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Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels UmsetzerPDF2.39 MB13. November 2006

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI

CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif 2a (GT 2a)

Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer

ESchK CAF CCF

Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 2/25

In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. September 2001 genehmigten Gemein- samen Tarifs 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 hat Suissimage namens und im Auftrag der fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsge- sellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform der Schiedskommission unter der Bezeichnung GT 2a einen revidierten Tarif betreffend die Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leis-

tungen mittels Umsetzer in der Fassung vom 7. Juli 2006 zur Genehmigung vorgelegt.

Suissimage weist darauf hin, dass gegenwärtig fünf Nutzer von diesem Tarif betroffen sind. Davon seien drei Mitglieder der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete / SAB (nämlich Valaiscom, Glarner Grosstal/Sernftal, Walensee-Amden) und einer von Swisscable (Tele Rätia). Ein fünfter Nutzer (Media Spot Herens) gehöre keinem Verband an. Zu den Verhandlungen betreffend den GT 2a seien daher sowohl

die SAB wie auch Swisscable eingeladen worden.

In ihrer Eingabe bestätigen die Verwertungsgesellschaften, dass nach der erfolgten Ei- nigung beim Weitersendetarif über Kabelnetze (GT 1) die Bestimmungen der Ziff. 2, 3, 7 und 8 des GT 2a entsprechend angepasst worden sind. Weiter wird darauf hingewiesen, dass einige Unternehmen dazu übergegangen seien, ihr Angebot ausschliesslich — bzw. neben dem analogen Angebot - digital weiterzusenden, wobei die digitale Programmzu- führung beim Kunden eine erheblich höhere Abonnementsgebühr mit sich bringe als die analoge Verbreitung. Dies führt nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften auch zu unterschiedlichen Tarifansätzen für die beiden Verbreitungsformen (vgl. die neue Re- gelung in Ziff. 4 des Tarifs). Dagegen halten sie es für gerechtfertigt, inskünftig auf un- terschiedliche Tarifpositionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

bzw. nur von Fernsehprogrammen zu verzichten.

Als Berechnungsbasis gehen die Verwertungsgesellschaften vom ermittelten durch- schnittlichen Bruttoertrag pro Umsetzer aus, wobei sie unter Berücksichtigung der Pro rata temporis-Regel die Höchstwerte bei den Urheberrechten von neun Prozent und bei

den verwandten Schutzrechten von drei Prozent ausschöpfen.

ESchK CAF CCF

Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 3/25

Gemäss ihren Angaben sind bei den analogen Angeboten die in das Berechnungsmo- dell eingesetzten Zahlen von der Nutzerseite nicht in Zweifel gezogen worden. Dagegen habe es bei den digitalen Angeboten Differenzen gegeben. So rechneten die Verwer- tungsgesellschaften beispielsweise teilweise nicht mit den ihnen gemeldeten, sondern mit den im Internet von einzelnen Nutzern publizierten höheren Abonnementspreisen

(vgl. www.teleraetia.ch bzw. www.valaiscom.ch).

Am 13. Juli 2006 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 2a eingesetzt. Gleichzeitig wurden die Verhand- lungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 18. August 2006 zur Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen. Dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wer- de.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 verlangte die SAB die Rückweisung der Tarifvorlage wegen ungenügender Verhandlungen und die Ansetzung neuer Verhandlungen. Am 19. Juli 2006 wurde namens und im Auftrag der Tele Rätia AG eine Fristverlängerung bis 31. August 2006 beantragt. Da zwischenzeitlich ein Termin für eine Nachverhandlung des GT 2a mit den Verwertungsgesellschaften vereinbart wurde, schloss sich die SAB diesem Gesuch um Fristverlängerung an, welches von der Schiedskommission am 14. August 2006 genehmigt wurde. Mit Schreiben vom gleichen Tag präzisierte die Vertrete- rin der Tele Rätia AG, dass sie auch die Valaiscom AG vertrete und legte entsprechende Vollmachten vor. Mit Schreiben vom 12. September 2006 erklärte sie indessen, dass die SAB die Vertretung sämtlicher Verbreiter von Radio- und Fernsehprogrammen mittels

Umsetzer wahrnehme und zog sich aus dem Verfahren zurück.

Die SAB hat mit Suissimage am 23. August 2006 entsprechende Nachverhandlungen geführt und anschliessend innert verlängerter Frist eine erneute Vernehmlassung einge- reicht. Dabei wird bestätigt, dass die SAB nun auch die Tele Rätia vertrete. Dagegen sei Media Spot Herens nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft. Nach Auffassung der SAB ist es somit nicht zulässig, die Zahlen dieses Umsetzers zur Berechnung der Urheber-

rechtsvergütung heranzuziehen.

In materieller Hinsicht wird seitens der SAB bestätigt, dass bezüglich der neuen Unter-

scheidung in analoge und digitale Angebote Konsens bestehe. Dagegen seien die von

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Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 4125

den Web-Seiten von Valaiscom und Tele Rätia entnommenen Preisangaben nicht ohne weiteres für die Berechnung der Urheberrechtsvergütung zu übernehmen, da die ange- gebenen Beträge auch so genannte 'Bakom-Gebühren', Urheberrechtsgebühren und die Mehrwertsteuer enthielten. Die SAB lehne es grundsätzlich ab, auf diesen Gebühren und Steuern eine Urheberrechtsvergütung zu bezahlen. Zudem sei bei den digitalen An- geboten der Tele Rätia in den entsprechenden Preisangeboten die Miete von Fr. 4.80 pro Monat für die Set-Top-Boxen enthalten. Es wird geltend gemacht, es sei unzulässig, die Mieteinnahmen aus Set-Top-Boxen in die Berechnung der Urheberrechtsgebühren einzubeziehen. Ebenso wird geltend gemacht, dass Tele Rätia ab dem 1. Januar 2007 kein analoges Angebot mehr zur Verfügung stelle, sondern ab diesem Zeitpunkt nur noch digital verbreiten werde. Bezüglich der verbleibenden Analogkunden bestehe nach der Aussprache vom 23. August 2006 Konsens mit Suissimage, dass der auf den Abon- nementspreisen des Jahres 2005 errechnete Bruttoertrag pro Teilnehmeranschluss Fr. 39.62 betrage, was einen monatlichen Tarifansatz von Fr. 0.40 ergebe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass neben den Angeboten für ständig bewohnte Wohnungen auch Angebote für Ferienwohnungen bestehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren hält die SAB eine Entschädigung für digitale Angebote von Fr. 13.48 im Jahr bzw. Fr.

1.12 im Monat für angemessen.

Dem Preisüberwacher wurde gestützt auf Art. 15 Abs. 2° des Preisüberwachungsge- setzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) mit Präsidialverfügung vom 7. September 2006

Gelegenheit zur Stellungnahme zur Tarifeingabe eingeräumt.

