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Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels UmsetzernPDF514.37 kB26. November 1996

Beschluss vom 26. November 1996

betreffend den Gemeinsamen Tarif 2 (GT 2) (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen

mittels Umsetzern)

Besetzung:

Präsidentin:

O) Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer: o) Carlo Govoni, Bern

o) Martin Baumann, St. Gallen

Vertreterin der Urheber:

o) Marian Amstutz, Bern

Vertreter der Werknutzer:

O) Walter Borter, Brig-Glis

Sekretàr:

o) Andreas Stebler, Bern

ESchK

In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

Die Gültigkeitsdauer des bisherigen Gemeinsamen Tarifs 2 (Weitersenden mit Umsetzern), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 30. Dezember 1994 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1996 ab. Mit Eingabe vom 31. Mai 1996 haben die fünf konzessionierten Verwertungsgesellschaften PROLITTERIS, SOCIETE SUISSE DES AUTEURS, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) in der Fassung vom 10. Mai 1996 gestellt.

Der vorgelegte Gemeinsame Tarif 2 (GT 2) regelt die Entschädigungen für das Weitersenden von Werken und nachbarrechtlich geschützten Leistungen mit Umsetzern, soweit solche Werke und Leistungen in den Programmen inländischer oder ausländischer Sender enthalten sind und diese Programme zeitlich und unverändert weitergesendet werden. Als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsge- sellschaften bezeichnet der Tarif nach wie vor die SUISSIMAGE.

In ihrem Antrag haben die Verwertungsgesellschaften über die mit der massgebenden Nutzerorganisation, der Schweizerischen Gesellschaft für Telekommunikation und Telematik im Berggebiet (SGTTB), gemäss Artikel 46 Absatz 2 URG geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass auf Wunsch der SGTTB die Verhandlungen zur Revision der beiden Gemeinsamen Tarife 1 und 2 zeitlich zusammengelegt worden sind, da es bei beiden Tarifen um das Weitersenden geht.

Aufgrund der dem Bericht beigelegten Zustimmungserklärung der SGTTB vom 31. Mai 1996 hat die ESchK gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Urheberrechtsverordnung (URV) mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 1996 festgestellt, dass es sich um einen Einigungstarif handelt und daher auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 URV beziehungsweise Artikel 15 Absatz 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit gleicher Verfügung die Spruchkammer zur Behandlung des Genehmigungsantrags betreffend den GT 2 eingesetzt und dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entschädigungsansätzen dieses Tarifs eingeräumt.

In seiner Antwort vom 25. Juli 1996 verzichtete der Preisüberwacher - angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit der einzigen Nutzer- organisation auf einen Tarif habe einigen können - auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme zum GT 2. Die Zustimmung der Betroffenen bildet nach Auffassung des Preisüberwachers ein wichtiges Indiz dafür, dass der Tarif

ESchK

nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungs- gesellschaften beruhe. Er wies aber auch darauf hin, dass aus dem Verzicht auf eine Stellungnahme nicht geschlossen werden könne, dass die Preisüberwachung mit dem Berechnungsmodell der Verwertungsgesellschaften in allen Teilen einverstanden sei. Diesbezüglich äusserte er insbesondere Vorbehalte zur Anwendung des Bruttoprinzips, ohne diese allerdings näher zu umschreiben.

Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem der direkt betroffene Verband ausdrücklich zugestimmt hat und zu dem auch der Preisüberwacher keine Empfehlungen abgegeben hat, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungs- gesellschaften gemäss Artikel 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

Der zur Genehmigung vorgeschlagene Gemeinsame Tarif 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) in der Fassung vom 10. Mai 1996 hat in deutscher und französischer Sprache den folgenden Wortlaut:

GEMEINSAMER TARIF 2

(Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern)

1.1

1.2

1.3

ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM

Begriffe

"Umsetzer"

"Umsetzer" im Sinne dieses Tarifs sind Einrichtungen, die der Weitersendung von Pro- grammen inländischer oder ausländischer Sender in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e bzw. Art. 33 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) dienen.

Umsetzer im Eigentum des Bundes, die von der PTT betrieben werden, fallen nicht unter diesen Tarif, solange nur Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehge- sellschaft (SRG) verbreitet werden.

„Unternehmen“

Der Eigentümer und/oder Betreiber solcher Umsetzer wird in diesem Tarif mit "Unternehmen" bezeichnet.

