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Konzerte und konzertähnliche DarbietungenPDF1.36 MB11. Dezember 1997

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS

COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI

CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D'AUTUR E DA DRETGS PARENTADS

Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend den Gemeinsamen Tarif K (GT K)

(Konzerte und konzertähnliche Darbietungen)

Besetzung:

Präsidentin:

. Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer: . Carlo Govoni, Bern

. Martin Baumann, St. Gallen

Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte:

. Pierre Widmer, Lausanne

Vertreterin der Werknutzer:

. Ursula Rohr, Unterlunkhofen

Sekretär:

. Andreas Stebler, Bern

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

I.

In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs K (GT K; Konzerte und konzertähnliche Darbietungen), den die Schiedskommission letztmals mit Beschluss vom 8. Dezember 1995 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1997 ab. Mit Eingabe vom 15. Juli 1997 haben die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM der Schiedskommis- sion Antrag auf Genehmigung des GT K in der Fassung vom 8. Juli 1997 (die beigelegte Fassung datiert allerdings vom 9. Juli 1997) gestellt.

In ihrem Bericht führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass die Verhandlungen mit den folgenden Nutzerorganisationen geführt worden seien:

— Association des Agents de Spectacles et de Concerts en Suisse, Zürich — Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern

— Good News Productions AG, Zürich

— Interessengemeinschaft Schweiz. Impresarios (IST), Zürich

— Jeunesses Musicales de Suisse, Genève

— Konferenz der Schweiz. Konservatoriumsdirektoren, Winterthur

— Migros-Genossenschafts-Bund, Zürich

— Pool de Théâtres Romands, Lausanne

— Schweiz. Bühnenverband, Basel

— Schweiz. Musikpädagogischer Verband (SMPV), Genève

— Swiss Music Promoters Association, Zürich

Dabei weisen sie darauf hin, dass der Pool de Théâtres Romands nur unpräjudiziell zu den Verhandlungen zugelassen worden sei, da grundsätzliche Zweifel bestünden, ob es sich bei dieser Vereinigung im Rahmen des GT K um eine massgebende Nutzerorganisation handle. Es wird daher beantragt festzustellen, dass der Pool de Theätres Romands nicht zu den

massgebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG gehört.

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

2. Die beiden Verwertungsgesellschaften berichten weiter, dass die Verhandlungen mit den Theatern getrennt von denjenigen mit den Konzertveranstaltern geführt worden seien, da eine allfällige neue Struktur des GT K allenfalls auch einen neuen Tarif für die Bühnen er- fordere. Ein entsprechender Entwurf für einen Gemeinsamen Tarif ‘Bühnen‘ sei daher den

betroffenen Vertragspartnern am 13. Mai 1997 zugestellt worden.

Zur Aufforderung der ESchK im Beschluss vom 8. Dezember 1995,‘ernsthaft zu überprü- fen, ob die Konzertlandschaft beziehungsweise deren Strukturen sich nicht derart geändert haben, dass eine grundlegende Tarifanpassung erforderlich ist’, machen die Verwertungs- gesellschaften geltend, dass entsprechende Verhandlungen geführt worden seien. Die Ver- handlungspartner hätten aber im Laufe der Verhandlungen nur wiederholt, was schon im letzten Verfahren zur Sprache gekommen sei, nämlich die Frage der ‘musikungebundenen’ Kosten, der ‘Event-Charakter’ der Konzerte sowie die Beeinträchtigung der Konkurrenzfä- higkeit der Veranstalter aufgrund anderer schweizerischer (Hb, H) sowie ausländischer Ta- rife. Die SUISA habe denn auch ihr Bereitschaft bekräftigt, die drei fraglichen Tarife ei- nander gegenüberzustellen und die Ungleichbehandlungen auszuräumen. Allerdings sei es nicht einfach, die beiden Tarifen Hb und K voneinander abzugrenzen. Zudem könne eine geeignete Lösung nicht einfach in einer Nivellierung nach unten bestehen. Den Verhand- lungspartnern sei indessen mit Schreiben vom 7. April 1997 ein Tarifentwurf vorgelegt worden, der alle Veranstaltungen umfassen soll, bei denen Musik im Vordergrund steht und somit Teile der Veranstaltungen des bisherigen GT K sowie des GT Hb vereinigt. Die- ser Entwurf sei auch den betroffenen Verhandlungspartnern des GT Hb zugestellt worden. Allerdings habe die Zeit für entsprechende Verhandlungen über diesen Entwurf nicht aus- gereicht, weshalb eine nochmalige Verlängerung des GT K mit einer ergänzenden Bestim-

mung betreffend die Mehrwertsteuer vorgeschlagen werde.

Im Bericht wird ebenfalls erwähnt, dass im Verhältnis mit den Konzertveranstaltern ein

Vorschlag der SMPA vom 9. Mai 1997 sowie Ergänzungsvorschläge der SUISA vom 16.

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

Juni 1997 diskutiert worden seien. Eine Einigung habe allerdings nicht erzielt werden kön-

nen.

Die Antragstellerinnen gehen davon aus, dass das eingereichte Tarifgesuch materiell ein Antrag auf Verlängerung um ein Jahr ist, da sich der neue Tarif vom bisherigen — nebst der in Ziff. 34 geänderten Gültigkeitsdauer - nur durch die neue Ziff. 25°! unterscheidet, wel-

che klarstelle, dass die Mehrwertsteuer (MwSt) in den Vergütungen nicht enthalten ist.

Dabei weisen sie darauf hin, dass der GT K vor zwei Jahren mit Ausnahme dieser zusätz- lich eingefügten Ziff. 25° von der Schiedskommission als angemessen bezeichnet worden ist. Weiter führen sie aus, dass der Tarif an den Nutzungsertrag anknüpfe, und relevanter Nutzungsertrag sei unter anderem, was die Konzertbesucher bezahlen würden. Es spiele daher keine Rolle, ob damit höhere Infrastrukturkosten oder höhere Musikergagen zu de- cken seien. Sie ergänzen auch, dass die Ziff. 11 Abs. 2 des Tarifs Rücksicht nehme auf mu- sikfremde Leistungen an die Konzertbesucher. Im übrigen besage die Ballettregel, dass Raum gelassen werden müsse für andere gleichzeitig genutzte Urheberrechte, die nicht durch den Tarif geregelt werden. Musikurheberrechte würden daher in diesem Fall halbiert. Daraus sei zu schliessen, dass die anderen Urheberrechte den Musikurheberrechten eben- bürtig sein müssten. Bei Bühnenbildern, Light-Shows, Choreographien der Bewegungen der Musiker sei aber - sofern diesen Elementen überhaupt Werkcharakter zukomme - ihre Bedeutung gegenüber den Musikurheberrechten eher gering. Bei einem Konzert spiele die Musik eine zentrale Rolle, so dass der gesetzlich vorgesehene Rahmen auch ausgenützt

werden dürfe.

3. Fiir SWISSPERFORM stellt sich insbesondere die Frage der Abgeltung der Tonträgernut- zung vor oder nach dem Live-Konzert und während den Pausen. Sie weist darauf hin, dass die diesbezüglichen Verhandlungen ohne Einigung geblieben sind. Gestützt auf entspre- chende Untersuchungen werde eine Erhöhung der Abgeltung der Tonträgernutzung für

Pausenmusik angestrebt, was aber von den Verhandlungspartnern strikte abgelehnt worden

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sei. SWISSPERFORM betont, dass der Tarif in Ziff. 21 für die Pausenmusik als Entgegen- kommen gegenüber den Veranstaltern bereits einen Pauschalansatz enthalte; dies im Unter- schied zum Minutentarif für die Nutzung von Tonträgern während den Vorstellungen ge- mäss Ziff. 20 des Tarifs. Zwar sei auf eine entsprechende Erhöhung in diesem Verfahren verzichtet worden, eine Senkung des gegenwärtigen Ansatzes von 0,1 Prozent der Einnah-

men komme indessen nicht in Frage.

4. Die SUISA erwähnt weiter, dass sie mit Verfügung vom 12. Juli 1996 von der Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV) der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt worden ist. Sie macht geltend, dass sie diese Verfügung nicht angefochten habe und seit dem 1. Januar 1995 für Werknutzungen zusätzlich die Mehrwertsteuer erhebe. Einzelne Konzertveranstalter wür- den die Bezahlung allerdings verweigern. Die Ziff. 25V des Tarifs (in der Fassung vom 9. Juli 1997) soll daher Klarheit darüber schaffen, dass die Mehrwertsteuer in der Vergütung nicht enthalten sei. Die SWISSPERFORM ergänzt, dass die Leistungsschutzrechte voll der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Die Einwendungen von SMPA und Good News könn- ten sich daher nicht auf die verwandten Schutzrechte beziehen. Beide Verwertungsgesell- schaften weisen darauf hin, dass bei der Frage der Mehrwertsteuer die Meinungsverschie-

denheiten letztlich nicht hätten ausgeräumt werden können.

