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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

22.12.2011

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 297

1. 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket

Leistungsseitige Änderungen bei den Ausgleichskassen

Der Bundesrat hat den ersten Teil der 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket, Revision 6a) am 16. November 2011 verabschiedet und die entsprechenden Verordnungsänderungen auf den 1. Januar

2012 in Kraft gesetzt.

Die vorliegende Mitteilung vermittelt einen Überblick über die wichtigsten leistungsseitigen Änderun- gen für die Ausgleichskassen per 1. Januar 2012. Ausserdem werden auch Umsetzungsfragen und Übergangsregelungen behandelt.

Nebst der Einführung des Assistenzbeitrags zur Förderung eines selbstbestimmten Lebens zuhause für Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird und der Übergangsleis- tung in Form einer Invalidenrente für Versicherte, die innert drei Jahren nach erfolgter Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente erneut zu mindestens 50% arbeitsunfähig werden, wird die Hilflosen- entschädigung der IV für Erwachsene im Heim herabgesetzt. Zudem gibt es einige Änderungen im Taggeldbereich.

1. Die Übergangsleistung (Art. 32 und 33 IVG)

Das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision sieht per 1. Januar 2012 die Einführung einer Über- gangsleistung vor. Anspruch auf diese Leistung haben Versicherte, deren IV-Rente aufgrund von durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (neuer Art. 8a IVG), der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde, sofern sie innert drei Jahren seit der Herabsetzung/Aufhebung erneut während mindestens 30 Tagen eine Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 50% erleiden, die voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Übergangs- leistung wird in Form einer IV-Rente mittels eines Sonderfallcodes (SF 84) ausgerichtet. Sie entspricht betragsmässig der alten IV-Rente, die ausgerichtet würde, wenn sie nicht aufgehoben oder herabge- setzt worden wäre. Die genauen Berechnungsbestimmungen dazu sind im Kapitel 5.15.18 der Weglei- tung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) zu finden.

Der Anspruch auf die Übergangsleistung wird der Ausgleichskasse mittels Vorbescheid und Be- schluss mitgeteilt. Damit die Ausgleichskasse nach Erhalt des Beschlusses die Verfügung und Aus- zahlung innert nützlicher Frist vornehmen kann, übermittelt die zuständige IV-Stelle bereits zusammen mit dem Vorbescheid der Ausgleichskasse sämtliche benötigten Unterlagen, insbesondere die Anga- ben über allfällige bevorschussende Dritte. Weitere Informationen zur Übergangsleistung sind zudem im neuen Kreisschreiben (Kreisschreiben über die Schutzfrist KSSF) festgehalten.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 92 24, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Folgende technische Neuerungen in Bezug auf die Übergangsleistungen sind zu berücksichtigen:

- Der Mutationscode 9 ist bei der Herabsetzung oder Aufhebung von IV-Renten von Versicher- ten zu verwenden, die allenfalls innerhalb von drei Jahren einen Anspruch auf eine Über- gangsleistung haben werden (siehe Anhang IV der RWL). Die betroffenen Fälle sind entspre- chend auf dem Beschluss der IV-Stelle vermerkt.

- Die Übergangsleistung ist dem Zentralen Rentenregister mittels Sonderfallcode 84 zu melden.

Über die anzuwendenden Übergangsbestimmungen im Bereich der Übergangsleistung wird zu einem späteren Zeitpunkt mittels separatem IV-Rundschreiben informiert.

2. Herabsetzung der Hilflosenentschädigungen (HE) der IV für Erwachsene im Heim (Art. 42ter Abs. 2 IVG)

Per 1. Januar 2012 werden die Ansätze der HE der IV für Erwachsene im Heim um 50 Prozent redu- ziert (Art. 42ter Abs. 2 IVG). Die Höhe der HE der AHV bleibt hingegen unverändert. Im Ablösungsfall IV – AHV wird die HE der IV von Personen, die im Heim leben, in eine HE der AHV nach den höheren Ansätzen gemäss Art. 43bis Abs. 3 AHVG umgewandelt (siehe Rz. 8011.1 RWL).

Die Herabsetzung wird ohne Übergangsregelung auf allen künftigen und am 1. Januar 2012 laufenden HE der IV für Erwachsene Personen im Heim vorgenommen. Vor dem 1. Januar 2012 entstandene Ansprüche, die aber erst nach Inkraftsetzung verfügt und ausbezahlt werden, sind bis und mit Monat Dezember 2011 nach den alten Ansätzen festzusetzen. Betreffend Umsetzung der Anpassung wur- den die Ausgleichskassen bereits mittels E-Mail vom 28. Oktober 2011 informiert. Demnach sind alle betroffenen laufenden HE per 31. Dezember 2011 in Abgang zu bringen und per 1. Januar 2012 mit den neuen Beträgen in Zuwachs zu nehmen. Dafür sind weiterhin die Leistungsarten 91, 92 und 93 zu verwenden. Es entstehen keine neuen Leistungsarten.