In seiner Antwort begrüsst der Preisüberwacher die neu eingeführte Unterscheidung zwischen analogen und digitalen Angeboten. Beim Analogtarif enthält er sich einer Stel- lungnahme, da hier zwischen den Tarifpartnern offenbar eine Einigung gefunden werden konnte. Hinsichtlich des digitalen Angebots empfiehlt er der Kommission indessen, den Sachverhalt präziser abzuklären, damit Klarheit über die relevanten Preise bestehe. Nach seiner Auffassung sollte nur der Abonnementspreis exklusive Mehrwertsteuer, Ba- kom-Abgabe, Urheberrechtsentschädigung und die Kosten für die Miete der Set-Top- Boxen Gegenstand der Bemessungsgrundlage sein. Damit komme die Entschädigung

letztlich um einiges tiefer zu liegen, als die beantragten Fr. 1.98 pro Monat.

In der Folge wurde gestützt auf Art. 12 URV für den 13. November 2006 eine Sitzung

einberufen. Anlässlich dieser heutigen Sitzung bestätigen die Verwertungsgesellschaf-

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Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 5/25

ten, dass mit der SAB eine weitere Verhandlungsrunde stattfand. Aufgrund veränderter Zahlen (vor allem bei Tele Rätia) legten die Verwertungsgesellschaften einen entspre- chend angepassten Tarif vor. Dabei wurde insbesondere die Entschädigung für die ana- logen Angebote von Fr. 0.80 auf Fr. 0.40 pro Monat und Konzessionär (vgl. Ziff. 4.1. Bst. a) gesenkt. Für die digitalen Angebote senkten die Verwertungsgesellschaften die Ent- schädigung von Fr. 1.98 auf Fr. 1.63 pro Monat. Sämtliche weitergehenden Begehren der SAB wurden dagegen abgelehnt. Die Ziff. 4.1 Bst. b des GT 2a sei somit umstritten geblieben. Die SAB bestätigte, dass man sich hinsichtlich der Unterscheidung in analo- ge und digitale Angebote und insbesondere hinsichtlich der Vergütung für analoge Nut- zungen habe einigen können. Keine Einigung habe dagegen hinsichtlich der Anwendung des so genannten Bruttoprinzips gefunden werden können. Als stossend bei der An- wendung dieses Prinzips wird insbesondere bezeichnet, dass dabei die Mehrwertsteuer, die Urheberrechtsvergütung, die 'Bakom-Gebühr' und die Set-Top-Boxen zur Berech- nungsgrundlage gehören. Die Nutzer wollen einen Tarif, der frei ist von extern verur- sachten Kosten und der auf zutreffend eruierten Zahlen beruht. Dies ergibt nach ihren Berechnungen bei den digitalen Angeboten eine Vergütung von Fr. 1.12 pro Monat und

Abonnement.

Der zur Genehmigung vorgelegte GT 2a (Entschädigung für das Weitersenden ge- schützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer) hat in der Fassung vom 13. Novem-

ber 2006 in deutscher und französischer Sprache den folgenden Wortlaut:

ProLitteris Schweizerische Gesellschaft für literarische, dramatische und bildende Kunst

SSA

Schweizerische Autorengesellschaft

SUISA

Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke

SUISSIMAGE

Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken

SWISSPERFORM

Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte

Gemeinsamer Tarif 2a

Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer

genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am ....... und

Geschäftsführende Inkassostelle

SUISSIMAGE

Neuengasse 23

3001 Bern

Tel. 031 / 313 36 36 Fax 031 / 313 36 37 mail@suissimage.ch

Seite 2

1. Begriffe

1.1 „Umsetzer“

1.2

1:3

1.4

2.1

„Umsetzer" im Sinne dieses Tarifs sind Einrichtungen, die der drahtlosen Weitersendung von Programmen inländischer oder ausländischer Sender in der Schweiz gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e bzw. Art. 33 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (CH-URG) und im Fürstentum Liechtenstein gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e bzw. Art. 37 ff des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 19. Mai

1999 (FL-URG)dienen.

„Unternehmen“

Der Eigentümer und/oder Betreiber solcher Umsetzer wird in diesem Tarif mit „Unternehmen“ bezeichnet.

Leistungsschutzrechte (Verwandte Schutzrechte) / „Leistungen“

Unter „verwandten Schutzrechten“ - nachstehend ,Leistungsschutzrechte" genannt - werden die in Art. 33 ff CH-URG bzw. Art. 37 ff FL-URG genannten Rechte an den „Leistungen“ der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Herstellerinnen und Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen verstanden.

Verwertungsgesellschaften

! Als „Verwertungsgesellschaften“ werden die vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) zugelassenen bzw. von der Regierung des Fürstentum Liechtenstein konzessionierten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM bezeichnet.

? SUISSIMAGE ist die geschäftsführende Inkassostelle für diesen Tarif.

Rechte Definition der im Tarif geregelten Weitersendung

! Dieser Tarif bezieht sich auf die Weitersendung von Werken und Leistungen mittels

Umsetzern in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein, soweit diese Werke und

Leistungen in Radio- und Fernsehprogrammen enthalten sind:

+ die für die Allgemeinheit in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein bestimmt sind und

e deren terrestrisch oder über Satellit verbreitetes Signal in der Schweiz bzw. im Fürsten- tum Liechtenstein mit marktüblichen Geräten (z.B. Satellitenschüssel von max. im Durchmesser, Decoder in der Schweiz für Private legal erwerbbar) individuell empfangbar ist und

* die zeitgleich und unverändert weiterverbreitet werden

(im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e, Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 35, Art. 37 lit. a und Art. 38

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 CH-URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. e, Art. 37 Abs. 2 lit. b, Art. 41, Art. 42

lit. a und Art. 43 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 FL-URG).

? Verschlüsselte Programme fallen unter diesen Tarif, wenn der freie Empfang durch Privat- haushalte in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein vom Programmveranstalter trotz Verschlüsselung gewährleistet wird.

3 Der Grundsatz der unveränderten Weiterverbreitung bedeutet, dass das Programm nicht verändert werden darf. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf die im Programm enthaltene Werbung.

4 Zeitgleich bedeutet, dass sich allfallige Zeitverschiebungen auf das von der verwendeten Übertragungstechnologie bedingte Mass beschränken.

Seite 3

2.2

3.2

Nicht im Tarif geregelte Nutzungen

1 Nicht in diesem Tarif geregelt ist die Abgeltung der Rechte für die Verbreitung von Werken

und Leistungen, die insbesondere enthalten sind:

e in Programmen des Abonnementsradios oder -fernsehens (Pay TV, Pay-per-view etc.; Art. 22 Abs. 3 CH-URG bzw. Art. 25 Abs. 3 FL-URG);

e in Programmen, die nirgends in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein empfangbar sind (Art. 22 Abs. 3 CH-URG bzw. Art. 25 Abs. 3 FL-URG) sowie

e in Programmen, die ausschliesslich direkt über Umsetzer verbreitet werden.

