Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
28.03.2013
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327
Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV – Begriff des Flüchtlings und Anwendung des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB)
1. Einleitung
Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides vom 6. Dezember 2012 9C_963/2011 muss die Verwal- tungspraxis betreffend des Flüchtlingsbegriffes und der Anwendung des FlüB angepasst werden. Ge- mäss bisheriger Praxis galten Asylbewerber und Personen, deren Asylantrag abgewiesen, die aber vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, weil eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht möglich war, nicht als Flüchtlinge. Das hatte zur Folge, dass der FlüB auf diese Personen nicht anwendbar war (vgl. Ziff. 4 der Verwaltungsweisungen des BSV über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staa- tenlosen in der AHV/IV von 1985). Diese Praxis steht nicht mehr in Einklang mit Art. 59 des Asylge- setzes (AsylG, in Kraft seit dem 1. Oktober 1999). Gleichzeitig ist damit auch die Rechtsprechung, welche diese Praxis bestätigte (BGE 115 V 4), hinfällig.
2. Neue Praxis
Die als Flüchtlinge zu betrachtenden Personen gehen aus Art. 59 AsylG hervor. Dabei sind zwei Ka- tegorien von Personen zu unterscheiden : Einerseits Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und Andererseits Personen, die als Flüchtlinge gelten, deren Asylantrag jedoch abgewiesen wurde. Diese Personen werden von der Schweiz vorläufig aufgenommen und weisen den Flüchtlingssta- tus auf (Bewilligung F mit Hinweis « Flüchtling »).
Diese beiden Personenkategorien sind dem FlüB unterstellt. Die Bestimmungen des FlüB sind ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist. Der Entscheid ist nicht rück- wirkend.
Die Praxis betreffend Asylbewerbende, Ausländer und Ausländerinnen, die nicht in einem Asylverfah- ren sind und deren Rückführung nicht vollzogen werden kann, sowie von Asylbewerbenden mit einem abgewiesenen Asylentscheid bleibt hingegen unverändert. Ist der FlüB nicht anwendbar, sind für Leis- tungen der IV die Voraussetzungen der Art. 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 IVG zu erfüllen.
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