Empfang von Radiosendungen ausserhalb des privaten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allgemeinen Hintergrund-UnterhaltungPDF9.00 MB26. März 2010
Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Beschluss vom 26. März 2010
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF
Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei ai CAF
Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC
betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) Radio und Tonträger
Empfang von Radiosendungen ausserhalb des privaten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allgemei-
nen Hintergrund-Unterhaltung
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger CFDC
IL In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 beantragten die vier Verwertungsgesellschaften ProLitte- ris, SSA, SUISA und Swissperform unter Federführung der SUISA die Genehmigung ei- nes neuen GT 3a (Empfang von Radiosendungen ausserhalb des privaten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung / GT 3a Radio und Tonträger) mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, d.h. vom 1. Ja- nuar 2009 bis zum 31. Dezember 2013. Parallel dazu verlangte die Verwertungsgesell- schaft Suissimage im Namen aller fünf Verwertungsgesellschaften die Genehmigung ei- nes entsprechenden Fernsehtarifs (Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-Trägern). Damit soll der bis- herige GT 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) in einen Radio- und in einen Fernsehtarif auf-
gespalten werden.
2. Zu den diesen Tarifeingaben vorausgehenden Verhandlungen führten die Verwertungs- gesellschaften aus, dass erste Besprechungen bezüglich eines neuen Tarifs in diesem Bereich auf das Jahr 2000 zurückgehen. Damals habe die Schiedskommission mit Be- schluss vom 7. Dezember 2000 eine von den Verwertungsgesellschaften beantragte Ta- riferhöhung nicht genehmigt und zusätzliche Unterlagen zur Beurteilung der Angemes- senheit verlangt. Dies habe den Verwertungsgesellschaften Anlass gegeben, eine Studie des GfS-Forschungsinstituts Zürich zu den Kosten des Sendeempfangs bzw. der Hinter- grund-Unterhaltung (GfS-Studie 2002) in Auftrag zu geben.
Weiter wird ausgeführt, dass die Schiedskommission mit Beschluss vom 18. September 2003 statt der verlangten um 25 Prozent höheren Tarifansätze lediglich eine Erhöhung von 5 Prozent genehmigt hat. Zusätzlich habe die ESchK angeordnet, es sei abzuklären, welche Nutzerverbände wesentlich vom Tarif betroffen sind und ausserdem einen Tarif mit feiner abgestuften Entschädigungen für unterschiedlich intensive Nutzungen verlangt. Dies führte zur 'Analyse der Branchenzugehörigkeit der Firmen mit einer Bewilligung ge- mäss GT 3a' (GfS-Branchenstudie 2003). Auf Grund dieser Studie sei der Kreis der Ver- handlungspartner erweitert und neu festgelegt worden. Zur Verfeinerung der Daten der GfS-Studie 2002 folgte ein Bericht des GfS 'GT 3a Wissen und Lücken' vom Januar 2007.
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Gestützt auf diese zusätzlichen Studien wurden die Verhandlungspartner mit Schreiben vom 17. Januar 2007 zu erneuten Verhandlungen eingeladen. Dabei sei ihnen vorge- schlagen worden, den bestehenden GT 3a in zwei Teiltarife für Radio und Tonträger ei- nerseits und für Fernsehen und Tonbildträger andererseits aufzutrennen. Weiter sahen die Verwertungsgesellschaften in den Teiltarifen gestützt auf die Radio- und Fernsehver- ordnung (RTVV) vom 9. März 2007 eine Unterteilung in gewerblichen (Empfang in Be- trieben zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information des Betriebspersonals) und kommerziellen Empfang (zu Zwecken der Unterhaltung oder Information für die Kund- schaft oder Aussenstehende) vor. Auf Wunsch der Nutzer sei im GT 3a Radio und Ton- träger auf diese Unterscheidung letztlich verzichtet worden. Ebenfalls sei von den Nut- zerverbänden die Berücksichtigung von Branchen bei der Tarifhöhe abgelehnt worden. Dagegen hätten die Nutzer in beiden Tarifen am Kriterium der Fläche zur Abstufung fest-
halten wollen.
In der Folge liessen die Verwertungsgesellschaften die genannten GfS-Studien wie folgt ergänzen:
- betr. Anzahl der Kunden, welche Empfangsgeräte nur im Sitzungszimmer nutzen (2007);
- betr. Anzahl der Hotels, welche ihren Gästen Radio- und/oder Fernsehempfang in den Zimmern anbieten (2007);
- Erhebung zur Hintergrundmusik in Kleinbetrieben (Auswertung Umsatz GT 3a nach Branchen; 2008);
- Billag-Kunden aufgeteilt nach Fläche und nach Branche (2008).
Die Verwertungsgesellschaften geben im Weiteren an, dass sie sich aus Rücksicht auf die im Juni 2008 durchgeführte Fussball-Europameisterschaft Euro 08 mit den Nutzer- verbänden für das Jahr 2008 auf eine Übergangslösung geeinigt haben. Der von der ESchK am 4. Dezember 2007 genehmigte Tarif habe eine Anpassung des Verhältnisses der verwandten Schutzrechte zu den Urheberrechten von eins zu drei und damit nament-
lich eine Erhöhung der Tarifansätze für die verwandten Schutzrechte gebracht.
Im Jahre 2008 folgten insgesamt drei Verhandlungsrunden. Vorgelegt wurde dabei zu- sätzlich der erwähnte Bericht des GfS 'Erhebung zur Hintergrundmusik in Kleinbetrieben' (sog. KMU-Studie). Ausserdem erklärten sich die Verwertungsgesellschaften letztlich be- reit, im Radiotarif auf die Unterscheidung zwischen gewerblich und kommerziell zu ver-
zichten und die Ansätze in den Bereichen über 200 m? Fläche zu reduzieren.
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CFDC
In ihrem Bericht erläutern die Verwertungsgesellschaften die Tarifansätze des revidierten GT 3a Radio und Tonträger. Als Bemessungsgrundlage dienen dabei insbesondere die Kosten der Empfangsanlage und/oder der Abspielanlage für Tonträger samt den bauli- chen Massnahmen sowie den Kosten für die Musikbeschaffung. Dabei gehen die Verwer- tungsgesellschaften davon aus, dass der gesetzliche Maximalsatz von 3 Prozent für die verwandten Schutzrechte ausgeschöpft werden kann und der Prozentsatz bei den Urhe- berrechten bei 9 Prozent liegt und somit im Bereich Radio und Tonträger ein Satz von 12 Prozent des entsprechenden Aufwandes massgebend ist. Zudem seien die Tarifansätze im neuen GT 3a Radio und Tonträger feiner gestaffelt worden, da anstelle des Einheits- satzes bis zu einer beschallten Fläche von 1000 m? je nach Grösse der beschallten Flä- che neu drei Ansätze (bis 200 m?, bis 500 m? bzw. bis 1000 m?) eingeführt wurden und darüber hinaus noch die Kategorien bis 3000 m? bzw. bis 5000 m? und über 5000 m? ge-
kommen sind.
Gemäss den Verwertungsgesellschaften wurden folgende Organisationen zu den Verhandlungen eingeladen:
- Billag AG, Fribourg
- Curaviva, Zürich
- Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern, welcher auch die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ), die Schweizerische Bankiervereinigung, das Bundesamt für Bauten und Logistik, hotelleriesuisse, den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK), den Schweizerischen Ge- meindeverband, den Schweizerischen Gewerbeverband, den Schweizerischen Städteverband, den Schweizerischen Versicherungsverband, die Swiss Retail Fe- deration sowie Swissmem und indirekt auch Coiffuresuisse und den Schweizer De- taillistenverband vertritt
- Economiesuisse - Verband der Schweizer Unternehmen, Zürich
- Gastrosuisse, Zürich
- Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen, Steinmaur
- H+ Die Spitäler der Schweiz, Bern
- Schweizer Cafetier-Verband, Zürich
- Schweizer Casinoverband, Bern
- Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter-Verband, Bern
- Swiss Fashion Stores, Gümligen
- Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO), Zürich
Im Rahmen des im Jahre 2008 von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlas- sungsverfahrens haben sich der DUN, Gastrosuisse und Economiesuisse geäussert. Die Billag AG hat mit Stellungnahme vom 12. September 2008 bestätigt, dass ihr im GT 3a die Funktion der Inkassostelle zukommt und sie in dieser Funktion den vorgeschlagenen
Tarif zur Genehmigung empfiehlt.
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3.1.
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Der DUN und die von ihm vertretenen Organisationen beantragten mit Stellung- nahme vom 11. September 2008, den eingereichten Tarif nicht zu genehmigen bzw. den Tarif entsprechend seinen Ausführungen zu ändern. Eventualiter sei der
geltende GT 3a um ein Jahr zu verlängern.
Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Verwertungsgesellschaften die massive Erhöhung des Tarifs anlässlich der letzten Tarifrevision von 2007 nicht berücksichtigen. So sei damals der Radiotarif im Einverständnis mit den Nutzern um rund 20 Prozent angehoben worden. Die von den Verwertungsgesellschaften vorgelegten Studien hätten als Grundlage für die damalige Erhöhung gedient und könnten nun nicht nochmals Grundlage für eine weitere Steigerung bilden. Neu sei einzig die Erhebung der GfS zur Hintergrundmusik in Kleinbetrieben. Die Ver- teilung der Tarifeinnahmen zwischen den Urhebern einerseits und den Inhabern
verwandter Schutzrechte andererseits ist für den DUN irrelevant.
Mit der ab Anfangs 2008 wirksam gewordenen Anpassung sei das Erhöhungspo- tenzial über die Geltungsdauer des Tarifs hinaus ausgeschöpft. Eine erneute Er- höhung müsse zwangsläufig als sprunghaft und damit als unangemessen be- trachtet werden. Im Jahre 2008 sollte daher einzig noch über die kostenneutrale Neugestaltung des Tarifs weiterverhandelt werden. Der DUN lehnt auch den Pro- zentsatz von 12 Prozent als deutlich zu hoch ab und erachtet die Studie von 2002 als überholt, da damit der Preiszerfall in den letzten sechs Jahren völlig ignoriert werde. Er macht geltend, dass sich die Gerätepreise auf dem Markt für Unterhal-
tungselektronik in dieser Zeit eher rückläufig entwickelt haben.
Der DUN ist der Auffassung, dass der geltende GT 3a intensiv verhandelt worden ist und bedauert, dass der 2007 gefundene Kompromiss von den Verwertungs- gesellschaften bereits wieder in Frage gestellt wird, da es sich dabei keinesfalls lediglich um einen Übergangstarif gehandelt habe. Er lehnt somit jegliche Tarifer- höhung ab, da bereits auf den 1. Januar 2008 eine erhebliche Erhöhung in Kraft getreten sei. Zusätzlich bezweifelt er die Verwertbarkeit der Angaben der 'Erhe- bung zur Hintergrundmusik in Kleinbetrieben'. Insbesondere bestreitet er, dass
die Anlagen bereits nach sechs Jahren abgeschrieben werden.
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3.2.