Die EL-Stellen wurden über die Herabsetzung und das Vorgehen der Ausgleichskassen bereits mittels E-Mail vom 22. November 2011 informiert. Die EL-Stellen werden die Neuberechnungen bei den be- troffenen EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern von Amtes wegen durchführen. Eine Meldung durch die Ausgleichskasse oder durch die versicherte Person ist daher nicht nötig.

3. Einführung eines Assistenzbeitrages in der IV (Art. 42quater IVG)

Mit dem Assistenzbeitrag wird eine neue Leistung eingeführt, die an IV-Bezügerinnen und Bezüger mit Anspruch auf eine HE ausgerichtet werden kann, sofern diese zu Hause leben. Mittels Assistenzbei- trag können die Versicherten Drittpersonen für ihre Pflege und Betreuung zu Hause anstellen.

Der Assistenzbeitrag wird durch die zuständige IV-Stelle festgelegt und verfügt. Die Auszahlung er- folgt als Sachleistung direkt durch die ZAS. Für Altersrentnerinnen und Rentner kann kein neuer An- spruch auf einen Assistenzbeitrag entstehen. Jedoch behalten IV-Bezügerinnen und Bezüger ihren Anspruch im gleichen Umfang auch im AHV-Alter weiterhin (Besitzstand). Kommt es im AHV-Alter aufgrund eines veränderten Hilfebedarfs zu einer Neubeurteilung, ist dafür die kantonale Ausgleichs- kasse des Wohnortes der versicherten Person zuständig. Die Abklärungen und der Erlass der Verfü- gung erfolgt jedoch durch die IV-Stelle im Namen der Ausgleichskasse. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis im Bereich der Hilfsmittel bewährt und ist bei den IV-Stellen und den kantonalen Aus- gleichskassen bekannt.

Die Ausgleichskassen werden von der Einführung dieser Leistung somit nicht direkt betroffen sein. Es wird jedoch in der Praxis vorkommen, dass Anfragen oder Anmeldungen der Versicherten an die Aus- gleichskassen gelangen. Aus diesem Grund wurden dazu in der RWL, Kapitel 8.3, einige Bestimmun- gen, die zum grösstenteils lediglich Informationscharakter haben, aufgenommen.

Bei den Ergänzungsleistungen (EL) wird der Assistenzbeitrag nicht als Einnahme in der Berechnung der jährlichen EL angerechnet. Bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten kann die

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Höchstgrenze überschritten werden (wie beim Bezug einer HE). Dabei ist aber von den entstandenen Kosten für Pflege und Betreuung auch der Assistenzbeitrag (analog der HE) abzuziehen.

4. Taggeld bei Wiedereingliederung aus der Rente

Die IV-Revision 6a ist eine eingliederungsorientierte Rentenrevision und bezweckt eine Wiederein- gliederung von Personen mit Eingliederungspotenzial und gleichzeitig eine Reduktion des Rentenbe- standes. Rentenbezüger, die an der Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sin- ne von Art. 8a IVG teilnehmen, haben während der Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung weiterhin Anspruch auf ihre bisherige IV-Rente (Art. 22 Abs. 5bis IVG). In gewissen Fällen kann aber zusätzlich der Anspruch auf ein IV-Taggeld entstehen. Der Anspruch auf ein Taggeld entsteht aber nur dann, wenn die rentenbeziehende Person wegen der Durchführung von Massnahmen zur Wie- dereingliederung einen Erwerbsausfall erleidet. Dies kann etwa bei einer Person der Fall sein, die eine halbe IV-Rente beansprucht und in Ausübung ihrer Resterwerbsfähigkeit bisher ein Erwerbseinkom- men erzielt hat. Nimmt sie nun an Massnahmen zur Wiedereingliederung teil und verliert sie deswe- gen ihr bisheriges Erwerbseinkommen, weil sie beispielsweise ein ganztägige Massnahme absolviert, so wird der erlittene Einkommensverlust durch ein IV-Taggeld ersetzt (Artikel 22 Abs. 5ter IVG). Zu einer Ueberentschädigung kann es bei dieser Konstellation nicht kommen, da die IV-Rente als Folge der Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet wird (Art. 7 ATSG). Der Taggeldanspruch bei der Wiedereinglie- derung aus der Rente basiert hingegen auf dem effektiven Einkommensverlust aus der bis zur Mass- nahme ausgeübten Erwerbstätigkeit. Abgestellt wird dabei auf das Einkommen, das die versicherte Person unmittelbar vor der Massnahme erzielt hat. Weil das Taggeld nach Art. 22 Abs. 5bis auf dem Einkommen berechnet wird, welches die versicherte Person durch die Ausübung ihrer Resterwerbsfä- higkeit erzielt hat, darf beim gleichzeitigen Rentenbezug das Taggeld nicht um einen Dreissigstel ge- kürzt werden. Andernfalls käme es zu einer massiven Schlechterstellung der versicherten Person während der Durchführung von Massnahmen. Anders verhält es sich bei Personen, die einen Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG haben. Dieses Taggeld berechnet sich auf dem zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbsein- kommen. Beim gleichzeitigen Bezug einer IV-Rente kommt es in diesen Fällen zu einer Ueberent- schädigung, weshalb das Taggeld um einen Rentendreissigstel zu kürzen ist (vgl. Art. 47 IVG).

5. Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen

Bei Unterbrüchen von Eingliederungsmassnahmen in Folge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft besteht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf das IV-Taggeld. Dieses wurde bisher während längstens 30 Tagen pro Krankheitsfall oder Unfall ausgerichtet. Es konnten aber in- nerhalb eines Jahres nicht mehr als 60 Taggelder infolge Krankheit oder Unfall bezogen werden. Um eine klare, einheitliche und den Bedürfnissen der Versicherten und den Durchführungsstellen der IV angepasste Taggeldregelung zu schaffen, wurde die Weiterausrichtung des Taggeldes bei Unterbrü- chen von Eingliederungsmassnahmen neu geregelt. In Anlehnung an die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Obligationenrecht ist die Dauer der Weiterausrichtung des Taggeldes bei Unter- brüchen in Folge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft abhängig von der Dauer der Eingliede- rungsmassnahme. Je länger die Eingliederungsmassnahme angedauert hat, desto länger wird das Taggeld bei Unterbrüchen fortbezahlt. Dabei ist auf die gesamte Dauer der Eingliederungsmassnah- me abzustellen. Im ersten Eingliederungsjahr beträgt die Weiterausrichtung des Taggeldes krank- heits- oder unfall- oder schwangerschaftsbedingten Unterbrüchen längstens 30, im zweiten Eingliede- rungsjahr 60 und im dritten Eingliederungsjahr 90 Tage.

Übergangsrechtlich verhält es sich so, dass die neuen Bestimmungen bezüglich der Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen auch auf sämtliche am 1. Januar 2012 bereits laufenden Taggeldansprü- che anwendbar sind.

6. Einarbeitungszuschuss

Im Rahmend der 5. IV-Revision wurde der Einarbeitungszuschuss (EAZ) eingeführt. Ziel des Gesetz- gebers war es, mit dem EAZ ein neues Anreizinstrument zu schaffen, um Arbeitgebern, die in ihrem

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Betrieb eine versicherte Person mit Leistungseinschränkungen anstellen, während den ersten Mona- ten der Anstellungszeit für die Minderleistung unbürokratisch finanziell zu entlasten. Zugesprochen und festgesetzt wurde der EAZ durch die zuständige IV-Stelle. Der Ausgleichskasse oblag einzig die Auszahlung des EAZ an den Arbeitgeber. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass der administrati- ve Aufwand sehr gross war und der EAZ deshalb nicht seiner ursprünglichen Zweckbestimmung ent- sprechend eingesetzt wurde. Neu wird nun das Verfahren vereinfacht und administrative Hürden ab- gebaut. Erzielt wird dies dadurch, indem der EAZ aus dem bisherigen Taggeldsystem herausgelöst wird und eine direkte Auszahlung an den Arbeitgeber über die ZAS erfolgt. Die Ausgleichskassen werden somit ab 1. Januar 2012 nicht mehr für die Ausrichtung des EAZ zuständig sein. Zu diesem Zeitpunkt bereits laufende, d.h. verfügte EAZ-Ansprüche sind durch die Ausgleichskasse bis zum vor- gesehenen Anspruchsende weiter auszurichten.

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2. Kreisschreiben über die Quellensteuer

Auskunftsstellen Quellensteuer 2012

Nachstehend finden Sie die ab 1. Januar 2012 gültige Liste der Auskunftsstellen Quellensteuer mit den Telefon- und Faxnummern, der Bezugsprovision und den angepassten D-Tarifen. Die Liste wird sobald als möglich in Anhang 9 des Kreisschreibens über die Quellensteuer eingefügt (Intranet).

