FINMA-Rundschreiben "Publikumseinlagen bei Nichtbanken"
Rundschreiben 2008/3 Publikumseinlagen bei Nichtbanken
Gewerbsmässige Entgegennahme von Publi- kumseinlagen durch Nichtbanken im Sinne des Bankengesetzes
Referenz: FINMA-RS 08/3 „Publikumseinlagen bei Nichtbanken“ Erlass: 20. November 2008 Inkraftsetzung: 1. Januar 2009 Letzte Änderung: 7. Dezember 2017 [Änderungen sind mit * gekennzeichnet und am Schluss des Dokuments aufgeführt] Konkordanz: vormals EBK-RS 96/4 „Publikumseinlagen bei Nichtbanken“ vom 22. August 1996 Rechtliche Grundlagen: FINMAG Art. 7 Abs. 1 Bst. b BankG Art. 1 BankV Art. 1–7
Adressaten
BankG VAG BEHG FinfraG KAG GwG Andere
Finanzgruppen und -kongl. Vers.-Gruppen und -Kongl. Zentrale Gegenparteien Vermögensverwalter KKA Andere Intermediäre Effektenhändler Zentralverwahrer Transaktionsregister Zahlungssysteme Vertreter ausl. KKA Andere Intermediäre SRO-Beaufsichtigte Prüfgesellschaften Ratingagenturen Versicherer Handelsplätze Teilnehmer Fondsleitungen KmG für KKA Depotbanken Vertriebsträger Banken Vermittler SICAV SICAF SRO DUFI
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Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 9100, Fax +41 (0)31 327 9101 www.finma.ch
I. Gegenstand und Anwendungsbereich Rz 1–5
II. Strafbestimmungen Rz 6
III. Kriterien zur Beurteilung der Einlagen Rz 7–30
A. Erfolgt die Entgegennahme von Publikumseinlagen gewerbs- Rz 8–9 mässig (Art. 6 Abs. 1–4 BankV)?
B. Haben die Fremdmittel die Eigenschaft von Einlagen Rz 10–18 (Art. 5 Abs. 3 Bst. a–f BankV)?
C. Handelt es sich um Einlagen aus dem Publikum Rz 19–30 (Art. 5 Abs. 2 Bst. a–f)?
IV. Ausnahmen vom Verbot der gewerbsmässigen Entgegen- Rz 31–34 nahme von Publikumseinlagen
I. Gegenstand und Anwendungsbereich Aufgehoben 1*
Die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen ist (mit wenigen Ausnahmen) 2 nur Banken gestattet, welche nach dem Bankengesetz durch die FINMA überwacht werden.
Natürliche oder juristische Personen, welche beabsichtigen, Publikumseinlagen gewerbs- 3* mässig entgegenzunehmen, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Aufgehoben 4*
Aufgehoben 5*
II. Strafbestimmungen Art. 46 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 BankG stellen die unbefugte Entgegennahme von Publi- 6 kums- oder Spareinlagen unter Strafe. Desgleichen ist der Gebrauch der Bezeichnungen „Bank“, „Bankier“ oder „Sparen“ den Nichtbanken untersagt (Art. 49 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 BankG). Schliesslich ist die Erteilung falscher Auskünfte an die FINMA strafbar (Art. 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes [FINMAG; SR 956.1]).
III. Kriterien zur Beurteilung der Einlagen Bestehende Einlagen müssen zurückbezahlt werden, wenn alle folgenden drei Fragen (Ab- 7 sätze A bis C) zu bejahen sind:
A. Erfolgt die Entgegennahme von Publikumseinlagen gewerbsmäs- sig (Art. 6 Abs. 1–4 BankV)? Aufgehoben 8*
Die Beschränkung der Entgegennahme von Publikumseinlagen auf gesamthaft höchstens 8.1* 1 Million Franken (Art. 6 Abs. 2 Bst. a BankV) bedeutet, dass die Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BankV gegenüber Kunden bzw. Anlegern zu keinem Zeitpunkt mehr als
1 Million Franken betragen dürfen.
Das Verzinsungs- und Anlageverbot (Art. 6 Abs. 2 Bst. b BankV) verlangt, dass die von den 8.2* Kunden einbezahlten Einlagen bis zur Weiterleitung oder Rückzahlung dauernd und liquide zur Verfügung stehen. Die Einlagen dürfen dabei nicht auf den üblichen Geschäftskonti des Unternehmens für den laufenden Betrieb gehalten werden, sondern es ist für das Halten der Einlagen mindestens ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten.
