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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

2. Juli 2009

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 113

Stellungnahmen

701 Anwendung der geänderten Teilliquidationsbestimmungen der BVV 2

702 Präzisierungen zu den Mitteilungen Nr. 112 Rz. 697: Zahlungen an eine Freizügigkeitsein- richtung

Rechtsprechung 703 Scheidung: Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes für Ansprüche auf Schadenersatz bei unrechtmässig erfolgter Barauszahlung der Austrittsleistung

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 113

Stellungnahmen

701 Anwendung der geänderten Teilliquidationsbestimmungen der BVV 2

Auf den 1. Juni 2009 sind die geänderten Teilliquidationsbestimmungen der BVV 2 in Kraft getreten (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 111 Rz. 684). Das bedeutet, dass bei allen Vorsorge- einrichtungen, bei denen sich der Tatbestand der Teilliquidation nach dem 31. Mai 2009 ereignet, die neuen Bestimmungen anwendbar sind. Teilliquidationstatbestände, die sich vor dem 1. Juni 2009 verwirklicht haben, sind nach altem Recht abzuwickeln. Dies gilt auch dann, wenn der Transfer der Gelder erst nach dem 1. Juni 2009 vollzogen wird.

Nicht alle Vorsorgeeinrichtungen haben die Änderungen bis zum 1. Juni 2009 formell beschlossen und dementsprechend ihr Teilliquidationsreglement angepasst. Es liegt in der Kompetenz der einzel- nen Aufsichtsbehörden, Übergangsfristen für die Änderung der Teilliquidationsreglemente zu gewäh- ren. So haben diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, die unter der Aufsicht des BSV stehen, bis spätes- tens am 31. Dezember 2009 die angepassten Teilliquidationsreglemente der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nähere Auskünfte zu den einzelnen Übergangsfristen sind direkt bei den zuständigen Aufsichtsbehörden einzuholen.

Die Übergangsfrist für die Anpassung der Teilliquidationsreglemente ändert nichts daran, dass ab dem 1. Juni 2009 die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Weiter verweisen wir auf die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 100 Rz. 591, wonach eine Vorsorgeeinrichtung, wenn sie gezwungen ist, vor Ablauf der Übergangsfrist eine Teilliquidation durchzuführen, spätestens zum Zeitpunkt der Teilliquidation eine Anpassung des Reglementes vorzunehmen hat.

702 Präzisierungen zu den Mitteilungen Nr. 112 Rz. 697: Zahlungen an eine Freizügigkeitsein- richtung

Es ist notwendig, eine Präzisierung zur Stellungnahme bezüglich Überweisungen auf eine Freizügig- keitseinrichtung, publiziert in den Mitteilungen Nr. 112 Rz. 697, anzubringen.

Eine geschiedene Person, deren Guthaben der 2. Säule geteilt worden ist, kann keinen Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung vornehmen. Ein Wiedereinkauf ist somit nur in eine Vorsorgeeinrich- tung (Pensionskasse) möglich. Art. 22c des Freizügigkeitsgesetzes spricht nämlich nur von “Vorsor- geeinrichtung“ und nicht von Freizügigkeitseinrichtung (siehe Jacques-André Schneider/Christian Bru- chez, “La prévoyance professionnelle et le divorce“, in: Le nouveau droit du divorce, publication CE- DIDAC 41, Lausanne 2000, S. 261). Im Scheidungsfall wird somit auch das allgemeine Prinzip ange- wendet, wonach der Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung nicht zulässig ist.

Im Weiteren gilt es zu präzisieren, dass eine Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Säule 3a- Einrichtung auf eine Freizügigkeitseinrichtung nicht möglich ist, da Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3 sich nur auf Vorsorgeeinrichtungen und Säule 3a-Einrichtungen (“andere anerkannte Vorsorgeform“ im Sinne von Art. 82 BVG) bezieht, nicht aber auf Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung “Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a“, insbesondere Ziffern 6.2 und 6.3). Somit ist der Satz “Nur von einer Vorsorgeeinrich- tung, einer anderen Freizügigkeitseinrichtung oder einer Einrichtung der gebundenen Vorsorge dürfen nämlich Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden“ durch den folgenden Satz zu ersetzen: “Nur von einer Vorsorgeeinrichtung oder einer anderen Freizügigkeitseinrichtung dürfen nämlich Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden“.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 113

Rechtsprechung 703 Scheidung: Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes für Ansprüche auf Schadenersatz bei unrechtmässig erfolgter Barauszahlung der Austrittsleistung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 26. Mai 2009, i. Sa. Freizügigkeitsstiftung X. gegen P., 9C_1060/2008; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 141f. ZGB, Art. 73 BVG, Art. 22 Abs. 2 und 25a Abs. 2 FZG)

Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung des Anspruchs der geschiedenen Ehefrau gegen die Freizügigkeitsstiftung aufgrund der vor der Scheidung erfolgten Barauszahlung eines Freizügigkeitsguthabens an den Ehemann.

Wegen Unzulässigkeit der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete Person kann der geschiedene Ehegatte mit gerichtlich festgestelltem Teilungsanspruch (Art. 141 f. ZGB) so- wie die Witwe oder der Witwer Schadenersatz geltend machen. Der (noch) verheiratete Ehepartner hingegen kann die Unzulässigkeit der Barauszahlung feststellen lassen (BGE 128 V 41 E. 3 S. 48 f.). Der Schadenersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich auf den vom Scheidungs- gericht festgelegten Anteil der nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu ermittelnden Austrittsleistung beschränkt. Bei der Schadensermittlung sind jedoch auch die - aufgrund des familienrechtlichen Teilungsan- spruchs - gegenüber weiteren involvierten Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Art. 25a Abs. 2 FZG) bestehenden Anwartschaften von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 73 Abs. 2 BVG). In dieser Situation sind die Ansprüche auf Schadenersatz und Teilung der Austrittsleistungen untrenn- bar miteinander verwoben. Daher ist das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung, nachdem ihm das Scheidungsgericht die Sache überwiesen hat, zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung und eines sich daraus er- gebenden Schadenersatzanspruchs zuständig. In der Folge hat es die Höhe der zu berücksichtigen- den Austrittsleistungen festzusetzen und die Teilung vorzunehmen.

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