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Gemeindeordnung
Gemeindeordnung der Stadt Baden vom 27. Juni 2006
Kurzbezeichnung:
Gemeindeordnung
Sachliche Zuständigkeit:
Behördendienste
Stand: 1. Januar 2022
Gemeindeordnung der Stadt Baden vom 27. Juni 2006
Der Einwohnerrat der Stadt Baden,
gestützt auf § 17 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978,
beschliesst:
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Stadt Baden
Die Stadt Baden ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Aargau. Sie umfasst das durch die Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten.
§ 2 Aufgaben
Die Stadt Baden nimmt öffentliche Aufgaben im Interesse ihrer Bevölkerung wahr, soweit nicht Bund oder Kanton oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften in einem bestimmten Bereich ausschliesslich zuständig sind.
Sie erfüllt die ihr vom Kanton und Bund übertragenen Aufgaben unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten.
Sie berücksichtigt bei der Aufgabenerfüllung die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung.
§ 3 Personenbezeichnung
Die in der Gemeindeordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 4 Organe
Organe der Stadt Baden sind:
die Stimmberechtigten;
der Einwohnerrat;
der Stadtrat;
der Stadtammann;
Mitglieder des Stadtrates mit eigenen Entscheidungsbefugnissen;
…1
vom übergeordneten Recht vorgesehene sowie stadträtliche und einwohnerrätliche Kommissionen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen;
Abteilungen der städtischen Verwaltung bzw. einzelne städtische Angestellte mit eigenen Entscheidungsbefugnissen.
§ 5 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung WOV
Die Tätigkeit der städtischen Organe und der Verwaltung, insbesondere die Umsetzung der festgelegten Ziele, die Erbringung von Dienstleistungen (Produkten) zugunsten der Bevölkerung und der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften von Bund, Kanton und Stadt, erfolgt nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung.
§ 6 Publikationen
Die vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Stadt erfolgen in einem vom Stadtrat zu bezeichnenden Printmedium2 und im Internet.
II Die Stimmberechtigten
§ 7 Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt in städtischen Angelegenheiten ist jeder Schweizer Bürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, in Baden wohnt und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
§ 8 Wahlen
Die Stimmberechtigten wählen:
die fünfzig Mitglieder des Einwohnerrats;
die sieben Mitglieder des Stadtrats, davon ein Mitglied als Stadtammann und ein Mitglied als Vizeammann;
…1
die von der Stadt zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission.
Geändert durch Stadtratsentscheid vom 21. Juni 2021 infolge Abschaffung Schulpflegen durch kantonales Recht, vom Einwohnerrat zur Kenntnis genommen am 26./27. Oktober 2021; in Kraft ab 1. Januar 2022.
"Amtliche Publikationen der Stadt Baden"
§ 9 Obligatorisches Referendum
Folgende Beschlüsse des Einwohnerrats müssen den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt werden:
Änderungen der Gemeindeordnung;
Änderungen im Bestand der Stadt sowie Änderung oder Neubildung des Namens der Stadt und des Stadtwappens;
Voranschlag, sofern ihm ein geänderter Steuerfuss zugrunde liegt;
gültig zustande gekommene Referendumsbegehren;
gültig zustande gekommene Initiativbegehren, soweit nicht der Einwohnerrat dem Initiativbegehren, dessen Gegenstand dem fakultativen Referendum unterliegt, zugestimmt hat;
einmalige Ausgaben von mehr als 6 Mio. Franken, bei Liegenschaftskäufen von mehr als 9 Mio. Franken, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben pro Produkt von mehr als 1,5 Mio. Franken. Diese Werte beziehen sich auf den Zürcher Index der Wohnbaukosten, Indexstand April 2007, und sind laufend anzupassen.
§ 10 Fakultatives Referendum
Materielle positive und negative Beschlüsse des Einwohnerrats, die nicht in die endgültige Entscheidungsbefugnis des Einwohnerrats fallen, sind einer Abstimmung zu unterstellen:
wenn die Abstimmung von mindestens 10 % der Stimmberechtigten in einem schriftlichen Begehren innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses verlangt wird;
wenn der Einwohnerrat die Unterstellung unter das Referendum an der gleichen Sitzung beschliesst.