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Der DUN stimmt den Verwertungsgesellschaften zu, dass die Abstufung nach Empfangsgeräten im Radiobereich nicht sinnvoll ist, da es hier auf die mit Musik berieselte Fläche ankomme. Er ist auch nicht grundsätzlich gegen eine feinere Abstufung der Fläche, geht indessen davon aus, dass dies zwangsläufig zu einer Entlastung führen muss. Was heute für eine Fläche von 1000 m? angemessen sei, könne inskünftig nicht für eine Fläche von 200 m? gelten. Für den DUN soll zudem nur vergütungspflichtig sein, wenn ein Kreis von Personen mit Musik im Hintergrund unterhalten wird. Die Empfangsmöglichkeit in Sitzungs-, Hotel- oder Spitalzimmer sei lediglich Voraussetzung dafür, dass eine Sendung oder ein Pro- gramm überhaupt wahrnehmbar gemacht werden könne. Die blosse Empfangs-
möglichkeit sei aber als potenzielle Nutzung nicht entschädigungspflichtig.
Hinsichtlich der Berechnungsbasis hat der DUN keine Einwände, die Bemessung des Tarifs auf die Kosten der Hintergrund-Unterhaltung abzustützen. Hingegen bestreitet er, dass auch die Kosten für bauliche Massnahmen wie das Verlegen
der Lautsprecher-Leitungen und die Billag-Gebühren mitzuberücksichtigen sind.
Auch Gastrosuisse verlangte mit seiner Stellungnahme vom 11. September 2008, der eingegebene Tarif sei nicht zu genehmigen und der bestehende GT 3a sei um
vier Jahre bis Ende Dezember 2012 zu verlängern.
Gastrosuisse geht davon aus, dass die Einnahmen aus dem GT 3a aufgrund der vorgenommenen Erhöhungen für das Jahr 2008 massiv ansteigen werden. Er weist darauf hin, dass dem geltenden GT 3a nur wegen der 'Euro 08' zugestimmt wurde und ist der Auffassung, dass bei einer neuen Festlegung des Tarifs der Stand von 2007 zu berücksichtigen ist und die bereits erfolgten Erhöhungen in
die Beurteilung einzubeziehen sind.
Im Weiteren ist Gastrosuisse der Ansicht, dass der neu vorgelegte Tarif gegen die Praxis der ESchK verstosse, allzu sprunghafte Tariferhöhungen zu vermei- den. Eine verfeinerte Tarifstruktur wird lediglich befürwortet, wenn diese kosten-
neutral ausfällt und zu einer Entlastung für die unteren und mittleren Stufen führt.
Damit wehrt sich Gastrosuisse gegen die Aussage der Verwertungsgesellschaf-
ten 'die Tarifansätze seien an der untersten Grenze und auch im internationalen
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Vergleich äusserst bescheiden‘. Die GfS-Studien werden als veraltet und fehler- haft bzw. als Parteigutachten bezeichnet. Ausserdem habe in den letzten Jahren bei den oftmals zur Hintergrund-Unterhaltung genutzten HiFi-Komplettgeräten ei- ne Gerätepreisentwicklung zu Gunsten der Nutzer stattgefunden. Auch würden die Kosten für bauliche Massnahmen bzw. Installation von den Verwertungsge- sellschaften massiv überbewertet. Im Resultat seien daher bereits die heutigen
Ansätze zu hoch.
3.3. Economiesuisse lehnte den GT 3a Radio und Tonträger mit Stellungnahme vom
12. September 2008 ebenfalls ab und verlangt, dass die getrennt eingereichten Tarife für Radio und Fernsehen zusammen zu legen sind und die Verfeinerung der Abstufung bei den Flächen nicht zur Mehrbelastung für Kleinbetriebe und zu Mehr- einnahmen der Verwertungsgesellschaften führen dürfe. Damit soll der GT 3a nach Auffassung von Economiesuisse weiterhin die Hintergrund-Unterhaltung durch Radio, Tonträger und TV regeln und der TV-Teil als Zuschlag beibehalten werden. Ausserdem ist Economiesuisse der Auffassung, dass der Radio-Empfang
in Hotel- und Spitalzimmern nicht unter den GT 3a fällt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der GT 3a bereits per Anfang 2008 stark erhöht worden ist. Zudem seien Kosten für den Stromverbrauch ebenso wenig urheberrechtlich relevant wie die Urheberrechtsentschädigungen oder die Billag-Gebühren und daher nicht in die Kostenbasis einzubeziehen. Demgegen- über müsse vielmehr Rechnung getragen werden, dass die Preise für Unterhal- tungselektronik in den letzten Jahren massiv gesunken seien. Auch wird die Aus- reizung der 13-Prozent-Grenze als verfehlt erachtet. Vielmehr müsse sich der re- lativ tiefe Intensitätsgrad der Nutzung in einem relativ tiefen Prozentsatz nieder-
schlagen.
4. Der Preisüberwacher, dem die Tarifeingabe gestützt auf Art. 15 Abs. 2° PüG zur Abga- be einer Empfehlung unterbreitet worden ist, verweist auf seine Stellungnahme aus dem Jahre 2007, wonach es damals nicht selbstverständlich gewesen sei, die Ansätze für die Basisnutzung ohne nähere Begründung um rund 20 Prozent anzuheben. Er habe damals die Auffassung vertreten, dass damit das Potential für weitere Erhöhungen einstweilen erschöpft sei und die betroffenen Nutzer über die vereinbarte Tarifdauer hinaus vor wei-
teren Erhöhungen verschont bleiben sollten.
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Grundsätzlich begrüsst er indessen die Verfeinerung im unteren Bereich; d.h. bis 1000 m? beschallte Fläche. Allerdings stört ihn, dass in den Tarifstufen von 201-500 m? und 501-
1000 m? Erhöhungen von 30 bzw. von 69 Prozent vorgenommen werden und dies nach-
dem der Tarif bereits im vergangenen Jahr um 20 Prozent angehoben wurde. Dagegen könnten nur wenige Nutzer von den Senkungen im Bereich von 1001-3000 m? und 3001- 5000 m? profitieren. Bei einer Fläche über 5000 m? werde wiederum eine Erhöhung von rund 25 Prozent beantragt. Insbesondere die beantragte Erhöhung in den beiden Katego- rien von 201 bis 1000 m? findet er problematisch. Er geht davon aus, dass derartig
sprunghafte Erhöhungen abzulehnen sind.
Zudem erscheint ihm die Berechnung der relevanten Nutzungskosten nicht über alle Zweifel erhaben, würden diese doch teilweise auf überholten Zahlen der GfS-Studie von 2002 und auf blossen Schätzungen beruhen. Diskutabel sei auch der angewandte Satz von 12 Prozent für eine akzessorische Nutzung. Und die pauschale Aussage, der Tarif sei heute im internationalen Vergleich eher tief, lasse sich auf Grund der Akten nicht
nachvollziehen.
Er empfiehlt, den beantragten Tarif nicht zu genehmigen und stattdessen den bisherigen Tarif zu verlängern. Er betont allerdings, dass er nicht a priori gegen eine strukturelle Än- derung ist. Der Tarifumbau dürfe aber nicht zu markanten Mehrkosten für die Nutzer bzw.
zu Mehreinnahmen für die Verwertungsgesellschaften führen.
Der vorgelegte Tarif wurde von der mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2008 einge- setzten Spruchkammer am 8. und 18. Dezember 2008 geprüft, wobei die Verwertungs- gesellschaften und die Nutzerverbände nochmals Gelegenheit zur mündlichen Stellung-
nahme erhielten.
Im Rahmen dieser Überprüfung hat die Schiedskommission der in der Flächenaufteilung vorgenommenen verfeinerten Abstufung durchaus zustimmen können. Gleichzeitig hat sie aber die Erhöhungen, welche vorwiegend die kleineren Nutzer trifft, beanstandet. Sie hat daher befunden, die Systemänderung dürfe nicht einseitig auf Kosten dieser Nutzer gehen und betont, dass das Argument, in weiten Bereichen werde der mögliche Maxi- malsatz nicht ausgeschöpft, nicht Anlass für allzu grosse Tarifsprünge sein könne. Die
ESchK hat es insbesondere als problematisch bezeichnet, dass bei einigen Nutzern der
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Maximalsatz nahezu vollständig ausgeschöpft wird, während dies vor allem bei den grös- seren Nutzern nicht der Fall ist. Sie hat es daher als gerechtfertigt erachtet, die kleineren Nutzer zu entlasten und eine Senkung in den entsprechenden Kategorien nicht ausge- schlossen. Die ESchK vertrat weiter die Auffassung, dass allzu sprunghafte Erhöhungen zu vermeiden bzw. die vorgenommenen Erhöhungen besser auszuglätten sind und dem allenfalls mit über die nächsten Jahre gestaffelten Tariferhöhungen beizukommen ist. Dabei nahm sie in Kauf, dass die Gesamteinnahmen aus dem Tarif vorübergehend leicht rückgängig sein können. Keine grundsätzlichen Einwände hatte sie indessen gegen eine Aufspaltung des bisherigen GT 3a in einen Radio- bzw. in einen TV-Tarif. Sie war auch mit dem Einbezug der Nutzungen in Hotel- und Spitalzimmern grundsätzlich einverstan- den und hat die eingereichten Studien als relevante Grundlagen zur Angemessenheits- prüfung erachtet. Sie hat allerdings Ergänzungen hinsichtlich des Preiszerfalls und der Abschreibungsdauer bei einzelnen Geräten und eine nähere Prüfung der in den Spitälern eingesetzten Multifunktionsgeräte im Hinblick auf urheberrechtlich nicht relevante Funkti- onen verlangt. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2008 hat sie den Verwer- tungsgesellschaften die Gelegenheit eingeräumt, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 URV den
eingereichten GT 3a so zu ändern, dass er genehmigungsfähig wird.
6. Ende März 2009 reichten die Verwertungsgesellschaften einen geänderten GT 3a Radio und Tonträger in der Fassung vom 26. März 2009 ein. Dabei machten sie geltend, dass für die unterste Nutzerkategorie keine Erhöhung beantragt wird. Sie betonen, dass sich die beanspruchten Vergütungen auf die als relevant bezeichneten Studien abstützen, sind allerdings bereit, dem Argument der sprunghaften Erhöhung Rechnung zu tragen, in dem die Vergütungsansätze in den Flächenkategorien, in denen sie aufgrund der Stu- dien anzuheben sind, stufenweise über vier Jahre angehoben werden. Im Gegenzug sol- len auch die Senkungen gestaffelt vorgenommen werden. Am zwischenzeitlich mit dem DUN ausgehandelten Kompromissvorschlag vom 18. März 2009, der nicht von allen massgeblichen Nutzerverbänden angenommen worden ist, wird auch seitens der Ver-
wertungsgesellschaften nicht länger festgehalten.
7. Die Nutzerverbände erhielten erneut Gelegenheit zur Vernehmlassung, wobei wiederum
der DUN, Gastrosuisse und Economiesuisse entsprechende Stellungnahmen abgaben:
71. Der DUN stellt den Antrag, auch den abgeänderten Tarif nicht zu genehmigen
und den geltenden GT 3a bis Ende 2013 zu verlängern. Er verweist darauf, dass
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mit dem Kompromissvorschlag zwischen ihm und den Verwertungsgesellschaf- ten eine angemessene Entschädigung für die Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte hätte gefunden werden können, der die Nutzer nicht erneut massiv stärker belastet hätte. Nach Auffassung des DUN muss eine verfeinerte Abstu- fung zwangsläufig zu einer Entlastung der untersten Kategorie und damit zu einer Senkung der Entschädigungsbeträge bei kleinen Betrieben führen. Die Staffelung bis 2013 wird als eine verkappte, weil zeitlich verzögerte Erhöhung bezeichnet, welche wiederum die kleineren Nutzer treffe. Damit würden die Verwertungsge-
sellschaften die Forderung nach einer Entlastung dieser Kategorie verfehlen.
