ÜbersichtÜbersicht über die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) (Direkte Bundessteuer)PDF179.68 kB10. Oktober 2023
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Anhang II – Übersicht über die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) Bezeichnung Gesetzliche Voraussetzungen Antrag Folgen Zuständigkeit Grundlagen
Personen mit Ansässigkeit Schweiz
Art. 89 Abs. 1 Bruttoeinkommen aus Ohne Antrag Bst. a DBG unselbstständiger Erwerbstätigkeit von NOV bis zum Ende der mind. CHF 120'000 (keine Quellensteuerpflicht (für Ehegatten Obligatorische Zusammenrechnung bei Ehegatten) auch nach Trennung oder Scheidung) Kanton, in welchem die NOV Person am Ende der Art. 89 Abs. 1 Übrige, nicht quellensteuerpflichtige Steuererklärung verlangen bis Gemeinsame NOV bei Ehegatten Steuerperiode oder Bst. b DBG Einkünfte (bzw. steuerpflichtiges 31.3. des Folgejahres Quellensteuern werden zinslos Steuerpflicht ansässig ist Vermögen gemäss kantonalem Recht) angerechnet (Stichtagsprinzip)
NOV auf Antrag Art. 89a DBG keine Bis 31.3. des Folgejahres Antrag erstreckt sich auch auf oder bei Abmeldung aus der Ehegatten Schweiz
Personen mit Ansässigkeit Ausland
NOV auf Antrag Art. 99a DBG 90% der Einkünfte in der Schweiz Antrag bis 31.3. des Quellensteuern werden zinslos steuerbar (Quasi-Ansässigkeit) Folgejahres (muss jährlich angerechnet Kanton, in welchem die eingereicht werden) Person am Ende der Jährliche Ermittlung notwendig Steuerperiode oder Steuerpflicht erwerbstätig ist NOV von Art. 99b DBG Stossende Verhältnisse Ohne Antrag (von Amtes Quellensteuern werden zinslos bzw. Wochenaufenthalt hat Amtes wegen wegen) angerechnet
1-045-D-2019-d Beilage II