Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
24. November 2010
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 274
Revision der Finanzierung der Ausgleichskassen: Zuschüsse zuhanden der Ausgleichskassen für die Ausgleichung von besonders defizitären Prozessen nach Art. 158bis AHVV
Folgende drei Arten Zuschüsse werden gemäss Art. 158bis AHVV, welcher am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, vorgesehen a. für die Vorausberechnungen von Altersrenten b. für das Fortsetzungsbegehren c. für das Schadenersatzverfahren
Die Gewährung des Zuschusses für die Vorausberechnung von Altersrenten ist bereits realisiert wor- den. Die letzte Abrechnung erfolgte im März 2010. Diejenige für das Jahr 2011 ist ebenfalls für den Monat März vorgesehen.
Die Einführung der beiden anderen Zuschüsse (gemäss Buchst. b und c) wird folgendermassen reali- siert:
Vergütungsjahr Basisjahr für die Festsetzung Periode der Abrechnung
2010 2010 2011 Juli (Brief des BSV im Juni) *
2011 2010 2011 September (Brief des BSV im August)
2012 2011 2012 Juli (Brief des BSV im Juni)
2013 2012 2013 Juli (Brief des BSV im Juni)
u.s.w. ……..
* Die Ausgleichskasse kann den geschätzten Betrag als transitorische Aktiven per 31.12.2010 verbuchen.
Ab dem Jahr 2012 werden die drei Zuschüsse gemäss Art. 158bis AHVV in einem einzigen Schreiben im Monat Juni bekannt gegeben und im Monat Juli abgerechnet.
Das BSV setzt den Betrag der Zuschüsse zuhanden der Ausgleichskasse fest und koordiniert die Vergütung. Jede Ausgleichskasse erhält vom BSV das entsprechende Detail der Berechnungsgrund- lagen.
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