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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

12. September 2012

Hinweise 2 843 Neue Publikation: Empfehlungen zur Erhöhung der Kostentransparenz gemäss Art. 48a Abs. 3 BVV 2 .............................................................................................................. 2 844 Ergebnisse der Anhörung zum Bericht über die Zukunft der 2. Säule .............................. 2 845 Präzisierung zu den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 720 und zum Merkblatt 6.06, Ziffer 4 der Informationsstelle AHV/IV betreffend die freiwillige Versicherung der mitarbeitenden Familienmitglieder der Leiterin oder des Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 1j Abs. 3 BVV 2) ........................................................ 2

Stellungnahmen 3 846 Export von Invalidenrenten der berufliche Vorsorge ......................................................... 3 847 Ist eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG nach einem Vorbezug für Wohneigentum möglich? ................................................................................................... 3

Rechtsprechung 4 848 Austrittsleistung bei einer Teilliquidation bei Unterdeckung .............................................. 4 849 Vorzeitige Pensionierung oder Invalidenrente? ................................................................. 5

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Hinweise 843 Neue Publikation: Empfehlungen zur Erhöhung der Kostentransparenz gemäss Art. 48a Abs. 3 BVV 2

Das BSV hat die c-alm AG mandatiert, Empfehlungen zur Erhöhung der Kostentransparenz gemäss Art. 48a Absatz 3 BVV 2, auszuarbeiten und konkrete und effiziente Vorschläge zu präsentieren.

Das vorliegende Dokument wurde durch die c-alm erarbeitet, indem die Rückmeldungen aufgrund zweier Konsultationen mit einbezogen wurden. Die Konsultationen der Fachkreise und Interessen- gruppen wurden durch das BSV organisiert.

Die Oberaufsichtskommission der beruflichen Vorsorge (OAK BV) wurde während der Erarbeitung des vorliegenden Dokumentes regelmässig konsultiert.

Gesamthaft beurteilt die OAK BV die Vorlage als gute Basis zur Erarbeitung von klaren und zwingen- den Regeln, welche die Kostentransparenz erhöhen können. Das BSV weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Studie nur eine Momentaufnahme darstellt. Durch die laufende Entwicklung im Bereich der Transparenz können unter Umständen einzelne Resultate bereits überholt sein.

Die Empfehlungen wurden auf folgender Internet-Seite veröffentlicht: http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/publikationen/00098/index.html?lang=de#sprungmarke0_6

Die französische Version wird Ende September publiziert.

844 Ergebnisse der Anhörung zum Bericht über die Zukunft der 2. Säule

Ende Dezember 2011 hat das Eidgenössische Departement des Innern die Anhörung zum Bericht zur Zukunft der 2. Säule eröffnet, welche am 30. April endete (vgl. Mitteilungen Nr. 126 und 127). Die Ergebnisse der Anhörung fliessen in eine Reformagenda des Bundesrates ein, welche dem Parlament vorgelegt wird.

Die Ergebnisse dieser Anhörung wurden in einem Bericht zusammengefasst. Sie sind auf dem nach- folgenden Internetlink abrufbar: http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/01839/03178/index.html?lang=de

845 Präzisierung zu den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 720 und zum Merkblatt 6.06, Ziffer 4 der Informationsstelle AHV/IV betreffend die freiwillige Versicherung der mitarbeitenden Familienmitglieder der Leiterin oder des Leiters eines landwirtschaftlichen Be- triebes (Art. 1j Abs. 3 BVV 2)

In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 720 und im Merkblatt 6.06, Ziffer 4 steht folgender Satz: «Arbeitgeber von freiwillig Versicherten sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Ar- beitnehmenden an den Beiträgen zu beteiligen, sofern sie über das Bestehen einer freiwilligen Versi- cherung informiert worden sind.»

Dieser Satz bezieht sich auf die freiwillige Versicherung gemäss Art. 1j Absatz 4 BVV 2 und Art. 46 BVG, d.h. auf die freiwillige Versicherung von Arbeitnehmenden im Dienste mehrerer Arbeitgeber. Er entspricht Art. 30 Abs. 2 BVV 2, welcher seinerseits eine Ausführungsbestimmung zu Art. 46 Abs. 3 ist.

Dieser Satz ist dagegen nicht auf die freiwillige Versicherung der in Art. 1j Absatz 3 BVV 2 und Art. 44 BVG bezeichneten Personen anwendbar (freiwillige Versicherung der Selbstständigerwerbenden). Der Arbeitgeber muss für diese Personen keine Beiträge entrichten, da sie gleich wie freiwillig versi-

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cherte Selbstständigerwerbende die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die berufliche Vorsor- ge selbst übernehmen müssen (vgl. Kommentar von 1983 zur BVV 2, insbesondere Seite 6 f. ad Art. 1).

