Schweizerische Sozialversicherungen – synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze Stand 1.1.2026
1. Säule (AHV/IV/EO und ALV) Alters- und Invaliden- Erwerbser- Total Arbeitslosen- Hinterlassenen- versicherung satzordnung AHV/IV/EO versicherung (ALV) versicherung (IV) (EO) (AHV) Arbeitnehmer/innen % vom Einkommen 4,35 0,7 0,25 5,3 1,1 für Einkommensteile bis 148’200 Arbeitgebende % vom Einkommen 4,35 0,7 0,25 5,3 1,1 für Einkommensteile bis 148’200 Selbständigerwerbende % vom Einkommen 1 8,1 1,4 0,5 10 – Nichterwerbstätige Fr. 2 435 bis 21’750 70 bis 3’500 25 bis 1‘250 530 bis 26’500 –
Berufliche Vorsorge (BV) • Die Beitragssätze variieren von einer Pensionskasse zur anderen, und je nach Finanzierungsart. • Die Beiträge werden von den Arbeitgebenden sowie von den Arbeitnehmer/innen erhoben; die Beitragshöhe der Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die Höhe der Beiträge ihrer Arbeitnehmer/innen. • Mindestsatz der Altersgutschriften:
Altersjahr Ansatz in % des koordinierten Lohnes (zwischen Fr. 26'460 und Fr. 90’720)
25 bis 34 7
35 bis 44 10
45 bis 54 15
55 bis 65 3 18
1 bei Einkommen unter 60’500 Franken vermindert sich der Beitragssatz gemäss der sinkenden Beitragsskala.
2 je nach sozialen Verhältnissen.
3 Für Frauen ab dem 1. Januar 2025 progressive Erhöhung des Rentenalters von 64 auf 65 Jahre. synoptische_Tabelle_2026
Berufsunfälle und Berufskrankheiten (BU) Arbeitnehmer/innen: – Arbeitgebende: • Die Prämien werden in ‰ des versicherten Verdienstes erhoben. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. • Die Betriebe werden nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; die Klassierung trägt insbesondere der Unfallgefahr und dem Stand der Unfallverhütung Rechnung. Angaben über die Nettoprämiensätze können nicht gemacht werden, da jeder Versicherer einen individuellen Prämientarif erstellt. • Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148’200 Franken im Jahr oder 406 Franken im Tag.
Nichtberufsunfälle (NBU) Arbeitnehmer/innen: • Die Prämien werden in ‰ des versicherten Verdienstes erhoben. Die Versicherten sind in Risikoklassen eingeteilt (entsprechend den Betrieben, die sie anstellen). • Angaben über die Nettoprämiensätze können nicht gemacht werden, da jeder Versicherer einen individuellen Prämientarif erstellt. • Die Prämien gehen grundsätzlich zu Lasten der Arbeitnehmer/innen; vorbehalten sind anderweitige Abmachungen zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Arbeitgebende: –
Familienzulagen
In der Landwirtschaft 4 Ausserhalb der Landwirtschaft 5 Arbeitnehmer/innen – –6 Arbeitgebende in % des Lohnes 2 1,025 bis 2,75 Selbständigerwerbende in % des Einkommens – 0,85 bis 2,95 7 Nichterwerbstätige In % der AHV-Beiträge – 15 à 27,20 8
4 Der durch die Beiträge nicht gedeckte Betrag sowie der Aufwand für die Ausrichtung von Familienzulagen an die Landwirte gehen zu 2/3 zu Lasten des Bundes und zu 1/3 zu Lasten der Kantone 5 Es werden ausschliesslich die Beitragssätze abgebildet, die von den kantonalen Kassen zur Finanzierung der Familienzulagen (siehe https://www.bsv.admin.ch/de/familienzulagen-leistungen-und- voraussetzungen#Arten-und-Ansätze). Die Beitragssätze aller Familienausgleichskassen finden Sie auf dieser Internetseite unter dem Dropdown-Menü « Statistik der Familienzulagen »: https://www.bsv.admin.ch/de/statistik-famz
6 Ausnahme: Im Kt. VS bezahlen Arbeitnehmer/innen 0,13 Lohnprozente.
7 Die Beiträge für Selbstständigerwerbende werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der den in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst (148'200 Franken) nicht übersteigt. 8 Der Beitrag der Nichterwerbstätigen wird in Prozenten der AHV-Beiträge (TI: in Prozenten der AHV/IV/EO-Beiträge), sofern diese Beiträge den AHV-Mindestbeitrag übersteigen, berechnet (AR: nur auf die AHV-Beiträge, welche den AHV-Mindestbeitrag übersteigen).