Leistungsschutzrechte (Verwandte Schutzrechte)/“Leistungen“

Unter „verwandten Schutzrechten“ - nachstehend „Leistungsschutzrechte genannt - werden die in Art. 33 ff URG genannten Rechte an den „Leistungen“ der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Herstellerinnen und Hersteller von Ton- und Ton- bildträgern und der Sendeunternehmen verstanden.

Rechte

Umfang

Dieser Tarif bezieht sich auf das Weitersenden von Werken und Leistungen mit Um- setzern, soweit solche Werke und Leistungen in den Programmen inländischer oder

ausländischer Sender enthalten sind und diese Programme zeitlich und unverändert weitergesendet werden.

2.2

3.1

3.2

4.1

Die Aufnahme der weitergesendeten Werke, Darbietungen und Sendungen auf eigene Tonträger und/oder Ton/Bild-Träger des Unternehmens ist gestattet. Diese Tonträger und/oder Ton/Bild-Träger dürfen nur zum Zwecke der Weitersendung unmittelbar nach einer technischen Panne durch das Unternehmen verwendet werden.

Öffentlicher Empfang

Der öffentliche Empfang der weitergesendeten Werke und Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f, Art. 33 Abs. 2 lit. e, Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 lit. b URG mit Lautsprechern und Bildschirmen in Hotels, Restaurants, Verkaufsgeschaften, Warte- räumen u.a.m. bildet Gegenstand gesonderter Tarife {GT 3a und 3b). Verwertungsgeselischaften, gemeinsame Zahlstelle, Freistellung Verwertungsgesellschaften/Gemeinsame Zahlstelle

Als „Verwertungsgesellschaften“ werden die vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) zugelassenen Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM bezeichnet.

SUISSIMAGE vertritt die Verwertungsgesellschaften.

Freistellung

Die Unternehmen werden mit der Zahlung der tariflich festgelegten Entschädigung von Forderungen aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten für Nutzungen gemäss diesem Tarif freigestellt.

Entschädigungen

Tarifansatz

Die Entschädigungen für die Weitersendung von Radio- und/oder Fernsehprogrammen beträgt pro Monat und Konzessionär:

für Urheberrechte für verwandte zusammen Schutzrechte nur Radio: Fr. -.15 Fr. -.04 Fr. -.19 nur TV: Fr. -.55 Fr. -.13 Fr. -.68 Radio+TV: Fr. -.70 Fr. -.17 Fr. -.87

Massgebend ist die Zahl der Fernsehkonzessionare im Sendegebiet des Unternehmens per 1. Januar jeden Jahres.

4.2

5.1

5.2

5.3

AA

Ermässigung für Verbände

Gesamtschweizerische Verbände von Unternehmen die von allen ihren Mitgliedern die Entschädigungen und Meldungen gemäss diesem Tarif einziehen und gesamthaft an SUISSIMAGE weiterleiten und die alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von 3 %.

Abrechnung und Zahlung

Abrechnung

Das Unternehmen gibt SUISSIMAGE die folgenden Angaben für sein Sendegebiet be- kannt:

a) die Zahl der von den PTT-Betrieben in Rechnung gestellten Radio- bzw. Fernseh- konzessionen;

b) die Zahl der Radio- bzw. Fernsehkonzessionäre, welche die Sendungen des Unter-

nehmens nicht empfangen können und deshalb von Zahlungen an das Unterneh- men ausgenommen sind. i

Stichtag ist jeweils der Tag der 1. Rechnungsstellung der PTT-Betriebe jeden Jahres. Die Bekanntgabe hat innert 60 Tagen, vom Stichtag an gerechnet, zu erfolgen.

Rechnungstellung

Gestützt auf die gemachten Angaben stellt SUISSIMAGE Rechnung.

Bei der Rechnungstellung wird die Zahl der Radio- bzw. Fernsehkonzessionen gemäss Ziffer 5.1 lit. b nicht berücksichtigt.

Bleiben die Angaben innert Frist aus, so ist SUISSIMAGE berechtigt, aufgrund von Schätzungen Rechnung zu stellen.

Korrektur der Rechnungstellung

Wenn SUISSIMAGE aufgrund von Schätzungen Rechnung stellt, ist das Unternehmen

berechtigt, innert 30 Tagen vom Empfang der Rechnung an gerechnet, die Angaben gemäss Ziff. 5.1 nachzuliefern.