7.2. Gastrosuisse beantragt, dass auf die Tarifeingabe nicht einzutreten sei und die Verwertungsgesellschaften zu verpflichten seien, mit allen massgeblichen Nut- zerverbänden neue Verhandlungen zu führen. Eventualiter seien der von den Verwertungsgesellschaften eingegebene Tarif nicht zu genehmigen und der be- stehende Tarif um vier Jahre zu verlängern. Gastrosuisse beschwert sich, dass die Verwertungsgesellschaften zwischenzeitlich einen Kompromissvorschlag al- lein mit dem DUN aushandelten. Es wird zudem geltend gemacht, dass die Ver- wertungsgesellschaften mit ihrem neuerlichen Antrag den Empfehlungen der Schiedskommission nicht nachgekommen seien. So könne der Tarif allein durch die Staffelung nicht genehmigungsfähig werden. Zudem gebe es keine Entlas-
tung der kleineren Nutzer, sondern im Gegenteil eine Mehrbelastung.
7.3. Economiesuisse bedauert, dass der Kompromissvorschlag zwischen dem DUN
und den Verwertungsgesellschaften nicht zustande gekommen ist. Der neu vor- gelegte Tarif würde stark von diesem Kompromiss abweichen und die Vorgaben der ESchK missachten. Economiesuisse verlangt deshalb ebenfalls die Nichtge- nehmigung des neuen Tarifs und die Verlängerung des bisherigen GT 3a bis En- de 2013.
8. Der Preisüberwacher wurde eingeladen, zur aktuellen Tarifeingabe der Verwertungsge-
sellschaften eine ergänzende Stellungnahme abzugeben:
81. Gestützt auf die von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Studien
kommt der Preisüberwacher in seiner Stellungnahme vom 10. August 2009 ge-
mäss den von ihm vorgenommenen Kalkulationen zu erheblich anderen Ergeb-
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nissen als die Verwertungsgesellschaften. Bis zu einer Fläche von 200 m? ergibt sich nach seinen Berechnungen eine Vergütung für Urheberrechte und verwand- te Schutzrechte von CHF 5.83 im Monat, bis 500 m? von CHF 10.60, bis 1000 m? von CHF 18.17, bis 3000 m? von CHF 38.77, bis 5000 m? von CHF 62.02 und über 5000 m? von CHF 93.04. Damit zeigt sich für ihn, dass eine Erhöhung der beiden untersten Tarifstufen gänzlich ausser Betracht fällt. Insbesondere ergebe sich daraus, dass die per Anfang 2008 vorgenommene Erhöhung des Entgelts für die Basisnutzung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Er lässt indessen offen, ob die Berechtigten aus den untersten beiden Kategorien gemäss seiner Berech- nung noch ein dem Urheberrechtsgesetz entsprechendes angemessenes Entgelt erhalten. Deshalb verzichtet er darauf, diese Vergütungsansätze zu empfehlen, verlangt aber eine Festsetzung der Entschädigungen zwischen dem bis Ende
2007 geltenden Tarif und dem Kompromissvorschlag vom 18. März 2009 als
Höchstgrenze, d.h. bis 200 m? zwischen CHF 13.40 und 15.50, bis 500 m? zwi- schen CHF 13.40 und 16.00, bis 1000 m? zwischen CHF 13.40 und 18.00, bis
3000 m? zwischen CHF 65.90 und 68.50, bis 5000 m? zwischen CHF 118.40 und
121.00 und darüber zwischen CHF 170.90 und 173.50.
Als Folge dieser Stellungnahme reichten die Verwertungsgesellschaften am 16. Oktober 2009 zusätzlich einen aktualisierten Vergleich der Urheberrechtsvergütungen im Ausland sowie einen Vergleich der Vergütungen für ausübende Künstler im Ausland ein und ma- chen geltend, dass sich die vom Preisüberwacher geforderten Senkungen wesentlich auf
die Gesamteinnahmen auswirken werden.
Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2009 wurde die dritte Sitzung zur Beratung des GT 3a auf den 29. Oktober 2009 angesetzt.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 verlangte die UEFA gestützt auf den Bundesge- richtsentscheid vom 18. März 2009 in Sachen GT 3c Zulassung als Partei im Tarifge-
nehmigungsverfahren betreffend den GT 3a TV.
Da die beiden Tarife GT 3a Radio und Tonträger und GT 3a TV eng verknüpft sind und zwei Mitglieder der Spruchkammer des GT 3a als Rechtsvertreter im Verfahren GT 3c vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht involviert sind, wurden die Spruchkam-
mern beider Tarife mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 geändert und sowohl der Vertre-
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ter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wie auch derjenige der Nutzer durch
neue Mitglieder ersetzt. Gleichzeitig wurde die Sitzung vom 29. Oktober 2009 abgesetzt.
Da eine tariflose Zeit ab dem 1. Januar 2010 nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde zu deren Vermeidung in Rücksprache mit den Parteien der bisherige GT 3a mit Be-
schluss vom 11. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2010 verlängert.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2010 wurde die Sitzung betreffend GT 3a Radio und Tonträger mit der Spruchkammer in geänderter Zusammensetzung auf den 26. März
2010 angesetzt.
Anlässlich dieser Sitzung verlangten die am GT 3a Radio und Tonträger beteiligten Ver- wertungsgesellschaften die Genehmigung dieses Tarifs gemäss Eingabe vom 31. März 2009 bzw. in der Fassung vom 26. März 2009 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2013. Der DUN und Economiesuisse beantragen, den Tarif in der abgeänderten Fassung nicht zu genehmigen und statt dessen den geltenden GT 3a bis am 31. Dezember 2013 zu verlängern. Gastrosuisse verlangt mit seinen Hauptanträgen, dass auf die Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften nicht einzutreten sei und die Verwertungsgesellschaften zu verpflichten sind, während einer befristeten Dauer von ei- nem halben Jahr mit allen massgebenden Nutzerverbänden Verhandlungen zu führen und der noch geltende Tarif entsprechend der Verhandlungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2010 zu verlängern sei. Im Weiteren sei das Schreiben der Verwertungsge- sellschaften vom 16. Oktober 2009 samt Beilagen aus den Akten zu weisen. Mit Even- tualanträgen wird geltend gemacht, der von den Verwertungsgesellschaften eingegebe- ne GT 3a sei nicht zu genehmigen und der bestehende Tarif sei bis Ende Dezember
2013 zu verlängern.
Der zur Genehmigung vorgelegte GT 3a Radio und Tonträger (Empfang von Radiosen- dungen ausserhalb des privaten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allge- meinen Hintergrund-Unterhaltung) hat in der Fassung vom 26. März 2009 in den drei
Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst
SSA
Schweizerische Autorengesellschaft
SUISA
Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke
SWISSPERFORM
Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte
Gemeinsamer Tarif 3a Radio und Tonträger 2010 — 2013 Fassung vom 26.03.2009
Empfang von Radiosendungen ausserhalb des privaten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allgemeinen Hintergrund- Unterhaltung
Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheber- rechten und verwandten Schutzrechten am und veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. vom
Geschäftsführende Inkassostelle
SUISA
Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon + 41 44 485 66 66, Fax +41.44 482 43 33
Av. du Grammont 11bis, 1007 Lausanne, Téléphone + 41 21 614 32 32, Fax +41 21 614 32 42 Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono +41 91 950 08 28, Fax +41 91 950 0829
http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch
Gemeinsamer Tarif 3a Radio und Tonträger 2010 — 2013 Fassung vom 26.03.2009
A.
su
2:2.
Gegenstand des Tarifs
Repertoires Der Tarif bezieht sich auf Urheberrechte an
- literarischen Werken des Repertoires der ProLitteris
- dramatischen und musikdramatischen Werken des Repertoires der Société Suisse des Auteurs (SSA)
- nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend „Mu- sik“)
Der Tarif bezieht sich ferner auf verwandte Schutzrechte an
künstlerische Darbietungen des Repertoires der SWISSPERFORM
Sendungen des Repertoires der SWISSPERFORM.
Verwendung der Repertoires Der Tarif bezieht sich auf
- den zeitgleichen und unveränderten Empfang von Radiosendungen (Wahrnehm- barmachung gemäss URG Art. 22, Abs. 1), auch bei Empfang über Internet (sog. simulcasting und webcasting)
- die Verwendung von Tonträgern
zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufräumen, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen etc. sowie für „music-on-hold“.
Hintergrund-Unterhaltung bedeutet, dass die Verwendung der Repertoires begleiten- de, ergänzende, nebensächliche Funktion hat.
Vom Tarif ausgeschlossen sind alle Veranstaltungen, zu denen man sich begibt, um Werke, Darbietungen oder Leistungen zu geniessen, oder zu deren Durchführung die Verwendung von Werken, Darbietungen oder Leistungen erforderlich oder wesentlich ist.
Ebenfalls vom Tarif ausgeschlossen ist das Wahrnehmbarmachen von Inhalten, wel- che on-demand abgerufen werden können (d.h. zu Zeitpunkt und Ort nach freier Wahl abrufbar sind).
Einzelne Verwertungsgesellschaften vertreten nicht alle Nutzungsrechte im Zusam- menhang mit Hintergrund-Unterhaltung. Nachstehend wird für die einzelnen Nutzun- gen festgehalten, für welche Repertoires die Bewilligung gemäss diesem Tarif gilt und für welche eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist.
Gemeinsamer Tarif 3a Radio und Tonträger 2010 — 2013 Fassung vom 26.03.2009 Nutzung gemäss diesem Tarif gesonderte Bewilligung
2.3
3.1 3.2
bewilligt
erforderlich
Empfang von Radiosendungen
alle Repertoires
2.3
Zeitverschobene Wiedergabe von Musik (Urheberrechte) |alle anderen betroffe- Radiosendungen und Swissperform- nen Repertoires Repertoire betreffend Handelstonträger Aufführen von Handelstonträgern |Musik (Urheberrechte) | alle anderen betroffe- und Swissperform- nen Repertoires Repertoire Aufführen von nicht im Handel er- | Musik (Urheberrechte) | alle anderen betroffe- hältlichen Tonträgern nen Repertoires Aufnehmen auf Tonträger gem. Ziff. | Musik (Urheberrechte) | alle betroffenen
Repertoires
Der Veranstalter, der eine Urheberrechtsentschädigung nach diesem Tarif bezahlt, kann Musik auf eigene Tonträger selbst aufnehmen. Diese Aufnahmen dürfen nur für die Hintergrund-Unterhaltung des Veranstalters verwendet werden und Dritten nicht
überlassen werden.
Vorbehalte, andere Tarife
Nicht ausdrücklich erwähnte Verwendungen werden nicht durch diesen Tarif geregelt.