Die Kunden sind individuell und spätestens im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts vor Tä- 8.3* tigung der Einlage darüber zu informieren, dass keine Aufsicht durch die FINMA und keine Einlagensicherung besteht (Art. 6 Abs. 2 Bst. c BankV). Hinweise bspw. lediglich in den AGB genügen den Anforderungen an die Informationspflichten nicht. Die Information des Kunden bspw. über die Webseite des Unternehmens ist zulässig, wenn ihm die fehlende Aufsicht und
Einlagensicherung isoliert von anderweitigen Informationen in Text nachweisbarer Form an- gezeigt werden und er die Kenntnisnahme davon ausdrücklich bestätigt.
Keine gewerblich-industrielle Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine Finanzdienstleis- 8.4* tung für sich selber oder Dritte erbracht oder vermittelt oder eine private Tätigkeit ausgeübt wird. Überwiegt die gewerblich-industrielle Tätigkeit im Verhältnis zur nicht gewerblich-indust- riellen Tätigkeit, ist von einer gewerblich-industriellen Haupttätigkeit auszugehen. Die Vor- gabe von Art. 6 Abs. 3 BankV, wonach die Einlagen für die Finanzierung der gewerblich- industriellen Tätigkeit verwendet werden müssen, schliesst Investitionen mit den entgegen- genommenen Einlagen in Finanzanlagen und -instrumente grundsätzlich aus. Die Verzinsung der Einlagen ist hingegen erlaubt.
Während der Meldefrist und der Frist zur Einreichung des Bewilligungsgesuchs nach Art. 6 8.5* Abs. 4 BankV sind die Bedingungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c BankV weiterhin einzuhal- ten. Die FINMA lässt die weitere Entgegennahme von Publikumseinlagen während des Be- willigungsverfahrens zu, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Bedingungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c BankV einhält und nachweist, dass
1. die entgegengenommenen Publikumseinlagen dauernd und liquide vorhanden sind,
2. keine Überschuldung vorliegt,
3. die Mindestkapitalanforderungen für die ersuchte Bewilligung nach BankG erfüllt werden können und 4. keine Hinweise vorliegen, welche der ersuchten Bewilligung nach BankG entgegenste- hen würden.
Somit handelt, im Sinne einer gesetzlichen Vermutung und unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2– 9* 4 BankV immer gewerbsmässig, wer von mehr als 20 Einlegern Gelder entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren. Wem untersagt ist, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, darf dafür auch keine Werbung betrei- ben (z.B. durch Prospektversand oder Inserate) (vgl. Art. 7 BankV; Art. 49 Abs. 1 Bst. c bzw. Abs. 2 BankG).
B. Haben die Fremdmittel die Eigenschaft von Einlagen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a–f BankV)? Die Bankenverordnung geht grundsätzlich davon aus, dass alle Verbindlichkeiten Einla- 10 gecharakter haben. Art. 5 Abs. 3 Bst. a–f BankV zählt abschliessend die Ausnahmen auf:
a) Fremde Mittel ohne Darlehens- oder Hinterlegungscharakter (Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV)
Aufgehoben 11*
Keinen Einlagecharakter haben z.B. eine Anzahlung bei einem Kaufvertrag, ein Vorschuss 12 bei einem Auftrag, ein Mietzinsdepot usw.
b) Anleihensobligationen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV)
Aufgehoben 13*
Im Gegensatz zu einer individuell getätigten verzinslichen Einlage stellen die in Art. 5 Abs. 3 14* Bst. b BankV erwähnten Finanzinstrumente standardisierte Schuldverschreibungen dar, wel- che Art. 1 Abs. 2 BankG ausdrücklich ausnimmt, wenn die vom Obligationenrecht vorge- schriebenen Mindestinformationen vorhanden sind. Nicht als Anleihensobligationen gelten einzeln ausgegebene Kassenscheine.
c) Abwicklungskonti (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV)
Aufgehoben 15*
Solche Konti dienen dazu, die notwendige Liquidität zur Abwicklung des Kundengeschäfts 16* zur Verfügung zu halten. Mit dem für derartige Gelder geltenden Verzinsungsverbot soll der rasche Umlauf, d.h. grundsätzlich max. 60 Tage, und die betragsmässige Begrenzung sol- cher Gelder erreicht werden. Effektenhändler werden bei der Abwicklung von Kundenge- schäften von der 60-tägigen Frist nicht eingeschränkt. Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV erfasst auch Geschäftsmodelle mit Weiterleitungscharakter wie bspw. Money Transmitting, Crowdfunding oder Inkasso.