Erfolgt eine solche nachträgliche Lieferung der Angaben, so ist die Entschädigung auf- grund der gemachten Angaben mit einem Zuschlag von 10 % geschuldet. Andernfalls wird die geschätzte Entschädigung definitiv.

Wird ein Umsetzer eingestellt, endet die Zahlungspflicht für dieses Unternehmen. Wird ein Umsetzer im Laufe des Jahres grundlegend eingeschränkt, so kann das Unternehmen mit entsprechendem Nachweis eine Korrektur der Rechnung vom Zeitpunkt der Einschränkung an verlangen.

5.4

5.5

5.6

6.1

6.2

6.3

Kontrollmöglichkeit

SUISSIMAGE kann die Richtigkeit der von einem Unternehmen gemachten Angaben durch dessen eigene Kontrollstelle überprüfen und bestätigen lassen.

Zahlung

Die Rechnung der SUISSIMAGE für das jeweils laufende Jahr ist in vier Raten je auf den

  • 30. April - 30. September

  • 30. Juni - 31. Dezember zahlbar.

Mahnungen

Für fällige Entschädigungen hat SUISSIMAGE das Unternehmen einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen, bevor sie weitere Schritte unternimmt.

Meldungen

Grundsatz

Das Unternehmen teilt SUISSIMAGE für jeden Umsetzer die Namen der Sender mit, deren Programme weitergesendet werden, sowie die Zeiträume der Weitersendung, sofern sich diese nicht mit dem Abrechnungszeitraum decken.

Sondermeldungen

Grundlegende Änderungen in der Zusammensetzung des Programmangebots des Un- ternehmens sind SUISSIMAGE innert 30 Tagen zu melden.

Verzugsfolgen

Für ausbleibende Meldungen gemäss Ziff. 6.1 hat SUISSIMAGE das Unternehmen einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen.

Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht innert Frist nach, so ist

SUISSIMAGE berechtigt, eine Konventionalstrafe bis zu Fr. 250.-- pro Fall geltend zu machen und die nötigen Erhebungen auf Kosten des Unternehmens durchzuführen.

Gültigkeitsdauer Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001.

Bei grundlegender Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.

GT2TARIF

1.1

1.2

1.3

2.1

TARIF COMMUN 2

Redevances pour la distribution d’oeuvres et de prestations protégées à l'aide de réémetteurs

ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM

Définitions Réémetteurs

Sont des "r&&metteurs”, au sens du présent tarif, des installations servant à la retransmission des programmes d‘émetteurs nationaux ou étrangers en Suisse et au Liechtenstein conformément à l'art. 10 al. 2 let. e ainsi qu'aux art. 33 ss de la loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins du 9 octobre 1992 (LDA).

Les réémetteurs qui sont la propriété de l'Etat et qui sont exploités par les PTT ne sont pas soumis au présent tarif, dans la mesure où seuls sont distribués des programmes de la Société suisse de radiodiffusion et télévision (SSR).

Entreprises

Le propriétaire et/ou exploitant de tels réémetteurs est désigné par entreprise" dans le présent tarif.

Droits voisins/Prestations

Sont des "droits voisins" les droits énumérés aux art. 33 ss LDA sur les "prestations" des artistes interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et vidéogrammes ainsi que des organismes de diffusion.

Droits

Etendue

Le présent tarif se rapporte à la retransmission d'oeuvres et de prestations par réémetteurs, dans la mesure où celles-ci figurent dans les programmes d'émetteurs

nationaux ou étrangers et que ces programmes sont retransmis simultanément et de manière inchangée.

L'enregistrement des oeuvres, prestations et émissions retransmises sur les phonogrammes ou vidéogrammes de l'entreprise est autorisé dans la mesure où ces supports sont utilisés uniquement par l'entreprise pour la retransmission suivant immédiatement une panne technique.

2.2

3.1

3.2

4.1

4.2

Reception publique

La réception publique des oeuvres et prestations retransmises au sens de l'art. 10 al, 2 let. f ainsi qu'art. 33 al. 2 let. e, art. 35 al. 1 et art. 37 let. b LDA au moyen de haut- parleurs ou d'écrans dans les hötels, restaurants, magasins, salles d'attente, etc. fait l'objet de tarifs à part (TC 3a et 3b).