Stellungnahmen

846 Export von Invalidenrenten der berufliche Vorsorge

Da es im BVG – anders als in der 1. Säule - keine Wohnsitz- und/oder Aufenthaltsklausel gibt, müs- sen die Renten der obligatorischen 2. Säule dorthin ausgerichtet werden, wo sich die rentenberechtig- te Person befindet. Die Zahlung dieser Renten kann nicht eingestellt werden mit der Begründung, dass die Person im Ausland lebt, und die IV-Rente der Invalidenversicherung in der Folge eingestellt wird. Es gibt keine gesetzliche Grundlage (auch nicht auf Abkommensbasis), die ein solches Vorge- hen erlauben würde. Das IVG ist für die Invalidenleistungen der 2. Säule nur in Bezug auf die Invalidi- tätsbemessung und den Beginn des Rentenanspruchs relevant, nicht jedoch für die Auszahlungsmo- dalitäten und –voraussetzungen, z.B. Rentenexport (vgl. Art. 23, 24 und 26 BVG).

Siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz. 491.

Betreffend Rentenexporte gemäss IVG müssen fünf Ausgangslagen unterschieden werden:

A. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden ganze und halbe IV-Renten über- allhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat: vgl. Art.

4 Verordnung (EG) 883/04.

B. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden Viertelsrenten der IV nur ausbe- zahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in ei- nem EU-/EFTA-Staat hat (Art. 7 VO 883/04).

C. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Abkommen abge- schlossen hat (ausser Israel, vgl. unten Abschnitt D):

a. werden ganze und halbe IV-Renten überallhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat (Gleichbehandlung mit schweizerischen Staatsangehö- rigen);

b. werden Viertelsrenten nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

D. Bei israelischen Staatsangehörigen werden IV-Renten nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in Israel hat (Art. 4 Abs. 3 Abkommen zwischen Schweiz und Israel).

E. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz kein bilaterales Abkommen abge- schlossen hat, werden IV-Renten nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).

847 Ist eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG nach einem Vorbezug für Wohneigentum möglich?

Nein. Denn Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG gilt für Fälle, in denen das angesparte Alterskapital gering ist (vgl. Botschaft vom 26. Februar 1992 zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit, BBl 1992 III 575 f. Ziff. 632.4). Somit zielt er nicht auf Fälle, in denen das Kapital nach einem Wohneigentumsvorbezug reduziert ist (vgl. Art. 30c Abs. 4 BVG). Die Bestimmung erfasst folglich diejenigen Fälle, in denen die Freizügigkeitsleistung schon vor dem Vorbezug gering ist. Um den Jahresbeitrag zu ermitteln, geht man gemäss den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32 Rz. 185 vom während einer be-

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stimmten Zeitperiode effektiv geleisteten Beitrag der versicherten Person aus und rechnet pro rata den Jahresbeitrag hoch. Beträgt der so ermittelte Jahresbeitrag weniger als die gemäss Art. 15 bis 18 FZG berechnete Austrittsleistung, kann deren Barauszahlung verlangt werden.

Zudem gilt der zum Erwerb von Wohneigentum bezogene Betrag als Freizügigkeitsleistung; deshalb unterliegt er der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG und wird im Scheidungsfalle geteilt (vgl. Art. 30c Abs. 6 BVG). Die Rückzahlungspflicht dient der «Sicherung des Vorsorgezwecks» ge- mäss Art. 30e BVG. Wäre eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c FZG nach einem Vorbezug für Wohneigentum zulässig, bestünde folgende Missbrauchsmöglichkeit: Die Versicherten könnten zuerst einen Vorbezug für Wohneigentum tätigen und danach die Barauszahlung des Restbetrages verlan- gen, um sich so ihrer Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs zu entziehen. Gleichzeitig könnten die Versicherten auch die Löschung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch verlangen (vgl. Art. 30e Abs. 3 lit. c und Abs. 6 BVG). Ein solches Vorgehen würde offensichtlich gegen das vom Gesetz- geber gewollte Ziel der Sicherung der Vorsorgeguthaben verstossen.

Wenn die versicherte Person ihr Wohneigentum mit Mitteln der 2. Säule finanzieren konnte, heisst das, dass ihre Freizügigkeitsleistung ausreichend hoch war, denn der Mindestbetrag für den Vorbezug von Wohneigentum beträgt 20‘000 Franken (vgl. Art. 5 Abs. 1 WEFV).

