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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

8. Juni 2007

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 206

Befreiung von der Beitragspflicht bei nichterwerbstätiger Personen, deren er- werbstätiger Ehegatte das Rentenalter erreicht hat (Präzisierung der Recht- sprechung im Urteil H 73/06 vom 26.01.07, zur Publikation vorgesehen)

1. Bisherige Praxis

Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG sind nichterwerbstätige Versicherte von der Beitragspflicht befreit, sofern ihr Ehegatte als erwerbstätig im Sinne der AHV gilt und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Nach ständiger Praxis wurde die Beitragsbefreiung auch angenommen, wenn der erwerbstätige Ehegatte das Rentenalter bereits erreicht hatte. In BGE 130 V 49 entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht aber, dass die persönlichen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person, deren erwerbstätiger Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersren- te hat, nicht als bezahlt gelten.

2. Neue Rechtsprechung des Bundesgerichts

Im Urteil H 73/06 vom 26. Januar 2007 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung wie folgt präzisiert : Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG ist auch anwendbar, wenn die nicht- erwerbstätige Person nach Eintritt des Versicherungsfalles Alter bei ihrem weiterhin erwerbstätigen Ehegatten genügend Einkommen ausweist, um in den Genuss der maximalen Altersrente entspre- chend den erworbenen Beitragsjahre bei Vollendung des 64. oder 65. Altersjahres zu kommen.

3. Zukünftige Praxis

Die durch die Rechtsprechung verlangte Überprüfung, ob eine nichterwerbstätige Person einmal An- spruch auf eine maximale Altersrente haben wird, ist kaum durchführbar. Sie würde - jedenfalls wenn der nichterwerbstätige Ehepartner nicht unmittelbar vor dem Rentenalter steht - die Vorausberech- nung der Rente erfordern. Da je nach Alter der betroffenen Person die Rentenvorausberechnung mehr oder weniger zuverlässig ist und somit die Auswirkungen der Beitragsbefreiung auf die Renten- höhe nicht in allen Fällen gleich zutreffend abgeschätzt werden könnte, hätte dies eine Ungleichbe- handlung der Betroffenen zur Folge. Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht, nichterwerbstätige versicherte Personen, deren im Rentenalter stehender, erwerbstätiger Ehegatte mehr als den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, gene- rell von der Beitragspflicht zu befreien. Innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist können die Beiträge später noch erhoben werden, falls die Umstände es erfordern (z.B. weil ohne die Beitragserhebung die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt wird).

Die neue Praxis gilt ab sofort. Sind im Rentenfall aufgrund der bisherigen Praxis beim nichterwerbstä- tigen Ehegatten Beitragslücken entstanden, weil die Beitragsforderungen verjährt waren, kann auf

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 206

Antrag eine Rente im Sinne der neuen Praxis (mit Zeitabschnitten, in welchen der erwerbstätige Ehe- gatte im Rentenalter den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat) neu berechnet werden.

Die Weisungen (WSN und RWL) werden mit dem nächsten Nachtrag angepasst.

4. 11. AHV-Revision

Im Rahmen der 11. AHV-Revision schlägt der Bundesrat vor, auf die vor BGE 130 V 49 geltende Pra- xis zu Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG zurückzukommen (BBl 2006 2003). Alle Ehepaare sollen, unabhän- gig von den Auswirkungen auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des nichter- werbstätigen Ehegatten, wieder in den Genuss der Beitragsbefreiung kommen.

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ahv_el_mitteilung nr. 206d.doc