Lexipedia

Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 90 37 Fax 031 324 15 88 http://www.bsv.admin.ch

MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 150

13. April 2004

1. Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Aus-

gleichskassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen

Nach Randziffer 2034 der Wegleitung über die Renten (RWL) können die Renten von EL- Bezügerinnen und EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgetreten werden (vgl. Anhang II RWL). Der Ausgleichskasse BUENDNER GEWERBE (Nr. 87) wird dies per 1. Januar 2005 bewilligt.

Die Abtretung der Rentenfälle von EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons hat sich bewährt. Werden nämlich Rente und Ergänzungsleistung nicht durch die gleiche Ausgleichskasse ausgerichtet, besteht mangels eines geeigneten Mel- deverfahrens die Gefahr, dass Aenderungen im Rentenanspruch bei den Ergänzungs- leistungen nicht oder erst mit Verspätung berücksichtigt werden können.

Diejenigen Ausgleichskassen und Zweigstellen, die bisher von einer Abtretung ihrer Ren- ten in EL-Fällen abgesehen haben, die aber zur Vermeidung der erwähnten Nachteile inskünftig einer Abtretung zustimmen möchten, sind eingeladen, die Zustimmung gemäss Artikel 125 Buchstabe d AHVV einzuholen. Eine kurze Mitteilung ans BSV, Geschäftsfeld Alter und Hinterlassene, Bereich Leistungen AHV/EO/EL, genügt.

04.187d