5. Im übrigen sind die Verwertungsgesellschaften der Auffassung, dass bei Bestehen einer etablierten Spruchpraxis einem Tarifvergleich mit dem Ausland nur geringe Bedeutung zu- kommt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Urheberrechte bei einer Konzertveranstaltung rund 7 bis 8 Prozent des Gesamtbudgets ausmachen würden. Es seien daher nicht die Ur- heberrechte, sondern vielmehr die Gagenforderungen, welche den Konzertplatz Schweiz gefährden würden. Es wird auch betont, dass beispielsweise der deutsche Tarif (GEMA- Tarif) bei den kleinen Kunden höher und bei den grösseren Kunden tiefer als der vorlie- gende GT K sei. Auch könne es nicht genügen, einen Vergleich mit dem Ausland aus-

schliesslich auf diesen Tarif zu reduzieren. Die SUISA legt deshalb eine vergleichende

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Übersicht mit anderen Ländern vor, die untermauern soll, dass sie mit ihrem Tarif keines-

wegs isoliert dasteht.

6. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 1997 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT K eingesetzt und der Antrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den in Ziff. 1 erwähnten Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme zuge- stellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine schliesslich bis zum 30. September 1997 verlängerte Frist zur Stellungnahme angesetzt; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde. Gleichzeitig wurde der Pool de Théâtres Romands aufgefordert zu belegen, dass er im Anwendungsbe-

reich des GT K tatsächlich ein massgebender Nutzerverband ist.

7. In der Folge hat sich der Pool de Théâtres Romands nicht vernehmen lassen. Der DUN verzichtete auf eine eigene Stellungnahme und wies darauf hin, dass die ihm angehörenden Mitglieder, die durch den GT K berührt seien, in diesem Verfahren direkt vertreten seien. Der Migros-Genossenschaftsbund stimmte mit Schreiben vom 26. August 1997 dem Ge-

nehmigungsantrag der Verwertungsgesellschaften uneingeschränkt zu.

Der Schweizerische Bühnenverband erklärte mit Schreiben vom 16. September 1997, dass er gegen seinen Willen nicht zu den Verhandlungen zum GT K eingeladen worden sei. Er bestätigte indessen auch, dass Gespräche zwischen ihm und der SUISA zu einem neuen Tarif ‘Bühnen’ geführt worden seien, und dass, falls die Abkoppelung der schweizerischen Theater vom GT K endgültig sei, der SBV nicht mehr beanspruche, an den Verhandlungen zur Genehmigung des GT K teilzunehmen. Der SBV zeigte sich denn auch mit der Verlän- gerung um ein Jahr einverstanden. Dies unter der Voraussetzung, dass auch inskünftig das Inkasso bei Musikeinrichtungen nur in den Fällen von der SUISA wahrgenommen wird, in

denen die Rechtsinhaber dies auch wünschen.

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Die SUISA erklärte sich damit einverstanden, falls der beantragte GT K genehmigt wird. Gemäss ihren Angaben wird tatsächlich eine besondere Regelung für die Bühnen ins Auge gefasst; allerdings kämen dafür sowohl ein separater Tarif wie auch besondere Tarifpositi-

onen im künftigen GT K in Frage.

8. Mit ihrer Vernehmlassung vom 30. September 1997 stellten SMPA und Good News den Antrag, den von der SUISA vorgelegten Tarif nicht zu genehmigen. Statt dessen schlagen sie etliche Änderungen am GT K vor. Eventualiter verlangen sie, es sei zumindest der von

der SUISA neu beantragten Ziff. 25°! des Tarifs die Genehmigung zu verweigern.

SMPA und Good News betonen, dass der Änderungsbedarf beim GT K der SUISA längst bekannt sei und sie ihrerseits bereits zu Beginn der Verhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass eine blosse Verlängerung des bisherigen Tarifs nicht in Frage komme. Die SUISA habe den zeitlichen Aufwand für die Anpassung der beiden Gemein- samen Tarife K und Hb unterschätzt und die diesbezüglichen Verhandlungen zu kurzfristig aufgenommen. Die beiden Nutzerorganisationen sind der Auffassung, dass es Jahre dauern dürfte, bis die Grundlagen des Gemeinsamen Tarifs Hb revidiert sind. Der GT Hb interes- siere sie in diesem Zusammenhang ohnehin nur insoweit, als dessen Anwendung auf an sich vergleichbare Veranstaltungen zu völlig verzerrten Wettbewerbsverhältnissen führe. Sie bestätigen, dass in die von der ESchK mit Beschluss vom 8. Dezember 1995 verlangte Richtung verhandelt worden sei und die SUISA in ihrem zuletzt vorgelegten Entwurf die Existenz ‘nichtmusikalischer Leistungen’ anerkannt und bei der Tarifgestaltung auch be- rücksichtigt habe. In dieser Haltung erblicken SMPA und Good News ein Eingeständnis der SUISA, dass sich die Strukturen des Konzertgeschäfts tatsächlich grundlegend geändert haben. Sie sind der Auffassung, dass die Verhandlungen zu Ende geführt sind, zumal sich die beabsichtigte Zusammenlegung der Tarife K und Hb zur Zeit als illusorisch erwiesen hätte. In vielen Punkten habe man denn auch eine Übereinstimmung erzielen können und die einzig grössere Differenz bestehe praktisch nur in der Frage der Kumulierbarkeit der

verschiedenen möglichen Rabatte. SMPA und Good News beantragen daher, den GT K mit

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den folgenden Ergänzungen und Abänderungen für die Dauer von fünf Jahren zu genehmi-

gen:

— Ziff. 10 Bst. a Abs. 2: Die von den Vorverkaufsstellen einverlangten Vorverkaufs- Gebühren würden das Entgelt für eine Dienstleistung darstellen. Der Veranstalter er- halte von diesen Einnahmen nichts, und es sei unerfindlich, weshalb der Urheber daran partizipieren soll;

— Ziff. 21: Die bisherige Regelung bezüglich der Verwendung von Ton- und Tonbildträ- gern habe sich in der Praxis als unbrauchbar erwiesen. Der Veranstalter könne nicht beeinflussen, ob überhaupt und falls ja, welche Musik ab Tonträgern gespielt wird. Dies entscheide allein der Künstler bzw. seine ‘Entourage’. Die Veranstalter könnten auch nicht wissen, ob es sich um sog. Handelstonträger handle oder nicht. Als mögli- che Lösung wird eine Pauschale von Fr. 30.- vorgeschlagen, da ‘kein Mensch an ein Live-Konzert gehe um Musik ab Tonträger zu hören‘;

— Ziff. 22: Hier wird vorgeschlagen, den Mengenrabatt um eine Stufe zu erweitern, ver- bunden mit einer Regelung zur Eruierung der Anzahl geplanter oder durchgeführter Konzerte. Die SUISA habe sich dem nur insofern entgegengestellt, weil sie die unter

Ziff. 22 möglichen Rabatte plafonieren möchte;

— Ziff. 22a/b: Es wird ein konkreter Vorschlag zur Berücksichtigung von nichtmusikali- schen Leistungen unterbreitet, der vorsieht, die Vergütung um weitere 5, 10 oder 15 Prozent je nach Fassungsvermögen (1'000, 5'000 oder 10'000 Personen) von Lokalen oder Geländen zu reduzieren; wobei sämtliche Ermässigungen kumulierbar sein soll- ten. Während die einzelnen Rabatte von der SUISA akzeptiert worden seien, bestehe

bei der Kumulierbarkeit ‘die praktisch einzige relevante Diskrepanz‘;

Insbesondere verlangen SMPA und Good News, dass der GT K die sogenannten nichtmu- sikalischen Leistungen, welche auch durch behördliche Auflagen bedingt seien, besser be- rücksichtige. Dem geänderten Konzertgeschäft mit ‘Event-Charakter’ müsse adäquat

Rechnung getragen werden. Die Konzertveranstalter empfinden es auch störend, dass ihre

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Veranstaltungen nach Tarif K abgerechnet werden, während bei vergleichbaren Veranstal- tungen der Konkurrenz die Tarife H oder Hb angewendet würden. Folge davon sei eine gravierende Verfälschung der Wettbewerbssituation. Zur Verschärfung des Wettbewerbs trage aber auch bei, dass der entsprechende deutsche GEMA-Tarif teilweise bloss 10 Pro- zent des SUISA-Tarifs ausmache, was zu einer Abwanderung der Konzerte ins benachbarte Ausland führe. Es wird betont, dass es unter diesen Verhältnissen immer schwieriger wer- de, Konzerte in der Schweiz durchzuführen, was letztlich zur Subventionierung der Veran-

stalter oder gar zur kulturellen Einöde führe.

Abgelehnt wird von den Nutzerorganisationen die neu aufgenommene Bestimmung betref- fend Mehrwertsteuer (Ziff. 25° des Tarifs in der Fassung vom 9. Juli 1997), zumal diese gar nicht verhandelt worden sei. Es wird darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behand- lung der Leistungen der Verwertungsgesellschaften nicht auf der Mehrwertsteuer- Verordnung (MwStV), sondern auf einer Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. Juli 1996 beruhe. Da die dieser Verfügung zugrundeliegende Verwaltungspraxis nicht unumstritten sei, wäre es nach ihrer Auffassung an der SUISA gelegen, diesen Ent- scheid anzufechten. Zudem könnten die Nutzer nicht durch eine Verfügung gebunden sein, welche sich an die SUISA richte. Es sei aber auch fraglich, ob die ESchK überhaupt zur

Beurteilung dieser Frage zuständig sei.

9. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 1997 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher

zur Stellungnahme unterbreitet.

