Lexipedia

Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 90 37 Fax 031 324 15 88 http://www.bsv.admin.ch

MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL- DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 157

22. September 2004

Abkommen mit den Philippinen: Regelungen im Bereich AHV/IV

Grundlagen

vom Inkrafttreten mit Wirkung ab - Abkommen 17.09.2001 01.03.2004 01.03.2004 --- Verwaltungsvereinbarung 17.09.2001 01.03.2004 01.03.2004

Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen Sofern nichts anderweitiges erwähnt ist, gelten die Erläuterungen nur für philippinische und schweizerische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder auf den Philippinen (s. FlüB).

Grundsatz: Arbeitsortsprinzip (Art. 6 Abk.)

Besondere Regelungen:

- Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch Drittstaatsangehörige): Befreiung am Arbeitsort bis zu 2 Jahren, Verlängerung möglich (Art. 8 Abk.); gilt entsprechend für nichter- werbstätige Familienangehörige (auch Drittstaatsangehörige), welche die entsandte Person begleiten (Art. 13 Abk.)

- Diplomatisches und Konsularpersonal: Unterstellung im Entsendeland (Art. 10 Abs. 1 Abk.) *, Geschäftspersonal (auch Drittstaatsangehörige): Möglichkeit die Gesetzgebung des Empfangs- staats zu wählen (Art. 10 Abs. 2-4 Abk.)

- Personal von Lufttransportunternehmungen (auch Drittstaatsangehörige): Art. 9 Abs. 2 bis

3 Abk.*, sowie Besatzungen von Seeschiffen: Art. 9 Abs. 4 Abk.

- Personal des öffentlichen Dienstes (auch Drittstaatsangehörige): Unterstellung im Entsende- staat (Art. 8 Abs. 3 Abk.)*

- Ausweichklausel: Art. 12 Abk.*

*Familienangehörige, die die versicherte Person begleiten: Art. 13 Abk.

04.449

Leistungen Die Erläuterungen gelten nur für philippinische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder in den Philippinen (s. FlüB).

AHV

Ordentliche Renten

- Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige

- Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige

- Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nach jedem beliebigen Wohnsitzstaat) (Art. 4 Abk.)

Ausserordentliche Renten (s. auch Art. 2 Abs. 2c ELG)

- Voraussetzungen: Wohnsitz in der Schweiz sowie ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz wäh- rend 10 Jahren (Altersrente) bzw. 5 Jahren (Hinterlassenenrente) unmittelbar vor der Anmeldung (Art. 21 Abk.)

- Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige

- Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz)

Hilflosenentschädigung

- Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige (Bezug einer Altersrente und Wohnsitz in der Schweiz)

- Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz)

Hilfsmittel: wie für Schweizer Staatsangehörige

IV

Eingliederungsmassnahmen erhalten:

- Personen, die bei Eintritt der Invalidität beitragspflichtig waren und sich in der Schweiz aufhalten (Art. 18 Abs. 1 Abk.)

- Personen, die bei Eintritt der Invalidität nicht beitragspflichtig waren (Nichterwerbstätige unter 20 Jahren), wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und seit einem Jahr in der Schweiz wohnen (Art.

18 Abs. 2 Abk.)

2 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 157

- Minderjährige Kinder, die aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz versichert sind, und die (Art. 18 Abs. 2 Abk.)

- in der Schweiz invalid geboren sind oder - seit ihrer Geburt ununterbrochen in der Schweiz wohnen

- Minderjährige Kinder, im Ausland invalid geboren wurden, sofern sich die Mutter vor der Geburt dort nicht länger als zwei Monate aufgehalten hat (Art. 18 Abs. 4 und 5 Abk.)

Ordentliche Renten - Voraussetzungen:

- beitragsmässige Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige

- invaliditätsmässige Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige

- versicherungsmässige Voraussetzungen: Nachversicherung in der IV für 1 Jahr ab krank- heits oder unfallbedingtem Arbeitsunterbruch in der Schweiz (Beitragspflicht in der AHV/IV wie bei Wohnsitz in der Schweiz) (Art. 19 Abk.)

- Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige

- Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige, nach jedem beliebigen Wohn- sitzstaat (mit Ausnahme der Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre- chen) (Art. 4 Abk.)

Ausserordentliche Renten (s. auch Art. 2 Abs. 2c ELG) - Voraussetzungen: Wohnsitz in der Schweiz sowie ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz während 5 Jahren unmittelbar vor der Anmeldung (Art. 21 Abk.)

- Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige

- Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz)

Hilflosenentschädigung - Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige (Wohnsitz in der Schweiz)

- Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz)

Kapitalabfindung Obligatorische Abfindung, wenn der Rentenbetrag 20% der entsprechenden ordentlichen Voll- rente nicht übersteigt; Wahl zwischen der Rente oder der Abfindung, wenn der Rentenbetrag zwischen 20 und 30% der entsprechenden ordentlichen Vollrente liegt (Art. 20 Abk.)

Überweisung der Beiträge: Nicht möglich

Rückvergütung der Beiträge: auf Antrag nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn die Schweiz endgültig verlassen wird (Art. 22 Abk.)

Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 157 3

Verbindungsstellen - auf den Philippinen International Affairs and Branch Expansion Division, Social Security System Quezon City - in der Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf

Zuständige Behörden - auf den Philippinen the President and CEO of the Social Security System

- in der Schweiz Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Text des Abkommens: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_831_109_645_1.html

4 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 157