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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

22.01.2013

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 325

EESSI – Stand der Arbeiten und Empfehlungen an die zuständigen schweizeri- schen Durchführungsstellen 1 Die Tests der EESSI-Systeme (Electronic Exchange of Social Security Information ) bei der EU haben nicht die erwarteten Resultate gebracht. Die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten haben des- halb beschlossen, eine « Reflection Period » (eine Überlegungsperiode, während der der Stand der 2 Arbeiten kritisch hinterfragt wird) einzuschalten, um den Inhalt der SED , die Modellierung der Prozes- se und die Architektur zu überarbeiten, sowie um einen neuen Zeitplan zu erstellen.

Aufgrund der Unsicherheit in Bezug auf die Ergebnisse, die sich aus der « Reflection Period » erge- ben werden, ist der elektronische Datenaustausch nicht vor Sommer 2015 zu erwarten. Folglich wird schweizerischerseits vorläufig darauf verzichtet, gewisse Arbeiten im Zusammenhang mit EESSI in Angriff zu nehmen. Hingegen werden die Projekte PENSION und AGABINT/ALPS weitergeführt, da sie nicht direkt mit EESSI zusammenhängen.

Während dieser zeitlich nicht befristeten Übergangszeit sind die Mitgliedstaaten gemäss Beschluss 3 E1 frei in der Wahl der Dokumente, welche sie für den Informationsaustausch verwenden (Portable 4 5 6 Documents , SED-Papierversionen oder E-Formulare ). Dies verlangt von allen Staaten grosse Fle- xibilität, da jedes Dokument einer anerkannten Durchführungsstelle akzeptiert werden muss (ausser es handle sich um einen offensichtlichen Fall eines Irrtums oder um Fälle von Betrug oder Miss- brauch).

1 Siehe den Artikel in der CHSS 2/2012, S. 120ff, http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/publikationen/00096/03158/03176/index.html?lang=de 2 Die Liste der SED-Formulare ist auf der Seite der EU-Kommission verfügbar, http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=868 3 Beschluss E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Art. 4 der Verordnung (EG9 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2010/C 106/03) ; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:106:0009:0010:DE:PDF). 4 Die neuen Bescheinigungen (Portable Documents) sind auf der Seite des BSV verfügbar http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:118/lang:deu 5 Die Liste der SED-Formulare ist auf der Seite der EU-Kommission verfügbar http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=868 6 Die E-Formulare sind wie bisher auf der Seite des BSV verfügbar http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:118/lang:deu

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 325

Das BSV empfiehlt den schweizerischen Durchführungsstellen, ausschliesslich die Portable Docu- ments und die E-Formulare zu verwenden, die sie seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeits- abkommens zwischen der Schweiz und der EU kennen. Da einerseits die Business Flows und die entsprechenden Instruktionen den Staaten nicht zur Verfügung gestellt wurden und andererseits die Verwendung der SED – Papierversionen sich als äusserst unpraktisch erwiesen hat, ist von deren Verwendung abzusehen.

Die bisher verwendeten E-Formulare sind demzufolge weiterhin zu verwenden, sofern nicht ein ent- sprechendes Portable Document zur Verfügung steht.

Einige Staaten ziehen es hingegen vor, die SED-Papierversionen zu verwenden. Das BSV empfiehlt den Durchführungsstellen, die mit SED eingehenden Anfragen entweder auf dem gleichen Formular zu beantworten (unter Anbringung des Kassenstempels und der Unterschrift) oder die Antwort in einer den verlangten Informationen angemessenen Form zu erteilen (Brief, Portable Document oder E- Formular). Es wird nicht verlangt, dass die mittels SED eingehenden Anfragen mit dem entsprechen- den SED – Antwortformular beantwortet werden.

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AHV/EL Mitteilung Nr. 325 vom 22.01.2013 | Lexipedia | Lexipedia