In seiner Antwort vom 30. Oktober 1997 weist der Preisüberwacher darauf hin, dass die drei Tarife K, Hb und H teilweise Gleiches ungleich und umgekehrt auch Ungleiches gleich behandeln würden. Die gegenwärtige Tariflandschaft im Bereich der Konzerte und ähnlichen Veranstaltungen sei daher sachlich nicht haltbar und auch wettbewerbsverzer-

rend. Als störend empfindet er insbesondere, dass dieser Zustand seit Jahren bekannt ist, es

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

10.

aber immer noch an den nötigen Korrekturen fehle. Der vorgelegte GT K erscheint ihm sowohl im sachlichen Vergleich mit den Tarifen H und Hb wie auch im räumlichen Ver- gleich mit dem deutschen GEMA-Tarif als deutlich überhöht. Nach seiner Auffassung drängt sich daher eine Senkung des GT K auf, wobei dies sowohl über die Definition der relevanten Einnahmen, über eine Erweiterung der Ermässigungen oder über eine Reduktion der Prozentsätze erfolgen könne. Er weist darauf hin, dass offenbar nur schon durch eine stärkere Berücksichtigung ‚musikfremder Leistungen‘ eine gewisse Annäherung an die re- levanten Vergleichstarife erzielt werden könne. Zusammenfassend empfiehlt er, den bean- tragten Tarif nicht zu genehmigen und einen Tarif zu erlassen, der die Belastung für die

Veranstalter von Konzerten und ähnlichen Darbietungen spürbar reduziert.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1997 hielten die Verwertungs- gesellschaften wie auch die Nutzerorganisationen zunächst an den von ihnen gestellten An- trägen fest. Im Verlaufe der Sitzung näherten sich ihre unterschiedlichen Standpunkte al- lerdings in einigen Punkten an. Aufgrund dieser Annäherung reichten die Verwertungsge- sellschaften im Anschluss an die Sitzung die abgeänderte Tariffassung vom 24. November 1997 ein. Diese hat in den Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch den folgen-

den Wortlaut:

SUISA Fassung 24.11.1997

SWISSPERFORM

Gemeinsamer Tarif K (GTK)

Konzerte und konzertähnliche Darbietungen

A. Kundenkreis

1 Dieser Tarif richtet sich an Veranstalter von Konzerten und konzertähnlichen

Darbietungen. Sie werden nachstehend „Kunden“ genannt.

B. Gegenstand des Tarifs

2 Urheberrechte an Musik

Der Tarif bezieht sich auf

  • die Aufführung von urheberrechtlich geschützten nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend ,Musik") an Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen durch Musiker, Ton oder Tonbild-Träger oder Sendeempfang
  • das Aufnehmen der Musik auf eigene Tonträger des Kunden; diese Tonträger dürfen nur an den Konzerten des Kunden verwendet und Dritten nicht über- lassen werden.

3 Verwandte Schutzrechte

Der Tarif bezieht sich auf - die Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbild-Trägern für die Aufführung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern des Repertoires von SWISSPERFORM an Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen.

4 Konzerte und konzertähnliche Darbietungen

Konzerte sind Veranstaltungen, zu denen sich ein Publikum eigens einfindet, um Musik zu hören.

Konzertähnliche Darbietungen sind andere in sich geschlossene Veranstaltungen mit Musik, zu denen sich ein Publikum eigens einfindet, um Darbietungen zu se- hen und hören. Es ist daher unerheblich, ob die Musik allein oder in Verbindung mit anderen künstlerischen, unterhaltenden, sportlichen oder anderen Leistungen aufgeführt wird. Zu den konzertähnlichen Darbietungen zählen Variete- Darbietungen, Revuen, Aufführungen wortdramatischer Werke mit musikalischer Begleitung (sofern es sich um Werke der nicht-theatralischen Musik handelt) und ähnliche Darbietungen.

Konzerte und konzertähnliche Darbietungen werden nachstehend gemeinsam „Konzerte“ genannt.

Der Tarif bezieht sich bezüglich der verwandten Schutzrechte auch auf die Ver-

wendung von Tonträgern anlässlich der Aufführung von musikdramatischen Wer- ken.

Vorbehalte und Ausnahmen

Vorbehalte bezüglich Urheberrecht

SUISA verfügt ausschliesslich über Urheberrechte an Musik. Die Rechte anderer Urheber (z.B. der Regisseure, Drehbuchautoren bei der Vorführung von Tonbild- Trägern) bleiben vorbehalten.

Vorbehalte bezüglich verwandte Schutzrechte

SWISSPERFORM verfügt nicht über

- die ausschliesslichen Vervielfältigungsrechte der ausübenden Künstler sowie der Hersteller von Ton- und Tonbild-Trägern

- die Aufführungsrechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von nicht im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern.

Von diesem Tarif ausgenommen sind, soweit sie in anderen Tarifen geregelt wer- den,

- Konzerte der Musikvereinigungen, Konzertgesellschaften, Orchestervereine und kirchlichen Vereinigungen

  • Kinos und Zirkusse
  • kurze Einlagen in anderen Veranstaltungen mit Musik

— das Aufnehmen der Musik auf Tonbild-Träger.

te

Gemeinsamer Tarif

SUISA ist für diesen Tarif gemeinsame Zahlstelle und Vertreterin auch von SWISSPERFORM.

Wird bei einer Veranstaltung ausschliesslich das Repertoire von SWISS-

PERFORM genutzt, nicht jedoch dasjenige der SUISA, so kann die SWISS- PERFORM die ihr zustehende Vergütung selber geltend machen.

Entschädigung Berechnung Die Entschädigung wird in der Form eines Prozentsatzes der Einnahmen des Kunden berechnet. Vorbehalten bleibt Ziffer 12. „Einnahmen“ sind alle Einnahmen aus der Verwendung der Musik, insbesondere a) die Brutto-Einnahmen aus dem Verkauf von Billetten und Abonnéften.

Zu den Einnahmen zählen auch diejenigen der Vorverkaufsstelle oder anderer Vermittler;

b) Beiträge, Subventionen und beanspruchte Defizitgarantien an die Durchführung des Konzerts, soweit sie zur Deckung der folgenden Konzert-Kosten erforder- lich sind:

- sämtliche an die ausübenden Künstler bezahlten Entschädigungen (Gage, Reise- und Aufenthaltsspesen etc.)

  • Miete des Konzertlokals
  • Miete von Musikinstrumenten oder der P.A.-Anlagen (public address systems).

Von den Einnahmen können gegen Nachweis abgezogen werden - Billett- und ähnliche Umsatz- oder Mehrwertsteuern

- der Gegenwert von Leistungen an die Konzertbesucher, die im Eintrittspreis inbegriffen sind, und die mit der Vermittlung von Musik nicht zusammenhängen (z.B. im Eintrittspreis enthaltene Ansprüche auf ein Getränk, auf Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, auf einen gebührenfreien Parkplatz etc.); diese Leistungen können im gegenseitigen Einverständnis pauschaliert werden.

Die Entschädigung wird in den folgenden Fällen hilfsweise in der Form eines Prozentsatzes der Kosten der Verwendung der Musik berechnet:

b)

- wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen oder wenn keine Einnahmen erzielt werden

- wenn der Kunde im voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken

- bei Wohltätigkeitsanlässen, deren Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zu- gute kommt.

Urheberrechte an Musik

Der Prozentsatz beträgt 10 %.

Der Prozentsatz wird reduziert im Verhältnis Dauer der geschützten Musik : Dauer des Konzertes ohne Pausen, wenn der Kunde rechtzeitig ein Verzeichnis der aufgeführten Musik einreicht

(Ziffer 35).

Bei konzertähnlichen Darbietungen wird der Prozentsatz halbiert, wenn die Musik nur untergeordnete oder begleitende Funktion hat, wie zum Beispiel bei revuearti- gen, choreographischen Darbietungen oder Aufführungen theatralischer Werke mit Begleitmusik.

Die Entschädigung beträgt mindestens Fr. 40.- pro Konzert.

Verwandte Schutzrechte

Der Prozentsatz beträgt 2,4 %.

Er wird reduziert im Verhältnis

Dauer der Verwendung der Dauer des im Handel erhältlichen : Konzertes Ton- oder Tonbildträger ohne Pausen

wenn der Kunde- rechtzeitig ein Verzeichnis der verwendeten Ton- und Tonbild- Träger einreicht.

Die Entschädigung beträgt, mit Ausnahme der nachstehenden Ziffern 20 und 21, mindestens Fr. 40.- pro Konzert.

d)

Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern in begleitender Funktion (wie zum Beispiel bei Revuen, musikdramatischen, choreo- graphischen Darbietungen) beträgt die Entschädigung pro Abspielminute 1,8 % der auf die Minute berechneten Einnahmen, mindestens jedoch Fr. 20.- pro Kon- zert.

Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern in untergeordneter Funktion im Hintergrund wie zum Beispiel bei Aufführungen von Sprechtheatern (wortdramatischen Werken) beträgt die Entschädigung pro Ab- spielminute 1,2 % der auf die Minute berechneten Einnahmen, mindestens jedoch Fr. 10.- pro Konzert.

Die Entschädigung für die Verwendung von Ton- oder Tonbild-Trägern nur wäh- rend Pausen sowie vor und nach dem Konzert beträgt 0,1 % der Einnahmen, min- destens jedoch Fr. 20.- pro Konzert.