Habensaldi auf Kundenkonti von Edelmetallhändlern fallen unter die Ausnahme, wenn der 16.1* Edelmetallhändler physisch über das Edelmetallguthaben seiner Kunden verfügt und den Kunden im Konkurs des Händlers ein Aussonderungsrecht zusteht. Die Edelmetallhändler werden in diesem Fall nicht von der Frist von 60 Tagen eingeschränkt.
Mit Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV fallen Devisenhändler, die für ihre Kunden Konti zur Anlage in 16.2* unterschiedlichen Währungen führen, seit dem 1. April 2008 nicht mehr unter die Ausnahme. Bei vergleichbarer Tätigkeit fallen auch Kryptowährungshändler nicht unter die Ausnahme.
d) Gelder für Lebensversicherungen und die berufliche Vorsorge (Art. 5 Abs. 3 Bst. d BankV)
Aufgehoben 17*
Die in Art. 5 Abs. 3 Bst. d BankV genannten Anlagen sind aufgrund anderer Bundesgesetze 18 zulässig und werden überdies bei überwachten Institutionen getätigt.
e) Zahlungsmittel und Zahlungssysteme (Art. 5 Abs. 3 Bst. e BankV)
Keinen Einlagecharakter haben Gelder, welche einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem 18.1* (Bezahlkarten, Internetbezahlmöglichkeiten, Mobiltelefonbezahlsysteme, etc.) zugeführt wer- den, sofern
• sie einzig dem künftigen Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen,
• das maximale Guthaben pro Kunde je Herausgeber eines Zahlungsmittels oder Zah- lungssystembetreiber nie mehr als CHF 3'000.- beträgt, und
• für sie kein Zins bezahlt wird. Rabatte oder andere geldwerte Vorteile dürfen nur auf den Waren und Dienstleistungen gewährt werden und nicht von der Höhe des Guthabens abhängen.
C. Handelt es sich um Einlagen aus dem Publikum (Art. 5 Abs. 2 Bst. a–f BankV)? Wiederum geht die Bankenverordnung von der Vermutung aus, alle Einlagen seien Publi- 19 kumseinlagen. In Art. 5 Abs. 2 Bst. a–f BankV werden die Ausnahmen von diesem Grundsatz genannt.
Keine Publikumseinlagen sind einzig Einlagen von:
a) Banken (Art. 5 Abs. 2 Bst. a BankV)
Aufgehoben 20*
Als ausländische Banken gelten Unternehmen, welche nach dem Recht des Staates, nach 21 dem sie organisiert sind, befugt sind, Einlagen entgegenzunehmen. Ein Beispiel sonstiger staatlich beaufsichtigten Unternehmen sind Versicherungsgesellschaften.
b) Nahestehenden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b und c BankV)
Aufgehoben 22*
Qualifizierte Aktionäre, d.h. solche mit mehr als 10 % der Stimmen oder des Kapitals (Art. 3 23 Abs. 2 Bst. cbis BankG) und wirtschaftlich verbundene Personen (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften) sind besonders nahestehend und müssen nicht wie das übrige Publikum behandelt werden. Im Gegensatz zum Publikum verfügen sie regelmässig über ei- nen Informations- und Einflussvorsprung.
c) Institutionellen Anlegern (Art. 5 Abs. 2 Bst. d BankV)
Aufgehoben 24*
Unter diese Kategorie von Anlegern, welche nicht dem Publikum gleichgesetzt werden, kön- 25 nen je nach den konkreten Umständen z.B. Pensionskassen, Gemeinden, Industrie- oder Handelsbetriebe fallen. Die professionelle Tresorerie bedingt dabei mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person, welche hauptsächlich damit betraut ist, die Finanzmittel des Unternehmens dauernd zu bewirtschaften.
d) Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften (Art. 5 Abs. 2 Bst. f BankV)
Aufgehoben 26*
Bei den Vereinen und Stiftungen kann es sich insbesondere um Sportvereine, Natur- oder 27 Heimatschutzvereine, religiöse Stiftungen, Stiftungen zur Förderung von Wohneigentum oder Stiftungen für kulturelle Zwecke handeln. Unter den erwähnten Genossenschaften sind unter anderem Produktions-, Vertriebs-, Verkaufs- und Wohngenossenschaften oder auch land- wirtschaftliche Genossenschaften zu verstehen. Der Kreis der Einleger ist nicht auf Mitglieder beschränkt. Hingegen gelten Einlagen als Publikumseinlagen, wenn sie bei Vereinen, Stif- tungen oder Genossenschaften gemacht werden, deren Zweck oder Geschäftstätigkeit vor- wiegend in der Entgegennahme und zinstragenden Anlage der Einlagen besteht.
Mit Art. 5 Abs. 2 Bst. f BankV wird der Zusammenhang der entgegen genommenen Gelder 27.1* zum ideellen Zweck oder zur gemeinsamen Selbsthilfe hervorgehoben. Zur klareren Abgren- zung zu einer Banktätigkeit ist eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten vorgeschrieben.
e) Arbeitnehmern (Art. 5 Abs. 2 Bst. e BankV)
Aufgehoben 28*
Der zulässige Kreis der Anleger beschränkt sich auf tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis 29 stehende Personen (und Pensionierte gegenüber ihrem letzten Arbeitgeber), welche eine di- rekte Anlage beim Arbeitgeber tätigen.
Nicht durch Art. 5 Abs. 2 Bst. e BankV gestattet sind die Einlagen eines weiter reichenden 30 Personenkreises, insbesondere der Angehörigen eines Arbeitnehmers (Ehegatten und Kin- der) beim entsprechenden Arbeitgeber des Familienmitgliedes. Ebensowenig ist es zulässig, die Anlage bei einer anderen juristischen Person als dem Arbeitgeber zu tätigen (z.B. bei einer als Verein, Genossenschaft oder Stiftung konstituierten Vereinigung von Arbeitnehmern des gleichen Arbeitgebers), ausser der Arbeitgeber hafte für die Einlagen (siehe nachfolgend
Rz 33).
IV. Ausnahmen vom Verbot der gewerbsmässigen Entgegen- nahme von Publikumseinlagen Neben den Banken dürfen gemäss Art. 3 BankV noch folgende Institute Publikumseinlagen 31 entgegennehmen:
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- sowie Kassen, für die sie vollumfänglich haften.
Der Grund für die Ausnahme solcher nicht von der FINMA überwachter Institute liegt in deren 32 als mindestens gleichwertig betrachteten Solidität und der letztendlichen Haftung der öffent- lichen Hand für deren Verpflichtungen.
Zusätzlich sind rechtlich vom Arbeitgeber selbständige Betriebseinlagekassen zulässig, 33 wenn der gemeinsame Arbeitgeber der Einleger letzteren die Rückzahlung der Einlagen und die Zahlung der vereinbarten Zinsen garantiert.
Ebenfalls gestattet ist die Entgegennahme von Einlagen, wenn eine dem Bankengesetz un- 34 terstellte Bank die Rückzahlung der Einlagen und die Zahlung der vereinbarten Zinsen ga- rantiert (Ausfallgarantie) (Art. 5 Abs. 3 Bst. f BankV).
Aufgehoben 35*
Aufgehoben 36*
Aufgehoben 37*
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 18.1.2010 beschlossen und treten sofort in Kraft.
Geänderte Rz 26, 27.1
Die Verweise auf die BankV wurden an die Bankenverordnung vom 30. April 2014 angepasst.
Diese Änderungen wurden am 7.12.2017 beschlossen und treten am 1.1.2018 in Kraft.
Geänderte Rz 3, 9, 14, 16, 16.1, 16.2
Neu eingefügte Rz 8.1–8.5
Aufgehobene Rz 1, 8, 11, 13, 15, 17, 20, 22, 26, 28
Übrige Änderungen Titeländerung vor Rz 1, 8, 10, 11, 13, 15, 17, 18.1, 19, 20, 22, 24, 26,
Die Verweise auf die BankV wurden an die Änderungen vom 5. Juli 2017 der Bankenverordnung ange- passt.