Rechtsprechung

848 Austrittsleistung bei einer Teilliquidation bei Unterdeckung

Der anteilsmässige Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige Deckungskapital, das bei der fraglichen Vorsor- geeinrichtung angehäuft wurde. Die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel sind nicht zwingend auch auf die Unterdeckung anzuwenden.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2012, 9C_545/2011, zur Publikation vorgese- hen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 53b Abs. 1 lit. c und 53d Abs. 3 BVG)

Zu prüfen sind vom Bundesgericht die Auswirkungen der Unterdeckung auf die Austrittsleistung einer versicherten Person, welche fünf Monate in der betreffenden Pensionskasse war und im Rahmen einer Teilliquidation wieder austrat. Umstritten ist, ob die bei der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung eingebrachte Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung des versicherungstechnischen Fehlbetrages berücksichtigt werden muss.

Im zu beurteilenden Fall liegt eine Teilliquidation im Sinne von Artikel 53b Absatz 1 lit. c BVG vor, bei welcher versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abgezogen werden dürfen (Art. 53d Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der anteilsmässige Abzug des versicherungstechni- schen Fehlbetrages grundsätzlich auf die volle Austrittsleitung bezieht. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages nur auf dasjenige Deckungskapi- tal bezieht, das bei der fraglichen Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde, findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in den Materialien eine Stütze und steht auch nicht im Einklang mit der Gesetzessys- tematik.

Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei den freien Mitteln und der Unterdeckung um ungleiche Grössen. Die freien Mittel sind eine kollektive Grösse, welche allen Destinatären der Stiftung gehören. Entsprechend besteht primär ein kollektiver Anspruch auf die freien Mittel. Für die Verteilung bedarf es eines Verteilschlüssels. Das Deckungskapital hingegen ist eine individuelle Grösse, welche jedem Einzelnen gutgeschrieben wird und folglich bereits verteilt ist. Eine Unterdeckung wird somit – im Ge- gensatz zu den freien Mitteln – regelmässig individuell weitergegeben (Art. 27g Abs. 3 BVV 2). Auf-

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grund dieses Unterschiedes ist es für das Bundesgericht nicht zwingend, dass die Verteilkriterien für die Verteilung der freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden sind.

Das Vorgehen der Pensionskasse, den Fehlbetrag auf dem gesamten Vorsorgekapital aller austre- tenden aktiven Versicherten in Abzug zu bringen und diese proportional mit ihrem gesamten Alters- guthaben an der Unterdeckung partizipieren zu lassen, erachtet das Gericht als zulässig und im Ein- klang mit den reglementarischen Bestimmungen.

849 Vorzeitige Pensionierung oder Invalidenrente?

Der Vorsorgefall «Alter», insbesondere die vorzeitige Pensionierung, schliesst den Eintritt des Vorsor- gefalls «Invalidität» aus, weshalb die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr eine Invalidenleistung, sondern eine Altersleistung zu erbringen hat.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012, 9C_629/2011, zur Publikation vorgese- hen; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 13, 23, 26 BVG und 2 FZG)

Streitig ist, ob eine Vorsorgeeinrichtung einem Versicherten auch dann eine Invalidenrente ausrichten muss, wenn sie ihm eine vorzeitige Pensionierung angeboten hat.

Das Bundesgericht hat die Frage verneint, weil der Eintritt des Risikos «Invalidität» voraussetze, dass zuvor kein anderes versichertes Risiko, insbesondere nicht das Risiko «Alter», bei der gleichen Vor- sorgeeinrichtung eingetreten sei.

Im vorliegenden Fall hat die Vorsorgeeinrichtung von der Möglichkeit in Art. 13 Abs. 2 BVG Gebrauch gemacht und eine vorzeitige Pensionierung vorgesehen. Gemäss Art. 37 ihres Reglements entsteht mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des 65. aber nach Erreichen des 57. Alters- jahres, der Anspruch auf Altersleistungen, «sofern die versicherte Person nicht die Übertragung ihrer Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers verlangt». Der Versicher- te war im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30. Juni 2002) 59 Jahre alt und hat nach diesem Datum weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch von der Vorsorgeeinrichtung die Übertragung der Freizügigkeitsleistung verlangt. Folglich trat am 30. Juni 2002 der Vorsorgefall «Al- ter» ein, auch wenn der Betroffene keine vorzeitige Pensionierung wünschte und seine Vorsorgeein- richtung entsprechend informiert hatte. Der Vorsorgefall «Invalidität» hingegen trat erst am 1. August 2002 ein, d.h. im Zeitpunkt, ab welchem dem Betroffenen eine Invalidenrente der IV zugesprochen wurde. Da die vorzeitige Pensionierung somit vor Eintritt des Vorsorgefalls «Invalidität» erfolgte, muss die Vorsorgeeinrichtung keine Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erbringen.

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