Wegleitung Orphan Drug
Wegleitung Orphan Drug
Identifikationsnummer: ZL100_00_002
Version: 3.4
Gültig ab Datum: 01.06.2026
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1 Begriffsbestimmungen, Abkürzungen
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drug)
Humanarzneimittel, bei dem nachgewiesen ist, dass:
es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens 5 von 10’000 Personen in der Schweiz betroffen sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. adecies Ziff. 1 HMG) oder
ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Art. 13 HMG der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird (Art. 4 Abs. 1 Bst. adecies Ziff. 2 HMG).
1.2 Abkürzungen
GebV- Swissmedic Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 14. September
2018 über seine Gebühren (SR 812.214.5)
HMG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) LoQ List of Questions NAS Neue aktive Substanz ODS Orphan Drug Status VAZV Verordnung vom 22. Juni 2006 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (SR 812.212.23) WL Wegleitung
2 Einleitung
Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. f HMG können wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten vereinfacht zugelassen werden. Die Ausführungsbestimmungen hierzu wurden in die VAZV aufgenommen. Hierbei wird unterschieden zwischen der Anerkennung des Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten (Art. 4 - 7 VAZV) und der Zulassung eines Arzneimittels, das den ODS von Swissmedic erhalten hat (Art. 24 - 26 VAZV).
3 Zielsetzung
Diese Wegleitung (WL) dient Swissmedic in erster Linie als Hilfsmittel, um die gesetzlichen Bestimmungen einheitlich und rechtsgleich anzuwenden. Der Gesuchstellerin soll durch die Publikation transparent gemacht werden, welche Anforderungen zu erfüllen sind, damit entsprechende Gesuche von Swissmedic möglichst rasch und effizient bearbeitet werden können. Die WL beschreibt in Kapitel «Antrag um Anerkennung des ODS (Art. 4 – 7 VAZV)» diverse Aspekte rund um den Status ODS (Anforderungen an Antrag ODS, Verleihung, Übertragung und Entzug des Status ODS, etc.) und enthält in Kapitel «Gesuche um Zulassung eines Arzneimittels mit ODS (Art. 24 – 26 VAZV)» Angaben zu Zulassungsgesuchen für Arzneimittel mit ODS gegen seltene Krankheiten. ZL100_00_002_WL - Wegleitung | 3.4 | 01.06.2026 3/9
4 Geltungsbereich
Die Erläuterungen in dieser WL beziehen sich nur auf Humanarzneimittel.
5 Beschreibung
5.1 Fristen
Sowohl für den Antrag ODS, wie auch für die entsprechenden Arzneimittelzulassungsgesuche gelten die Bearbeitungszeiten gemäss WL Fristen Zulassungsgesuche. Zulassungsgesuche für Arzneimittel mit ODS werden prioritär bearbeitet.
5.2 Gebühren
Es gelten die Gebühren gemäss GebV-Swissmedic. Die Pauschalgebühren für das Neuzulassungsgesuch von Arzneimitteln mit Orphan Drug Status werden gemäss Art. 9 Bst. a GebV- Swissmedic erlassen.
5.3 Antrag um Anerkennung des ODS (Art. 4 – 7 VAZV)
5.3.1 Grundsatz
Den Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drug) erhält ein Humanarzneimittel auf Gesuch hin, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Arzneimittel den Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. adecies HMG entspricht (Art. 4 VAZV). Das Kriterium der Seltenheit der Erkrankung bezieht sich jeweils auf die Krankheit in ihrer Gesamtheit inklusive aller Stadien derselben und nicht auf ein isoliertes Stadium im Verlauf der Erkrankung oder auf eine durch molekulargenetische Marker definierte Subgruppe (Ausnahme: die Subgruppe ist aufgrund eines anderen Krankheitsbildes so abgegrenzt, dass sie als eigenständige Erkrankung anerkannt und klassifiziert wird). Eine Subgruppe (z.B. Her-2 pos. Mamma-Karzinom) qualifiziert ebenso wenig als eigenständige seltene Krankheit, wie die Einschränkung einer Indikation z.B. auf eine Zweitlinientherapie.
