8.3-2
Richtlinie Friedhoffonds
Vom 06.04.2004 (Stand 30.05.2011)
Der Stadtrat erlässt
gestützt auf § 1 und § 29 des Reglements über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt Aarau vom 9.12.198512
folgende Richtlinie:
§ 1 Zweck des Fonds
Die Stadt Aarau führt einen Friedhoffonds. Der Fonds bezweckt, dass die Kosten für den Unterhalt und die Bepflanzung von Grabstellen durch eine einmalige Abgeltung abgedeckt werden können.
Dienstleistungen, die zugunsten des Friedhoffonds erbracht werden, sind diesem kostendeckend zu verrechnen.
§ 2 Leistungsvereinbarung und Vereinbarungsdauer
a) Für den Unterhalt und die Bepflanzung von Grabstellen wird eine Leistungsvereinbarung zwischen den Angehörigen und der Friedhofverwaltung abgeschlossen. Sie gilt über die ganze Vereinbarungsdauer.
b) Durch den Abschluss einer Leistungsvereinbarung werden folgende Dienstleistungen zugunsten der Grabstelle erbracht:
1. Allgemeiner Unterhalt
2. Individueller Unterhalt
3. Grabaufhebung (bei Familiengräbern)
c) Vereinbarungsdauer:
1. Bei Urnen- und Sarg-Reihengräbern sowie Kindergräbern bis zur Aufhebung der Grababteilung.(z. Zeit nach 25 bis 29 Jahren).
2. Bei Familiengräbern maximal 25 Jahre. Sie kann nach Ablauf verlängert werden.
§ 3 Kosten
Die Abgeltung für die Bepflanzung und den Unterhalt von Grabstellen richtet sich nach den vereinbarten Leistungen zuzüglich einer Verwaltungspauschale. Sie ist beim Abschluss der Leistungsvereinbarung fällig.
Als Berechnungsgrundlage dienen die aktuellen Verrechnungstarife zuzüglich MwSt.
§ 4 Fondseinnahmen
Der Fonds wird geäufnet durch
die Abgeltung gemäss den abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen für Grabstellen,
die Verzinsung des Fondsvermögens mit dem jeweils am 1. Mai gültigen Zinssatz der Aargauischen Kantonalbank für Sparhefte.
§ 5 Fondsentnahmen
Fondsentnahmen dienen zur Erfüllung der vereinbarten Leistung.
Dem Fonds wird eine Verwaltungspauschale von Fr. 30.– pro Jahr und Grabstelle belastet. Die Verwaltungspauschale wird jährlich der Teuerung / Kostenentwicklung angepasst. Es gilt der auf der Liste Kapitalbedarf ausgewiesene Prozentsatz.
§ 6 Fondsvermögen
Die Fondssicherheit wird durch die Stadt Aarau garantiert.
§ 7 Fondsverwaltung
Der Vollzug dieser Richtline obliegt dem Stadtbauamt/Friedhofverwaltung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Weisung tritt rückwirkend auf den 1.1.2004 in Kraft.
2015-063