Andere Tarife der Verwertungsgesellschaften gehen diesem Tarif vor, so zum Bei-
spiel für
- Kinos (Tarif E)
Aufführungen zu Tanz und Unterhaltungsanlässen (Gemeinsamer Tarif Hb)
Aufführungen zu Tanz und Unterhaltungsanlässen im Gastgewerbe (Gemeinsa-
mer Tarif H)
- Aufführungen mit Musikautomaten (Gemeinsamer Tarif Ma)
- Konzerte (Gemeinsamer Tarif K)
Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett (Gemeinsamer Tarif L)
Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklamewagen, Schausteller-Geschäfte, Schiffe
(Gemeinsamer Tarif 3b)
- Telekiosk-Dienste, Tonbild-Träger-Vorführungen gegen Eintritt und auf Grossbild-
schirme (Gemeinsamer Tarif T)
Verwertungsgesellschaften
Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwer-
tungsgesellschaften
- PROLITTERIS
- SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
- SWISSPERFORM
Gemeinsamer Tarif 3a Radio und Tonträger 2010 — 2013 Fassung vom 26.03.2009
C.
Inkasso durch die Gebührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Die Gebührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhebt im Auftrag der Verwertungsgesellschaften die Vergütung für den Empfang der Sendun- gen gemäss diesem Tarif gleichzeitig mit den Empfangsgebühren bei den nach der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) meldepflichtigen Personen für den gewerbli- chen oder kommerziellen Empfang von Radioprogrammen.
Das Nähere regelt ein Vertrag zwischen der Gebührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren und den Verwertungsgesellschaften.
Diejenigen Veranstalter, welche die Vergütung für den Sendeempfang gemäss die- sem Tarif an die Gebührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebüh- ren überweisen, sind zu allen weiteren Nutzungen, die gemäss Ziffern 2.1 und 2.2 dieses Tarifs bewilligt werden, ohne zusätzliche Vergütung berechtigt.
Die Vergütung gilt jeweils pro Geschäft, Laden, Betrieb, Fahrzeug etc. Ist für den Empfang von Sendungen in mehreren Geschäften etc. nur eine Empfangsgebühr nach RTVV erforderlich, so sind die Vergütungen für die weiteren Geschäfte etc. ge- sondert zu entrichten.
Die Vergütung berechnet sich nach der Fläche, bzw. für music-on-hold nach der Zahl der Telefongeräte. Telefongeräte sind Geräte, die zur Sprachübermittlung dienen, unabhängig vom verwendeten Transportkanal.
Fläche ist diejenige Fläche, auf welcher Radiosendungen/Aufführungen von Tonträ- gern hörbar sind, einschliesslich der von Mobiliar belegten Fläche. Bei mehreren Räumen werden die Flächen addiert. Ist die Fläche nicht bestimmbar, wohl aber die Anzahl Plätze, so gilt pro Platz eine Fläche von 5 m?.
Die Vergütung beträgt pro Empfangsgebühr gemäss RTVV und pro Monat in CHF:
Jahr 2010 2011 2012 2013 bis 200 Telefongeräte VR 4.00 | VR 4.00 | VR 4.00 | VR 4.00 Total 16.00 | Total 16.00 | Total 16.00 | Total 16.00 bis 300 Telefongeräte VR 4.27 | VR 4.56 | VR 4.87 | VR 5.20 Total 17.08 | Total 18.24 | Total 19.48 | Total 20.80 bis 500 Telefongeräte VR 4.56 | VR 5.20 | VR 5.93 | VR 6.76 Total 18.24 | Total 20.80 | Total 23.72 | Total 27.04 bis 600 Telefongeräte VR 16.14 | VR 15.23 | VR 14.34 | VR 13.52 Total 64.57 | Total 60.68 | Total 57.37 | Total 54.08 bis 17000 Telefongeräte VR 29.41 | VR 28.60 | VR 27.81 | VR 27.04 Total 117.65 | Total 114.40 | Total 111.23 | Total 108.16 Total 183.34 | Total 193.73 | Total 204.71 | Total 216.32
UR = Urheberrechte, VR = verwandte Schutzrechte
Gemeinsamer Tarif 3a Radio und Tonträger 2010 - 2013 Fassung vom 26.03.2009
D.
Inkasso durch die SUISA
Die SUISA erhebt die Vergütung bei denjenigen, die keine Empfangsgebühr nach RTVV bezahlen oder welche die Vergütungen gemäss diesem Tarif nicht an die Ge- bührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren leisten.
Die Vergütung beträgt 120 % der Vergütungen nach Ziff. 9. Die Vergütungen gemäss Ziff. 9 werden verdoppelt, wenn
- Repertoires verwendet werden, ohne dass die Vergütung an die Gebührenerhe- bungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren bezahlt wird und ohne dass eine Bewilligung der SUISA erworben worden ist
- wenn der Veranstalter absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbe- halten.
Mehrwertsteuer
In den Vergütungen ist eine allfällige MWST nicht inbegriffen, welche zum jeweils gültigen Steuersatz hinzukommt.
Abrechnung Veranstalter, die
keine Gebühren nach RTVV bezahlen oder
die sonst keine diesem Tarif entsprechende Vergütung an die Gebührenerhe- bungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren bezahlen
melden der SUISA alle zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Angaben innert
10 Tagen nach einer Veranstaltung, nach dem Beginn der Nutzung, oder zu den in
der Bewilligung genannten Terminen.
Die SUISA kann dafür Belege verlangen.
Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Auf- grund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Anga- ben nachliefert.
Gemeinsamer Tarif 3a Radio und Tonträger 2010 - 2013 Fassung vom 26.03.2009
G.
Zahlungen
Die Entschädigungen sind zusammen mit den Gebühren nach RTVV oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zu bezahlen.
Andere Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.
Entschädigungen aufgrund von Jahresverträgen, die den Betrag von CHF 600.- über- steigen, werden in der Regel in vier Raten bezahlt, solche über CHF 6000.- in monat- lichen Raten.
Die SUISA kann Sicherheiten verlangen von Veranstaltern, die ihren Zahlungsver- pflichtungen nicht fristgerecht nachkommen.
Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Tonträger
Die Verwertungsgesellschaften verzichten auf diese Verzeichnisse, soweit sie in der Bewilligung nicht ausdrücklich solche verlangen. Gültigkeitsdauer
Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 gültig. Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
ProLitteris Société suisse de droits d’auteur pour l’art littéraire et plastique
SSA
Société Suisse des Auteurs
SUISA
Société suisse pour les droits des auteurs d'œuvres musicales
SWISSPERFORM
Société suisse pour les droits voisins
Tarif commun 3a Radio et supports sonores 2010 — 2013 Version du 26.03.2009
Réception d'émissions en dehors de la sphère privée et diffusion de supports sonores pour la musique de fond ou d'ambiance
Approuvé par la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins le et publié dans la Feuille officielle suisse du commerce n° du
Société gérante pour l’encaissement
SUISA
11bis, av. du Grammont, 1007 Lausanne, Téléphone 021 614 32 32, Téléfax 021 614 32 42 Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon 044 485 66 66, Fax 044 482 43 33
Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono 091 950 08 28, Fax 091 950 08 29
http://www.suisa.ch E-Mail: suisa @ suisa.ch
Tarif commun 3a Radio et supports audiovisuels 2010 - 2013 Version du 26.03.2009
A.
va
2.2
Objet du tarif
Repertoires Le tarif se rapporte aux droits d'auteur sur
- les œuvres littéraires du répertoire de ProLitteris
- les œuvres dramatiques et dramatico-musicales du répertoire de la Société Suisse des Auteurs (SSA)
- les œuvres musicales non théâtrales du répertoire de SUISA (ci-après «musique»)
Le tarif se rapporte également aux droits voisins sur
les prestations artistiques du répertoire de SWISSPERFORM
les émissions du répertoire de SWISSPERFORM
Utilisation du répertoire Le tarif se rapporte à
- la réception simultanée et inchangée d'émissions de radio (communication d'œuvres diffusées conformément à la LDA, art. 22, al. 1), également en cas de réception via Internet (« simulcasting et webcasting »)
- l'utilisation de supports sonores
pour le divertissement de fond ou d'ambiance dans les locaux de vente, restaurants, salles d'attente, salles de travail etc. et pour la diffusion de musique au téléphone.
Le divertissement de fond ou d'ambiance se définit comme une utilisation du répertoire ayant une fonction d'accompagnement, de complément ou accessoire.
N'entrent pas dans ce tarif toutes les manifestations où l'on se rend pour apprécier des œuvres, des représentations ou des prestations, ou celles pour l’exécution desquelles l'utilisation d'œuvres, de représentations ou de prestations est nécessaire ou essentielle.
Est également exclue du tarif la communication d'œuvres diffusées consultables à la demande (c'est-à-dire consultables au moment et au lieu choisis par le client).
Certaines sociétés de gestion ne représentent pas tous les droits d'utilisation relatifs à la musique d'ambiance. Le tableau ci-après établit la liste des types d'utilisation en précisant quels répertoires sont autorisés selon ce tarif et lesquels nécessitent une autorisation spéciale.
Tarif commun 3a Radio et supports audiovisuels 2010 - 2013 Version du 26.03.2009
2.3
3.1
3.2
Utilisation
Autorisée selon ce tarif
Autorisation spéciale nécessaire
Réception d'émissions de radio
tous répertoires
Retransmission en différé d'émissions de radio
Musique (droits d'auteur) et répertoire de Swissperform pour les supports sonores disponibles dans le commerce
tous les autres répertoires concernés
Exécution de supports sonores disponibles dans le commerce
Musique (droits d’auteur) et répertoire de Swissperform
tous les autres répertoires concernés
Exécution de supports sonores non disponibles dans le commerce
Musique (droits d'auteur)
tous les autres répertoires concernés
Enregistrement sur supports sonores conformément au ch. 2.3
Musique (droits d'auteur)
tous les autres répertoires concernés
L'organisateur qui paie une redevance de droits d'auteur selon le présent tarif peut enregistrer lui-même de la musique sur ses propres supports sonores. Ces enregistrements ne peuvent être utilisés que pour le divertissement de fond ou d'ambiance de l'organisateur et ne doivent pas être remis à des tiers.
Réserves, autres tarifs
Toute utilisation qui n'est pas mentionnée expressément n'est pas régie par le
présent tarif.
D'autres tarifs des sociétés de gestion ont priorité sur ce tarif, par exemple pour
- les cinémas (tarif E)
les exécutions lors de manifestations dansantes et récréatives (tarif commun Hb)
les exécutions lors de manifestations dansantes et récréatives dans l'industrie
hôtelière (tarif commun H)
- les exécutions avec juke-boxes (tarif commun Ma)
- les concerts (tarif commun K)
les cours de danse, de gymnastique et de ballet (tarif commun L)
les trains, avions, cars, voitures publicitaires, stands forains, bateaux
(tarif commun 3b)
- les services télékiosque, les projections payantes de supports audiovisuels sur
grands écrans (tarif commun T)
Tarif commun 3a Radio et supports audiovisuels 2010 - 2013 Version du 26.03.2009
Sociétés de gestion
SUISA fait office, pour le présent tarif, de représentante et d’organe commun d'encaissement pour les sociétés de gestion:
PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
SWISSPERFORM
Encaissement par l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision
L'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision, sur mandat des sociétés de gestion, perçoit la redevance pour la réception d'émissions selon le présent tarif, en même temps que la redevance pour la réception d'émissions de radio à titre professionnel ou commercial, auprès des personnes soumises à une obligation d'annonce d'après l'Ordonnance du 9 mars 2007 sur la radio et la télévision
(ORTV).
Les détails de ce mandat sont réglés par un contrat entre l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision et les sociétés de gestion.