5.3.2 Formale Aspekte, einzureichende Unterlagen und Prüfung
Im Gegensatz zu einem Zulassungsgesuch muss die Gesuchstellerin bei Einreichung des Antrags um Anerkennung ODS nicht über eine Herstellungs-, Einfuhr- oder Grosshandelsbewilligung verfügen. Sie muss auch nicht einen Sitz in der Schweiz haben, sondern kann eine Schweizer Zustell- und Rechnungsadresse bezeichnen.
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Dem Antrag Anerkennung ODS muss eine wissenschaftliche Dokumentation beigelegt werden, die belegt, dass das Arzneimittel die Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VAZV erfüllt. Stützt sich das Gesuch auf die Anerkennung als Orphan Drug in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Art. 13 HMG ab, müssen alle administrativen und wissenschaftlichen Unterlagen, die der ausländischen Behörde zur Anerkennung des ODS vorgelegt wurden, sowie eine Kopie der Verfügung der Orphan Designation dieser Behörde eingereicht werden. Falls vorhanden, soll zusätzlich der Assessment Report der ausländischen Behörde eingereicht werden. Erfolgte die Statusvergabe in mehr als einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle, so verlangt Swissmedic die Statusentscheide all dieser Behörden. Die administrativen und wissenschaftlichen Unterlagen müssen jedoch nur bezüglich der Referenzbehörde vorgelegt werden. Zusätzlich muss der Nachweis erbracht werden, dass es sich beim angemeldeten Arzneimittel um das gleiche Präparat (resp. denselben Wirkstoff) wie das (resp. der) im Ausland anerkannte handelt.
5.3.3 Zeitpunkt der Einreichung des Antrags um Anerkennung des ODS
Es steht der Gesuchstellerin frei, den Antrag um Anerkennung des ODS vorgängig zum oder aber gleichzeitig mit dem Zulassungsgesuch oder sogar erst nach Zulassung des Arzneimittels einzureichen (Art. 4 Abs. 3 VAZV). Der Antrag um Anerkennung ODS wird unabhängig vom Zulassungsgesuch bearbeitet. Da die Bearbeitungszeiten für den Antrag kürzer sind als diejenigen für das Zulassungsgesuch kann es sein, dass der Status vor der Zulassung erteilt wird.
5.3.4 ODS und Indikationserweiterungen
Indikationserweiterungen bei Arzneimitteln mit/ohne ODS sind bei den folgenden Sachverhalten und mit den beschriebenen Regeln möglich:
5.3.4.1 Arzneimittel mit ODS
Fall 1): Die der neuen zusätzlichen Indikation zugrundeliegende Krankheit erfüllt die Kriterien des ODS gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 VAZV. Nebst dem Antrag um Anerkennung des ODS für die der zusätzlichen Indikation zugrundeliegenden Krankheit ist ein Gesuch um Indikationserweiterung (grössere Änderung vom Typ II) einzureichen. Dabei können die Bezeichnung des Arzneimittels und die Zulassungsnummer gleich bleiben. Das Arzneimittel behält den ODS. Fall 2): Die der neuen zusätzlichen Indikation zugrundeliegende Krankheit erfüllt nicht die Kriterien des ODS gemäss Art.4 Abs. 1 und 2 VAZV. Zwei Optionen stehen zur Wahl: a) Die neue Indikation (nicht selten) wird dem bestehenden Arzneimittel zugefügt und das Arzneimittel verliert den ODS oder b) Das Arzneimittel mit der/den bereits zugelassenen Indikation/en (selten) behält den ODS und ein neues separates Arzneimittel mit der neuen Indikation (nicht selten) wird eigenständig (ohne ODS) zugelassen; dies als BWS mit Innovation.