§ 11 Motionsrecht der Stimmberechtigten
Jeder Stimmberechtigte kann mit schriftlicher Eingabe an den Präsidenten des Einwohnerrats eine Motion einreichen über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen. Die Motion kann ausformuliert oder als allgemeine Anregung eingereicht werden. Sie muss innert sechs Monaten seit Einreichung vom Einwohnerrat behandelt werden.
Ein Motionär, der nicht Mitglied des Einwohnerrates ist, ist berechtigt, die Motion vor dem Einwohnerrat zu begründen und an der Beratung teilzunehmen.
Zu einer überwiesenen Motion unterbreitet der Stadtrat dem Einwohnerrat innert einem Jahr Bericht und Antrag über die Umsetzung.
§ 12 Anfragerecht der Stimmberechtigten
Jeder Stimmberechtigte kann mit schriftlicher Eingabe an den Präsidenten des Einwohnerrats Auskünfte über Gegenstände verlangen, die in die Zuständigkeit der Organe der Stadt oder der Verwaltung fallen.
Die Anfrage wird vom Stadtrat an einer nächsten Sitzung des Einwohnerrats beantwortet. Ist der Anfrager nicht Mitglied des Einwohnerrats, nimmt er Einsitz im Rat und erklärt, ob er mit der Antwort des Stadtrats zufrieden, teilweise zufrieden oder nicht zufrieden ist. An einer allenfalls vom Einwohnerrat beschlossenen Diskussion kann der Anfrager teilnehmen. Der Einwohnerrat fasst keine Beschlüsse.
§ 13 Initiative
Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann beim Präsidenten des Einwohnerrats in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen verlangen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen.
Für das Verfahren gelten die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Rechts.
§ 14 Form von Initiativ- und Referendumsbegehren
Initiativ- und Referendumsbegehren müssen eindeutig sein. Eine Begründung muss wahrheitsgemäss und sachlich sein. Die Begehren sind von den Stimmberechtigten unter handschriftlicher Angabe von Name, Vorname, Jahrgang und Adresse eigenhändig zu unterschreiben.
Die Begehren sind der Stadtkanzlei zuhanden des Präsidenten des Einwohnerrats einzureichen.
Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem kantonalen Recht.
§ 15 Petition
Juristische und natürliche Personen, unabhängig von Alter, Nationalität oder Wohnsitz, haben das Recht, Gesuche und Eingaben an die städtischen Organe zu richten.
Das zuständige Organ prüft und beantwortet die Petition schriftlich innerhalb von 6 Monaten.
III Der Einwohnerrat
§ 16 Mitgliederzahl, Unvereinbarkeit
Der Einwohnerrat besteht aus 50 Mitgliedern.
Wählbar ist jeder stimmberechtigte Einwohner mit Ausnahme der Mitglieder des Stadtrats und des städtischen Personals mit einem Arbeitspensum von mindestens 20 Prozent.
Der Geschäftsleiter der Volksschule Baden und die Schulleiter sind nicht in den Einwohnerrat wählbar.
Das Wahlverfahren entspricht demjenigen des Grossen Rats.
§ 17 Finanzkommission
Der Einwohnerrat wählt eine Finanzkommission von elf Mitgliedern einschliesslich ihres Präsidenten. Die Mehrzahl der Kommissionsmitglieder muss dem Einwohnerrat angehören.
Die Finanzkommission hat folgende Aufgaben:
Prüfung von Voranschlag und Rechnung;
Vorberatung der stadträtlichen Berichte und Anträge von finanzieller Bedeutung.
Zu Berichten und Anträgen, die einer anderen Kommission zur Vorberatung zugewiesen sind, kann die Finanzkommission einen Mitbericht zu den finanziellen Aspekten erstellen;
Auftragserteilung an die externe Kontrollstelle im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen;
Stellungnahmen zu weiteren, vom Einwohnerrat zugewiesenen Geschäften.
§ 18 Weitere einwohnerrätliche Kommissionen
Der Einwohnerrat kann aus seiner Mitte weitere ständige Kommissionen oder solche mit befristetem Auftrag bestellen.
Ständige Kommissionen und deren Aufgaben und Befugnisse sind im Geschäftsreglement festzuhalten.