Ermässigung

Kunden, die mit der SUISA für alle ihre Konzerte einen Vertrag schliessen und dessen Bestimmungen einhalten, erhalten eine Ermässigung

- von 10 %, wenn sie mehr als ein Konzert pro Jahr durchführen

- von weiteren 5 %, wenn sie 10 oder mehr Konzerte pro Jahr durchführen; es wird auf die Anzahl der im Vorjahr durchgeführten Konzerte abgestellt

Kunden, die einem schweizerischen Landesverband der Konzertveranstalter an- gehören, welcher die SUISA in ihren Aufgaben unterstützt, und die mit der SUISA für alle ihre Konzerte einen Vertrag schliessen und dessen Bestimmungen einhal- ten, haben Anspruch auf eine zusätzliche Ermässigung von 5 %.

Für im Eintrittspreis inbegriffene nichtmusikalische Leistungen wird die Vergütung ferner reduziert um weitere

- 5 % bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungs- vermögen von mehr als 17000 Personen

— 10 % bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungs- vermögen von mehr als 5000 Personen

- 15 % bei Veranstaltungen. in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungs- vermögen von mehr als 10'000 Personen.

Es gilt die für die jeweilige Veranstaltung feuerpolizeilich zugelassene Anzahl Personen.

Die in Ziffer 22-24 genannten Ermässigungen werden kumuliert, nicht jedoch die

verschiedenen innerhalb von Ziffer 24 genannten.

Für die Berechnung der Anzahl Konzerte gilt:

- mehrere gleichzeitig stattfindende Konzerte gelten als mehrere Konzerte

— bei Festivals, an denen mehr als 3 Bands auftreten, zählen Konzerte am Vor- mittag (06-12 h), am Nachmittag (12-18 h) und am Abend (18-06 h) je als ein

Konzert

- bei anderen mehrtägigen Veranstaltungen zählen die Konzerte eines jeden Ta- ges als ein Konzert.

Anpassung an die Teuerung

Die Entschädigungen (jedoch nicht die Prozentsätze) werden auf den 1. Januar jedes Jahres dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser vom Datum des Inkrafttretens bis zum Stichtag um mindestens

5 % verändert hat.

Basis ist der Stand am 1. Januar 1996.

Der Stand des Landesindexes am 31. Oktober ist Stichtag für die Anpassung an die Teuerung auf den 1. Januar des folgenden Jahres.

Zuschläge Die Entschädigungen können verdoppelt werden, wenn — Musik ohne Bewilligung der SUISA aufgeführt wird

- der Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert.

Abrechnung

Der Kunde gibt der SUISA alle zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach dem Konzert oder an den in der Bewilligung ge- nannten Terminen bekannt.

Die SUISA kann zur Prüfung der Angaben des Kunden Belege verlangen oder nach Voranmeldung Einsicht in die Bücher des Kunden nehmen.

Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden, kann die SUISA entweder die erforderlichen Anga- ben schätzen und gestützt darauf die Entschädigung berechnen oder eine Ent- schädigung von Fr. 2.80 pro Platz verlangen.

Zahlung Die Entschädigungen sind innert 30 Tagen oder zu den in der Bewilligung genann- ten Terminen zu bezahlen.

Die SUISA kann Akontozahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädi- gung und/oder andere Sicherheiten verlangen.

Verzeichnisse der aufgeführten Musik

Der Kunde ist verpflichtet, der SUISA ein vollständiges Konzertprogramm mit den folgenden Angaben einzusenden:

— Titel aller aufgeführten Werke einschliesslich der Einlagen und Zugaben

— Namen der Komponisten und allfälliger Bearbeiter

— Dauer der Aufführung in Minuten für jedes Werk

— Dauer des ganzen Konzertes ohne Pausen.

— Bei der Verwendung von Ton- oder Tonbild-Trägern im Konzert: deren Label,

Katalognummer und Aufführungsdauer. Keine Verzeichnisse sind erforderlich für die Pausenmusik.

Dieses Konzertprogramm ist innerhalb von 10 Tagen nach dem Konzert - oder nach dem letzten einer Reihe gleicher Konzerte - der SUISA zuzustellen.

Für Verzeichnisse, die auch nach einer Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden, kann eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 40.- erlangt werden. Diese Entschädigung wird im Wiederholungsfall verdoppelt.

Gültigkeitsdauer

Dieser Tarif ist vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 gültig.

Ur

Version du 24.11.1997

SUISA SWISSPERFORM Tarif commun K Concerts et productions analogues A. Cercle de clients 1 Ce tarif s'adresse aux organisateurs de concerts et de productions analogues. lis sont

appelés ci-après «clients». B. Objet du tarif

2 Droits d'auteur sur la musique

Le tarif se rapporte © à l'exécution d'œuvres musicales non théâtrales du répertoire de SUISA protégées par le

droit d'auteur (ci-après «musique») lors de concerts et de productions analogues par des musiciens, à partir de phonogrammes ou vidéogrammes ou par réception d'émissions;

° à l'enregistrement de musique sur les phonogrammes du client. Ces phonogrammes ne doivent être utilisés que lors des concerts du client, et ne doivent pas être cédés à des tiers. |

3 Droits voisins

Le tarif se rapporte

Ù au droit a rémunération des artistes interprètes et des producteurs de phonogrammes ou vidéogrammes pour l'utilisation de phonogrammes et vidéogrammes disponibles sur le marché du répertoire de SWISSPERFORM lors de concerts et de productions analogues.

4 Concerts et productions analogues

Les concerts sont des manifestations pour lesquelles un public se rassemble dans le but précis d'écouter de la musique.

Les productions analogues sont d'autres manifestations dans un cadre délimité avec de la musique, pour lesquelles un public se rassemble dans le but précis de voir et d'écouter les productions. Peu importe que la musique soit exécutée seule ou en relation avec d'autres prestations artistiques, récréatives, sportives ou autres. Les spectacles de variétés, les revues, les représentations d'œuvres théâtrales avec accompagnement musical (dans la mesure où il s'agit d'œuvres de musique non théâtrale) et les productions analogues sont donc de ce point de vue également des concerts.

Les concerts et les productions analogues sont appelés ci-après «concerts».

Eu égard aux droits voisins, le tarif se rapporte aussi à l'utilisation de phonogrammes lors de l'exécution d'œuvres musicales dramatiques.

Réserves et exceptions

Réserves relatives au droit d'auteur

SUISA dispose exclusivement des droits d'auteur sur la musique. Les droits des autres auteurs (par ex. metteurs en scène, scénaristes lors de projections de vidéogrammes) sont réservés.

Réserves relatives aux droits voisins

SWISSPERFORM ne dispose pas

e des droits exclusifs de reproduction appartenant aux artistes interprètes ainsi qu'aux producteurs de phonogrammes et vidéogrammes;

e des droits d'exécution des artistes interprètes et des producteurs de phonogrammes et vidéogrammes non disponibles sur le marché.

Sont exceptés de ce tarif, dans la mesure où ils sont réglementés par d'autres tarifs:

e les concerts des sociétés de musique, des sociétés de concerts, des orchestres symphoniques d'amateurs et des communautés religieuses

e les cinémas et les cirques

e les brefs intermèdes musicaux lors d'autres manifestations avec de la musique + l'enregistrement de musique sur vidéogrammes.

Tarif commun

SUISA est organe commun d'encaissement pour ce tarif et représentante de SWISSPERFORM.

Si lors d'une manifestation il est fait usage exclusivement du répertoire de SWISSPERFORM, et non de celui de SUISA, SWISSPERFORM peut faire valoir elle- même la redevance qui lui revient.

Redevance

Calcul

La redevance se calcule sous forme d'un pourcentage des recettes du client, sous réserve du chiffre 12.

Les «recettes» sont toutes celles provenant de l'utilisation de musique, en particulier:

les recettes brutes de la vente de billets et d'abonnements.

Les recettes du service de réservation ou d'autres intermédiaires en font également partie. Les contributions, subventions et les garanties de déficit utilisées pour le déroulement du concert, dans la mesure où elles sont nécessaires à la couverture des frais de concerts

suivants:

« toutes les indemnités versées aux artistes exécutants (cachets, frais de déplacement et de séjour etc.)

b)

e location du local de concert

e location d'instruments de musique ou d'installations P.A. (public address systems).

A condition de fournir un justificatif, il est possible de déduire des recettes

- l'impôt sur les billets et tout autre impôt sur le chiffre d'affaires ou la valeur ajoutée

- la contre-valeur de prestations aux auditeurs de concerts comprises dans le prix d'entrée, et qui sont sans rapport avec la musique (ex. bon pour une boisson, pour futilisation des transports en commun, d'une place de stationnement compris dans le

prix d'entrée, etc.); d'un commun accord, ces prestations peuvent faire l'objet d'un forfait.

Au besoin, la redevance peut se calculer sous forme d'un pourcentage des frais d'utilisation de la musique dans les cas suivants:

e lorsque les recettes sont inexistantes ou ne sont pas chiffrables;

e lorsque le client prévoit d'avance de couvrir les frais, intégralement ou en partie, par ses propres moyens,

° lors de manifestations de bienfaisance dont le bénéfice est versé à des personnes dans le besoin.