? Das Weitersenden in Kabelnetzen sowie das Weitersenden mittels Streaming über IP- basierte Netze bildet Gegenstand gesonderter Tarife (GT 1 und GT 2b).

3 Der Empfang der verbreiteten Sendungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f sowie Art. 33 Abs. 2 lit. c, Art. 35 und Art. 37 lit. b CH-URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. f sowie Art. 37 Abs. 2 lit. e, 41 und 42 FL-URG mit Lautsprechern oder Bildschirmen in Hotels, Restaurants, Ver- kaufsgeschäften, Warteräumen u.a.m., bildet Gegenstand gesonderter Tarife (GT 3a/3b).

Erlaubnis / Freistellung Erlaubnis

Wer Radio- oder TV-Programme zeitgleich und unverändert über Umsetzer weitersendet, bedarf einer Erlaubnis der Verwertungsgesellschaften, welche mit der fristgerechten Bezah- lung der Rechnung von SUISSIMAGE für die gesamte von der Rechnungsstellung erfasste Zeitperiode als erteilt gilt.

Freistellung

Mit der Erteilung der Erlaubnis sowie der Erfüllung der tariflichen Bedingungen wird das Unternehmen von finanziellen Ansprüchen Dritter für die Verwendung von Werken und Leistungen gemäss diesem Tarif freigestellt, soweit solche Ansprüche auf Grund des geltenden schweizerischen und/oder liechtensteinischen Rechts erhoben werden.

Entschädigungen Tarifansatz

! Die Entschädigungen für die Weitersendung von Radio- und/oder Fernsehprogrammen beträgt pro Monat und Konzessionär:

a) bei analogen Angeboten:

für Urheberrechte für verwandte zusammen Schutzrechte

b) bei digitalen Angeboten:

für Urheberrechte für verwandte zusammen Schutzrechte Radio und/oder TV Fr. 1.225 Fr. -.405 Fr. 1.63

? Massgebend ist die Zahl der Fernsehkonzessionäre im Sendegebiet des Unternehmens per 1. Januar des Inkassojahres.

Seite 4

4.2

4.3

5.2

5:3

5.4

5.5

Mehrwertsteuer

Die Tarifansätze unter Ziff. 4.1 verstehen sich ohne allfällige Mehrwertsteuer, welche zum jeweils aktuellen Satz von derzeit 7,6% hinzukommt.

Ermässigung für Verbände

Gesamtschweizerische Verbände von Unternehmen die von allen ihren Mitgliedern die Entschädigungen und Meldungen gemäss diesem Tarif einziehen und gesamthaft an SUISSIMAGE weiterleiten und die alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von 3 %.

Abrechnung und Zahlung Abrechnung

! Das Unternehmen gibt SUISSIMAGE die folgenden Angaben für sein Sendegebiet bekannt:

a) die Zahl der von der Billag AG (bzw. einer andern mit dem Inkasso der Konzessions- geldern beauftragten Stelle) in Rechnung gestellten Radio- bzw. Fernsehkonzessionen, getrennt nach analogen und digitalen Anschlüssen;

b) die Zahl der Radio- bzw. Fernsehkonzessionäre, welche die Sendungen des Unternehmens nicht empfangen können und deshalb von Zahlungen an das Unternehmen ausgenommen sind.

? Stichtag ist jeweils der Tag der 1. Rechnungsstellung der Billag AG jeden Jahres. Die Bekanntgabe hat innert 60 Tagen, vom Stichtag an gerechnet, zu erfolgen.

Rechnungstellung ! Gestützt auf die gemachten Angaben stellt SUISSIMAGE Rechnung.

? Bei der Rechnungstellung wird die Zahl der Radio- bzw. Fernsehkonzessionen gemäss Ziffer

5.1 lit. b nicht berücksichtigt.

3 Bleiben die Angaben innert Frist aus, so ist SUISSIMAGE berechtigt, aufgrund von Schätzungen Rechnung zu stellen.

Korrektur der Rechnung

! Wenn SUISSIMAGE aufgrund von Schätzungen Rechnung stellt, ist das Unternehmen berechtigt, innert 30 Tagen vom Empfang der Rechnung an gerechnet, die Angaben gemäss

Ziff. 5.1 nachzuliefern.

? Erfolgt eine solche nachträgliche Lieferung der Angaben, so ist die Entschädigung aufgrund der gemachten Angaben mit einem Zuschlag von 10 % geschuldet. Andernfalls wird die geschätzte Entschädigung definitiv.

3 Wird ein Umsetzer eingestellt, endet die Zahlungspflicht für dieses Unternehmen. Wird ein Umsetzer im Laufe des Jahres grundlegend eingeschränkt, so kann das Unternehmen mit entsprechendem Nachweis eine Korrektur der Rechnung vom Zeitpunkt der Einschränkung an verlangen.

Kontrollmöglichkeit

SUISSIMAGE kann die Richtigkeit der von einem Unternehmen gemachten Angaben durch dessen eigene Kontrollstelle überprüfen und bestätigen lassen.

Zahlung

Die Rechnung der SUISSIMAGE für das jeweils laufende Jahr ist in vier Raten je auf den - 30. April - 30. September

- 30. Juni - 31. Dezember

zahlbar.

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5.6 Mahnungen

Für fällige Entschädigungen hat SUISSIMAGE das Unternehmen einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen, bevor sie weitere Schritte unternimmt.

6. Meldungen

6.1 Grundsatz

Das Unternehmen teilt SUISSIMAGE für jeden Umsetzer die Namen der Sender mit, deren Programme weitergesendet werden, sowie die Zeiträume der Weitersendung, sofern sich diese nicht mit dem Abrechnungszeitraum decken.

6.2 Sondermeldungen

Grundlegende Änderungen in der Zusammensetzung des Programmangebots des Unternehmens sind SUISSIMAGE innert 30 Tagen zu melden.

6.3 Verzugsfolgen

1 Für ausbleibende Meldungen gemäss Ziff. 6.1 hat SUISSIMAGE das Unternehmen einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen.

? Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht innert Frist nach, so ist SUISSIMAGE berechtigt, eine Konventionalstrafe bis zu Fr. 250.-- pro Fall geltend zu machen und die nötigen Erhebungen auf Kosten des Unternehmens durchzuführen.

7. Gültigkeitsdauer

Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011.

8. Vorzeitige Revision

1 Bei grundlegender Änderung der Verhältnisse kann der Tarif vorzeitig revidiert werden.

? Ein vorzeitiger Revisionsgrund liegt vor, wenn mehr als 50% der deutschen oder französi- schen Fernsehprogramme, die eine Weitersendung im Sinne dieses Tarifes darstellen und die bei der Erhebung per 1.1.2006 in mehr als 50% aller Kabelhaushalte angeboten wurden SuperRTL, Kabeli, BR, NTV, WDR, Kinderkanal, HSE24, ARTE französisch, TF1, FR2, und TV5), nur noch verschlüsselt angeboten werden und der Empfang für Privathaushalte durch den Programmveranstalter nicht mehr gewährleistet ist. Eine vorzeitige Revision kann diesfalls sowohl von Nutzerseite als auch von den Verwertungsgesellschaften verlangt werden.

