Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
08.06.2012
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 307
Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichkassen des Wohnsitz- kantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen
Nach Randziffer 2034 der Wegleitung über die Renten (RWL) können die Renten von EL- Bezügerinnen und EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgetreten werden (vgl. Anhang II RWL). Der Ausgleichskasse TRANSPORT (Nr. 69) wird dies per 1. Januar
2013 bewilligt.
Die Abtretung der Rentenfälle von EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkan- tons hat sich bewährt. Werden nämlich Rente und Ergänzungsleistung nicht durch die gleiche Aus- gleichskasse ausgerichtet, besteht mangels eines geeigneten Meldeverfahrens die Gefahr, dass Än- derungen im Rentenanspruch bei den Ergänzungsleistungen nicht oder erst mit Verspätung berück- sichtigt werden können.
Diejenigen Ausgleichskassen und Zweigstellen, die bisher von einer Abtretung ihrer Renten in EL- Fällen abgesehen haben, die aber zur Vermeidung der erwähnten Nachteile inskünftig einer Abtretung zustimmen möchten, sind eingeladen, die Zustimmung gemäss Artikel 125 Buchstabe d AHVV einzu- holen. Eine kurze Mitteilung ans BSV, Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge, Bereich Leistungen AHV/EO/EL, genügt.
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