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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

26.08.2014

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 349

Beiträge aus dem Spezialfonds "Soforthilfe für Opfer von fürsorge- rischen Zwangsmassnahmen" Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen, die sich gegenwärtig in einer schwierigen finanziellen Situation befinden, sollen einen Beitrag aus dem Spezialfonds "Sofort- hilfe für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen" erhalten. Der Spezialfonds ist als Über- brückungshilfe bis zur Schaffung einer Gesetzesgrundlage für finanzielle Leistungen konzipiert. Die Glückskette verwaltet den Spezialfonds. Die Soforthilfe beschränkt sich im Normalfall auf eine ein- malige Zahlung in Höhe von 4000 bis 12'000 Franken. Informationen zum Spezialfonds, zum Ge- suchsformular und zur Wegleitung dazu finden sich auf der Homepage des Delegierten für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen (www.fszm.ch in der Rubrik Soforthilfe). Seit anfangs August werden die ersten Beiträge aus dem Soforthilfefonds ausbezahlt (vgl. Pressemitteilung vom 5. August 2014).

Gesuche um Leistungen aus dem Spezialfonds sind an den Delegierten für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen zu richten. Dieser ist für die Prüfung der Gesuche zuständig. Die finanziellen Verhältnisse gelten als prekär, wenn ein Ausgabenüberschuss nach den Bestimmungen über die Er- gänzungsleistungen vorliegt. Die Glückskette zahlt bei positivem Entscheid den Beitrag aus. Die EL- Stellen sind nicht involviert. Allerdings können sie dem Delegierten Auskunft über die Ergänzungsleis- tung der gesuchstellenden Person geben, sofern diese im Gesuchsformular die ausdrückliche Voll- macht dazu erteilt hat.

Es stellt sich die Frage, wie ein Beitrag aus dem Spezialfonds bei den Ergänzungsleistungen anzu- rechnen ist. Diese Beiträge können als einmalige Kapitalzahlungen weder unter Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a noch unter die Buchstaben d bis h ELG subsumiert werden. Sie sind daher nicht als Ein- nahmen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Soweit noch vorhanden stellen sie aber Vermögen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c ELG dar, weshalb ein Zinsertrag und der Ver- mögensverzehr als Einnahme angerechnet werden kann.

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