3 Ein Grund für eine vorzeitige Tarifrevision ist überdies dann gegeben, wenn in einem andern Tarif anderen Betreibern von Weitersendeangeboten vorteilhaftere Bedingungen zugestanden werden, ohne dass tiefere Tarifansätze durch einen tieferen Bruttoertrag gerechtfertigt wären.

(Version vom 13.11.06)

ProLitteris Société suisse de droits d’auteur pour l'art littéraire, dramatique et plastique

SSA

Société suisse des auteurs

SUISA

Société suisse pour les droits des auteurs d'œuvres musicales

SUISSIMAGE

Société suisse pour la gestion des droits d'auteurs d'œuvres audiovisuelles

SWISSPERFORM

Société suisse pour les droits voisins

Tarif commun 2a

Redevance pour la retransmission d'œuvres et de prestations protégées à l’aide de réémetteurs

Approuvé par la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins le ............. i et par l'Office de l'économie nationale de la Principauté de Liechtenstein le ............... tees i

Publié dans la Feuille officielle suisse du commerce N° ........ CU n .

Société gérante pour l’encaissement

SUISSIMAGE Neuengasse 23

3001 Berne

Tel. 031 / 313 36 36 Fax 031 / 313 36 37 mail@suissimage.ch

1.2

1:3

1.4

2.2

Définitions Réémetteurs

Sont des réémetteurs, au sens du présent tarif, des installations servant à la retransmission sans fil des programmes d'émetteurs nationaux ou étrangers en Suisse, selon l'art. 10 al. 2

let. e et les art. 33 ss de la loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins du 9 octobre 1992 (LDA-CH) et au Liechtenstein, selon l'art. 10 al. 2 let. e et les art. 37 ss de la loi sur le droit d'auteur et les droits voisins du 19 mai 1999 (LDA-FL).

Entreprises

Le propriétaire et/ou exploitant de tels réémetteurs est désigné par «entreprise» dans le présent tarif.

Droits voisins / prestations

Sont des «droits voisins» les droits énumérés aux art. 33 ss LDA-CH ou 37 ss LDA-FL sur les « prestations » des artistes interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et vidéogrammes ainsi que des organismes de diffusion.

Sociétés de gestion

1 Sont des sociétés de gestion les sociétés agréées par l'Institut fédéral de la propriété intellectuelle (IPI) ou au bénéfice d'une concession du gouvernement du Liechtenstein, à savoir ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE et SWISSPERFORM.

? SUISSIMAGE est la société gérante pour l’encaissement du présent tarif,

Droits Définition de la retransmission réglée par le tarif

1 Le présent tarif se rapporte à la retransmission d'œuvres et de prestations à l'aide de réémetteurs en Suisse et/ou dans la Principauté de Liechtenstein, dans la mesure où ces œuvres et prestations sont comprises dans des programmes de radio et de télévision

e qui sont destinés à l'ensemble du public en Suisse et au Liechtenstein ;

e dont le signal diffusé par voie terrestre ou par satellite peut être capté individuellement en Suisse et au Liechtenstein à l'aide d'appareils disponibles sur le marché (p. ex. parabole d'un mètre de diamètre au maximum, décodeur pouvant être acquis légalement en Suisse par des particuliers)

e et qui sont retransmis simultanément et sans modification

(au sens de l'art. 10 al. 2 let. e, art. 33 al. 2 let. b, art. 35, art. 37 let. a et art. 38 en

relation avec l’art. 22 al. 1°" LDA-CH ou art. 10 al. 2 let. e, art. 37 al. 2 let. b, art. 41, art. 42

let. a et art. 43 en relation avec l’art. 25 al. 1°" LDA-FL).

? Des programmes cryptés tombent sous le coup du present tarif si le diffuseur garantit la réception libre par des ménages privés en Suisse et/ou dans la Principauté de Liechtenstein malgré le cryptage.

3 Le principe de la retransmission sans modification signifie que le programme ne peut être modifie. Ce principe s’applique également à la publicité contenue dans le programme.

* Simultanément signifie que d'éventuels différés se limitent à ce qu’impose la technique de transmission utilisée.

Utilisations qui ne sont pas réglées par le tarif

1 N'est pas réglée par le présent tarif la rémunération des droits pour la distribution d'œuvres et de prestations notamment comprises :

3.2

4.1

4.2

e dans des programmes de la radio ou de la télévision par abonnement (TV à péage, Pay- per-view, etc. ; art. 22 al. 3 LDA-CH ou art. 25 al. 3 LDA-FL) ;

e dans des programmes ne pouvant être captés en Suisse et/ou dans la Principauté de Liechtenstein (art. 22 al. 3 LDA-CH ou art. 25 al. 3 LDA-FL)

e et dans des programmes distribués exclusivement directement à l'aide de réémetteurs.

? La retransmission dans des réseaux câblés et la retransmission en streaming sur des réseaux IP font l'objet de tarifs séparés (TC 1 et TC 2b).

3 La réception des émissions distribuées au sens de l'art. 10 al. 2 let. f ainsi que des art. 33 al. 2 let. c, 35 et 37 let. b LDA-CH ou art. 10 al. 2 let. f et art. 37 al. 2 let. e, art. 41 et

art. 42 LDA-FL au moyen de haut-parleurs ou d'écrans dans les hôtels, restaurants, magasins, salles d'attente, etc. fait l'objet de tarifs séparés (TC 3a et 3b).

Autorisation / garantie Autorisation

Celui qui retransmet des programmes de radio ou de télévision à l’aide de réémetteurs simultanément et sans modification doit détenir une autorisation des sociétés de gestion, celle-ci étant considérée comme octroyée si la facture de SUISSIMAGE a été réglée dans les délais pour l'ensemble de la période facturée.

Garantie

Lorsqu'elle reçoit l'autorisation et remplit les conditions tarifaires, l'entreprise est libérée des prétentions financières de tiers pour l'utilisation d'œuvres et de prestations conformément au présent tarif, dans la mesure où ces prétentions sont élevées sur la base du droit suisse et/ou liechtensteinois en vigueur.

Redevances Montants tarifaires

1 Les redevances pour la retransmission de programmes de radio et/ou de télévision s'élèvent, par mois et par concessionnaire, à :

a) pour les offres analogiques : pour les droits d'auteur pour les droits voisins total radio et/ou TV Fr. -.30 Fr. -.10 Fr. -.40 b) pour les offres numériques : pour les droits d’auteur pour les droits voisins total radio et/ou TV En. 1.225 Fr. -.405 Fr. 1.63

2 Est déterminant le nombre de concessionnaires TV dans la zone d'émission de l'entreprise au 1° janvier de l’année d’encaissement.