Les organisateurs qui versent à cet organe de perception la redevance pour la réception d'émissions selon le présent tarif n'ont pas à verser de redevances supplémentaires pour toutes les autres utilisations autorisées selon les ch. 2.1 et 2.2 du présent tarif.
La redevance ne vaut que pour un établissement, un magasin, une entreprise, un véhicule etc. Si une seule redevance de réception selon l'ORTV est nécessaire pour la réception d'émissions dans plusieurs établissements, les redevances pour les autres établissements doivent être versées à part.
La redevance se calcule en fonction de la surface, et d'après le nombre d'appareils téléphoniques pour la diffusion de musique au téléphone. Les appareils télépho- niques sont des appareils qui servent à la transmission vocale, indépendamment du canal utilisé.
La surface déterminante comprend tous les endroits d'où les émissions de radio/diffusions de supports sonores sont audibles, y compris les surfaces occupées par des meubles. Lorsqu'il y a plusieurs locaux, on additionne les surfaces.
Si la surface n'est pas définissable, mais que l'on connaît le nombre de places, on calcule une surface de 5m? par place.
Tarif commun 3a Radio et supports audiovisuels 2010 - 2013 Version du 26.03.2009
La redevance correspond aux montants suivants par redevance de réception ORTV et par mois en CHF:
Année 2010 2011 2012 2013 jusqu'à 200 appareils DV 4.00 | DV 4.00 | DV 4.00 | DV 4.00 téléphoniques Total 16.00 | Total 16.00 | Total 16.00 | Total 16.00 jusqu'à 300 appareils DV 4.27 | DV 4.56 | DV 4.87 | DV 5.20 téléphoniques Total 17.08 | Total 18.24 | Total 19.48 | Total 20.80 jusqu'à 500 appareils DV 4.56 | DV 5.20 | DV 5.93 | DV 6.76 téléphoniques Total 18.24 | Total 20.80 | Total 23.72 | Total 27.04 jusqu'à 600 appareils DV 16.14 | DV 15.23 | DV 14.34 | DV 13.52 téléphoniques Total 64.57 | Total 60.68 | Total 57.37 | Total 54.08 jusqu'à 1'000 appareils DV 29.41 | DV 28.60 | DV 27.81 | DV 27.04 téléphoniques Total 117.65 | Total 114.40 | Total 111.23 | Total 108.16 plus de 1'000 appareils DV 45.83 | DV 48.43 | DV 51.18 | DV 54.08 téléphoniques Total 183.34 | Total 193.73 | Total 204.71 | Total 216.32
DA = Droits d'auteur, DV = Droits voisins
Encaissement par SUISA
SUISA perçoit la redevance auprès de ceux qui ne paient pas de redevance de
réception selon l'ORTV ou qui ne versent pas les redevances selon le présent tarif à
l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision.
La redevance s'élève à
- 120 % de la redevance mentionnée au ch. 9.
Les redevances selon le ch. 9 sont doublées
- si des répertoires sont utilisés sans paiement de redevance à l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision et sans autorisation préalable de SUISA
- lorsque l'organisateur donne des informations inexactes ou lacunaires intentionnellement ou par négligence grossière.
Une prétention à des dommages-intérêts supérieurs est réservée.
TVA
La redevance ne comprend pas une éventuelle taxe sur la valeur ajoutée, qui est facturée en sus au taux en vigueur.
Tarif commun 3a Radio et supports audiovisuels 2010 - 2013
Version du 26.03.2009 F. Décompte
15 Les organisateurs
TA
qui ne versent pas de redevance selon l'ORTV ou
qui ne versent pas de redevances selon le présent tarif à l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision
fournissent à SUISA toutes les informations nécessaires au calcul de la redevance selon le présent tarif, dans les dix jours après une manifestation, après le début de l’utilisation ou à la date fixée dans l'autorisation.
SUISA peut demander des justificatifs.
Si, même après un rappel écrit, les données ou les justificatifs ne sont pas envoyés dans le délai supplémentaire imparti, ou si l'accès à la comptabilité est refusé, SUISA peut procéder elle-même à une estimation des données et s’en servir pour établir sa facture. Les factures établies sur cette base sont considérées comme acceptées par
le client si celui-ci ne fournit pas, dans les 30 jours après la date de la facture, des indications complètes et correctes.
Paiements
Les redevances sont payables avec la redevance selon l'ORTV ou à la date fixée dans l'autorisation.
Les autres factures sont payables dans les 30 jours.
Les redevances établies sur la base de contrats annuels et supérieures a Fr. 600.- sont payables en règle générale en quatre acomptes; au-dessus de Fr. 6'000.-, elles sont payables par mensualités.
SUISA peut exiger des garanties des organisateurs qui n’honorent pas leurs obligations dans les délais. Relevés de la musique et des supports sonores utilisés
Les sociétés de gestion renoncent à ces relevés, à moins qu'ils ne soient demandés expressément dans l'autorisation.
Durée de validité
Ce tarif est valable du 1° janvier 2010 au 31 décembre 2013. Il peut être révisé avant son échéance en cas de modification importante des circonstances.
ProLitteris Società svizzera per i diritti degli autori d’arte letteraria e visuale
SSA
Società svizzera degli autori
SUISA
Società svizzera per i diritti degli autori di opere musicali
SWISSPERFORM
Società svizzera per i diritti di protezione affini
Tariffa comune 3a Radio e supporti sonori 2010 - 2013 Versione del 26.03.2009
Ricezione di emissioni radiofoniche al di fuori della cerchia privata ed esecuzioni con supporti sonori per intrattenimento generale di sottofondo
Approvata dalla Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini il . Pubblicata nel Foglio ufficiale svizzero di commercio n. del
Società di gestione
SUISA
Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono 091 950 08 28, Fax 091 950 08 29 Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon 044 485 66 66, Fax 044 482 43 33 11bis, av. du Grammont, 1007 Lausanne, Téléphone 021 614 32 32, Téléfax 021 614 32 42
http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch
Tariffa comune 3a Radio e supporti sonori 2010 — 2013 Versione del 26.03.2009
A.
Je
Oggetto della tariffa
Repertori
La tariffa concerne i diritti d’autore relativi
- alle opere letterarie e alle opere delle arti figurative del repertorio della ProLitteris
- alle opere drammatiche e operistiche del repertorio della Société Suisse des Au- teurs (SSA)
- alle opere musicali non teatrali del repertorio della SUISA (qui di seguito «musica»)
La tariffa concerne inoltre i diritti di protezione affini relativi
alle prestazioni artistiche del repertorio della SWISSPERFORM
alle emissioni del repertorio della SWISSPERFORM.
Utilizzazione dei repertori
La tariffa concerne
- la ricezione simultanea e senza modifiche di emissioni radiofoniche (ritrasmissione di opere diffuse in base alla LDA art. 22, par.1), anche in caso di ricezione via Internet (cosiddetti simulcasting e webcasting).
- l'utilizzazione di supporti sonori
per la ricezione di emissioni per intrattenimento di sottofondo in luoghi di vendita, ristoranti, locali di ricreazione, locali di lavoro, ecc., nonché per la «music-on-hold».
Per intrattenimento di sottofondo s’intende la funzione d'accompagnamento, comple- mentare e accessoria dei repertori.
Non sono contemplati nella tariffa tutte quelle manifestazioni a cui ci si reca per assi- stere ad opere, produzioni o prestazioni o per la cui esecuzione è necessaria O es- senziale l'utilizzazione di opere, produzioni o prestazioni.
Non è contemplata nella tariffa la diffusione di contenuti che possono essere richia- mati on-demand (vale a dire richiamabili da qualsiasi luogo e in qualsiasi momento a propria libera scelta).
Tariffa comune 3a Radio e supporti sonori 2010 — 2013
Versione del 26.03.2009
2.2. Singole società di gestione non detengono tutti i diritti di utilizzazione in relazione con la proiezione di supporti audiovisivi. Qui di seguito è stabilito relativamente alle singo- le utilizzazioni per quali repertori è necessaria l'autorizzazione secondo questa tariffa e per quali altri un’autorizzazione speciale.
Utilizzazione autorizzata secondo |autorizzazione questa tariffa speciale necessaria Ricezione di emissioni tutti i repertori - radiofoniche Riproduzione in differita di emis- | musica (diritti tutti gli altri repertori in sioni d'autore) e repertorio | questione Swissperform concer- nente supporti sonori in commercio Esecuzione di supporti sonori musica (diritti tutti gli altri repertori in disponibili in commercio d’autore) e repertorio | questione Swissperform Esecuzione di supporti sonori non |musica tutti gli altri repertori in disponibili in commercio (diritti d'autore) questione Registrazione su supporti sonori | musica tutti gli altri repertori in in base alla cifra 2.3 (diritti d'autore) questione
2.3 L'organizzatore che versa un'indennità sui diritti d'autore in base a questa tariffa, può registrare lui stesso musica sui propri supporti sonori. Tali registrazioni possono esse- re utilizzate esclusivamente per l'intrattenimento di sottofondo dell'organizzatore e non possono essere cedute a terzi.
3 Riserve, altre tariffe
3.1 Utilizzazioni non espressamente citate non vengono disciplinate dalla presente tariffa. 3.2 Altre tariffe delle società di gestione prevalgono rispetto alla presente, per esempio per
- cinema (tariffa E)
- esecuzioni per manifestazioni danzanti e ricreative (tariffa comune Hb)
- esecuzioni per manifestazioni danzanti e ricreative nell'industria alberghiera (tariffa comune H)
- esecuzioni con Juke-Box (tariffa comune Ma)
- concerti (tariffa comune K)
- corsi di danza, ginnastica e balletto (tariffa comune L)
- treni, aeroplani, pullman, vetture pubblicitarie con altoparlante, lunapark, battelli (tariffa comune 3b)
- servizi di telechiosco, proiezioni di supporti audiovisivi a pagamento o su mega- schermi (tariffa comune T)
Tariffa comune 3a Radio e supporti sonori 2010 — 2013 Versione del 26.03.2009
sivi
Società di gestione
La SUISA è rappresentante, per quanto concerne questa tariffa, e punto d'incasso comune delle società di gestione
PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
SWISSPERFORM
Incasso tramite l'organo di riscossione dei canoni radiotelevi-
Su incarico delle società di gestione, l'organo di riscossione dei canoni radiotelevisivi incassa le indennita per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa contem- poraneamente ai canoni di ricezione presso coloro che in base all'ordinanza sulla ra- diotelevisione (ORTV) sottostanno all'obbligo di annuncio, per la ricezione di emissioni radiofoniche nell'ambito dell'attività professionale o per l'utilizzo commercia- le.
| particolari vengono disciplinati in base ad un contratto tra l'organo di riscossione dei canoni radiotelevisivi e le societa di gestione.
Quegli organizzatori che versano l’indennitä per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa all'organo di riscossione dei canoni radiotelevisivi, hanno l'autorizzazione senza indennità supplementare per tutte le altre utilizzazioni autoriz- zate in base alle cifre 2.1 e 2.2 di questa tariffa.
L'indennità vale sempre per ogni singolo ufficio, negozio, azienda, veicolo, ecc. Se è richiesto un solo canone di ricezione in base all'ORTV per la ricezione di emissioni in più uffici, ecc., le indennità per gli altri uffici vanno versate separatamente.
L'indennità viene calcolata in base alla superficie, oppure, per la music-on-hold, in base al numero di apparecchi telefonici. Gli apparecchi telefonici sono apparecchi che servono a trasferire messaggi vocali indipendentemente dal canale di trasporto utilizzato.
