Lexipedia

Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechseln und UnterbeteiligungenSteuerliche Behandlung von

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Verrechnungssteuer Stempelabgaben

Bern, 24. Juli 2019

Kreisschreiben Nr. 46

Steuerliche Behandlung von Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechseln und Unterbeteiligungen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65

3003 Bern

www.estv.admin.ch

1 Allgemeines

1.1 Grundsatz

Dienen Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechsel, Buchforderungen und Unterbeteili- gungen der kollektiven Kapitalbeschaffung bzw. der Konsolidierung von Schuldverhältnissen, so sind sie für die Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer wie Anleihens- und Kassenobliga- tionen oder Geldmarktpapiere zu behandeln.

1.2 Kollektive Kapitalbeschaffung

1.2.1 Begriff

Kollektive Kapitalbeschaffung liegt vor, wenn ein Schuldner schriftliche, auf feste Beträge lau- tende Schuldanerkennungen in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgibt, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind, und die dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen. Äussere Aufmachung, Bezeichnung, Mantel und Cou- ponbogen, Laufzeit oder verschiedene Nennwerte sind unerheblich.

1.2.2 Anleihensobligationen

Anleihensobligationen liegen vor, wenn ein Schuldner zu identischen Bedingungen bei mehr als zehn Gläubigern Kapital aufnimmt, die sich auf das gleiche Kreditverhältnis beziehen. Die ge- samte Kreditsumme muss dabei mindestens 500'000 Franken betragen.

1.2.3 Kassenobligationen

1.2.3.1 Schuldner ist inländische Bank

Werden Kassenobligationen von einer Bank im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz BankG; SR 952.0) emittiert, so beginnt die Steuerpflicht ohne Rücksicht auf die Anzahl der Gläubiger mit der Aufnahme der Geschäfts- tätigkeit.

1.2.3.2 Schuldner ist nicht inländische Bank

Kassenobligationen im Sinne des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabga- ben (StG; SR 641.10) und des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs- steuer (VStG; SR 642.21) liegen vor, wenn ein inländischer Schuldner (Nichtbank) bei mehr als 20 Gläubigern gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen fortlaufend Geld zu variablen Bedin- gungen aufnimmt. Die gesamte Kreditsumme muss dabei mindestens 500'000 Franken betra- gen. Bei der Ermittlung der Anzahl Gläubiger sind die in- und ausländischen Banken im Sinne der an ihrem Sitz geltenden Bankengesetzgebung nicht mitzuzählen

1.3 Geldmarktpapiere

Weisen Obligationen eine vertragliche Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten auf, sind sie hinsichtlich der Stempelabgaben den Geldmarktpapieren zuzuordnen. Die Laufzeit berechnet sich von der Begründung der Schuldverhältnisse bis zur Fälligkeit (und nicht nach der jeweiligen Restlaufzeit).

1.4 Unterbeteiligungen an Forderungen

Wird ein Darlehen durch Abtretung von Teilforderungen refinanziert, so begründet der Zedent Obligationen oder ihnen gleichgestellte Urkunden (vgl. Ziffer 1.2.1 hiervor), sobald die Anzahl der Teilforderungen einen Stand erreicht, der beim Schuldner der Forderung selbst die Steuer- pflicht auslösen würde. Eine Unterbeteiligung liegt vor, wenn der (in- oder ausländische) Inhaber einer Darlehensforde- rung Teile daran einem oder mehreren Investoren abgibt. Wie die Unterbeteiligung zustande kommt, ist ohne Bedeutung. Ebenfalls unerheblich ist, ob sie bereits bei der ursprünglichen In- vestition oder erst später begründet wird. Zu beachten ist, dass eine Notifikation an den Schuldner das Vorliegen einer Unterbeteiligung nicht aufhebt.

2 Umsatzabgabe

2.1 Gesetzliche Grundlage

Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 StG unterliegen Obligationen der Umsatzab- gabe.