Die Kommissionen unterbreiten dem Einwohnerrat Bericht und stellen allenfalls Anträge. Sie informieren den Stadtrat über die Durchführung von Sitzungen durch Zustellung der Einladung und über die Ergebnisse der Beratung durch Zustellung des Sitzungsprotokolls.
§ 19 Wahlbüro
Das Wahlbüro besteht aus zwölf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Einwohnerrat aus den stimmberechtigten Einwohnern auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden. Dem Wahlbüro steht ein Mitglied des Stadtrats vor.
§ 20 Geschäftsreglement
Der Einwohnerrat beschliesst ein Geschäftsreglement, dessen Erlass nicht dem Referendum untersteht.
Das Geschäftsreglement enthält die Bestimmungen über die Organisation des Einwohnerrats, über die Verfahrensabläufe und über die parlamentarischen Interventionsinstrumente.
§ 21 Aufgaben und Befugnisse
Dem Einwohnerrat stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
Mitbestimmung bei der strategischen Stadtführung im Rahmen der Genehmigung der lang-, mittel- und kurzfristigen Planungen und Ziele sowie der zugehörigen Berichterstattungen;
kommunale Rechtssetzung, soweit dazu gestützt auf besondere Vorschriften nicht ein anderes Organ zuständig ist, insbesondere der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, sowie von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse;
Aufsicht über die städtischen Behörden und die Stadtverwaltung;
Genehmigung des Voranschlags und des Steuerfusses;
Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts;
Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben;
Beschlussfassung über die Übernahme von Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen;
Festlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Stadtrats;
Erlass des Anstellungsreglements für das Personal der Stadt;
Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Gemeindeverband, einen allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Verbands;
Beschlussfassung über Verträge betreffend Aufgabenübertragung an Dritte und über Gemeindeverträge mit Folgen von erheblicher finanzieller Bedeutung für die Stadt oder unmittelbar deren Bevölkerung;
Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten und über die Beteiligung an privaten Unternehmungen;
…1
Beschlussfassung über die Verteilung des Vermögens und von Schulden bei Neuzuteilung von Gemeindegebieten und bei Bildung neuer Gemeinden;
Beschlussfassung über Änderung oder Neubildung des Namens und des Wappens der Stadt;
Beschlussfassung über die dem obligatorischen Referendum unterliegenden Gegenstände;
Kenntnisnahme von stadträtlichen Berichten.
IV Der Stadtrat
§ 22 Zusammensetzung, Wahl
Der Stadtrat besteht aus sieben Mitgliedern und wird im Mehrheitswahlverfahren durch die Stimmberechtigten gewählt. Ein Mitglied des Stadtrats wird gleichzeitig als Stadtammann gewählt, ein weiteres als dessen Stellvertreter (Vizeammann).
Der Stadtrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Sitzungen und die Protokolle des Stadtrats sind nicht öffentlich.
§ 23 Generelle Zuständigkeit
Der Stadtrat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Stadt. Er entwickelt Strategien und Ziele und unterbreitet diese dem Einwohnerrat zur Genehmigung. Dem Stadtrat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Stadt einem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 24 Einzelne Aufgaben und Befugnisse
Dem Stadtrat obliegen namentlich:
die Wahrnehmung der Interessen der Stadt und deren Vertretung nach aussen;
die Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der ihm übergeordneten Organe der Stadt sowie der Vollzug der Beschlüsse derselben;
die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und den Finanzhaushalt;
die alljährliche Erstattung eines Geschäftsberichts mit Aussagen über die Zielerreichung;
Aufgehoben durch Beschluss des Einwohnerrats vom 13. Oktober 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 22. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten, die der Finanzierung bereits beschlossener Aufgaben oder der Rückzahlung schon bestehender Schulden dienen;
die Vertretung der Stadt in allen Rechtsstreitigkeiten mit Einschluss notwendiger Enteignungsverfahren;
die Handhabung der örtlichen Polizei und der Erlass eines Polizeireglements;