Taxe sur la valeur ajoutée

Les tarifs indiqués à l'art. 4.1 s'entendent sans éventuelle taxe sur la valeur ajoutée, qui est due en sus au taux en vigueur, celui-ci étant actuellement de 7,6%.

4.3 Rabais pour associations

Les associations suisses d’entreprises qui exigent de tous leurs membres les redevances et les déclarations conformément au présent tarif, qui les transmettent en bloc à SUISSIMAGE et qui remplissent les obligations tarifaires et contractuelles, bénéficient d'un rabais de 3%.

5. Décompte et paiement

5.1 Décompte

» L'entreprise communique à SUISSIMAGE les renseignements suivants concernant sa zone d’emission : a) le nombre de concessions radio et TV, portée en compte par Billag AG (ou par un autre organe charge de l'encaissement des redevances de concession), réparties en deux catégories distinctes (raccordements analogiques où numériques) ;

b) le nombre des concessionnaires radio et TV qui ne peuvent pas recevoir les émissions de l'entreprise et qui sont ainsi libérés des paiements à l'entreprise.

? Le jour de référence est, chaque année, le jour de la première facturation par Billag AG. Les communications doivent parvenir dans les 60 jours qui suivent le jour de référence.

5.2 Facturation

1 SUISSIMAGE établit la facture sur la base des données qui lui ont été transmises.

? A la facturation, les concessions radio ou TV déclarées selon l'art. 5.1 let. b ne sont pas prises en compte.

3 Si les données ne sont pas communiquées dans les délais, SUISSIMAGE est en droit d'établir une facture basée sur des estimations.

5.3 Correction de la facture

1 Lorsque SUISSIMAGE établit la facture sur la base d’estimations, l'entreprise a le droit, dans les 30 jours qui suivent la réception de la facture, de communiquer les données selon l'art. 5.1.

? Si les données sont communiquées dans ledit délai, la redevance calculée en fonction des données reçues est majorée de 10%. Sinon, la redevance estimée devient définitive.

3 Lorsque l'on cesse d'exploiter un réémetteur, il n'y a plus d'obligation de payer pour ladite entreprise. Lorsqu'un réémetteur est fondamentalement limité dans le courant de l'année, l'entreprise est en droit, sur présentation d'un justificatif adéquat, d'exiger une correction de la facture à partir de la date de la limitation.

5.4 Possibilité de contrôle

SUISSIMAGE a la possibilité de faire contrôler et confirmer les données fournies par une entreprise par le propre organe de contrôle de celle-ci.

5.5 Paiement

La facture de SUISSIMAGE pour l’année en cours est payable en quatre acomptes, à savoir

aux

  • 30 avril - 30 septembre
  • 30 juin - 31 décembre.

5.6 Rappels

Pour les redevances échues, SUISSIMAGE envoie un rappel écrit à l'entreprise et lui impartit un délai supplémentaire avant d'entreprendre d'autres démarches.

6. Déclarations

6.1 Principe

Pour chaque réémetteur, l'entreprise communique à SUISSIMAGE les noms des émetteurs dont les programmes sont retransmis ainsi que les périodes de retransmission si celles-ci ne coincident pas avec la période de décompte.

6.2 Communiqués spéciaux

Des modifications fondamentales dans la composition du programme de l'entreprise doivent être communiquées à SUISSIMAGE dans les 30 jours.

6.3 Conséquences de retard

! Pour les déclarations manquantes selon l'art. 6.1, SUISSIMAGE envoie un rappel écrit à l'entreprise et lui impartit un délai supplémentaire.

2 Si l'entreprise ne répond pas à cette sommation dans les délais, SUISSIMAGE est en droit d'exiger une amende conventionnelle allant jusqu'à Fr. 250.- par cas et d'entreprendre les recherches nécessaires aux frais de l'entreprise.

7. Durée de validité

Le présent tarif est valable du 1° janvier 2007 au 31 décembre 2011.

8. Révision avant terme

! Le tarif peut être révisé avant son échéance en cas de modifications profondes des circonstances.

? Il existe un motif de révision avant terme lorsque plus de 50% des programmes TV français ou allemands qui constituent une retransmission au sens du présent tarif et qui, selon l'enquête au 1.1.2006, étaient proposés dans plus de 50% de tous les ménages raccordés au câble (ARTE allemand, ARD, ZDF, Sati, RTL, PRO7, 3Sat, Eurosport, SWR, RTL2, DSF, VOX, SuperRTL, Kabel1, BR, NTV, WDR, Kinderkanal, HSE24, ARTE français, TF1, FR2 et TV5) ne sont plus proposés que sous forme cryptée et que la réception pour les ménages privés n'est plus garantie par le diffuseur. Dans ce cas, une révision avant terme peut être réclamée tant par les utilisateurs que par les sociétés de gestion.

3 Si, dans un autre tarif, des conditions plus avantageuses sont octroyées à d’autres exploitants d'offres de retransmission sans que des indemnités plus basses soient justifiées par des revenus bruts inférieurs, cela constitue également un motif de révision avant terme.

(Version du 13.11.06)

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Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 16/25

Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

Die Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform haben unter der Federführung von Suissimage am 7. Juli 2006 und damit innert der ver- längerten Eingabefrist einen neuen Gemeinsamen Tarif 2a eingereicht, der den bisheri- gen GT 2 ersetzen soll. Dabei gingen die Verwertungsgesellschaften auf Grund der ge- führten Verhandlungen davon aus, dass die Nutzerseite mit dem vorgelegten Tarif ein- verstanden ist. Im Rahmen der Vernehmlassung brachte die Schweizerische Arbeitsge- meinschaft für die Berggebiete (SAB) indessen gewisse Vorbehalte zum vorgelegten Ta- rif vor, die auch anlässlich einer weiteren Sitzung unter den Tarifparteien nicht vollum- fänglich geklärt werden konnten. In der Folge bestätigte die SAB ihre Vorbehalte zur

Bemessungsgrundlage des GT 2a innerhalb der verlängerten Vernehmlassungsfrist.

Gemäss Art. 46 Abs. 2 URG verhandeln die Verwertungsgesellschaften über die Gestal-

tung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.

Auf Nutzerseite war zunächst unklar, welcher Nutzer durch welchen Verband vertreten wird. Erst mit dem Rückzug von Swisscable aus dem Verfahren war klar, dass die SAB die massgebende Nutzerorganisation ist, welche die durch diesen Tarif betroffenen Betreiber von Umsetzern (Valaiscom, Tele Rätia sowie die Anbieter im Glarner Grosstal/Sernftal und Walensee-Amden) vertritt. Damit ist davon auszugehen, dass die SAB die einzige massgebende Nutzerorganisation in diesem Tarif ist und die Verwer- tungsgesellschaften mit dieser Gemeinschaft und nicht mit einzelnen Nutzern verhan-

deln mussten.