Per superficie s’intende quella su cui emissioni radiofoniche/esecuzioni di supporti sonori sono udibili o visibili, inclusa la superficie occupata dai mobili. In caso di più lo- cali, le superfici vengono sommate.
Se la superficie non è determinabile, ma lo è il numero dei posti, vale per posto una superficie di 5 m2.
Tariffa comune 3a Radio e supporti sonori Versione del 26.03.2009
2010 — 2013
L’indennità mensile per ogni canone in base all'ORTV ammonta a in CHF:
Anno 2010 2011 2012 2013 telefonici Insieme 16.00 | Insieme 16.00 | Insieme 16.00 | Insieme 16.00 telefonici Insieme 17.08 | Insieme 18.24 | Insieme 19.48 | Insieme 20.80 telefonici Insieme 18.24 | Insieme 20.80 | Insieme 23.72 | Insieme 27.04 fino a 600 apparecchi DPA 16.14 | DPA 15.23 | DPA 14.34 | DPA 13.52 telefonici Insieme 64.57 | Insieme 60.68 | Insieme 57.37 | Insieme 54.08 chi telefonici Insieme 117.65 | Insieme 114.40 | Insieme 111.23 | Insieme 108.16 oltre 1'000 apparec- DPA 45.83 | DPA 48.43 | DPA 51.18 | DPA 54.08 chi telefonici Insieme 183.34 | Insieme 193.73 | Insieme 204.71 | Insieme 216.32
DA = Diritte d’autore, DPA = Diritti di protezione affini
Incasso effettuato dalla SUISA
La SUISA riscuote l’indennitä presso coloro che non pagano il canone in base al- l'ORTV o che non versano le indennità in base a questa tariffa all'organo di riscossio-
ne dei canoni radiotelevisivi.
L’indennità è pari al 120 % delle indennità in base alla cifra 9.
Le indennità in base alla cifra 9 raddoppiano se
- vengono utilizzati repertori senza che venga pagata l'indennità all'organo di riscos- sione dei canoni radiotelevisivi e senza che ci si sia procurati un’autorizzazione della
SUISA
- se l'organizzatore fornisce intenzionalmente o per negligenza indicazioni inesatte o
incomplete.
Rimane riservato un indennizzo eccedente.
Imposta sul valore aggiunto
Le indennità s'intendono senza un'eventuale imposta sul valore aggiunto che viene sommata all'importo, al tasso in vigore.
Tariffa comune 3a Radio e supporti sonori 2010-2013 Versione del 26.03.2009
F. Conteggio
15 Organizzatori che
non pagano canoni in base all'ORTV o
che non pagano un'indennità in base alla presente tariffa all'organo di riscossione dei canoni radiotelevisivi
trasmettono alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennità, risp. dell'indennità supplementare, entro un periodo di 10 giorni a contare da quello della manifestazione, dopo l’inizio dell’intrattenimento di sottofondo o entro i termini citati nell’autorizzazione.
16 La SUISA può richiedere i relativi giustificativi.
17 Se le indicazioni o i giustificativi non vengono inoltrati entro il termine previsto nean- che dopo sollecito scritto o se l’accesso ai libri contabili viene negato, la SUISA può procedere alla stima delle indicazioni e approntare la fattura sulla base di questa. Le fatture allestite su questa base vengono considerate accettate dal cliente, se quest'ul-
timo non fornisce indicazioni complete e corrette entro 30 giorni dalla data della fattu- razione.
G. Pagamenti
18 Le indennità vanno pagate insieme ai canoni in base all'ORTV o entro i termini fissati nell’autorizzazione.
Altre fatture vanno pagate entro i 30 giorni.
19 Indennità in base a contratti annui eccedenti l'importo di CHF 600.- si pagano di rego- la in quattro rate, quelle superiori a CHF 6000.- in rate mensili.
20 La SUISA può esigere garanzie da organizzatori che non adempiono i loro obblighi di pagamento entro il termine fissato. H. Elenchi della musica utilizzata e dei supporti sonori utilizzati
21 Le società di gestione rinunciano a questi elenchi fintantoché non li richiedano espressamente nell’autorizzazione.
I. Periodo di validità 22 Questa tariffa è valida dal 1° gennaio 2010 fino al 31 dicembre 2013. In caso di cam-
biamento sostanziale delle circostanze, essa può essere riveduta prima della sca- denza.
ESchK
CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger
CFDC
Il Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Die am GT 3a Radio und Tonträger (Empfang von Radiosendungen ausserhalb des pri-
vaten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unter- haltung) beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA und Swissper- form haben unter Federführung der SUISA die von der Schiedskommission verlangte geänderte Fassung dieses Tarifs mit Eingabe vom 31. März 2009 eingereicht. Die ur- sprüngliche Tariffassung zur Revision des bestehenden GT 3a wurde bereits am 30. Ju- ni 2008 zugestellt. Damit ist die Eingabefrist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV ohne weiteres
gewahrt.
Im Hinblick auf die für den 29. Oktober 2009 angesetzte Sitzung sowie als Reaktion auf die zweite Stellungnahme des Preisüberwachers haben die Verwertungsgesellschaften der Schiedskommission am 16. Oktober 2009 ein Schreiben betreffend den Vergleich mit Urheberrechtsvergütungen im Ausland bzw. Vergütungen für ausübende Künstlerin- nen und Künstler im Ausland sowie eine Hochrechnung der Auswirkungen des Vor- schlags des Preisüberwachers samt Beilagen zukommen lassen. Gastrosuisse verlangt,
diese zusätzlich eingereichten Unterlagen seien aus den Akten zu weisen.
2.1. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) stellt die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Allerdings sind die Parteien nach Art. 13 VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wie die Schiedskommission und auch das Bundesgericht bereits in mehreren Entscheiden (vgl. etwa den Entscheid des BGer betr. GT 4 vom 24. März 1995, E. 8d) festgehalten haben, kommt dieser Mitwirkungspflicht der Parteien in Tarifgenehmigungsverfahren eine erhöhte Bedeutung zu. Die Schiedskommission ist indessen verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG). Im Übrigen haben
die Parteien das Recht, sich an Sitzungen mündlich zu äussern (Art. 13 URV).
Die Schiedskommission hat anlässlich der Sitzung vom 8. Dezember 2008 betr. den GT 3a die Parteien angehalten, allfällige weitere Unterlagen vor der Sitzung und nicht erst anlässlich der Sitzung zu unterbreiten. Diesem Anliegen sind die Verwer- tungsgesellschaften mit der vorgängigen Zustellung der fraglichen Unterlagen nach-
gekommen. Da das Beweisverfahren im Zeitpunkt der Aktenbeilegung noch nicht
ESchK CAF CFDC
2.2.
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger
abgeschlossen war und diese Unterlagen nicht von vorneherein als beweisuntauglich erscheinen, gibt es keinen Grund, sie aus den Akten zu weisen. Damit wird der ent-
sprechende Antrag von Gastrosuisse abgelehnt.
Im Weiteren führt der Umstand, dass die Verwertungsgesellschaften mit einem ein- zelnen Nutzerverband zwischenzeitlich Verhandlungen geführt haben und sich da- bei mit diesem Verband auf den Kompromissvorschlag vom 18. März 2009 einigen konnten, nicht zur Rückweisung der Tarifeingabe wegen ungenügender Verhand- lungen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Verwertungsgesellschaften letztlich auf einen Antrag auf Genehmigung des Kompromissvorschlags verzichtet haben, da ihm nicht alle Tarifbeteiligten zustimmen konnten. Dieser Vorschlag ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Verwertungsgesellschaften den bereits am 30. Juni 2008 eingereichten Tarif ge- mäss Art. 46 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 URV genügend verhandelt haben. Die vorgenommenen zusätzlichen Änderungen in der Tariffassung vom 26. März 2009 beruhen auf der Zwischenverfügung der Schiedskommission vom 24. Dezember
2008 und den in dieser Verfügung geäusserten Vorbehalte zum vorgelegten Tarif.
Weitere Verhandlungen mussten gestützt auf diese Zwischenverfügung nicht mehr geführt werden. Die Verwertungsgesellschaften sind allerdings frei, im Rahmen von zusätzlichen Verhandlungen mit einzelnen Beteiligten weitere Möglichkeiten auszu- loten, was vorliegend offenbar ohne weitere Folgen geblieben ist. Damit ist auf die Tarifvorlage in der geänderten Fassung vom 26. März 2009 der Verwertungsgesell-
schaften einzutreten.
3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im glei-
chen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder von Dar-
bietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und
eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit der Aufstellung
des GT 3a Radio und Tonträger sind die daran beteiligten vier Verwertungsgesellschaf-
ten dieser Pflicht nachgekommen. Es bleibt aber noch zu prüfen, ob die Aufteilung des
bisherigen Tarifs in einen GT 3a Radio und Tonträger sowie in einen GT 3a TV geneh-
migt werden kann.
3.1.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Aufstellung von Art. 47
Abs. 1 URG ein doppeltes Ziel verfolgte. Einerseits soll damit verhindert werden,
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger
dass die Werknutzer für bestimmte Verwendungshandlungen die Vergütungen mit verschiedenen Gläubigern aushandeln müssen (vgl. Botschaft zum URG, BBI 1989 III 558). Den Nutzern soll ein einheitlicher und überblickbarer Gesamttarif angeboten werden. Die Pflicht zur Aufstellung gemeinsamer Tarife entspricht daher ihrem Be- dürfnis nach einer möglichst gebündelten Rechtswahrnehmung (Govoni/Stebler, SIWR 11/1, S. 463 f.). Diese Bestimmung hat damit insbesondere den Zweck, die Nutzer vor Nachteilen zu schützen, die durch ein unkoordiniertes Vorgehen ver- schiedener Verwertungsgesellschaften in demselben Nutzungsbereich entstehen könnten. Andererseits soll damit die Schiedskommission in die Lage versetzt wer- den, die Tarifprüfung nach Artikel 55 ff. URG möglichst effizient und in Kenntnis der Zusammenhänge zwischen den Forderungen der einzelnen Verwertungsgesell- schaften vorzunehmen. In der Lehre (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, N. 4 zu Art. 47 Abs. 1 URG) wird mit Bezug auf die Botschaft zum URG die Auffassung vertreten, dass man von der Schiedskommission nicht verlangen könne, zu unterschiedlichen Zeiten Teiltarife zu prüfen, bei deren Genehmigung noch gar kein Gesamtüberblick möglich ist (vgl. dazu auch den Beschluss betr. GT A vom 19. Dezember 1996, Ziff. II/1b).
Im Beschluss betr. den Tarif A Radio der Swissperform vom 4. Dezember 2001 (Ziff. 1/3) wies die Schiedskommission auf die Tarifautonomie der Verwertungsgesell- schaften hin und war auf Grund der unterschiedlichen Verfahrensstadien bereit, die Aufspaltung in einen Radio- und einen Fernsehbereich zu akzeptieren. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass für getrennte Vorlagen sachliche Gründe sprechen, nach- dem die Parteien über die beiden Bereiche separat verhandelten und im Fernsehbe- reich spezifische Rechtsfragen noch eingehender Klärung bedurften. Diese Auffas- sung wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Mai 2003, E. 2; in sic! 11/2003, 885 f.). Dagegen hat die Schiedskommission befun- den, dass einer weiteren tariflichen Aufteilung ohne wichtigen Grund in einem glei- chen oder ähnlichen Nutzungsbereich mit identischen Tarifpartnern entgegengewirkt werden sollte, da dies zu einer wenig übersichtlichen Aufspaltung der Tarife führt. Die ESchK hat in diesem Fall die Tarifaufspaltung nicht erlaubt (vgl. den Entscheid vom 11. Dezember 2007 betr. den Tarif AS Radio, Ziff. 1/8 bzw. den Entscheid des BVG vom 12. Juni 2009, E. 3.1).