die Anstellung des Personals der Stadt und die Festsetzung der Löhne und Entschädigungen gemäss Anstellungsreglement;
die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeiter der Verwaltung im Rahmen einer entsprechenden stadträtlichen Verordnung;
die Wahl der Delegierten in Gemeindeverbände und Beteiligungsgesellschaften sowie die Wahl der stadträtlichen Kommissionen und die Festsetzung ihrer Entschädigungen und Sitzungsgelder;
mit Zustimmung der Finanzkommission: Abschluss von Verträgen über den Erwerb, den Verkauf und den Tausch von Grundstücken, inbegriffen das Baurecht. Der stadträtliche Entscheid ist endgültig, wenn das Geschäft den Höchstbetrag von 9 Mio. Franken beim Kauf und von 6 Mio. Franken beim Verkauf und Tausch (Zürcher Index der Wohnbaukosten, Indexstand April 2007) im Einzelfall nicht übersteigt;
die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechten zu Gunsten und zu Lasten der Stadt mit den entsprechenden grundbuchlichen Eintragungen und Löschungen;
die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
der Erwerb privater Wege und Anlagen im Rahmen von rechtskräftigen Planungen;
der Erwerb und der Verkauf von unüberbaubaren Restgrundstücken und Grundstückabschnitten zur Grenzbereinigung;
der Erlass von Verordnungen betreffend die Erhebung von Kanzleigebühren und Entgelten für nicht hoheitliche Leistungen;
der Erlass von Vollzugsverordnungen zu städtischen Reglementen;
der Erlass von Verordnungen gestützt auf Delegationsbeschlüsse des Einwohnerrats;
Zusicherung des Gemeindebürgerrechts der Stadt Baden an Ausländer;1
Eingefügt durch Beschluss des Einwohnerrats vom 13. Oktober 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 22. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Baden in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs;
alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Kantons und der Stadt, namentlich der Gemeindeordnung, sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben.
§ 25 Stadtammann
Der Stadtammann als Vorsteher der Stadt
leitet die Sitzungen des Stadtrats;
sorgt für die zeitgerechte und koordinierte Erledigung der Aufgaben des Stadtrats;
kann in dringenden Fällen Präsidialentscheide treffen, die dem Stadtrat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnisnahme zu unterbreiten sind.
§ 26 Städtische Kommissionen
Der Stadtrat kann zu seiner Beratung ständige Kommissionen und solche mit befristetem Auftrag einsetzen.
In stadträtliche Kommissionen können auch nicht Stimmberechtigte sowie Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt Baden gewählt werden. Die Zugehörigkeit zu einer stadträtlichen Kommission beträgt in der Regel maximal 12 Jahre.
V Finanzhaushalt
§ 27 Grundsatz
Die zuständigen Organe führen den Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Effektivität, der Effizienz, der Gesetzmässigkeit und der Sparsamkeit.
Der Stadtrat unterbreitet dem Einwohnerrat die erforderlichen Voranschläge, Budgetkredite, Verpflichtungskredite und Rechnungsabschlüsse.
§ 28 Globalbudgetierung
Der Stadtrat erstellt die Voranschläge nach den Grundsätzen der Globalbudgetierung. Nicht beanspruchte Teile der Globalbudgets können im Rahmen der Rechnungsabschlüsse auf die nächste Budgetperiode übertragen werden.
§ 29 Zuständigkeiten und Instrumente
Soweit der Einwohnerrat betroffen ist, werden die Zuständigkeiten und die Instrumente im Geschäftsreglement geregelt. In Übrigen erlässt der Stadtrat die erforderlichen Regelungen.
VI Schlussbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten
Diese Gemeindeordnung tritt nach Genehmigung durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2007 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wird die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Baden vom 25. Mai 1982 aufgehoben.
§ 31 Übergangsbestimmung
Kommunale Erlasse bleiben in Kraft, soweit sie nicht den Bestimmungen der Gemeindeordnung widersprechen. Erforderliche Anpassungen erfolgen bis 31. Dezember 2007.
Die Schulpflege mit sieben Mitgliedern bleibt bis Ende der Legislaturperiode 2006/ 2009 im Amt. Rücktritte werden nicht ersetzt, solange die Zahl von fünf Mitgliedern nicht unterschritten wird.
Baden, 27. Juni 2006 Einwohnerrat Baden Präsident DÜGGELIN Sekretär HERRMANN Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2006