Wird über einen Tarif nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit verhandelt, so kann er un- ter Ansetzung einer Frist gemäss Art. 9 Abs. 3 URV zurückgewiesen werden. Es sind somit ernsthafte Tarifverhandlungen zu führen und es würde nicht genügen, lediglich die eigenen Vorschläge zu unterbreiten. Die Gespräche müssen vielmehr auf eine Annähe- rung der Standpunkte abzielen (vgl. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl. 2000, N 6 zu Art. 46 Abs. 2 URG). Allerdings ist die Verhandlungspflicht nicht so zu ver- stehen, dass die Verwertungsgesellschaften verpflichtet wären, so lange mit den Nut- zerorganisationen zu verhandeln, bis eine Einigung erzielt wird. Ein Scheitern der Ver-

handlungen für sich allein ist denn auch kein Grund für eine Rückweisung der Akten

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Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 17/25

(vgl. Govoni/Stebler in: SIWR 11/1, 2. Aufl. 2006, Urheberrecht und verwandte Schutz- rechte, S. 461).

Die Verwirrung hinsichtlich der massgebenden Nutzerorganisation bzw. der Vertre- tungsbefugnisse ist dem Verhalten einzelner Nutzer zuzuschreiben. Die Verwertungsge- sellschaften haben sich anlässlich der ersten Verhandlungsrunde (vgl. Protokoll vom 21. Dezember 2005) ausdrücklich erkundigt, ob sämtliche von diesem Tarif betroffene Ver- bände eingeladen worden sind, was ihnen von Nutzerseite ausdrücklich bestätigt wurde. Die Verwertungsgesellschaften hatten denn auch keinen Einfluss auf die wechselnden Verhandlungspartner auf Nutzerseite und es ist daher widersprüchlich, wenn die SAB mit Eingabe vom 17. Juli 2006 an die Schiedskommission der Suissimage vorwirft, es sei ungenügend verhandelt worden, wenn sie selbst auf die Teilnahme an angebotenen Verhandlungen verzichtet bzw. unklare Verhandlungsmandate zu vertreten hat. Zudem wurden am 23. August 2006 auf Wunsch der SAB mit Suissimage zusätzliche Nachver- handlungen geführt. Die Verwertungsgesellschaften sind somit ihrer Verhandlungspflicht

in genügender Weise nachgekommen.

Die Unterscheidung in analoge und digitale Angebote innerhalb des GT 2a ist grundsätz- lich unbestritten und wohl auch konsequent, da sich die Bruttoeinnahmen der beiden Verbreitungsformen deutlich unterscheiden. Damit kann auch vermieden werden, dass

die Abonnenten analoger Anschlüsse überhöhte Entschädigungen bezahlen müssen.

Nachdem sich die SAB und die Verwertungsgesellschaften in der erwähnten nachträgli- chen Sitzung hinsichtlich der analogen Angebote auf eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 0.40 pro Monat und Konzessionär einigen konnten, sind die Vergütungsansätze für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hinsichtlich der digitalen Angebote ge- mäss Ziff. 4.1 Bst. b des Tarifs umstritten geblieben. Die Schiedskommission muss so-

mit im Wesentlichen noch diese Vergütungsansätze überprüfen.

Die Angemessenheit einer Entschädigung richtet sich nach Art. 60 URG. Bei der Festle- gung der Vergütung sind gemäss Art. 60 Abs. 1 URG der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. a). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietun-

gen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Bst. b) und dem Verhältnis der geschütz-

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Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 18/25

ten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sen- dungen sowie zu anderen Leistungen (Bst. c). Der Art. 60 Abs. 2 URG beschränkt die Entschädigung in der Regel auf höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder - aufwands für Urheberrechte und auf höchstens drei Prozent für die verwandten Schutz-

rechte.

Gemäss Art. 51 Abs. 1 URG ist es Aufgabe der Werknutzer den Verwertungsgesell- schaften im Rahmen der Tarifgestaltung sämtliche Auskünfte zu erteilen, welche hierfür benötigt werden. Diese Pflicht wird nur eingeschränkt, falls den Nutzern eine solche Mit- wirkung unzumutbar ist. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien im Tarifgenehmi- gungsverfahren ergibt sich gemäss dem Bundesgericht aber auch aus Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG (vgl. Entscheid vom 20. Juni 1997 betr. GT S, in sic! 1998, S. 38).

Die für die Berechnung der Vergütung vorgelegten Zahlen sind teilweise lückenhaft oder zumindest wenig aussagekräftig. So ist beispielsweise unklar, ob die von einem Nutzer angegebenen Abonnementspreise inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer zu verste- hen sind, da der betroffene Nutzer im Verfahren teilweise andere Angaben geliefert hat als seiner Homepage zu entnehmen sind. Aber auch über die Höhe der so genannten 'Bakom-Gebühr' wurden von Nutzerseite erst anlässlich der heutigen Sitzung konkretere Angaben geliefert. An Transparenz fehlt es aber auch bei den Angaben betreffend Set- Top-Boxen, da diese Boxen teilweise im Abonnementspreis inbegriffen sind (Tele Rätia) bzw. ausserhalb des Abonnementspreises vermietet werden oder auch gekauft werden

können (Valaiscom).

Gegenüber der Schiedskommission hat die SAB nicht weiter ausgeführt, inwiefern die Mitwirkung bei der Festlegung der für die Tarifgestaltung erforderlichen Daten für die Nutzer unzumutbar ist. Jedenfalls kann es nicht genügen, die von den Verwertungsge- sellschaften auf Grund anderer Quellen (z.B. Internet-Auftritt der Nutzer) erhobenen

Zahlen als unrichtig zu bestreiten, ohne selbst entsprechende Angaben vorzulegen.

Zudem müssen bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage die Zahlen eines Nutzers unabhängig vom Umstand berücksichtigt werden, ob dieser einem Nutzerverband ange- hört oder nicht. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Bruttoertrages sind somit

auch die Erträge von Nichtverbandsmitgliedern zu berücksichtigen.