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger
CFDC
4.
3.2.Die Schiedskommission stellt zunächst fest, dass sowohl auf Seiten der Verwer- tungsgesellschaften wie auch der Nutzerverbände die Verhandlungspartner in den beiden Teiltarifen GT 3a Radio und Tonträger sowie TV nicht vollständig identisch sind. So fehlt im Radiotarif auf Seiten der Verwertungsgesellschaften die Suissima- ge und im Fernsehtarif sind Coiffuresuisse sowie die Gesellschaft der Schweizeri- schen Kunsteisbahnen nicht beteiligt. Zudem hat der Schweizer Casinoverband von
sich aus die Entlassung aus dem Verfahren betr. GT 3a TV verlangt.
Die Schiedskommission kommt zum Schluss, dass bei unterschiedlichen Tarifpartei- en und bei einer Anknüpfung der urheberrechtlichen Nutzung an unterschiedliche Kriterien (Fläche bzw. Anzahl Empfangsgeräte) die Aufteilung eines Tarifs durchaus Sinn machen kann. Unter Berücksichtigung der Tarifautonomie der Verwertungsge- sellschaften bestätigt sie somit ihre bereits mit der Zwischenverfügung vorgenom- mene Einschätzung, dass der bisherige Tarif in einen Radio- und in einen Fernsehta- rif aufgespalten werden kann, sofern die Teiltarife die Kriterien der Angemessenheit
gemäss Art. 59 f. URG erfüllen.
Auch zu den Nutzungen in Sitzungs-, Hotel- und Spitalzimmern hat sich die Schieds- kommission bereits geäussert und sie bestätigt ihre Auffassung, dass es sich hierbei nicht um einen vergütungsfreien Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG handelt. Das Wahrnehmbarmachen von Sendungen gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. f URG ist ein ausschliessliches Recht des Urhebers. Dasselbe gilt hinsichtlich der verwandten Schutz- rechte (vgl. Art. 33 Abs. 2 Bst. e, bzw. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Bst. b URG). Diese Rechte sind - soweit kein Privat- bzw. Eigengebrauch vorliegt - gemäss Art. 22 Abs. 1 URG über die konzessionierten Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen. Es liegt da- her innerhalb der Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften, wie sie diese Nutzun- gen erfassen wollen. So bezieht sich beispielsweise bereits der bisherige GT 3a gemäss dessen Ziff. 2.1 auf die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sowie auf den Emp- fang von Sendungen zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen und Arbeitsräumen. Nutzer im urheberrechtlichen Sinn ist hier nicht der einzelne Hotelgast oder Spitalpatient, der den Werkgenuss wahrnimmt, sondern der Hotel- oder Spitalbetreiber, welcher die erforderliche Empfangsmöglichkeit zur Verfü- gung stellt. Dies ist beispielsweise vergleichbar mit der Regelung im GT 3b, bei der die Fluggesellschaft dem einzelnen Passagier ein Unterhaltungsequipment zur Verfügung
stellt und ihm eine gewisse Wahlfreiheit bei den Programmen überlässt. Auch hier gilt
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger CFDC
die Fluggesellschaft als eigentliche Nutzerin und Schuldnerin der Vergütung. Es ist somit zwischen dem urheberrechtsfreien Werkgenuss und der urheberrechtlich relevanten Handlung durch den Betreiber der Anlage zu unterschieden. Das Hotel oder das Spital, welches seinen Kunden das Radiohören ermöglicht, macht dies regelmässig aus kom- merziellen Überlegungen. Die ESchK ist daher mit dem Einbezug von Hotel- und Spital-
bzw. von Sitzungszimmern in den GT 3a Radio und Tonträger einverstanden.
Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch auf den Entscheid des EuGH vom 7. Dezem- ber 2006 (C-306/05; vgl. hierzu auch das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssa- che C-136/09) in ähnlicher Sache hingewiesen. Gemäss diesem Entscheid stellt die Verbreitung von Sendungen mittels in den Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, eine Öffentliche Wiedergabe dar. Zwar ist dieser Entscheid für die Schweiz nicht verbindlich. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Schweiz Verbandsstaat sowohl der RBÜ (Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24.07.1971) wie auch des WCT (WIPO- Urheberrechtsvertrag vom 20.12.1996) und des TRIPS-Abkommens (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) ist. Es ist daher zu fragen, ob Art. 11°5 RBU bzw. Art. 8 WCT wesentlich anders ausgelegt werden könnten als im übrigen Europa, zumal ein Verstoss gegen den Dreistufentest von Art. 13 TRIPS- Abkommen bzw. dem WCT nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Entscheid geht davon aus, dass ohne das Tätigwerden des Hotelbetreibers seine Gäste das geschützte Werk nicht geniessen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten. Es handle sich somit um eine zusätzliche Dienstleistung des Hotelbetreibers, um daraus einen gewissen Nutzen zu ziehen. Diese zusätzliche Dienstleistung wirke sich auf den Standard des Ho- tels und damit auf den Preis des Zimmers aus. Zudem könne es nicht darauf ankommen, ob die öffentliche Wiedergabe eines Werks vor einem Publikum im Saal stattfinde, oder mittels Kopfhörer in einem Café oder stattdessen durch Weiterleitung in Einzelkabinen
oder Gästezimmer übertragen werde. (Vgl. zu dieser Frage auch AJP 2/2008, S. 172 ff.)
5. Anlässlich der beiden Sitzungen vom 8. und 18. Dezember 2008 hat sich die Schieds- kommission grundsätzlich für den Systemwechsel mit einer feineren Tarifstruktur ausge- sprochen. Sie hat aber auch deutlich gemacht, dass diese Änderung nicht einseitig zu Lasten der kleinen Nutzer erfolgen darf. Der beantragte GT 3a Radio sah in der Tat Er- höhungen von 30 Prozent (bei einer Fläche von 201 - 500 m?) bzw. von 69 Prozent (bei
einer Fläche von 501 - 1000 m?) vor, während es in den beiden Kategorien zwischen
37144 ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger CFDC
1001 und 5000 m? zu Senkungen kommen sollte. Die Schiedskommission hat auch fest- gestellt, dass sich die zu Beginn des Jahres 2008 erfolgte Verteuerung der Basisnutzung vor allem bei einer Fläche unter 1000 m? mit einer Erhöhung der Vergütungen um 20 Prozent voll auswirkt, während bei einer Fläche zwischen 1000 und 3000 m? die Zunah- me unter 4 Prozent bleibt. So seien es - wie schon bei der damaligen Erhöhung - wie- derum die kleineren Nutzer, welche von der erneut vorgenommenen Erhöhung am meis- ten betroffen wären. Dabei ist es aus der Sicht des Nutzers in der Tat unerheblich, ob nun die Urheber oder die Leistungsschutzberechtigten damals von der Erhöhung stärker
profitiert haben.
Die Schiedskommission hat insbesondere gerügt, dass der bisherige Tarifansatz für eine Fläche bis 1000 m? unverändert für die Nutzer der Kategorie unter 200 m? gelten soll, was zur Folge hätte, dass in dieser Kategorie der Maximalsatz von 12 Prozent nahezu vollständig ausgeschöpft oder gar überschritten wird, während dies bei den grösseren Nutzern nicht der Fall ist. Sie hat es deshalb als gerechtfertigt erachtet, diese Nutzer et- was zu entlasten und eine Senkung des Tarifs zumindest in der untersten Kategorie ge- genüber dem bisherigen Ansatz nicht ausgeschlossen. Zur Vermeidung sprunghafter Er- höhungen vertrat die Schiedskommission die Auffassung, dass die vorgenommenen An- passungen besser auszuglätten sind und dem allenfalls am besten mit über die Jahre ge- staffelten Tariferhöhungen beizukommen ist. Dabei schloss sie nicht aus, dass die Ge- samteinnahmen der Verwertungsgesellschaften in diesem Bereich stagnieren oder an- fänglich gar leicht rückläufig sind. Sie hat die Verwertungsgesellschaften aufgefordert, ei- nen entsprechend geänderten Tarif vorzulegen, da sie selber nicht in der Lage war, die erforderlichen Korrekturen bei den Vergütungen vorzunehmen bzw. eine zeitliche Staffe-
lung zur Abfederung der sprunghaften Erhöhungen einzuführen.
Zusätzlich hat sie darauf hingewiesen, dass sie Ergänzungen bezüglich des Sachverhalts wünscht, insbesondere hinsichtlich des Preiszerfalls und der Abschreibungsdauer bei
einzelnen Empfangs- und Abspielgeräten.
6. In ihrer geänderten Tariffassung vom 26. März 2009 haben die Verwertungsgesellschaf- ten in Ziff. 9 zwar eine Staffelung bei den Vergütungen über die Jahre 2010 bis 2013 vorgenommen, so dass der jeweilige Endbetrag in den einzelnen Nutzungskategorien erst mit einer zeitlichen Verzögerung von vier Jahren geltend gemacht wird. Ansonsten
haben sie die Tarifansätze grundsätzlich unverändert belassen.
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger CFDC
Die Spruchkammer hat daher zu prüfen, ob mit dieser Tarifänderung die Genehmigungs- fähigkeit des GT 3a erreicht werden konnte. Sie wird aber in ihrer neuen Zusammenset- zung auch nochmals prüfen müssen, ob sich ein derartiger Systemwechsel grundsätzlich
aufdrängt.
Dabei kommt sie zum Schluss, dass die Art und Weise der Ausgestaltung eines Tarifs primär Bestandteil der Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften ist und diese somit zu entscheiden haben, ob ein Systemwechsel vorgenommen werden soll oder nicht. Un- ter der Voraussetzung der Angemessenheit des Tarifs lehnt sie den Systemwechsel da- her nicht von vorneherein ab und anerkennt, dass der Tarif damit nutzungsabhängiger wird. Sie begrüsst die neu vorgesehene feinere Abstufung nach der Grösse der mit Musik berieselten Fläche und stimmt der mit dieser Flächenaufteilung vorgenommenen verfei- nerten Abstufung grundsätzlich zu, wobei selbstverständlich noch zu prüfen sein wird, ob die jeweiligen Kategorien sachgerecht festgelegt worden sind und auch die vorgesehe-
nen Vergütungen den Angemessenheitskriterien entsprechen.
7. Bezüglich der Angemessenheit bezieht sich die Schiedskommission im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 18. Dezember 2008, mit dem von ihr festgehalten worden ist, unter welchen Voraussetzungen der eingereichte GT 3a genehmigungsfähig wird (vgl. vorne Ziff. 1/5). Sie hat daher insbesondere zu prüfen, ob die Verwertungsgesellschaften mit der neuen Tarifeingabe diese Voraussetzungen bzw. die Angemessenheitskriterien ge- mäss Art. 59 f. URG erfüllen:
7.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG genehmigt die Schiedskommission einen ihr vorgeleg- ten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemes- sen ist, wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG rich- tet: Demnach ist bei der Festlegung der Entschädigung der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Er- trag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Abs. 1 Bst. a), die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Abs. 1 Bst. b) sowie das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Wer- ken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Abs. 1 Bst. c) zu be- rücksichtigen. Die Entschädigung ist ferner so festzulegen, dass sie in der Regel
höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder des Nutzungsaufwands für die
ESchK CAF CFDC
7.2.