Droits d'auteur sur la musique

Le pourcentage est de 10%.

Le pourcentage est réduit dans la proportion

durée de la musique protégée : durée du concert sans les entractes lorsque le client fournit en temps utile un relevé de la musique exécutée (chiffre 35). Lors de productions analogues à des concerts, le pourcentage est réduit de moitié lorsque la musique n'a qu'une fonction secondaire ou d'accompagnement, par exemple lors de productions à caractère de revue, de spectacles chorégraphiques ou de représentations théâtrales avec accompagnement musical. La redevance s'élève au moins à Fr. 40.— par concert. Droits voisins

Le pourcentage est de 2,4 %.

Il est réduit dans la proportion:

durée d'utilisation du phonogramme fi durée du concert disponible sur le marché sans les entractes

lorsque le client fournit à temps une liste des phonogrammes ou vidéogrammes utilisés.

La redevance, à l'exception des chiffres 20 et 21 ci-après, s'élève au moins a Fr. 40.— par concert.

En cas d'utilisation de phonogrammes ou vidéogrammes disponibles sur le marché à des fins d'accompagnement (comme par exemple lors de revues, représentations théâtrales musicales ou chorégraphiques), la redevance s'élève par minute d'utilisation à 1,8% des recettes calculées par minute; toutefois elle ne peut être inférieure à Fr. 20.- par concert.

d)

En cas d'utilisation de phonogrammes ou vidéogrammes disponibles sur le marché à des fins accessoires, comme musique de fond, par exemple au cours de représentations théâtrales parlées (œuvres dramatiques parlées), la redevance se monte par minute d'utilisation à 1,2% des recettes calculées par minute; toutefois elle ne peut être inférieure à Fr. 10.- par concert.

La redevance pour l'utilisation de phonogrammes ou videogrammes pendant les pauses seulement ou avant ou après le concert s'élève à 0,1% des recettes, cependant à au moins Fr. 20.- par concert.

Reduction

Les clients qui passent un contrat avec SUISA pour tous leurs concerts et qui en respectent les dispositions bénéficient d'une réduction

e de 10%, s'ils organisent plus d'un concert par an; e de 5% supplémentaires s'ils organisent 10 concerts par an ou plus; on se base sur le nombre de concerts de l'année précédente;

Les clients qui appartiennent à une association nationale suisse d'organisateurs de concerts soutenant SUISA dans ses tâches et qui passent un contrat avec SUISA pour tous leurs concerts et en respectent les dispositions, ont droit à une réduction supplémentaire de 5 %.

Pour les prestations non-musicales comprises dans le prix d'entrée, la redevance est encore réduite de

  • 5% supplémentaires si la capacité du local ou de l'aire dépasse 1'000 personnes
  • 10% supplémentaires si la capacité du local ou de l'aire dépasse 5'000 personnes
  • 15% supplémentaires si la capacité du local ou de l'aire dépasse 10'000 personnes

La capacité de chaque manifestation est déterminée selon le nombre de personnes autorisé d'après les prescriptions de la police du feu.

Il est possible de cumuler les réductions mentionnées aux chiffres 22, 23 et au plus une des réductions du chiffre 24.

Pour calculer le nombre de concerts, on considère: * que plusieurs concerts qui ont lieu simultanément comptent chacun pour un concert;

e que lors de festivals où se produisent plus de trois groupes, les concerts du matin (06- 12h), de l'après-midi (12-18h) et du soir (18-06h) comptent chacun pour un concert;

e que lors d'autres manifestations sur plusieurs jours, les concerts d'une journée comptent pour un concert.

Adaptation au renchérissement

Les redevances (et non les pourcentages) sont réajustées le 1° janvier de chaque année sur l'indice national des prix à la Consommation, à condition que celui-ci ait varié d'au moins 5% depuis la date d'entrée en vigueur jusqu'au jour de l'indexation.

L'indice de base est celui du 1° janvier 1996.

L'indice national du 31 octobre fait foi pour l'adaptation au renchérissement au 1° janvier de l'année suivante.

Suppléments

Les redevances peuvent être doublées lorsque

e la musique est exécutée sans l'autorisation de SUISA;

e le client donne des informations inexactes ou incomplètes, intentionnellement ou par negligence grossiere.

Decompte

Le client fournit à SUISA toutes les données nécessaires au calcul de la redevance dans les dix jours après le concert ou aux dates fixées dans l'autorisation.

SUISA peut exiger des justificatifs pour vérifier l'exactitude des données du client et, sur préavis, contrôler la comptabilité du client.

Lorsque les données ou les justificatifs ne parviennent pas à SUISA dans les délais même après un rappel écrit, SUISA peut procéder soit à une estimation des données et calculer la redevance sur cette base, soit exiger une redevance de Fr. 2.80 par place.

Paiement

Les redevances sont payables dans les 30 jours ou à la date fixée dans l'autorisation.

SUISA peut exiger un versement préalable égal au montant prévisible de la redevance et/ou d'autres garanties.

Relevé de la musique exécutée

Le client est tenu d'envoyer à SUISA un programme de concert complet avec les indications suivantes:

e titre de toutes les œuvres exécutées, y compris les intermèdes et les bis

e noms des compositeurs et des éventuels arrangeurs

e durée de l'exécution de chaque œuvre en minutes

e durée de tout le concert sans les pauses

e lors d'utilisation de phonogrammes ou vidéogrammes en concert: leur label, numéro de catalogue et la durée d'exécution.

Il n'est pas nécessaire de fournir de relevé pour la musique des entractes.

Ce programme de concert doit être envoyé à SUISA dans les dix jours après le concert, ou après le dernier concert d'une série.

SUISA peut exiger une redevance supplémentaire de Fr. 40.— pour les relevés qui ne sont pas envoyés à temps même après un rappel. Cette redevance sera doublée en cas de récidive.

Durée de validité

Ce tarif est valable du 1° janvier 1998 au 31 décembre 1998.

SUISA Versione del 24.11.1997 SWISSPERFORM

Tariffa comune K

Concerti e produzioni musicali analoghe

A. Sfera di clienti

1 Questa tariffa concerne gli organizzatori di concerti e produzioni musicali analoghe, qui di seguito denominati , clienti".

B. Oggetto della tariffa

2 Diritti d'autore sulla musica

La tariffa concerne

  • l'esecuzione di opere musicali non teatrali del repertorio SUISA protette in base al diritto d’autore (qui di seguito ,musica") in occasione di concerti o di produzioni musicali analoghe da parte di musicisti, tramite supporti sonori o audiovisivi o la ricezione di emissioni
  • la registrazione della musica su supporti sonori del cliente; supporti sonori uti- lizzabili soltanto in occasione dei concerti del cliente e non rilasciabili a terzi.

3 Diritti di protezione affini

La tariffa concerne - il diritto d’indennizzo degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori e au- diovisivi circa l'utilizzazione dei supporti sonori e audiovisivi in commercio del re- pertorio della SWISSPERFORM in occasione di concerti e di produzioni musicali analoghe.

4 Concerti e produzioni musicali analoghe

Per concerti si intendono quelle manifestazioni per assistere alle quali si raduna un pubblico con lo scopo precipuo di ascoltare musica.

D.

Per produzioni musicali analoghe si intendono altre manifestazioni in ambito ben de- finito con musica, per assistere alle quali si raduna un pubblico con lo scopo precipuo di ascoltare o vedere delle produzioni. Poco importa che venga eseguita soltanto musica o che questa accompagni altre produzioni artistiche, ricreative, sportive e via dicendo. Nel novero delle produzioni musicali analoghe vi sono gli spettacoli di va- rietà, le riviste, le rappresentazioni di opere teatrali con accompagnamento musicale (nella misura in cui si tratti di opere musicali non teatrali) e le produzioni simili.

| concerti e le produzioni musicali analoghe sono denominati insieme qui di seguito „concerti“.

Relativamente ai diritti di protezione affini, la tariffa concerne altresì l'utilizzazione di supporti sonori in occasione dell'esecuzione di opere musicali teatrali.

Riserve ed eccezioni Riserve relative al diritto d'autore

La SUISA detiene esclusivamente i diritti d'autore sulla musica. | diritti degli altri autori (p. es. registi, scenografi in occasione della proiezione di supporti audiovisivi) restano

riservati.

Riserve relative ai diritti di protezione affini La SWISSPERFORM non detiene

- i diritti esclusivi di riproduzione detenuti dagli artisti interpreti o dai produttori di supporti sonori e audiovisivi

- i diritti di esecuzione degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori e au- diovisivi non in commercio. Non sono disciplinati da questa tariffa, purché oggetto di altre tariffe:

- i concerti delle società di musica, delle società di concerti, delle orchestre sin- foniche e di dilettanti e delle comunità religiose

  • i cinematografi e i circhi
  • i brevi intermezzi musicali in occasione di altre manifestazioni con musica

- la registrazione di musica su supporti audiovisivi.

Tariffa comune

La SUISA è organo comune d’incasso per quanto riguarda questa tariffa e rap- presenta anche la SWISSPERFORM.

a)

Quando per una manifestazione si utilizza unicamente il repertorio della SWISSPERFORM, e non quello della SUISA, la SWISSPERFORM può far valere es- sa stessa l'indennità che le spetta.