Sociétés de gestion, organe d'encaissement commun, garantie

Sociétés de gestion/Organe d'encaissement commun

Sont des "sociétés de gestion" les sociétés agréées par l'Institut fédéral de la propriété intellectuelle, à savoir ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE et SWISSPERFORM.

SUISSIMAGE représente les sociétés de gestion.

Garantie

Par le paiement de la redevance tarifaire, les entreprises sont libérées de toutes

prétentions en matière de droits d'auteur et de droits voisins pour les utilisations confor- mément au présent tarif.

Redevances Montants tarifaires

Les redevances pour la retransmission de programmes de radio et/ou de télévision s'élèvent, par mois et par concessionnaire, à:

pour les droits d'auteur pour les droits voisins total

radio seulement Fr. -.15 Fr. -.04 Er. -.19 TV seulement Fr. -.55 Fr. -.13 Fr. -.68 radio et TV Fr. -.70 Fr. -.17 Fr. -.87

Est déterminant le nombre de concessionnaires TV dans la zone d'émission de l'entreprise au 1er janvier de chaque année.

Rabais pour associations

Les associations suisses d'entreprises qui exigent de tous leurs membres les redevances et les informations conformément au présent tarif, qui les transmettent en bloc à

SUISSIMAGE et qui remplissent les obligations tarifaires et contractuelles, bénéficient d'un rabais de 3%.

5.1

5.2

5.3

5.4

.14

Décompte et paiement

Décompte

L'entreprise communique à SUISSIMAGE les renseignements suivants concernant sa zone d'émission:

a) le nombre de concessions radio et TV, portées en compte par les PTT;

b) le nombre des concessionnaires radio et TV qui ne peuvent pas recevoir les émissions de l'entreprise et qui sont libérés ainsi des paiements 4 l'entreprise.

Le jour de référence est, chaque année, le jour de la première facturation des PTT.

Les communications doivent parvenir dans les 60 jours qui suivent le jour de référence. Facturation

SUISSIMAGE établit sa facture sur la base des données qui lui ont été transmises.

A la facturation, les concessions radio ou TV déclarées selon chiffre 5.1 let. b ne sont pas prises en compte.

Si les données ne sont pas communiquées dans les délais, SUISSIMAGE est en droit d'établir une facture basée sur des estimations.

Correction de la facturation

Lorsque SUISSIMAGE établit sa facture sur la base d'estimations, l'entreprise a le droit,

dans les 30 jours qui suivent la réception de la facture, de communiquer les données selon chiffre 5.1.

Si les données sont communiquées dans ledit délai, la redevance calculée en fonction des données reçues est majorée de 10%. Sinon, la redevance estimée devient définitive.

Lorsque l'on cesse d'exploiter un réémetteur, il n'y a plus d'obligation de payer pour ladite entreprise. Lorsqu'un réémetteur est fondamentalement limité dans le courant de l'année, l'entreprise est en droit, sur présentation d'un justificatif adéquat, d'exiger une correction de la facture des la date de la limitation.

Possibilité de contrôle

SUISSIMAGE a la possibilité de faire contrôler et confirmer par son propre organe de contrôle les données fournies par une entreprise.

Paiement 7

La facture de SUISSIMAGE pour l'année en cours est payable en quatre acomptes, à savoir aux

  • 30 avril - 30 septembre

  • 30 juin - 31 décembre.

5.6

6.1

6.2

6.3

Rappels

Pour les redevances échues, SUISSIMAGE envoie un rappel écrit à l'entreprise et lui impartit un délai supplémentaire avant d'entreprendre d'autres démarches.

Informations

Principe

Pour chaque réémetteur, l'entreprise communique à SUISSIMAGE les noms des émetteurs dont les programmes sont retransmis ainsi que les périodes de retransmission

si celles-ci ne coïncident pas avec la période de décompte.

Informations spéciales

Des modifications fondamentales dans la composition du programme de l'entreprise doivent être communiquées à SUISSIMAGE dans les 30 jours.

Conséquences de retard

Pour les informations manquantes selon chiffre 6.1, SUISSIMAGE envoie un rappel écrit à l'entreprise et lui impartit un délai supplémentaire.

Si l'entreprise ne répond pas à cette sommation dans les délais, SUISSIMAGE est en

droit d'exiger une amende conventionnelle allant jusqu'à Fr. 250.- par cas et d'entreprendre les recherches nécessaires aux frais de l'entreprise.

