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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

25.07.2011

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 288

Intertemporalrechtliche Anwendung der Verwirkungsfristen Aufgrund verschiedener Anfragen von IV-Stellen und Ausgleichskassen sowie diverser bundesgericht- licher Urteile (vgl. 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011, 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011, 9C_973/2010 vom 10. März 2011, 9C_1033/2010 vom 31. März 2011, 9C_42/2011 vom 27. April 2011) möchten wir in Ergänzung des IV-Rundschreibens Nr. 253 folgende Punkte zur intertemporal- rechtlichen Anwendung der Verwirkungsfristen festhalten:

Der im Rahmen der 5. IV-Revision aufgehobene aArt. 48 IVG legte fest, wie lange ein Anspruch auf Leistungen der IV geltend gemacht werden konnte, er regelte mithin die Frage der Verwirkung. Da- nach erlosch der unangemeldete Anspruch - in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG - zwölf Monate nach seinem Entstehen, wobei die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in welchem der Anspruch auf die einzelne Leistung entstanden war und die versicherte Person den anspruchsbe- gründenden Sachverhalt kennen konnte (vgl. Urteil 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2).

Seit dem 1. Januar 2008 gilt grundsätzlich die Regelung von Art. 24 Abs. 1 ATSG, wobei für Renten Art. 29 Abs. 1 IVG und für Massnahmen beruflicher Art und Integrationsmassnahmen Art. 10 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Über- gangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). Dies bedeutet grundsätzlich, dass in Fällen, bei welchen bis zum 1. Ja- nuar 2008 - dem Inkrafttreten des neuen Rechts - keine Anmeldung des Anspruchs erfolgt war, ab diesem Zeitpunkt die Verwirkungsfrist von aArt. 48 Abs. 2 IVG nicht mehr anwendbar war. Am 31. Dezember 2007 waren mit anderen Worten gestützt auf diese Bestimmung alle Ansprüche verwirkt, die bis zum 1. Januar 2007 entstanden waren. Mit dem Ausserkrafttreten von aArt. 48 Abs. 2 IVG wurde somit Art. 24 Abs. 1 ATSG sofort und uneingeschränkt anwendbar, d.h. es gilt eine fünfjährige Verwirkungsfrist ab Entstehung des - am 1. Januar 2008 nach altem Recht noch nicht verwirkten - Anspruchs auf die einzelne Leistung.

Beispiel:

Eintritt Versicherungs- Anmeldung Auszahlung der HE ab: Gesetzliche Grundlage fall HE

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 92 24, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 288

3. Juni 2006 26. April 2008 1. Januar 2007 aArt. 48 Abs. 2 IVG und Art. 24 Abs. 1 ATSG

03.06.2006 01.01.2007 26.04.2008

aArt. 48 Abs. 2 IVG Art. 24 Abs. 1 ATSG

Ansprϋche verwirkt Auszahlung der HE

Eintritt Versicherungsfall Anmeldung

Bezüglich der Rente wurde im IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 eine Sonderrege- lung getroffen, nach welcher unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles keine Einbusse an Ren- tenleistungen resultierte, sofern die versicherte Person sich bis spätestens am 31. Dezember 2008 bei der IV angemeldet hatte (s. unten Bsp. 2). Bei einer Anmeldung ab dem 1. Januar 2009 gelten nun wieder die allgemeinen Grundsätze. Das heisst, für den Rentenanspruch ist Art. 29 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen, selbst wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 – und damit vor Inkrafttre- ten des neuen Rechts – eingetreten ist (s. unten Bsp. 3).

Beispiele:

Beginn Wartejahr Eintritt Versiche- Anmeldung Auszahlung der Gesetzliche rungsfall Rente ab Grundlage 1 23. Juni 2005 23. Juni 2006 4. Oktober 2007 1. Oktober 2006 aArt. 48 Abs. 2 IVG

2 10. Juni 2007 10. Juni 2008 19. Oktober 2008 1. Juni 2008 RS Nr. 253

3 10. Juni 2007 10. Juni 2008 28. Januar 2009 1. Juli 2009 Art. 29 Abs. 1 IVG

4 3. April 2008 3. April 2009 13. August 2009 1. Februar 2010 Art. 29 Abs. 1 IVG

Zuständig für den Entscheid über den Leistungsbeginn ist die IV-Stelle.

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