Bezugs- Anschrift Tel-Nr. Fax-Nr. provision D- 1) Tarif

Steueramt des Kantons Aargau 062 835 26 60 062 835 26 59 2% 10 % Quellensteuern Tellihochhaus

5004 Aarau

Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrho- 071 353 62 77 071 353 6311 4% 10 % den Quellensteuer Gutenbergzentrum

9102 Herisau

Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden 071 788 94 17 071 788 94 19 4% 10 % Marktgasse 2

9050 Appenzell

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft 061 552 59 51 061 552 69 21 3% 10 % Quellensteuer

4410 Liestal

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt 061 267 98 14 061 267 45 77 3% 10 % Abt. Dienste und Steuerbezug, Quellensteuer Fischmarkt 10

4001 Basel

Steuerverwaltung des Kantons Bern 031 633 60 01 031 633 69 69 Abrechnung 10 % Bereich Quellensteuer online 4 % Postfach 8334 Abrechnung

3001 Bern Papier 2 %

Service cantonal des contributions Fribourg 026 305 34 75 026 305 34 80 3% 10 % Rue Joseph-Piller 13

1701 Fribourg

Administration fiscale cantonale 022 327 57 01 022 327 55 90 3% 8% Service de l'impôt à la source Case postale 3937

1211 Genève 3

Steuerverwaltung des Kantons Glarus 055 646 61 63 055 646 61 98 3% 10 % Hauptstrasse 11/17

8750 Glarus

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden 081 257 34 46 081 257 21 55 2% 10 % Sektion Quellensteuer Steinbruchstrasse 18

7001 Chur

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Service cantonal des contributions Jura 032 420 44 22 032 420 44 01 3% 10 % Bureau des personnes morales et des autres impôts Service de l’impôt à la source Rue des Esserts 2

2345 Les Breuleux

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern 041 228 57 33 041 228 51 09 4% 10 % Quellensteuer Buobenmatt 1 Postfach 3464

6002 Luzern

Service des contributions Neuchâtel 032 889 64 79 032 889 62 88 3% 10 % Office de l'impôt a la source Rue du Dr. Coullery 5

2301 La Chaux-de-Fonds

Kantonales Steueramt Nidwalden 041 618 71 31 041 618 71 39 4% 10 % Abt. Quellensteuer Bahnhofplatz 3

6370 Stans

Kantonale Steuerverwaltung Obwalden 041 666 62 94 041 666 63 13 2% 11 % Quellensteuer 041 666 62 78 St. Antonistrasse 4 Postfach 1564

6061 Sarnen

Kantonales Steueramt St. Gallen 058 229 48 22 058 229 41 03 4% 10 % Quellensteuer Postfach 1245

9001 St. Gallen

Kanton Schaffhausen 052 632 72 37 052 632 72 98 3% 10 % Steuerverwaltung 052 632 79 55 Quellensteuer J.J. Wepfer Strasse 6

8200 Schaffhausen

Kantonale Steuerverwaltung Schwyz 041 819 24 31 041 819 23 49 4% 10 % Quellensteuer Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232

6431 Schwyz

Steueramt des Kantons Solothurn 032 627 87 68 032 627 87 60 3% 10 % Sondersteuern, Quellensteuer Werkhofstrasse 29c

4509 Solothurn

Kantonale Steuerverwaltung Thurgau 052 724 14 08 052 724 14 00 3% 10 % Quellensteuer Schlossmühlestrasse 15

8510 Frauenfeld

Divisione delle contribuzioni 091 814 75 71 091 814 75 79 4% 10 % 2) Ufficio delle imposte alla fonte 2% 4 3) Via F. Zorzi 36 %

6501 Bellinzona

Amt für Steuern Uri 041 875 21 17 041 875 21 40 4% 10 % Abteilung Quellensteuer Winterberg Postfach 950

6460 Altdorf

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Service cantonal des contributions Valais 027 606 25 09 027 606 25 33 3% 10 % Impôt à la source Av. de la Gare 35

1950 Sion

Administration cantonale des impôts Vaud 021 316 20 65 021 316 28 98 3% 10 % Section Impôt Source Rue Caroline 9bis

1014 Lausanne

Kantonale Steuerverwaltung Zug 041 728 36 44 041 728 26 97 4% 10 % Bahnhofstr. 26 041 728 26 50 Postfach

6301 Zug

Kantonales Steueramt Zürich 043 259 34 97 kein Fax 4% 10 % Dienstabteilung Quellensteuer Bändliweg 21

8090 Zürich

2) 2 % Provisionen für einzelne Mitarbeiter, deren abgezogene Quellensteuer über Fr. 20'000.-- ist. 3) 4 % bei Teilzeitarbeit

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