 6'192 6'365 Zinssatz 2.25% 2.50% 2.50% 2.50%

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94 (28.09.2006) | Lexipedia | Lexipedia