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Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 19/25

Gestützt auf das Bruttoprinzip ist bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Tan- tieme-System gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schiedskommission von den Bruttoeinnahmen des Werknutzers auszugehen (vgl. Glattfelder, Die Spruchpraxis der Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten; in 100 Jahre URG, S. 102 f.). Dies gilt insbesondere auch für die Weitersendetarife (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 7. März 1986, E. 6b; in Entscheide und Gutachten der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten 1981-1990, S. 190 f.), ob- wohl dieses Prinzip namentlich im Rahmen des GT 1 in der Folge wiederholt in Frage gestellt worden ist. Lehre und Rechtsprechung verstehen unter dem aus der Nutzung erzielten Ertrag den Bruttoertrag (vgl. Barrelet/Egloff, vorne Ziff. 3, N 11 zu Art. 60 URG bzw. Govoni/Stebler, vorne Ziff. 3, S. 498, Fn. 471). Zum Bruttoertrag und damit zum an- rechenbaren Ertrag gehören insbesondere Konzessions- und Abonnementsgebühren, aber auch weitere Beiträge, Zuschüsse oder Zuwendungen, soweit diese im Hinblick auf die mit der Veranstaltung verbundene Werknutzung eingenommen werden. Massge- bend ist, ob der entsprechende Geldbetrag in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Tarif erfassten Tätigkeit und der damit verbundenen Werknutzung steht. Das Bundesgericht hat denn auch die Auffassung eines Nutzers abgelehnt, Bruttoertrag kön- ne nur sein, was einem Veranstalter unmittelbar zufliesse und ausgeführt, dass die ver- traglichen Beziehungen zwischen verschiedenen Beteiligten auf der Nutzerseite nicht massgebend sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2003 betr. den GT K, E. 2.3). Nicht ausschlaggebend ist ausserdem, ob mit der urheberrechtlichen Nut- zung ein Gewinn oder Verlust erzielt worden ist, denn auch bei einem Defizit hat die Verwendung des Werks zum erzielten Ertrag beigetragen, wofür die Berechtigten ange- messen zu entschädigen sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Februar 1998

In Übereinstimmung mit einem Entscheid des Bundesgerichts (Entscheid vom 24. März 1995 betr. GT 4, E. 7b) hält die Schiedskommission im Falle der Berechnung der Urhe- berrechtsvergütungen auf der Grundlage des Ertrages grundsätzlich am Bruttoprinzip fest. Dies schliesst indessen eine Überprüfung der von der SAB verlangten Abzüge nicht von vorneherein aus. Dabei gilt es insbesondere zu verhindern, dass Einnahmen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Werknutzung stehen, in die Be- rechnungsgrundlage einbezogen werden oder entsprechende Ausgaben nicht abgezo- gen werden, so dass dem Bruttoprinzip im Ergebnis eine überschiessende Wirkung zu-

kommt.

ESchK CAF CCF

Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 20/25

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer haben die Verwertungsgesellschaften bereits in einem früheren Genehmigungsverfahren betreffend den GT 1 einen Abzug dieser Steuer vom Bruttoertrag der Nutzer als gerechtfertigt erachtet, da diese letztlich vom Endverbrau- cher geschuldet und bezahlt werden müsse. So berücksichtigen sie auch mit der heute vorgelegten Tarifeingabe, dass ein Nutzer (Tele Rätia) die Abonnementsgebühren inklu- sive die Mehrwertsteuer angibt und sie nehmen einen entsprechenden Abzug vor. Da- gegen gibt Valaiscom auf seiner Homepage an, dass sich die Abonnementspreise ex- klusive Mehrwertsteuer verstehen. Valaiscom muss sich diese auf ihrer Homepage er- folgten Angaben anrechnen lassen, auch wenn dies anlässlich der heutigen Sitzung

bestritten wurde. Damit erübrigt sich hier ein Abzug für die Mehrwertsteuer.

Da die Verwertungsgesellschaften den Abzug der Mehrwertsteuer von der Berech- nungsgrundlage grundsätzlich zulassen, ist dieses Anliegen der SAB erfüllt und der heu-

te vorgelegte Tarif diesbezüglich nicht zu beanstanden.

Mit Entscheid vom 25. November 1991 betr. GT | (Ziff. 11/4) hat die Schiedskommission die Auffassung vertreten, dass auch Einnahmen, die der Werknutzer durch eine Über- wälzung des Kostenfaktors 'Urheberrecht' auf seine Kunden erzielt, zu den Bruttoein- nahmen gehören, die für die Bestimmung des Entschädigungsansatzes massgeblich

sind.

Das Bundesgericht hat diese Auffassung in einem späteren Entscheid bestätigt und festgehalten, dass bei der Berechnung der Urheberrechtsentschädigung gestützt auf den Bruttoertrag, beispielsweise wenn der Eintrittspreis eines Konzerts einen Anteil für die Urheberrechtsentschädigung enthält, dieser Anteil bei der Berechnung der Urheber- rechtsvergütung mitberechnet wird und nicht zuvor in Abzug gebracht werden kann (vgl. Entscheid vom 24. März 1995 betr. GT 4, E. 7c). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aus urheberrechtlicher Sicht der Umsetzerbetreiber der Nutzer und damit der Schuldner der Urheberrechtsvergütung ist. Die Weiterbelastung der Konsumentin oder des Konsumenten mit der Urheberrechtsentschädigung erhöht daher den massgeben-

den Bruttoertrag.

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Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 21/25

10.

Gestützt auf die von der Nutzerseite in diesem Verfahren vorgebrachten Argumente hat die Schiedskommission — zumindest im heutigen Zeitpunkt — keinen Anlass von dieser

stetigen Praxis abzuweichen.

Die SAB verlangt ebenso, dass die von ihr als 'Bakom-Gebühr' bezeichnete Abgabe von der Berechnungsgrundlage abzuziehen ist, da sie für den Nutzer einen entsprechenden Aufwand darstelle. Allerdings erfolgte dieses Begehren zunächst ohne weitere Angaben oder ergänzende Begründung. Erst anlässlich der Sitzung wurde dieser Antrag durch

zusätzliche Zahlen etwas näher konkretisiert.

Die Schiedskommission vermutet, dass es sich dabei um die Konzessionsabgabe ge- mäss Art. 50 des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vom 21. Juni 1991 handelt. Gemäss Art. 50 Abs. 3 RTVG haben die Weiterverbreiter dem Bund demnach eine Abgabe von höchstens einem Prozent ihrer Einnahmen aus der Weiterverbreitung (Anschluss- und Abonnementsgebühren) zu bezahlen. Weiterverbrei- ter, die ein kleines und dünn besiedeltes Gebiet bedienen, können von dieser Abgabe- pflicht befreit werden. Art. 32 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (SR 784.401) legt ergänzend fest, dass die Inhaber einer Konzession für die draht- los-terrestrische Weiterverbreitung eine jährliche Konzessionsabgabe von einem halben

Prozent ihrer Einnahmen aus der Weiterverbreitung zu entrichten haben.

Diese Regelung wird im Laufe der ersten Jahreshälfte 2007 durch das am 24. März

2006 von National- und Ständerat angenommene neue Bundesgesetz über Radio und

Fernsehen abgelöst, welches für die drahtlose terrestrische Weiterverbreitung keine Konzessionsabgabe mehr vorsieht, da diese Weiterverbreiter von Radio- und Fernseh- programmen inskünftig gemäss neuem RTVG keiner Konzessionspflicht mehr unterlie- gen werden. Nicht ausgeschlossen ist dagegen die Erhebung einer Gebühr nach dem Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10).