Indennità Calcolo

L'indennità viene calcolata in valori percentuali degli introiti del cliente, ferma restan- do la cifra 12.

Per introiti si intendono tutti quelli provenienti dall’utilizzazione della musica, in parti colare

a) gli introiti lordi provenienti dalla vendita di biglietti e abbonamenti, ivi compresi quelli provenienti dalla prevendita o da altri intermediari. b) i contributi, le sovvenzioni e le garanzie di deficit di cui ci si avvale per

l'allestimento del concerto, nella misura in cui necessari per la copertura dei segu- enti costi del concerto:

- tutte le indennità versate agli artisti interpreti (compensi, spese di viaggio e di sog- giorno, ecc.)

  • l'affitto del locale per il concerto
  • il noleggio degli strumenti musicali o di impianti P. A. (public address systems).

Presentando un giustificativo, è possibile dedurre dagli introiti

- l'imposta sui biglietti e quelle analoghe sulla cifra d'affari o sul valore aggiunto

- il controvalore di prestazioni ai fruitori di concerti inclusi nel prezzo del biglietto d'ingresso e in nessuna relazione con la musica (p. es. il diritto ad una bibita, all’utilizzazione di un mezzo di trasporto pubblico o di un posteggio gratuito com- presi nel biglietto, ecc.); prestazioni che possono essere concordate globalmente.

A titolo ausiliare, l'indennità viene calcolata in valori percentuali dei costi di utiliz- zazione della musica nei seguenti casi:

- allorquando gli introiti non siano accertabili o non ve ne siano;

- allorquando il cliente preveda in anticipo di coprire i costi parzialmente o comple- tamente con i propri mezzi;

- nel caso di spettacoli di beneficenza, i cui introiti eccedenti sono destinati a perso- ne bisognose.

b)

Diritti d’autore sulla musica

La percentuale è pari al 10%.

La percentuale si riduce nel rapporto durata della musica protetta : durata del concerto senza le pause purché il cliente fornisca in tempo utile gli elenchi della musica eseguita (cifra 35).

Per le produzioni musicali analoghe, la percentuale si riduce della metà quando la musica ha solo una funzione secondaria o di accompagnamento, per esempio in oc- casione di riviste, di spettacoli coreografici o di rappresentazioni teatrali con accom- pagnamento musicale.

L'indennità ammonta ad almeno Fr. 40.- per concerto.

Diritti di protezione affini

La percentuale è pari al 2,4%.

Essa viene ridotta nel rapporto

durata dell’utilizzazione del : durata del concerto supporto sonoro in commercio senza le pause

purche il cliente fornisca in tempo utile un elenco dei supporti sonori e audiovisivi utilizzati.

L’indennita, fatte salve le cifre 20 e 21 qui di seguito, ammonta ad almeno Fr. 40.- per concerto.

In caso di utilizzazione di supporti sonori o audiovisivi in commercio con funzione di accompagnamento (come per esempio in occasione di riviste, rappresentazioni di teatro in musica o coreografiche), l'indennità ammonta per minuto di utilizzazione all’1,8% degli introiti calcolati al minuto; tuttavia almeno a Fr. 20.- per concerto.

In caso di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi in commercio con funzione secondaria di musica di sottofondo, come per esempio nel corso di rappresentazioni di teatro di prosa (opere drammatiche recitate), l'indennità ammonta per minuto di uti- lizzazione all’1,2% degli introiti calcolati al minuto; tuttavia almeno a Fr. 10.- per con- certo.

d)

L'indennità per l'utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi durante le pause soltanto o prima o dopo il concerto ammonta allo 0,1 % degli introiti; essa è tuttavia pari ad almeno Fr. 20.- per concerto.

Riduzione

| clienti che stipulano un contratto con la SUISA per tutti i loro concerti e che si atten- gono alle relative disposizioni tariffarie e contrattuali beneficiano di una riduzione

- pari al 10% se organizzano più di un concerto all'anno;

- di un ulteriore 5%, se organizzano 10 o più concerti per anno; ci si basa sul numero di concerti organizzati l'anno precedente.

| clienti affiliati ad un'associazione nazionale svizzera di organizzatori di concerti che aiutino la SUISA nello svolgimento dei suoi compiti e che abbiano con questa un contratto per tutti i loro concerti attenendosi alle relative disposizioni, hanno diritto ad un'ulteriore riduzione del 5%.

Per le prestazioni non musicali comprese nel prezzo d’ingresso, l'indennità viene inoltre ridotta di altri

- 5% in caso di manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 1'000 persone

- 10% in caso di manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 5'000 persone

- 15% in caso di manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 10'000 persone

Fa stato per ogni manifestazione il numero di persone ammesso in base alle disposi- zioni della polizia.

Le riduzioni citate alle cifre 22-24 si accumulano, tuttavia non le diverse riduzioni cita- te alla cifra 24.

Per il calcolo del numero dei concerti fa stato quanto segue: - più concerti aventi luogo contemporaneamente contano come più concerti

- in occasione di festival durante i quali si producono più di tre gruppi, i concerti del mattino (06.00-12.00), del pomeriggio (12.00-18.00) e della sera (18.00-06.00) contano come un concerto per ogni periodo.

- in occasione di altre manifestazioni della durata di più giorni, i concerti di ogni gior- no contano come un concerto.

e) F. G.

Adattamento al rincaro

Le indennità (ma non le percentuali) vengono adattate per il 1° gennaio di ogni anno allo stato dell’indice nazionale dei prezzi al consumo, a patto che questo sia mutato del 5% almeno a decorrere dalla data di entrata in vigore fino al giorno dell’indicizzazione.

Base è lo stato al 1° gennaio 1996.

Lo stato dell’Indice nazionale al 31 ottobre è il giorno di indicizzazione per l'adattamento al rincaro per il 1° gennaio dell'anno successivo.

Supplementi

Le indennità possono raddoppiare se - viene utilizzata musica senza l'autorizzazione della SUISA

- il cliente fornisce alla SUISA intenzionalmente o per negligenza indicazioni inesatte o incomplete.

Conteggio

Il cliente fornisce alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell’indennità entro un periodo di 10 giorni a contare da quello del concerto o entro i termini pattuiti nell’autorizzazione.

La SUISA può esigere dei giustificativi onde verificare l'esattezza delle indicazioni fornite dal cliente e, previo preavviso, l’accesso ai libri contabili del cliente.

Qualora le indicazioni o i giustificativi non le pervengano entro il termine fissato nean- che dopo sollecito per iscritto, la SUISA può procedere ad una stima delle indicazioni necessarie e, basandosi su questa, calcolare l'indennità, oppure richiederne una pari a Fr. 2.80 per posto.

Pagamento

Le indennità sono dovute entro i 30 giorni o alla data fissata nell’autorizzazione.

La SUISA può esigere acconti pari all'importo presumibile dell'indennità e/o altre garanzie.

H. Elenchi della musica eseguita

35 Il cliente è tenuto ad inviare alla SUISA il programma completo del concerto fornito delle seguenti indicazioni:

- Titolo di tutte le opere eseguite, compresi fuoriprogramma e bis

Nome dei compositori e degli eventuali arrangiatori

Durata dell'esecuzione di ogni opera in minuti

Durata dell’intero concerto senza le pause.

In caso di utilizzazione di supporti sonori o audiovisivi per il concerto: la loro etichet- ta, il numero di catalogo e la durata dell’utilizzazione.Non è necessario fornire un elenco della musica utilizzata durante le pause.

36 Il programma del concerto va inviato alla SUISA entro i 10 giorni dopo il concerto o dopo l'ultimo concerto di una serie di concerti uguali.

37 La SUISA può esigere un’indennità supplementare pari a Fr. 40.-- per gli elenchi non inviati tempestivamente neanche dopo un sollecito. L'indennità verrà raddoppiata in caso di recidiva.

L Periodo di validità

38 Questa tariffa è valevole dal 1° gennaio 1998 al 31 dicembre 1998.

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

II.

Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

Die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM haben ihren gemeinsamen Antrag auf Genehmigung des GT K am 15. Juli 1997 eingereicht. Damit wurde die bis zu diesem Datum verlängerte Eingabefrist (Art. 9 Abs. 2 URV) gewahrt. Ebenso haben die Tarifpartner, welche sich vernehmen liessen, die bis zum 30. September 1997 erstreckte Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingehalten. Die nachträglich eingereichte Ta- riffassung vom 24. November 1997 entspricht einem anlässlich der Sitzung erreichten Ver-

handlungsergebnis und ersetzt somit die am 15. Juli 1997 eingereichte Version.

Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgeben- den Nutzerorganisationen über die Gestaltung eines Tarifs zu verhandeln. Stellt die Präsi- dentin fest, dass die Verhandlungen nicht mit der erforderlichen Einlässlichkeit geführt worden sind, besteht die Möglichkeit, eine Tarifeingabe unter Ansetzung einer Frist zu-

rückzuweisen (Art. 9 Abs. 3 URV).

a) Der Pool de Théâtres Romands hat sich nicht zur Frage seiner Nutzereigenschaft geäussert und ist auch zur mündlichen Anhörung nicht erschienen. Somit liegen nur die diesbezüglichen Angaben der Verwertungsgesellschaften vor. Demnach vertritt dieser Pool anscheinend 24 Theater der Westschweiz, die überwiegend Werke aufführen, die nicht zum Repertoire der SUISA gehören. Die Mitglieder des Pools würden zwischen 0,5 Prozent (1996) bis 1 Prozent (1995) zu den Ein- nahmen des GT K beitragen.