Durée de validité Le présent tarif est valable du 1er janvier 1997 au 31 décembre 2001.

Il peut être révisé avant son échéance en cas de modifications profondes des circonstances.

GT2TARFF

ESchK

II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

Die am Gemeinsamen Tarif 2 beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften haben ihren Antrag zur Genehmigung dieses Tarifs fristgerecht eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen und der Stellungnahme des einzigen Nutzerverbandes in diesem Bereich geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

Gemäss Artikel 47 Absatz 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit dem GT 2, an dem sämtliche konzessionierten Gesellschaften beteiligt sind, kommen die Verwertungsgesellschaften dieser Forderung nach einem Gemeinsamen Tarif nach. Als gemeinsame Zahlstelle ist die SUISSIMAGE vorgesehen.

Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze hat sie gemäss Artikel 60 Absatz 2 URG die sogenannte 10-Prozent-Regel beziehungsweise die 3- Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Entschädigung für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Regel höchstens 10 Prozent beziehungsweise höchstens 3 Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen darf. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergibt.

Dem der Tarif-Eingabe beiliegenden Bericht der Verwertungsgesellschaften ist zu entnehmen, dass die im Tarif vorgenommenen Änderungen vorwiegend redaktioneller Art sind. Ausgehend von einem gleich hohen Bruttoertrag pro Konzessionär sind die bisherigen Urheberrechtsentschädigungen im vorliegenden Tarif unverändert übernommen worden. Dagegen einigten sich die Verhandlungspartner darauf, die bisherigen Entschädigungen für die verwandten Schutzrechte leicht zu erhöhen. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Frage der Ausschöpfung der Prozentsätze umstritten geblieben ist. So vertrat die SGTTB die Auffassung, dass die gesetzlich vorgesehenen Sätze ohne besondere Begründung nicht voll ausgenützt werden dürften, da es sich dabei um Maximalsätze handle. Seitens der SGTTB wurde ebenfalls geltend gemacht, dass bei den von ihr gemeldeten Bruttoerträgen gewisse Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht auszuschliessen sind. In Anbetracht der erzielten Einigung wurde aber auf eine zusätzliche Erhebung dieser Zahlen verzichtet.

ESchK

Es kann daher festgestellt werden, dass sich die Verwertungsgesellschaften und die SGTTB - trotz dieser umstrittenen Punkte - bezüglich der Urheberrechte auf die bisherigen Tarifansätze und bezüglich der verwandten Schutzrechte auf leicht erhöhte Ansätze einigen konnten. Der Preisüberwacher hat auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme verzichtet, obwohl er insbesondere Vorbehalte zum Bruttoprinzip geäussert hat.

Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist ein Tarif als angemessen anzusehen, wenn die massgebenden Organisationen der Nutzer von Urheberrechten und verwandten Schutzrechte dem Tarif zugestimmt haben.

In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. II, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Artikel 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Wenn die Tarifverhandlungen zu einer Einigung zwischen den Parteien führen, entfällt demnach die Angemessenheitsprüfung der Entschädigungsansätze gemäss Artikel 60 URG. Im vorliegenden Fall kann daher auf eine Stellungnahme zur Anwendung des Bruttoprinzips beziehungsweise zur Höhe der Prozentsätze nach Artikel 60 Absatz 2 URG verzichtet werden. Unter Berücksichtigung der Zustimmung der hauptsächlich betroffenen Kreise und der Stellungnahme des Preisüberwachers, der trotz seinen kritischen Anmerkungen keinen Preismissbrauch feststellte, gibt der GT 2 somit in seinem Aufbau und in seinen anderen Bestimmungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Artikel 21a Absatz

1 und Absatz 2 Buchstaben a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995)

und sind gemäss Artikel 21b URV von den beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

ESchK 14

III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Der Gemeinsame Tarif 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) in der Fassung vom 10. Mai 1996 wird genehmigt.

2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften PROLITTERIS, SSA, SUISA,

SUISSIMAGE und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus:

a. einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'800.-

b. sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 650.-

total Fr. 2'450.- auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an:

a. die Mitglieder der Spruchkammer

b. die Verwertungsgesellschaften PROLITTERIS, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM

c. die Schweizerische Gesellschaft für Telekommunikation und Telematik im Berggebiet (SGTTB)

d. den Preisüberwacher

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

ESchK 15

Rechtsmittel:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

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