5.3.4.2 Arzneimittel ohne ODS
Soll für ein bereits zugelassenes Arzneimittel ohne ODS eine neue, zusätzliche Indikation für eine seltene Krankheit beantragt werden, so muss für die neue Indikation ein Antrag um Anerkennung des ODS gestellt werden. Die Zulassungsinhaberin reicht ein Gesuch um Zulassung eines Arzneimittels (BWS) mit Innovation ein, das ausschliesslich die Indikation für die seltene Krankheit abdeckt (Art. 24 Abs. 2 VAZV). Letzteres erhält eine neue Bezeichnung, eine neue Zulassungsnummer, den ODS und den entsprechenden Unterlagenschutz.
5.3.5 Zulassungserweiterungen
Für eine neue Darreichungsform eines bereits zugelassenen Arzneimittels mit ODS muss kein separates Gesuch um Anerkennung des ODS gestellt werden, jedoch soll im Begleitbrief zum Gesuch der neuen Darreichungsform auf den ODS der bereits zugelassenen Arzneimitteldarreichungsform hingewiesen werden.
5.3.6 Verleihung des Status und Mitteilungspflicht
Swissmedic verleiht den ODS, wenn die Anforderungen gemäss Art. 4 VAZV erfüllt sind. Der Status kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Ist einem Arzneimittel der ODS aufgrund einer entsprechenden Statusvergabe im Ausland verliehen worden, so muss die Antragstellerin resp. Zulassungsinhaberin der Swissmedic sämtliche den Status betreffende Entscheide aller Länder mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Art. 13 HMG einreichen, welche den ODS verliehen haben (Art. 5 Abs. 2 VAZV). Änderungen am Status im Ausland (wie z.B. ein angeordneter Entzug, ein freiwilliger Verzicht oder die Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens) sind Swissmedic umgehend mitzuteilen.
5.3.7 Entzug des Status
Der ODS kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen entzogen werden. Soll der ODS auf Antrag der Gesuchstellerin bzw. Zulassungsinhaberin hin widerrufen werden (Art. 6 Bst. a VAZV), wird das Verfahren in Analogie zu einem Verzicht auf die Zulassung durchgeführt (vgl. WL Erneuerung und Verzicht der Zulassung Statuswechsel Haupt- und Exportzulassung). Soll der ODS hingegen widerrufen werden, weil die Kriterien nach Art. 4 VAZV nicht mehr erfüllt sind (Art. 6 Bst. b VAZV), führt Swissmedic ein Verwaltungsverfahren durch. Swissmedic entzieht den ODS, wenn auf Aufforderung hin nicht nachgewiesen werden kann, dass in der Summe von allen für denselben Wirkstoff zugelassenen und beantragten Indikationen mit ODS innerhalb desselben Krankheitsbildes, einschliesslich aller Stadien der Krankheit, höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind (Art. 6 Bst. c und d VAZV).
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5.3.8 Übertragung des Status
Für die Übertragung des ODS auf eine andere Firma muss die zukünftige Statusinhaberin Swissmedic einen entsprechenden schriftlichen Antrag einreichen. Darin müssen die bisherige und die neue ODS Inhaberin (Gesuchstellerin) erwähnt werden. Zusätzlich sind die folgenden zwei von zeichnungsberechtigten Personen unterschriebenen Bestätigungen einzureichen:
eine rechtsgültig unterzeichnete Abtretungserklärung der bisherigen Statusinhaberin, unter namentlicher Aufführung des zu übertragenden des Arzneimittels mit dem Wortlaut der Orphan Krankheit
eine rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung der neuen Statusinhaberin, dass sie die den ODS mit allen Rechten und Pflichten auf den entsprechenden Zeitpunkt hin übernimmt
5.4 Gesuche um Zulassung eines Arzneimittels mit ODS
(Art. 24 – 26 VAZV)
5.4.1 Allgemeines
Ein Arzneimittel, das über den ODS gemäss Art. 4 VAZV verfügt, kann vereinfacht zugelassen werden (Art. 24 Abs. 1 VAZV). Grundsätzlich entspricht das Verfahren für die Zulassung eines Arzneimittels mit ODS dem für die jeweilige Arzneimittelkategorie vorgesehenen Verfahren. Somit gelten die in den jeweiligen WL Zulassung von Humanarzneimitteln mit neuen aktiven Substanzen, Zulassung von Humanarzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen, etc. beschriebenen Vorgaben auch für die Zulassung eines Arzneimittels mit ODS. In der vorliegenden WL werden deshalb nur diejenigen Punkte erwähnt, in welchen die Zulassung eines Arzneimittels mit ODS von einem ordentlichen Zulassungsgesuch abweicht.