Gemäss Praxis der Schiedskommission ist ein massgebender Nutzerverband eine Organisation, die einen wesentlichen Teil der vom Tarif betroffenen Nutzer um- fasst. Dabei kann es sich um gesamtschweizerische Verbände handeln oder um solche, die mindestens einen Landesteil repräsentativ vertreten. Solche Verbände

sind als repräsentativ anzusehen, wenn sie mindestens ein Drittel der betroffenen

ESchK

Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GT K

b)

Nutzer des entsprechenden Landesteils vertreten (s. dazu auch C. Govoni, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in SIWR Bd. II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, S. 415).

Aufgrund der vorliegenden zahlenmässigen Angaben darf davon ausgegangen werden, dass der Pool die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Tarifverhand- lungen nicht erfüllt. Nachdem für die Bühnen ein separater Gemeinsamer Tarif oder allenfalls besondere Bestimmungen aufgestellt werden sollen, ist ohnehin fraglich, ob Theater überhaupt noch durch den GT K betroffen sind. Jedenfalls hat es der Pool de Théâtres Romands unterlassen darzulegen, inwieweit er im Rahmen des GT K ein wesentlicher Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG und

daher von diesem Tarif betroffen ist.

Bezüglich des Schweizerischen Bühnenverbandes ist davon auszugehen, dass bis zur endgültigen Regelung der Frage, ob nun für die Theater ein separater Tarif ge- schaffen wird oder diese weiter unter den GT K fallen, der SBV weiterhin am GT K interessiert ist und als wesentlicher Nutzer im Bereich Theater auch an den ihn betreffenden Verhandlungen teilnehmen wird. Da allerdings die zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem SBV zu diskutierenden Fragen anderer Natur sind, als diejenigen, die zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Konzertveranstaltern anstehen, ist nichts dagegen einzuwenden, dass die SUISA

den SBV zu separaten Gesprächen eingeladen hat.

3, Obwohl über einen neuen GT K verhandelt wurde und anscheinend dessen Zusammenle-

gung zumindest mit Teilen des GT Hb diskutiert worden ist, ist der Schiedskommission

kein entsprechender Entwurf zur Genehmigung vorgelegt worden. Offensichtlich hat die

Zeit nicht ausgereicht, einen diesbezüglichen genehmigungsfähigen Tarif auszuarbeiten be-

ziehungsweise zu verhandeln. Dazu ist festzustellen, dass der schriftlich begründete Ent-

scheid vom 8. Dezember 1995 zum GT K den beteiligten Parteien am 3. April 1996 zuge-

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

stellt worden ist. Von diesem Zeitpunkt bis zum Datum der fristgerechten Einreichung des gegenwärtigen Antrags hatten die am GT K beteiligten Verwertungsgesellschaften somit rund 14 Monate Zeit, die verlangte Überprüfung vorzunehmen. Aus den eingereichten Un- terlagen geht indessen hervor, dass die Verhandlungspartner erst am 10. Januar 1997 zur Aufnahme der Verhandlungen eingeladen wurden. Ein Tarifentwurf, der sich generell auf alle Veranstaltungen bezieht, bei denen Musik im Vordergrund steht und somit Teile der Veranstaltungen nach GT K und Hb vereinigen sollte, wurde den Nutzerorganisationen erst

am 7. April 1997 zugestellt.

Die Schiedskommission ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die eine Bereinigung der Ta- riflandschaft in diesem Bereich mit sich bringt. Aufgrund der sehr späten Verhandlungs- aufnahme vermag es aber nicht zu erstaunen, dass die Verhandlungen für einen neuen GT K nicht zum angestrebten Ziel führten und deswegen innert Frist auch kein konkretes Er- gebnis vorgelegt werden konnte. Die Überprüfung ergibt somit, dass die zur Bereinigung der Tarifstruktur erforderlichen Verhandlungen zwar aufgenommen worden sind, aber hauptsächlich aufgrund der verspäteten Verhandlungsaufnahme nicht bedeutend vorange- trieben werden konnten. Die Kommission hat sich daher die Frage gestellt, ob die Verwer- tungsgesellschaften die Verhandlungen mit der nach Art. 9 Abs. 3 URV gebotenen Einläss- lichkeit geführt haben. Auf eine mögliche Rückweisung der Tarifeingabe wurde aber letzt- lich verzichtet, weil dies nur zu einer weiteren Verzögerung geführt hätte. Massgeblich für den Verzicht auf Rückweisung ist aber auch der Umstand, dass aufgrund der verlangten einjährigen Verlängerung des GT K die drei hauptsächlich von der Strukturbereinigung be- troffenen Tarife H, Hb und K gleichzeitig auslaufen werden, was eine Neustrukturierung zumindest erleichtern dürfte. Von den Verhandlungspartnern wird allerdings erwartet, dass sie die bereits aufgenommenen Verhandlungen zur Bereinigung der Tarifstruktur unverzüg-

lich fortsetzen.

4. Zur Empfehlung des Preisüberwachers, den GT K in der Fassung vom 9. Juli 1997 nicht zu

genehmigen und einen abgeänderten Tarif zu erlassen, stellt die Schiedskommission fest,

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

dass sie nicht die Kompetenz hat, eigenständig einen Tarif zu erlassen oder diesen beliebig zu ändern. Nur falls sich ein Tarif als unangemessen erweist, können gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 URV gemäss den Prüfungkriterien des URG Änderungen vor- genommen werden. Dabei ist zunächst den Verwertungsgesellschaften Gelegenheit zu ge-

ben, den Tarif so zu ändern, dass er genehmigungsfähig wird (Art. 15 Abs. 1 URV).

5. Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG genehmigt die Schiedskommission einen ihr vorgelegten Ta-

rif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.

Der am 15. Juli 1997 vorgelegte GT K wurde letztmals mit Beschluss vom 8. Dezember 1995 - allerdings ohne die Bestimmung betreffend die Mehrwertsteuer - genehmigt. Damit

wurde damals auch dessen grundsätzliche Angemessenheit bestätigt.

Obwohl die Angemessenheit des Tarifs nun erneut in Frage gestellt ist, haben die Nutzer nicht geltend gemacht, dass sich die Voraussetzungen für den GT K in der Zeitspanne zwi- schen dieser letzten Genehmigung und dem vorliegenden Verfahren so bedeutend verän- dert haben, dass eine erneute Genehmigung nicht mehr möglich ist. Vielmehr wird auf die schon im letzten Tarifgenehmigungsverfahren vorgebrachten Argumente hingewiesen. Die Kommission verzichtet daher darauf, die Angemessenheit des GT K nochmals gesamthaft zu prüfen. Sie beschränkt sich im Rahmen ihrer Prüfung darauf, auf die von den Nutzern

neu eingebrachten Punkte einzugehen:

a) Grundsätzlich ist nach dem vom Gesetzgeber in Art. 60 Abs. 1 Bst. a normierten Tantiemensystem bei der Berechnung der Entschädigung von dem aus der Nut- zung erzielten Ertrag auszugehen; hilfsweise kann auch auf den Nutzungsaufwand abgestellt werden. Gemäss Botschaft des Bundesrates zum URG (BBI. 1989 II 565) ist letzteres insbesondere zulässig, wenn mit der Nutzung gar keine Einnah- men erzielt werden oder wenn diese in keinem Zusammenhang mit der Nutzung

stehen.

ESchK

Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GT K

b)

Dass beim GT K bei der Berechnung der Entschädigung grundsätzlich von den Einnahmen auszugehen ist, ist unbestritten geblieben. Bestritten wurde allerdings von Seiten der Nutzer, dass auch die Gebühren der Vorverkaufsstellen oder ande- rer Vermittler zum massgebenden Ertrag gehören (vgl. Ziff. 10 Bst. a Abs. 2 des Tarifs).

Es entspricht der Praxis der Schiedskommission, die Vergütung für die Nutzung von Urheberrechten in einem Prozentsatz des Bruttoerlöses auszudrücken. Zu die- sem Bruttoerlös gehören grundsätzlich alle Einnahmen wie beispielsweise Beiträ- ge, Subventionen, andere Zuschüsse und Zuwendungen sowie Konzessions- und Abonnementsgebühren. Das Bundesgericht hat diese Praxis bestätigt und bei- spielsweise darauf hingewiesen, dass, selbst wenn die Eintrittskosten eines Kon- zerts bereits einen Anteil für die Urheberrechtsentschädigung enthalten, dieser bei der Berechnung der Urheberrechtsvergütung mitberechnet wird und nicht zuvor in Abzug gebracht werden kann (s. Entscheid vom 24. März 1995 betr. Leerkasset- tenabgabe; E. 7c). Davon wurde nur eine Ausnahme gemacht bei der Berechnung der Urheberrechtsentschädigung nach dem Aufwand. Die Schiedskommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Tarif nicht vom Bruttoprinzip abzuweichen ist und die Ziff. 10 Bst. a Abs. 2, die lediglich klarstellt, dass auch die Einnahmen der Vorverkaufsstellen und anderer Vermittler von Billetten und Abonnenten zu

den tarifrelevanten Einnahmen zu zählen sind, im Tarif zu belassen ist.