7.3.
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger
Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte beträgt, wobei die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung Anspruch auf ein an-
gemessenes Entgelt haben (Abs. 2).
Die Schiedskommission bestätigt, dass als Bemessungsgrundlage beim vorliegen- den Tarif auf die Kosten (vgl. die Botschaft zum URG von 1989; BBI 1989 III 565) der Empfangsanlage sowie der Musikbeschaffung unter Einbezug von baulichen Massnahmen abzustellen ist. Ebenso sind die Stromkosten, die Billag-Gebühr und die Urheberrechtsvergütung zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch den Entscheid der ESchK vom 25. November 1991 betr. GT |, Ziff. 1/4 bzw. den Entscheid des Bun- desgerichts vom 24. März 1995 betr. GT 4, E. 7c).
Hinsichtlich der relevanten Daten anerkennt die Schiedskommission die eingereich- ten GfS-Studien als taugliche Beweismittel zur Ermittlung des Aufwands der urhe- berrechtlichen Nutzungen gemäss dem GT 3a Radio. Dass diese Zahlen und Anga- ben teilweise nicht mehr aktuell sind, ist letztlich durch das lange Verfahren bedingt und kann nicht den Verwertungsgesellschaften angelastet werden. Eine wiederholte Aktualisierung der Daten hätte nicht nur eine weitere Verzögerung zur Folge, son- dern ist auch aus Kostengründen nicht durchführbar. Allerdings stellt sie auch fest, dass die Verwertungsgesellschaften darauf verzichtet haben, die verlangten zusätz- lichen Angaben zur Abschreibungsdauer sowie allfällige Ergänzungen hinsichtlich des Preiszerfalls einzelner Geräte einzureichen. Diesem Umstand muss bei der An-
gemessenheitsprüfung Rechnung getragen werden.
7.4. Zwar hat die Schiedskommission mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend
den GT 3a (Ziff. 11/8) nicht ausgeschlossen, dass gestützt auf die Aufwandberech- nung in diesem Tarif unter Berücksichtung von Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c URG der Rahmen von 13 Prozent ausgeschöpft werden darf. Dies kann auch gestützt auf die vorliegende Prüfung bestätigt werden, hat doch die Schiedskommission keinen An- lass, an dem von den Verwertungsgesellschaften ermittelten Satz von 12 Prozent des Nutzungsaufwands (9 Prozent für die Urheberrechte und 3 Prozent für die ver- wandten Schutzrechte) zu zweifeln. Sie hat aber auch immer wieder betont, dass das bisherige Nichtausschöpfen der möglichen Maximalsätze nicht Anlass für allzu
grosse Tarifsprünge geben darf.
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger CFDC
8. Mit ihrer Eingabe vom 31. März 2009 waren die Verwertungsgesellschaften bereit, die Vergütungssätze in den verschiedenen Flächenkategorien stufenweise über vier Jahre anzuheben und damit sprunghafte Erhöhungen abzumildern. Parallel dazu sollen die entsprechenden Tarifsenkungen ebenfalls stufenweise vorgenommen werden, um sprunghafte Senkungen zulasten der Berechtigten zu vermeiden. Damit gelangen die Verwertungsgesellschaften letztlich zu den gleich hohen Vergütungen wie in ihrer Tarif- eingabe in der Fassung vom 28. April 2008, verteilen aber die entsprechenden Erhöhun- gen bzw. Senkungen auf die Jahre 2010 bis 2013, so dass die definitive Vergütungshö- he erst Ende 2013 erreicht wird.
Demnach werden am Ende der vorgesehenen Gültigkeitsdauer 84,7 Prozent der Nutzer (mit einer Fläche bis zu 200 m?) gleichviel bezahlen wie bis anhin, während 9,7 Prozent der Nutzer mit einer Fläche von 201 bis 500 m? bzw. 3 Prozent mit einer Fläche zwischen
501 und 1000 m? und 2,5 Prozent mit einer Fläche zwischen 1001 und 3000 m? einen
höheren Betrag bezahlen sollen. Bei Flächen über 3000 bis 5000 m? würden die Tarifbe-
träge gegenüber dem heutigen Tarif dagegen gesenkt.
Damit haben die Verwertungsgesellschaften nur einen Teil der Vorgaben der Schieds- kommission erfüllt. Nur durch die Staffelung allein wird der Tarif nämlich nicht genehmi- gungsfähig. Wegen der unterschiedlichen prozentualen Belastung der Nutzer und Nutze- rinnen durch die urheberrechtlichen bzw. leistungsschutzrechtlichen Vergütungen je nach Nutzerkategorie hat die Schiedskommission empfohlen, bei den kleineren Nutzern ent- sprechende Senkungen vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Entschädigung, die unter dem heutigen Tarif für eine Fläche bis 1000 m? Anwen- dung findet, neu lediglich noch für eine Fläche bis 200 m? gelten soll und dass dieser Ka- tegorie zahlenmässig mit fast 85 Prozent der Nutzer eine erhebliche Bedeutung zu- kommt. Auch mit der neuen Tarifeingabe wird somit ein wesentlicher Teil der Nutzer er- heblich stärker belastet als andere Nutzerkategorien. Die Schiedskommission ist deshalb der Auffassung, dass eine feinere Abstufung zwangsläufig zu einer Entlastung in dieser Kategorie führen muss. Dies gilt umso mehr als diese Nutzerkategorie bereits anlässlich der letzten Erhöhung schwergewichtig betroffen war und damit umso mehr eine Senkung
gerechtfertigt wäre.
Die Schiedskommission hält es nach wie vor für problematisch, wenn bei einigen Nutzern
der tarifliche Maximalsatz von 12 Prozent nahezu vollständig ausgeschöpft oder gar über-
41144 ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger CFDC
schritten wird, während dieser Satz vor allem bei den grösseren Nutzern sehr viel tiefer liegt. Damit sind die Verwertungsgesellschaften der von ihr verlangten Ausgleichung die- ser Ungleichheit mit ihrer neuen Tarifeingabe bzw. der neu vorgenommenen zeitlichen Staffelung nicht nachgekommen. Mit dieser Staffelung kann nur die sprunghafte Erhö- hung des Tarifs etwas gemildert werden. Trotzdem kommt es in einzelnen Nutzerkatego-
rien nach wie vor zu einer auch vom Preisüberwacher gerügten massiven Erhöhung.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Verwertungsgesellschaften den Emp- fehlungen der Schiedskommission für einen genehmigungsfähigen Tarif nicht gefolgt sind. Da die Schiedskommission die erforderlichen Änderungen nicht selbst vornehmen kann, beschliesst sie den eingereichten Tarif nicht zu genehmigen und verlängert den bisherigen Tarif bis Ende 2013.
9. Für eine Nichtgenehmigung des vorliegenden Tarifs spricht auch die Empfehlung des Preisüberwachers, der gestützt auf umfangreiche ökonomische Berechnungen zu we- sentlich tieferen Vergütungsansätzen gekommen ist. Die Schiedskommission anerkennt diese aufwendigen Kalkulationen, obwohl sie diese nicht in allen Punkten nachvollziehen kann. Sie stellt aber auch fest, dass der Preisüberwacher bei der bisherigen Basisvergü- tung bis 1000 m? von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, was das Verhältnis Urheberrechte zu verwandten Schutzrechte betrifft. Aber auch die vom Preisüberwacher ermittelte durchschnittliche Lebensdauer der Geräte von 14 Jahren steht im Widerspruch mit den von den Verwertungsgesellschaften eingereichten GfS-Studien. Die Verwer- tungsgesellschaften weisen darauf hin, dass die kostenmässig relevante Abschrei- bungsdauer nicht der Lebensdauer der Geräte entspricht, liege doch die Abschreibungs- dauer jeweils deutlich unter der Lebensdauer eines Gerätes. Auch die Schiedskommis- sion geht daher davon aus, dass hier der technischen Entwicklung und dem Ersatzbe- darf mit einer kürzeren Abschreibungsdauer Rechnung zu tragen ist. Sie hat sich im We- sentlichen auf die eingelieferten GfS-Studien abgestützt und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das vorliegende Tarifverfahren aussergewöhnlich lange gedauert hat und den Verwertungsgesellschaften nicht zugemutet werden kann, ständig mit aktuali- sierten Erhebungen aufzuwarten. Aber dennoch sind bei der Analyse der ökonomischen Betrachtungsweise des Preisüberwachers Zweifel aufgekommen, ob mit dem vorge- schlagenen Systemwechsel das angestrebte Ziel der Verwertungsgesellschaften bzw.
die Angemessenheit der Vergütungen erreicht werden kann.
42144
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger
CFDC
10.
11.
Im Übrigen verkennt die Schiedskommission nicht, dass die Berechnung der Vergütung nach dem Aufwand nur eine hilfsweise Berechnung sein kann und die Berechtigten ge- mäss Art. 60 Abs. 2 URG Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Eine Sen- kung auf die vom Preisüberwacher berechneten Entschädigungen schliesst sie daher aus; zumal auch der Preisüberwacher selbst keinen derartig massiven Rückgang emp- fiehlt und die massgebenden Nutzerverbände dem heute geltenden Tarif bzw. dessen
Verlängerung ausdrücklich zugestimmt haben.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedskommission zwar auf eine ein- gehende Analyse betreffend die von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Un- terlagen zum Auslandsvergleich verzichtet hat, sich diesen Unterlagen aber ohne Weite- res entnehmen lässt, dass die in der Schweiz geltenden Entschädigungen im Vergleich zum europäischen Ausland - und teilweise auch weltweit - eher im unteren Bereich an- gesiedelt sind. Eine Senkung der Gesamtentschädigungen zu Lasten der Urheber und Urheberinnen und der Leistungsschutzberechtigen aus dem GT 3a wäre auch ange- sichts der internationalen Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich nicht zu vertre- ten. So haben die Berechtigten gemäss Art. 11°® Abs. 2 RBÙ Anspruch auf eine ange- messene Vergütung bzw. es darf weder die normale Verwertung ihrer Werke beeinträch- tigt noch dürfen ihre berechtigten Interessen verletzt werden (Art. 8 i.V. mit Art. 10 WCT), falls ihre Werke entsprechend dem GT 3a genutzt werden. Ebenso haben die ausüben- den Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine angemessene Vergütung ge- mäss Art. 15 Abs. 1 WPPT.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 1. Juli 2008) und sind gemäss Art. 16b URV von den an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen. Zu die- sen Kosten gehören auch diejenigen für die Zwischenverfügung vom 24. Dezember
2008 sowie den Beschluss vom 11. Dezember 2009.
43144 ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger CFDC
I. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der GT 3a Radio und Tontrager (Empfang von Radiosendungen ausserhalb des
privaten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allgemeinen Hintergrund- unterhaltung) in der Fassung vom 26. März 2009 wird nicht genehmigt.
2. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 genehmigten GT
3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur all- gemeinen Hintergrund-Unterhaltung) wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
[...]
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger
44144