Tarifvereinbarung zwischen dem
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
und der
Stiftung Kommunikationshilfen für Hörgeschädigte (Procom)
betreffend die Abgeltung von Dolmetscherdiensten der Gebärdensprache im Einzelfall Gültig ab 1.1.2005
Tarif/procom-bsv/smi/03.2005 1/5
Art. 1 Geltungsbereich und gesetzliche Grundlagen 1.1. Die Tarifvereinbarung regelt die Vergütung für die durch Procom vermittelten Einsätze von DolmetscherInnen der Gebärdensprache für Gehörlose oder schwer Hörbehinderte im Einzelfall gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51). 1.2 Die Tarifvereinbarung gilt für Einsätze von DolmetscherInnen der Gebärdenspra- che für Gehörlose oder schwer Hörbehinderte im Einzelfall im Rahmen von Art. 15, 16, 17 und 21/21bis IVG sowie Art. 9 HVI.
Art. 2 Pflichten der Procom 2.1. Die Procom ist dafür verantwortlich, dass die Leistungen nach dieser Vereinba- rung ausschliesslich von entsprechend ausgebildetem, diplomiertem Fachpersonal erbracht werden. 2.2. Sie verpflichtet sich zur Festlegung von Qualitätskriterien für die Aus- und Wei- terbildung der eingesetzten DolmetscherInnen. 2.3. Die Stiftung ist gehalten, die Geschäfte wirtschaftlich rationell und zweckmässig zu führen.
Art. 3 Art und Umfang der Leistungen
3.1. Dauer und Umfang der Leistungen werden durch die Verfügung der zuständigen
kantonalen IV-Stelle bestimmt. Diese bildet die Voraussetzung dafür, dass die Leistung von der IV vergütet werden kann.
3.2. Die Dolmetscherleistungen dienen ausschliesslich dem Führen anspruchsvoller
Gespräche und zum Vermitteln von anspruchsvollem Lernstoff, auf die/den die versicherte Person im Rahmen der Erwerbstätigkeit, der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich oder Ausbildung angewiesen ist.
3.3. Die Bedingungen betreffend Einzel-/Doppelbesetzung von Gebärdensprachdol-
metscherInnen sind im Anhang 1 beschrieben. 3.4. Die Vergütung beschränkt sich auf die Funktion des Dolmetschens. Weitergehen- de Leistungen werden nicht vergütet.
3.5. Mit der Vergütung nach den im Anhang 2 festgelegten Ansätzen sind sämtliche
mit dem betreffenden Einsatz gemäss Art. 9 HVI von DolmetscherInnen für Ge- hörlose oder schwer Hörbehinderte verbundenen Leistungen abgegolten.
Art. 4 Rechnungsstellung und Rückerstattung
4.1 Die Procom stellt die im Rahmen der Verfügung erbrachten Leistungen der zu-
ständigen IV-Stelle in Rechnung.
4.2 Die Rechnung enthält mindestens folgende Angaben:
Adresse der IV-Stelle - Rechnungsdatum Name, Vorname, Adresse und Versicherungsnummer (AHV-Nummer) der versi- cherten Person Anzahl und Dauer der erbrachten Leistungen gemäss der Positionen im Anhang 2.
Tarif/procom-bsv/smi/03.2005 2/5
Art. 5 Vergütung der Leistungen 5.1. Die Vergütung der Leistungen nach Artikel 3 dieses Vertrags erfolgt nach den im Anhang 2 festgelegten Vergütungsansätzen.
5.2 Der Gesamtbetrag für die Vergütung gemäss Art. 9 HVI darf pro Monat den Be-
trag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person oder den an- derthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente nicht übersteigen (im Jahr 2005: Fr. 1612.50). Bei beruflichen Massnahmen nach Art. 15-17 IVG be- steht diese Limitierung nicht.
5.3. Die Vergütungsansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Art. 6 Datenschutz 8.1 Für den/die Leistungserbringer/in sind die Vorschriften des Datenschutzes (insbe- sondere das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, DSG) ver- bindlich.
Art. 7 Haftung bei Schäden 7.1. Für Schäden, welche im Rahmen der Ausübung der Dolmetschertätigkeit zulasten der Versicherung entstehen wird jegliche Haftung seitens der Invalidenversiche- rung wegbedungen.