Gestützt auf die sich ändernde Rechtslage einerseits und auf die ungenügenden tat- beständlichen Angaben der Nutzer andererseits sieht die Schiedskommission davon ab, die Konzessionsabgabe von der Berechnungsgrundlage abzuziehen. Sie wird aber in der Folge prüfen, ob es gerechtfertigt ist, die Gültigkeitsdauer des vorgelegten Tarifs zu verkürzen, damit diese offene Frage allenfalls auf der Grundlage der neuen Gesetzge-

bung und ergänzendem Zahlenmaterial der Nutzer möglichst rasch geklärt werden kann.

ESchK

CAF Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 22/25 CCF

11. Der Homepage des Bakom (www.bakom.ch) ist zu entnehmen, dass der Empfang von

digitalen Signalen mit jedem Fernsehgerät möglich ist. Allerdings muss hierfür ein Deco- der vorgeschaltet werden, der die digitalen Signale in analoge umwandelt. Dazu dienen beim Fernsehempfang die so genannten Set-Top-Boxen, welche somit für den Empfang

digitaler Angebote zwingend erforderlich sind.

Im Laufe des Verfahrens hat sich gezeigt, dass diese Set-Top-Boxen dem Abonnenten oder der Abonnentin grundsätzlich vom Betreiber des Umsetzers angeboten werden. Dabei ist der Mietpreis für die Box entweder bereits im Abonnementspreis enthalten o- der wird separat in Rechnung gestellt. Bei einem Anbieter ist der käufliche Erwerb von Set-Top-Boxen auch über unabhängige Händler möglich. Nicht abschliessend geklärt werden konnte die Frage, ob die Set-Top-Boxen anbieterspezifisch (d.h. mit besonderer Software ausgestattet) sind oder nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass beide For- men vorkommen können. Einerseits dürfte somit die Umwandlung der digitalen in analo- ge Signale ausschliesslich mit den vom Betreiber angebotenen Set-Top-Boxen möglich sein, während andere Nutzer über einen offenen Standard verfügen und die erforderli-

chen Set-Top-Boxen frei auf dem Markt erhältlich sind.

Indessen haben sich die Nutzer auch hier darauf beschränkt, den Einbezug der Set-Top- Boxen in die Berechnungsgrundlage zu bestreiten, ohne zusätzliche Abklärungen vor- zunehmen. Dabei dürfte gerade die Unterscheidung zwischen offenem oder geschlos- senem Standard von Bedeutung sein. Falls nämlich die Set-Top-Box nicht zwingend vom Anbieter des Signals bezogen werden muss, würde dies eher dafür sprechen, dass sie nicht in die Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Urheberrechtsvergütung ge- hört. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einnahmen aus dem Ver- kauf oder der Vermietung von Set-Top-Boxen zum Bruttoertrag zu rechnen sind. Jeden- falls kann nicht einfach darauf abgestellt werden, ob die Set-Top-Boxen durch die Betreiber von Umsetzern gesondert in Rechnung gestellt werden oder bereits im Abon- nementspreis enthalten sind. Abgeklärt werden müsste aber ebenso die Frage, ob die Umsetzer an den Erträgen aus den auf dem freien Markt erhältlichen Set-Top-Boxen be-

teiligt sind.

Die Schiedskommission hat im Entscheid betreffend den GT Y mit Beschluss vom 4.

Dezember 2001 (Ziff. Il/6c) einen so genannten Decoder-Abzug als Ausnahme vom

ESchK CAF CCF

Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 23/25

12.

Bruttoprinzip zugelassen. Dies tat sie im Hinblick darauf, dass die für den Empfang er- forderlichen Decoder inskünftig auch im Fachgeschäft gekauft werden können und der- einst den Empfang mehrerer Programme ermöglichen, so dass die Kosten keinem be- stimmten Programm zugeordnet werden können. Sie schliesst denn auch nicht aus, dass die Erträge aus der Vermietung oder dem Verkauf von Set-Top-Boxen unter be- stimmten Voraussetzungen vom Nutzungsertrag auszunehmen sind. Dies setzt aber zu- sätzliche Abklärungen sowohl in technischer Hinsicht wie auch in Bezug auf die Preis-

struktur voraus.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss dem Bruttoprinzip, welches das Bun- desgericht im Jahre 1986 (vgl. vorne Ziff. 6) bestätigt hat, von sämtlichen Einnahmen auszugehen ist, die mit der Nutzung von geschützten Werken und Leistungen erzielt werden. Würde man es dem Nutzer erlauben, vorgängig sämtliche Aufwendungen ab- zuziehen, würde dies letztlich bedeuten, dass auf den Gewinn abgestellt wird, was das

Bundesgericht klar abgelehnt hat.

Davon zu unterscheiden sind Erträge, die offensichtlich keinen unmittelbaren Bezug zur Nutzung von Werken und nachbarrechtlich geschützten Leistungen haben. Diese gehö- ren nach Auffassung der Schiedskommission nicht in die Berechnungsgrundlage für die urheberrechtliche Vergütung. Wie die Schiedskommission vorne ausgeführt hat, wird die Frage, welche Beträge zum Bruttoertrag gehören — gestützt auf ergänzte Angaben zum

Sachverhalt — zu klären sein.

Auch der Preisüberwacher hat darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt präziser abzu- klären ist. Allerdings hat er dabei übersehen, dass die Parteien im vorliegenden Verfah- ren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Dies muss umso mehr gelten, wenn nur sie über die entsprechenden Angaben und Daten verfügen. Zu seiner Empfeh- lung betreffend Bemessungsgrundlage bzw. Abzug von Mehrwertsteuer, 'Bakom- Abgabe' sowie Urheberrechtsentschädigung und Miete für Set-Top-Boxen kann auf die

obigen Erwägungen verwiesen werden.

Die Schiedskommission ist der Auffassung, dass die noch offenen Fragen möglichst rasch zu klären sind und die Verhandlungen gestützt auf den heutigen Beschluss wieder aufgenommen werden sollten. Sie lehnt es daher ab, den GT 2a mit der beantragten

Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2011 zu genehmigen. Dagegen erachtet sie ei-

ESchK

CAF Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 24125 CCF ne auf ein Jahr verkürzte Gültigkeitsdauer für angemessen, da damit auch zu Gunsten der Nutzer eine tariflose Zeit vermieden werden kann. 13. Der GT 2a wird daher in der heute vorgelegten Fassung mit einer Gültigkeitsdauer bis

zum 31. Dezember 2007 genehmigt.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind somit gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellen-

den Verwertungsgesellschaften zu tragen.

Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

Der Gemeinsame Tarif 2a (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer) wird in der Fassung vom 13. November 2006 unter Abän- derung der Ziffer 7 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember

2007 genehmigt.

ESchK CAF Beschluss vom 13. November 2006 betreffend den GT 2a 25/25 CCF

Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels UmsetzerPDF2.39 MB13. November 2006 | Lexipedia | Lexipedia