2.1.1 Unterbeteiligungen

Bei den steuerbaren Unterbeteiligungen ist zu beachten, dass sie immer dem Schuldner ge- mäss Kreditvertrag zugerechnet werden. Somit werden die durch einen Inländer ausgegebenen Ausweise über Unterbeteiligungen eines ausländischen Schuldners zum Satz für ausländische Urkunden versteuert. Dagegen unterliegen die durch einen Ausländer begründeten Unterbeteili- gungen dem Satz für inländische Urkunden, wenn der Schuldner Inländer ist.

2.1.2 Abgabesätze und Berechnungsgrundlage

Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt gemäss Artikel 16 StG: a. 1,5 ‰ für ausgegebene Urkunden mit inländischem Schuldner b. 3.0 ‰ für ausgegebene Urkunden mit ausländischem Schuldner Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegen- leistung massgebend. Fremdwährungen sind gemäss Artikel 28 StG in Schweizerfranken um- zurechnen.

2.1.3 Fiduziarische Festgeld-Anlagen

Hinsichtlich der Umsatzabgabe ergeben sich beim “Pooling” von Treuhandgeldern keine steuer- baren Unterbeteiligungen.

3 Verrechnungssteuer

3.1 Gesetzliche Grundlage

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge u.a. der von einem Inländer ausgegebe- nen Obligationen sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG).

3.1.1 Konsortial- oder Schuldscheindarlehen, Wechsel und Unterbeteiligungen als Obligatio- nen Dienen Konsortial- oder Schuldscheindarlehen, Unterbeteiligungen, Wechsel und dgl. der kol- lektiven Kapitalbeschaffung im Sinne der Ziffern 1.2 bis 1.4 hiervor, so unterliegen die Zinsen dieser Obligationen bzw. ihnen gleichgestellten Urkunden der Verrechnungssteuer, wenn der Schuldner der Forderung Inländer ist.

3.1.2 Unterbeteiligungen als Kundenguthaben

Die Zinsen von Unterbeteiligungen an einer Darlehensforderung gegen einen in- oder ausländi- schen Schuldner können auch als solche von Kundenguthaben der Verrechnungssteuer unter- liegen. Dies ist der Fall, wenn die Teilforderungen abgebende Bank Schuldnerin der Unterbetei- ligten ist.

3.1.3 Verneinung von Kundenguthaben

Gibt eine Bank Unterbeteiligungen durch Abtretung von Teilforderungen ab, so begründet diese Abtretung unter den folgenden Voraussetzungen keine Kundenguthaben:  Es muss eine Zession gemäss Artikel 164 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligati- onenrecht [OR; SR 220]) vorliegen (weder Regress noch Garantie oder Bürgschaft und dgl.). Dies bedingt, dass unter den Vertragsparteien zu Originalbedingungen abgerech- net wird (Zinssatz, Laufzeit, Währung). Die marktkonforme Veränderung des Kaufprei- ses ist dagegen zulässig.  Die Zession von Teilforderungen ist auf Verlangen wie folgt nachzuweisen: o Es müssen Schriftstücke aus der Zeit der Zession vorliegen, die den Inhalt der mit dem Schuldner (oder dem Vormann des Zedenten) und mit den Unterbeteilig- ten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte belegen. o Der Zedent hat die vorgenommenen Zessionen in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.

4 Entlastung von Quellensteuern; Steuerrückbehalt

Bei Unterbeteiligungen, die nach Massgabe von Ziffer 3.1.3 hiervor nicht Kundenguthaben sind, steht der Anspruch auf Entlastung der Erträge von ausländischen Quellensteuern den Unterbe- teiligten zu. Die inländische Bank hat zulasten der Unterbeteiligten die zusätzlichen Steuerrückbehalte zu entrichten.

5 Geltung des Kreisschreibens

Das vorliegende Kreisschreiben tritt mit seiner Publikation in Kraft und ersetzt das Merkblatt S-02.128 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Mai 1999.

Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechseln und UnterbeteiligungenSteuerliche Behandlung von | Lexipedia | Lexipedia