Zu Ziff. 21 des Tarifs stellt die Schiedskommission fest, dass diese Ziffer eine Pauschale (0,1 Prozent der Einnahmen) für die Verwendung von Ton- oder Ton- bildträgern während den Pausen sowie vor und nach dem Konzert enthält. Weiter stellt sie fest, dass gemäss Ziff. 31 des Tarifs (entspricht Ziff. 35 der Fassung vom 24.11.1997) für Pausenmusik keine Verzeichnisse der verwendeten Tonträger er-

forderlich sind. Der Einwand der Konzertveranstalter, diese Regelung sei nicht

ESchK

Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GT K

praktikabel, weil es unmöglich sei, für die Pausenmusik Verzeichnisse aufzustel- len, vermag somit nicht zu überzeugen. Die Ziff. 31 (bzw. die Ziff. 35) des Tarifs verlangt nur bei der Verwendung von Ton- oder Tonbildträgern während des Konzerts die Angabe von Label, Katalog-Nr. und Aufführungsdauer. Dazu hat das Bundesgericht im Entscheid vom 20. Juni 1997 zum GT S (E. 6b) festgestellt, dass die Verpflichtung der Nutzer zu Angaben über Label und Katalognummern der benützten Tonträger oder über einen anderen Identifikationscode nicht bundes- rechtswidrig ist, da die entsprechenden Informationen im Hinblick auf Art. 35

Abs. 4 URG erforderlich sind.

Gegenwärtig liegt seitens der SWISSPERFORM auch kein konkreter Antrag auf Erhöhung der Entschädigung gemäss Ziff. 21 des Tarifs vor. Über eine bloss an- gekündigte Erhöhung hat die Schiedskommission nicht zu befinden. Die in Pro- zenten der Einnahmen festgelegte Entschädigung entspricht im übrigen dem Tan- tiemensystem nach Art. 60 Abs. 2 URG, wonach die Entschädigung für die ver- wandten Schutzrechte in Prozenten des Nutzungsertrages festzulegen ist. Es gibt daher keinen Anlass, die Vergütung in Ziff. 21 generell auf Fr. 30.- pro Konzert zu beschränken; dies würde im übrigen die kleinen Konzertveranstalter stärker belas- ten als die grossen, da die Mindestentschädigung gegenwärtig Fr. 20.- pro Konzert beträgt. Eine Änderung der Ziff. 21 kommt somit nicht in Frage.

Da sich die Verhandlungspartner anlässlich der Sitzung vor der Schiedskommis- sion sowohl über die Gewährung von Ermässigungen für im Eintrittspreis inbe- griffene nichtmusikalische Leistungen wie auch über die Frage der Kumulierung dieser Ermässigungen einigen konnten (s. hinten Ziff. 8), erübrigen sich hiezu

weitere Ausführungen.

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

6. Mit Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. Juli 1996 wurden die Ent- gelte, welche die SUISA von den Werknutzern für die Einräumung von Urheberrechten er-

hält, der Mehrwertsteuer unterstellt.

Zunächst ist festzustellen, dass die Frage, ob eine Leistung im Bereich der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte der Mehrwertsteuer unterliegt oder nicht, durch die hier- für zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichte zu beurteilen ist und nicht der Kognition der Schiedskommission unterliegt. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Nutzer gemäss Ziff. 11 des Tarifs allfällig geschuldete Umsatz- oder Mehrwertsteuern von den massgeblichen Einnahmen abziehen können. Zudem hat das Bundesgericht im be- reits erwähnten ‘Leerkassettenentscheid‘ festgestellt, dass die damalige Konsumsteuer an den genehmigten Tarif anknüpft, diesen also voraussetzt und nicht selbst dessen Angemes- senheit bestimmt (E. 12aa). Die Ziff. 25°’ wirkt sich denn auch nicht unmittelbar auf die

Angemessenheit des Tarifs aus.

Es könnte allerdings der Eindruck entstehen, die Schiedskommission würde mit der Ge- nehmigung dieser Tarifbestimmung zur offenbar kontroversen Frage der Mehrwertsteuer- pflicht der Konzertveranstalter Stellung nehmen. Deshalb ist zu begrüssen, dass die um-

strittene Bestimmung in der Tariffassung vom 24. November 1997 nicht mehr enthalten ist.

7. Die ESchK hat bis anhin nur in einem Ausnahmefall (s. Entscheid vom 21. Dezember 1993 betr. Leerkassettenabgabe) einen Preisvergleich mit dem Ausland angestellt, weil keine an- deren Kriterien zur Verfügung standen. Auf einen solchen Preisvergleich wurde bei der letztmaligen Genehmigung des GT K indessen ausdrücklich verzichtet. Da diesbezüglich keine neuen Argumente vorgebracht worden sind, treffen die Feststellungen im Beschluss vom 8. Dezember 1995 (s. Ziff. I/6) weiterhin zu. Von einer weiteren Prüfung dieser Frage

kann daher abgesehen werden.

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

Dagegen wird festgestellt, dass die fehlende Harmonisierung des GT K mit den Tarifen H und Hb und die damit verbundene Ungleichbehandlung gleichartiger Veranstaltungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Die Schiedskommission sieht durchaus die Schwierigkeiten der Harmonisierung, deren hauptsächliche Ursachen wohl darin zu sehen sind, dass zahlreiche Veranstaltungen, auf welche die Tarife H oder Hb angewendet wer- den, sich zu eigentlichen Grossanlässen mit Konzertcharakter entwickelt haben. Die ange- strebte Harmonisierung ist indessen ernsthaft voranzutreiben, gilt es doch zu berücksichti- gen, dass in der unterschiedlichen Behandlung ähnlicher Veranstaltungen ein Unangemes- senheitsfaktor liegen kann; dies könnte dazu führen, dass die Genehmigung des GT K in

der heutigen Form inskünftig in Frage gestellt wäre.

Mit der Genehmigung des GT K bis zum 31. Dezember 1998 endet die Gültigkeitsdauer al- ler drei betroffenen Tarife gleichzeitig. Dies dürfte der geeignete Zeitpunkt für eine Berei- nigung der Tariflandschaft in diesem Bereich sein. Die Schiedskommission erwartet dem- nach bei Ablauf des GT K Ende 1998 mehr als einen weiteren Verlängerungsantrag. Sie teilt aber auch die Auffassung der Nutzerorganisationen, dass für den GT K oder seinen

Nachfolgetarif wiederum ein mehrjähriger Genehmigungsrhythmus gefunden werden muss.

8. Anlässlich der Sitzung vom 5. November 1997 hielt die Kommission aufgrund der obigen Erwägungen den ihr in der Fassung vom 9. Juli 1997 vorgelegten Tarif ohne die Ziff. 25bis und vorbehältlich der soeben erwähnten Einschränkung für genehmigungsfähig. Da sich al- lerdings in einigen umstrittenen Punkten eine einvernehmliche Lösung unter den Tarifpart- nern abzeichnete, gab sie den Verwertungsgesellschaften noch die Möglichkeit, diese Än-

derungen nachträglich einzubringen.

Am 28. November 1997 stellten die Verwertungsgesellschaften im Einvernehmen mit den wesentlichen Nutzerorganisationen der Schiedskommission den GT K in der Fassung vom 24. November 1997 mit Änderungen bei den Ermässigungen (Ziff. 22 bis 26) und ohne die

Bestimmung betreffend die Mehrwertsteuer zu. Da die von den Verwertungsgesellschaften

ESchK Beschluss vom 11. Dezember 1997 betreffend GTK

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vorgenommenen Änderungen im wesentlichen zum Vorteil der Nutzer ausgefallen sind, hat die Schiedskommission - auch in Erwägung ihrer langjährigen Praxis, dass einvernehmlich unterbreitete Tarifbestimmungen auf deren Angemessenheit schliessen lassen - mit Verfü- gung vom 11. Dezember 1997 den GT K in der Fassung vom 24. November 1997 und mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 1998 genehmigt.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. aund d sowie Art. 21b URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995). Die Verfah-

renskosten sind somit von den antragstellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

Der Gemeinsame Tarif K (Konzerte und konzertähnliche Darbietungen) in der Fassung vom 24. November 1997 mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 1998 wird geneh-

migt.

Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM wer- den die Verfahrenskosten bestehend aus:

a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'000.-

b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 2'166.60

total Fr. 4'166.60 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

Schriftliche Mitteilung an:

  • die Mitglieder der Spruchkammer
  • die SUISA, Ziirich
  • die SWISSPERFORM, Ziirich
  • Association des Agents de Spectacles et de Concerts en Suisse, Zürich
  • Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern

- Herrn Dr. H. Pfortmüller, Zürich, zHv. Swiss Music Promoters Association und Good News Productions AG

- Interessengemeinschaft Schweiz. Impresarios (ISI), Zürich

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- Jeunesses Musicales de Suisse, Genéve

  • Konferenz der Schweiz. Konservatoriumsdirektoren, Winterthur
  • Migros-Genossenschafts-Bund, Zürich
  • Herrn Dr. P. Mosimann, Basel, zHv. Schweiz. Bühnenverband
  • Schweiz. Musikpädagogischer Verband (SMPV), Geneve
  • Pool de Theätres Romands, Lausanne
  • den Preisüberwacher

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweize-

rischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden’.

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.