Art. 8 Schlussbestimmungen 8.1. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft. Sie kann in ge- genseitigem Einvernehmen ganz oder in einzelnen Bestimmungen abgeändert werden. 8.2. Diese Vereinbarung kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten jeweils auf den 30. Juni oder 31. Dezember gekündet werden, erstmals auf den 31. Dezember 2006. 8.3. Die Anhänge 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Wald, den 4. April 2005
Stiftung Procom Der Stiftungsratspräsident Der Geschäftsführer
Beat Kleeb Urs Linder Bern, den 11. April 2005
Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Kostenvergütung
Sibylle Muster-Kuhn, Bereichsleiterin Mickaèle Sautebin
Tarif/procom-bsv/smi/03.2005 3/5
Anhang 1 zur Tarifvereinbarung betreffend die Abgeltung von Dolmetscherdiensten der Gebärdensprache im Einzelfall
Einzel-/Doppelbesetzung von GebärdensprachdolmetscherInnen Abgeltung von Dolmetschkosten für Hörgeschädigte bei beruflichen Massnahmen nach Art. 15 bis 17 IVG
Einsatz von 1 DolmetscherIn / Einzelbesetzung
Bei Einsätzen bis zu 2.5 Stunden Dolmetschzeit pro Tag wird 1 DolmetscherIn einge- setzt.
Bei Einsätzen bis 3 Stunden Dolmetschzeit pro Tag wird ebenfalls 1 DolmetscherIn eingesetzt, wenn durch den/die DolmetscherIn gesteuerte Pausen/ Unterbrechungen möglich sind. (z.B. bei einer bestellten Dolmetschzeit von 2 ¾ Stunden : ¾ Std. Dol- metschen, ¼ Std. Pause, ¾ Stunden Dolmetschen, ¼ Stunde Pause, ¾ Std. Dolmet- schen)
Einsatz von 2 DolmetscherInnen oder mehr/ Besetzung auf mehrere Dol- metscherInnen verteilt (Splitting)
Bei Einsätzen ab 2.5 Stunden und mehr Dolmetschzeit pro Tag, wo es Thematik und Ablauf des Dolmetscheinsatzes erlauben und Pausen/Unterbrechungen durch die Dolmetsch-Vermittlung eingeplant werden können, kann ein Einsatz auf mehrere DolmetscherInnen aufgeteilt werden, sie dolmetschen nacheinander.
Einsatz von 2 DolmetscherInnen gleichzeitig / Doppelbesetzung
Bei Einsätzen, wo die Dolmetschzeit zusammenhängend länger als 2.5 Stunden pro Tag dauert und keine Möglichkeit zur Steuerung von Pausen / Unterbrechungen durch den/die DolmetscherIn besteht, werden ab Beginn 2 DolmetscherInnen eingesetzt .
Die Angemessenheit einer Doppelbesetzung, bei mehr als 2.5 Stunden Dolmetschzeit, bestimmt sich insbesondere aufgrund folgender Kriterien: - vier oder mehr GesprächsteilnehmerInnen (exkl. Gebärdensprachdolmetsche- rIn) - Fehlen einer Steuerungsmöglichkeit der GebärdensprachdolmetscherIn zur Regelung von Pausen / Unterbrechungen während der Dolmetschzeit - Dolmetschen bei Aus- und Weiterbildungen, Lehrgängen mit mehr als 50% Theorieanteil (Zeitanteil, bei dem kommuniziert wird, im Gegensatz zum Zeitanteil, bei dem mit wenig Kommunikation gearbeitet wird, wie z. B. bei praktischen Arbeiten)
Tarif/procom-bsv/smi/03.2005 4/5
Anhang 2 zur Tarifvereinbarung betreffend die Abgeltung von Dolmetscherdiensten der Gebärdensprache im Einzelfall Die Vergütungsansätze gemäss Artikel 5.1 der Vereinbarung werden folgendermassen festgelegt:
Dolmetschen Fr. 119.- pro Std (bzw. Fr. 29.75 je angebrochene Einzelbesetzung, Viertelstunde) Splitting
Dolmetschen Fr. 90.- pro Std (bzw. Fr.22.50 je angebrochene Doppelbesetzung, Viertelstunde) gleicher Ansatz für beide, ab Beginn
Reise-/Wartezeit Fr. 50.- pro Std (bzw. Fr. 12.50 je angebrochene Viertelstunde)
Fahrkostenpauschale Fr. 25.- pro Einsatz
Mittagessen Fr. 25.- pro Hauptmahlzeit
Übernachtung gemäss Beleg max. Fr. 100.- pro Nacht
Wald, den 4. April 2005
Stiftung Procom Der Stiftungsratspräsident Der Geschäftsführer
Beat Kleeb Urs Linder
Bern, den 11. April 2005
Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Kostenvergütung
Sibylle Muster-Kuhn, Bereichsleiterin Mickaèle Sautebin
Tarif/procom-bsv/smi/03.2005 5/5