5.4.2 Begutachtung des Zulassungsgesuchs
Für die Zulassung eines Arzneimittels mit ODS ist der Nachweis seiner Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit zu erbringen. Bei der Begutachtung der präklinischen und klinischen Daten wird aber die Seltenheit der Erkrankung mitberücksichtigt. Dies schliesst insbesondere die limitierte Patientenzahl, aber auch die erschwerte Studiendurchführung ein. So kann Swissmedic bei Orphan Drugs in begründeten Fällen auch publizierte Resultate anstelle von vollständigen Studienberichten akzeptieren. Dies bedeutet aber nicht, dass für die Zulassung eines Orphan Drugs ein wissenschaftlich ungenügendes Dossier eingereicht werden kann.
5.4.3 Unterlagenschutz für Arzneimittel mit ODS
Gemäss Art. 11b Abs. 4 HMG erhält ein wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten auf Gesuch hin einen Unterlagenschutz von 15 Jahren (vgl. dazu Kapitel «Wichtige Arzneimittel gegen seltene Krankheiten» der WL Unterlagenschutz).
5.4.4 Verzeichnis
Swissmedic publiziert im Internet eine Liste mit den Arzneimitteln, die den Status eines Orphan Drug in der Schweiz haben (Art. 7 VAZV). Diese Liste wird monatlich aktualisiert und enthält die folgenden Angaben:
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Wirkstoff(e)
Gesuchstellerin / Zulassungsinhaberin
Zu behandelnde seltene Krankheit
Datum der Verleihung des Status
ggf. Datum des Entzugs des Status
Zulassungsstatus des Arzneimittels (angemeldet / zugelassen)
Zulassungsnummer
Bezeichnung des Arzneimittels
Erstzulassungsdatum des Arzneimittels
Ggf. Datum, bis wann das Arzneimittel befristet zugelassen ist
Zugelassenes Anwendungsgebiet für das Arzneimittel (mit Verweis auf die aktuelle Fachinformation für die vollständigen Angaben zur Indikation)
Änderungshistorie Version Beschreibung sig
3.4 Korrektur in Kapitel «Zielsetzung» der Verweise auf andere Kapitel. Präzisierung in caw, rc Kapitel «Formale Aspekte, einzureichende Unterlagen und Prüfung» zu den einzureichenden Unterlagen. 3.3 Korrektur in Kapitel 5.4.3 Unterlagenschutz für Arzneimittel mit ODS und Elimination stb Suffix HMV4
3.2 Neues Layout, keine inhaltlichen Anpassungen zur Vorversion. dei
3.1 Formale Anpassungen der Kopf- und Fusszeile dei
Keine inhaltlichen Anpassungen zur Vorversion. 3.0 Korrektur, Ergänzung und Präzisierung in Kapitel 6.2 (Gebühren), 6.3.4 (ODS und stb Indikationserweiterungen) und 6.3.8 (Übertragung des Status) 2.0 Im Kapitel 6.3.2 „Formale Aspekte, einzureichende Unterlagen und Prüfung“: Der gf Gebührenvorschuss seitens Swissmedic wurde gestrichen.
1.0 Umsetzung HMV4 stb
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